# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 07 19_S180 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) — 28 — 2 „ liche Gerichtsverhandlung dauerte vier Tagt. Bei derſelben durften dann die Gefangenen erſten Mal einander wiederſehen, und ihr Zu⸗ ſammentreffen war tief ergreifend. Aber was war es nun, was man nach ſo langer Unter⸗ ſuchung auf ſie herausgebracht hatie? 1. Daß etliche und dreißig Bücher und Schriften, ſämmtlich religiöſen Inhalts, bei ihnen wären vorgefunden worden; 2. daß ſie dem Gottesdienſt der ſchweize t⸗ riſchen Kirche beigewohnt hänen; Daß ſie verſucht hätten, ihre Hausge⸗ oſſeu im Evangelium zu untertichten; . Daß ſie religiöſe Verſammlungen in ih— rem Hauſe gehalten hätten. Ihie Antworten auf alle dieſe Fragen waren offen, einfach, muthig, aber beſcheiden und voll Sanftmuth. Obgleich ſie alles bekannten, was ſie der Wahrheit gemäß zu bekennen hatten, ſo wurden doch gegen dreißig Zeugen beeidigt und vernommen. Aber welche Unwiſſenheit kam bei dieſen Zeugen zu Tage! Einer derſelben be— kräftigte eidlich, daß die Proteſtanten ſtatt zehn nur acht Gebote hätten, und daß das Evange⸗ lium, zu dem ſie ſich bekennen, von einem ge⸗ wiſſen Biſchof Calvin herrühre. Tag der Verhandlung, den 8. Juni, gab der Gerichtshof nach zehnſtündiger Berathung mit 3 Stimmen gegen 2 W die Entſcheidung, daß Franzesco Madiai zu 56 Monaten Zwangsar⸗ beitsſtrafe im Zuchthauſe zu Voltera, und er Frau zu 45 Monaten in dem Gefängniſſe z Lucca verurtheikt ſei, indeß ſollie ihre bishe b Einktrkerung von Ende Auguſt 1851 an hie— von abgerechnet werden. Außerdem ſollten ſie alle Unterſuchungskoſten bezahlen, und nach er⸗ ſtandener Strafe noch drei Jahre lang nnter polizeilicher Aufſicht ſtehen. — Mit zitternder Stimme verlas der Richter das Urtheil; ob er wohl daran dachte, was er einſt vor dem Rich— terſtuhl Gottes ſagen werde, um ſich darüber zu verantworten, daß er Leute verurtheilt, deren Verbrechen in nichts Anderem beſtand, als daß ſie Gottes Wort höher gehalten als Menf ſchen⸗ wort? Den Verurtheilten wurde men noch eröfnet, daß ſie berechtigt ſeien, an den Kaſſationshof zu appelliren. Sie machten auch Gebrauch hie— von, allein auch dieſer Gerichtshof beſtätigte Uunter dem 7. Augnſt den Urtheilsſpruch. Nun blieb nur noch die Hoffnung übrig, der Groß— herzog, an deſſen Gnade ſich die Verurtheilten gewendet hatten, möchte ſich ihrer annehmen; allein auch dieſe Hoffnung hat ſich bis dahin nicht erfüllt, indem der Großherzog erklärte: Es ſei für ihn Gewiſſensſache, der Gerechtig— keit (2) hierin den Lauf zu laſſen. — Die Verurtheilung der Familie Madiai er— regte, wie man ſich leicht denken kann, ſobald ſie in England bekannt wurde, großes Aufſe⸗ hen, und man beeiferte ſich, die Kunde davon auch in den übrigen proteſtantiſchen Ländern zu verbreiten, um Theilnahme an dem Loos der Verfolgten zu erwecken. Nach der engliſchen Zeitung Daily News“ ſoll ſich der König von Preußen durch ſeinen Geſandten, Herr von E D zum Den vierten 61 9 11. — 179— — E „ — Reumont, in einem eigenhändigen Schreiben für die Befreiung der Madiais verwenden und dieſelbe ſich als eine ihm perſönlich zu erwei— ſende Gunſt erbeten haben. Allein der Groß⸗— herzog ſoll ſich ſehr aufgebracht darüber bezeugt haben, daß der König von Preußen ſich in dieſe Angelegenheit miſche, u. ſich mit großer Wärme auf ſein Recht berufen haben, in ſeinen Stan⸗ ten nach eigenem Ermeſſen handeln zu dürfen. Als darauf der Geſandte erwiedert habe, wie er als Geſandter von einer mit Toscana befreun⸗— deten -Macht es für ſeine Pflicht halte, den Großherzog im Intereſſe ſeiner Regierung vor den nachtheiligen Folgen ſeiner ſeit Kurzem ein— geſchlagenen undult ſamen Politik zu warnen, ſoll ihm der Großherzog nicht weiter geantwor— tet, ſondern das Geſpräch einem andern Gegen— ſtand zugewendet haben. Mittlerweile wurde in England verabredet, eine Deputation ange⸗ ſehener Proteſtanten aus verſchiedenen Ländern an den Großherzog abzuordnen, welche ihn um Beguadigung der Madiais bitten ſollte. Zu dieſer Deputation wurden erwählt: Graf von Roden, Pair von Eugland; Graf von Cavan, Pair von Irland; Arthur Kirmaird, Parla— mentsglied; Graf Agenor von Gasparin und Alex. von St. George aus Frankreich; de Sou⸗I terande aus Holland; Oberſt Tronchin aus der Schweiz; Baron von Holbeck aus Preußen. Es war die Rede, daß auch ein Würtemberger dieſer Deputation ſich anſchließen ſollte; als die— ſes jedoch in der Kürze der Zeit, welche bis zur Abreiſe derſelben noch übrig war, nicht mehr eingeleitet werden konnte, begnügte man ſich, von Seiten der evangeliſchen Geſellſchaft unter dem 13. Okt. dem in Stuttgart durchreiſenden Grafen St. George eine Bittſchrift an den Großherzog mitzugeben. Welche Aufnahme die Deputation gefunden hat, iſt bis ietzt noch nicht bekannt. Hoffen wir einſtweilen, daß auch zu Florenz ſich ein Ga⸗ maliel finde, der da bezeugt: „Iſt das Werk aus Gott, ſo könnet ihr es nicht dämpfen; da⸗ rum laßt ab von dieſen Meuſchen, auf daß ihr nicht erfunden werdet, als die wider Gott ſtrei⸗ ten wollen.