Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 26 › Seite 180
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-07-19, Seite 180
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— 28 — 2
„
liche Gerichtsverhandlung dauerte vier Tagt.
Bei derſelben durften dann die Gefangenen
erſten Mal einander wiederſehen, und ihr Zu⸗
ſammentreffen war tief ergreifend. Aber was
war es nun, was man nach ſo langer Unter⸗
ſuchung auf ſie herausgebracht hatie?
1. Daß etliche und dreißig Bücher und
Schriften, ſämmtlich religiöſen Inhalts, bei
ihnen wären vorgefunden worden;
2. daß ſie dem Gottesdienſt der ſchweize t⸗
riſchen Kirche beigewohnt hänen;
Daß ſie verſucht hätten, ihre Hausge⸗
oſſeu im Evangelium zu untertichten;
. Daß ſie religiöſe Verſammlungen in ih—
rem Hauſe gehalten hätten.
Ihie Antworten auf alle dieſe Fragen waren
offen, einfach, muthig, aber beſcheiden und voll
Sanftmuth. Obgleich ſie alles bekannten, was
ſie der Wahrheit gemäß zu bekennen hatten, ſo
wurden doch gegen dreißig Zeugen beeidigt und
vernommen. Aber welche Unwiſſenheit kam bei
dieſen Zeugen zu Tage! Einer derſelben be—
kräftigte eidlich, daß die Proteſtanten ſtatt zehn
nur acht Gebote hätten, und daß das Evange⸗
lium, zu dem ſie ſich bekennen, von einem ge⸗
wiſſen Biſchof Calvin herrühre.
Tag der Verhandlung, den 8. Juni, gab der
Gerichtshof nach zehnſtündiger Berathung mit
3 Stimmen gegen 2 W die Entſcheidung, daß
Franzesco Madiai zu 56 Monaten Zwangsar⸗
beitsſtrafe im Zuchthauſe zu Voltera, und er
Frau zu 45 Monaten in dem Gefängniſſe z
Lucca verurtheikt ſei, indeß ſollie ihre bishe b
Einktrkerung von Ende Auguſt 1851 an hie—
von abgerechnet werden. Außerdem ſollten ſie
alle Unterſuchungskoſten bezahlen, und nach er⸗
ſtandener Strafe noch drei Jahre lang nnter
polizeilicher Aufſicht ſtehen. — Mit zitternder
Stimme verlas der Richter das Urtheil; ob er
wohl daran dachte, was er einſt vor dem Rich—
terſtuhl Gottes ſagen werde, um ſich darüber
zu verantworten, daß er Leute verurtheilt, deren
Verbrechen in nichts Anderem beſtand, als daß
ſie Gottes Wort höher gehalten als Menf ſchen⸗
wort?
Den Verurtheilten wurde men noch eröfnet,
daß ſie berechtigt ſeien, an den Kaſſationshof
zu appelliren. Sie machten auch Gebrauch hie—
von, allein auch dieſer Gerichtshof beſtätigte
Uunter dem 7. Augnſt den Urtheilsſpruch. Nun
blieb nur noch die Hoffnung übrig, der Groß—
herzog, an deſſen Gnade ſich die Verurtheilten
gewendet hatten, möchte ſich ihrer annehmen;
allein auch dieſe Hoffnung hat ſich bis dahin
nicht erfüllt, indem der Großherzog erklärte:
Es ſei für ihn Gewiſſensſache, der Gerechtig—
keit (2) hierin den Lauf zu laſſen. —
Die Verurtheilung der Familie Madiai er—
regte, wie man ſich leicht denken kann, ſobald
ſie in England bekannt wurde, großes Aufſe⸗
hen, und man beeiferte ſich, die Kunde davon
auch in den übrigen proteſtantiſchen Ländern
zu verbreiten, um Theilnahme an dem Loos der
Verfolgten zu erwecken. Nach der engliſchen
Zeitung Daily News“ ſoll ſich der König
von Preußen durch ſeinen Geſandten, Herr von
E D
zum
Den vierten
61 9 11.
