Collection › Lehre und Wehre (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 50, Nummer 4 › Seite 192

Lehre und Wehre St. Louis, Missouri — April 1904, Seite 192

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Abendmahl · Glaube · Glaube 20 · Gnade 3 · Papſttum 6

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192 Kirchlich-Zeitgeſchichtliches.

ihr (Prieſter) thut. Ich als Prieſter komme in der Weltordnung nicht etwa gleich den
Cherubim und Seraphim, ſondern ich ſtehe über denſelben; denn dieſe ſind Gottes
bloße Diener, wir aber deſſen Gehülfen. Jeſus weilt in unſerm Verſchluß. Ihr
öffnet und ſchließt die Audienzſtunden; ohne eure Erlaubniß darf er ſich nicht rühren.
Seht euch ſo einen 24jährigen Mann an, der durch die Kirche ſchreitet, Sünder, die
ſeiner warten, aufſucht: Er iſt der Gott, der dieſe Erde reinigt!“

In Verwaltungsſachen iſt der Pabſt nicht unfehlbar. Das betont Acker, „Prov.
der Väter vom Heiligen Geiſt“. Er ſchreibt: „Weiß denn Herr Grundemann nicht,
daß noch niemand behauptet hat, daß der Pabſt in Verwaltungsſachen unfehlbar iſt
und der Abſchluß eines Concordates mit Portugal nur eine Verwaltungsſache iſt, und
nichts mehr, mit Unfehlbarkeit alſo nichts zu thun hat? Das allgemeine Concilium
vaticanum hat im Jahre 1870 die Päbſte der katholiſchen Kirche als unfehlbar er⸗
klärt, wenn ſie ex cathedra ſprechen, das heißt, wenn ſie als Stellvertreter Gottes
und Lehrer der ganzen Kirche eine Lehre vortragen, welche den Glauben oder die
Sitten betrifft. Der Abſchluß eines Concordates mit einer weltlichen Macht hat aber
mit Glauben und Sitten, inſofern es ſich um eine Lehre handelt, nichts gemein.“

Die Lehrerorden in Frankreich. Nach wochenlangen Berathungen, die nicht
ohne große Redekämpfe verlaufen ſind, hat die Deputirtenkammer mit 318 Stimmen
gegen 231 dem erſten Artikel des neuen Geſetzes zugeſtimmt, der alſo lautet: „Der
Unterricht jeden Grades und jeder Art iſt in Frankreich den Congregationen ver⸗
boten.“ Dadurch ſind beſonders die Schulbrüder betroffen, die den Elementarunter⸗
richt in viel tauſend Schulen in Händen hatten, ſo daß zum Erſatz derſelben unge⸗
zählte Millionen nöthig ſein werden für Herſtellung des confeſſionsloſen Unterrichts.
Nach einer Gnadenfriſt von zehn Jahren müſſen auch die jetzt noch autoriſirten Con⸗
gregationen den Unterricht in Frankreich einſtellen und ſich auflöſen. Der Haupt⸗
grund, den Combes in ſeinem Kampfe gegen die Lehrerorden immer wieder, und mit
Recht, betonte, war der, daß die Ordensſchulen Bürger erziehen, die zwar Rom und
dem Prieſter, aber nicht dem Lande und ſeiner Obrigkeit loyal ſind. Sind die Ordens⸗
ſchulen geſchloſſen, ſo werden die Stiftungen, die bedingungsweiſe gemacht ſind, den
Stiftern zurückgegeben und der Reſt für Erziehungszwecke verwendet werden.

F. B.

Der Proceß zwiſchen Hoensbroech und Kaplan Dasbach wegen des Jeſuiten⸗
ſatzes „der Zweck heiligt die Mittel“ iſt zu einem gewiſſen Abſchluſſe gelangt; Kaplan
Dasbach muß als der Unterlegene betrachtet werden, indem er neuerdings noch ein⸗
mal um Aufſchub bat, und zwar diesmal gleich auf zwei volle Jahre (16. Februar
1906). Offenbar wird es ihm wegen Zahlung der 2000 Mark ſchwül, und er ſucht
durch Hinausſchieben ſeine Niederlage zu verſchleiern. Die Vorgeſchichte dieſes neuen
Aufſchubs iſt bezeichnend für Dasbach. Am 5. Februar fragte Hoensbroech bei ihm
an, ob er zu dem vom Trierer Landgericht feſtgeſetzten Termine, den 16. Februar,
bereit ſei. Dasbach antwortete, er wünſche baldigſt die Verhandlung, nur könne
er jetzt wegen des Reichs-und Landtages nicht abkommen; er ſchlage die parlamen⸗
tariſchen Oſterferien vor. Hoensbroech ging darauf ein, und der Termin wurde auf
den 31. Mai vertagt. Aber bereits am 9. Februar ſchrieb Dasbach wieder, am
31. Mai gehe es auch nicht; er müſſe noch zwei Jahre haben, bis er ſein Material
zuſammenbringe, und ſchlage als Termin den 16. Februar 1906 vor. Das iſt doch
das reine „Auskneifſpiel“. (A. E. L. K.)

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