“ — So weit der Bericht im Cyriſtenboten. Nach ſpätern Nachrichten hat endlich die hartbedrängte Familie Madiai die Erkaſſung der zuerkannten Strafe ſo wie die Ertaubniß zur Auswande⸗ rung nach Amerika erhalten. — * * 1 Dieſer Bericht liefert abermals einen that— ſächlichen Beweis, daß die römiſch- katholiſche Lehre u. Praris auch in Betreff des Bibelverbo— tes für Laien noch ganz dieſelbe iſt, die ſie ſchen ſeit Jahrhunderten war, obgleich neuerdings ſelbſt von einem proteſtantiſchen Gelehrten mit Bezug auf jene Verfolgungsgeſchichte, aber in offenbarem Widerſpruche mit den Thatſachen der— ſelben, das Gegentheil behauptet worden iſt. Seit Gregor VII. (im 11. Jahrhunderte) erließen mehrere Päbſte Verordnungen, welche das Leſen der Bibel den Laien beſchränkten, ſpä⸗ ter aber gänzlich verboten. Sie beriefen ſich auch dabei trügeriſcher Weiſe auf die Ausſprͤäche der Bibel ſelbſt. So ſagt Pabſt Innocen; III. (im 12. Jahrhunderte): „Mit Recht war es einſt im Geſetz Gottes vorgeſchrieben, daß ein Thier, das den Berg (Sinai) berührt, geſtei⸗ nigt werden ſollte (2. Moſ. 19, 13.), damit nicht irgend ein Einfältiger und Uugelehrter ſich herausnähme, die Höhe der hl. Schrift anzu⸗ rühren oder ſie Auderen zu predigen; denn es ſtehet geſchrieben: Trachiet nicht nach höherem Stande. Deßhalb ſagt der Apoſtel: Niemand ſoll weiter von ſich halten, denn ſich gebühret zu halten, ſondern daß er von ihm mäßiglich halte.“ Ja es wurde ſogar auf der Kirchenverſamm⸗ lung zu Tarragona (im 13. Jahrhunderte) feſtgeſetzt, daß der für einen Ketzer gehalten werden ſollte, der im Beſitz einer Bibel ſei und ſie nicht innerhalb 8 Tagen dem Biſchof über⸗ bringe, um ſie verbrennen zu laſſen; daß dem⸗ gemäß auch zur Zeit der Neformation nicht nur Bibeln, ſondern auch ihre Beſitzer, zum Feuer verurtheilt worden ſind, iſt bekannt. Der Hauptbeweis aber, daß es wirklich den römiſch- katholiſchen Laien verboten ſei, ohne Erlaubniß die Bibel in ihrer Mutterſprache zu leſen, befindet ſich in der Verordnung aus der Zeit Papſt Pius IV. vom J. 1564, die dem Verzeichniß der verbotenen Bücher vorgeſetzt iſt und in der es wörtlich alſo lautet: „Da es die Erfahrung beweiſt, daß, wenn das Leſen der hl. Schrift in der Mutterſprache allenthalben und ohne Unterſchied geſtattet wird, daraus des menſchlichen Vorwitzes wegen mehr Nachtheil als Nutzen entſtehe, ſo halte man ſich in dieſem Falle an das Urtheil des Biſchofs oder Inqui— ſitors, welche auf das Gutachten des Pfarrers oder Beichtvaters das Leſen der von einem Ka⸗ tholiken in die Mutterſprache überſetzten Bibel denjenigen erlauben können, denen ihrem Er⸗ achten nach dieſes Leſen nicht nachtheilig, ſon— dern zur Förderung des Glaubens und der Frömmigkeit dienlich ſein könnte, welche Er— laubniß ſchriftlich zu ertheilen iſt. Wer aber ohne eine ſolche Erlaubniß die Bibel zu leſen oder zu behalten ſich anmaßt, kann, bevor er ſie nicht dem Ordinarius ausliefert, keine Los⸗ ſprechung von Sünden erhalten.“ Wer ſiehet bierin nicht die antichriſtiſchen Greuel des Papſtthums? Denn iſt es nicht antichriſtiſch, das, was Chriſtus in der Bibel geradezu geboten hat, nämlich, die Bibel zu le— ſen, von der Erlaubniß eines Menſchen abhän— gig zu machen? Iſt es nicht antichriſtiſch, den Geiſtlichen zu geſtatten, ſolchen, die etwa nicht ganz ihres Glaubens ſind, das Bibelleſen zu verbieten, da doch Chriſtus ſelbſt ſeinen erklär— ten Feinden, den ungläubigen Juden, gebietet: Suchet in der Schrift!? Iſt es nicht anti⸗ chriſtiſch, denen, welche hierin Gott mehr ge— horchen, als den Menſchen und trotzdem die Bi⸗ bel leſen, die Abſolution zu verweigern und ſie ſo in den Bann zu thun? — — In dieſer Verordnung werden den Laten alle Ueberſetzungen der Bibel in der Mutterſprache verboten, die nicht die Billigung der geiſtlichen 17—¹1 Iiegn. 14 — —*—