— 179—
— E „ —
Reumont, in einem eigenhändigen Schreiben
für die Befreiung der Madiais verwenden und
dieſelbe ſich als eine ihm perſönlich zu erwei—
ſende Gunſt erbeten haben. Allein der Groß⸗—
herzog ſoll ſich ſehr aufgebracht darüber bezeugt
haben, daß der König von Preußen ſich in dieſe
Angelegenheit miſche, u. ſich mit großer Wärme
auf ſein Recht berufen haben, in ſeinen Stan⸗
ten nach eigenem Ermeſſen handeln zu dürfen.
Als darauf der Geſandte erwiedert habe, wie er
als Geſandter von einer mit Toscana befreun⸗—
deten -Macht es für ſeine Pflicht halte, den
Großherzog im Intereſſe ſeiner Regierung vor
den nachtheiligen Folgen ſeiner ſeit Kurzem ein—
geſchlagenen undult ſamen Politik zu warnen,
ſoll ihm der Großherzog nicht weiter geantwor—
tet, ſondern das Geſpräch einem andern Gegen—
ſtand zugewendet haben. Mittlerweile wurde
in England verabredet, eine Deputation ange⸗
ſehener Proteſtanten aus verſchiedenen Ländern
an den Großherzog abzuordnen, welche ihn um
Beguadigung der Madiais bitten ſollte. Zu
dieſer Deputation wurden erwählt: Graf von
Roden, Pair von Eugland; Graf von Cavan,
Pair von Irland; Arthur Kirmaird, Parla—
mentsglied; Graf Agenor von Gasparin und
Alex. von St. George aus Frankreich; de Sou⸗I
terande aus Holland; Oberſt Tronchin aus der
Schweiz; Baron von Holbeck aus Preußen.
Es war die Rede, daß auch ein Würtemberger
dieſer Deputation ſich anſchließen ſollte; als die—
ſes jedoch in der Kürze der Zeit, welche bis zur
Abreiſe derſelben noch übrig war, nicht mehr
eingeleitet werden konnte, begnügte man ſich,
von Seiten der evangeliſchen Geſellſchaft unter
dem 13. Okt. dem in Stuttgart durchreiſenden
Grafen St. George eine Bittſchrift an den
Großherzog mitzugeben.
Welche Aufnahme die Deputation gefunden
hat, iſt bis ietzt noch nicht bekannt. Hoffen wir
einſtweilen, daß auch zu Florenz ſich ein Ga⸗
maliel finde, der da bezeugt: „Iſt das Werk
aus Gott, ſo könnet ihr es nicht dämpfen; da⸗
rum laßt ab von dieſen Meuſchen, auf daß ihr
nicht erfunden werdet, als die wider Gott ſtrei⸗
ten wollen.“ —
So weit der Bericht im Cyriſtenboten. Nach
ſpätern Nachrichten hat endlich die hartbedrängte
Familie Madiai die Erkaſſung der zuerkannten
Strafe ſo wie die Ertaubniß zur Auswande⸗
rung nach Amerika erhalten. —
* *
1
Dieſer Bericht liefert abermals einen that—
ſächlichen Beweis, daß die römiſch- katholiſche
Lehre u. Praris auch in Betreff des Bibelverbo—
tes für Laien noch ganz dieſelbe iſt, die ſie ſchen
ſeit Jahrhunderten war, obgleich neuerdings
ſelbſt von einem proteſtantiſchen Gelehrten mit
Bezug auf jene Verfolgungsgeſchichte, aber in
offenbarem Widerſpruche mit den Thatſachen der—
ſelben, das Gegentheil behauptet worden iſt.
Seit Gregor VII. (im 11. Jahrhunderte)
erließen mehrere Päbſte Verordnungen, welche
das Leſen der Bibel den Laien beſchränkten, ſpä⸗
ter aber gänzlich verboten. Sie beriefen ſich
auch dabei trügeriſcher Weiſe auf die Ausſprͤäche
der Bibel ſelbſt. So ſagt Pabſt Innocen; III.
(im 12. Jahrhunderte): „Mit Recht war es
einſt im Geſetz Gottes vorgeſchrieben, daß ein
Thier, das den Berg (Sinai) berührt, geſtei⸗
nigt werden ſollte (2. Moſ. 19, 13.), damit
nicht irgend ein Einfältiger und Uugelehrter ſich
herausnähme, die Höhe der hl. Schrift anzu⸗
rühren oder ſie Auderen zu predigen; denn es
ſtehet geſchrieben: Trachiet nicht nach höherem
Stande. Deßhalb ſagt der Apoſtel: Niemand
ſoll weiter von ſich halten, denn ſich gebühret zu
halten, ſondern daß er von ihm mäßiglich halte.“
Ja es wurde ſogar auf der Kirchenverſamm⸗
lung zu Tarragona (im 13. Jahrhunderte)
feſtgeſetzt, daß der für einen Ketzer gehalten
werden ſollte, der im Beſitz einer Bibel ſei und
ſie nicht innerhalb 8 Tagen dem Biſchof über⸗
bringe, um ſie verbrennen zu laſſen; daß dem⸗
gemäß auch zur Zeit der Neformation nicht nur
Bibeln, ſondern auch ihre Beſitzer, zum Feuer
verurtheilt worden ſind, iſt bekannt.
Der Hauptbeweis aber, daß es wirklich den
römiſch- katholiſchen Laien verboten ſei, ohne
Erlaubniß die Bibel in ihrer Mutterſprache zu
leſen, befindet ſich in der Verordnung aus der
Zeit Papſt Pius IV. vom J. 1564, die dem
Verzeichniß der verbotenen Bücher vorgeſetzt iſt
und in der es wörtlich alſo lautet: „Da es die
Erfahrung beweiſt, daß, wenn das Leſen der hl.
Schrift in der Mutterſprache allenthalben und
ohne Unterſchied geſtattet wird, daraus des
menſchlichen Vorwitzes wegen mehr Nachtheil
als Nutzen entſtehe, ſo halte man ſich in dieſem
Falle an das Urtheil des Biſchofs oder Inqui—
ſitors, welche auf das Gutachten des Pfarrers
oder Beichtvaters das Leſen der von einem Ka⸗
tholiken in die Mutterſprache überſetzten Bibel
denjenigen erlauben können, denen ihrem Er⸗
achten nach dieſes Leſen nicht nachtheilig, ſon—
dern zur Förderung des Glaubens und der
Frömmigkeit dienlich ſein könnte, welche Er—
laubniß ſchriftlich zu ertheilen iſt. Wer aber
ohne eine ſolche Erlaubniß die Bibel zu leſen
oder zu behalten ſich anmaßt, kann, bevor er ſie
nicht dem Ordinarius ausliefert, keine Los⸗
ſprechung von Sünden erhalten.“
Wer ſiehet bierin nicht die antichriſtiſchen
Greuel des Papſtthums? Denn iſt es nicht
antichriſtiſch, das, was Chriſtus in der Bibel
geradezu geboten hat, nämlich, die Bibel zu le—
ſen, von der Erlaubniß eines Menſchen abhän—
gig zu machen? Iſt es nicht antichriſtiſch, den
Geiſtlichen zu geſtatten, ſolchen, die etwa nicht
ganz ihres Glaubens ſind, das Bibelleſen zu
verbieten, da doch Chriſtus ſelbſt ſeinen erklär—
ten Feinden, den ungläubigen Juden, gebietet:
Suchet in der Schrift!? Iſt es nicht anti⸗
chriſtiſch, denen, welche hierin Gott mehr ge—
horchen, als den Menſchen und trotzdem die Bi⸗
bel leſen, die Abſolution zu verweigern und ſie
ſo in den Bann zu thun? — —
In dieſer Verordnung werden den Laten alle
Ueberſetzungen der Bibel in der Mutterſprache
verboten, die nicht die Billigung der geiſtlichen
17—¹1 Iiegn. 14
—
—*—
English translation
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