Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 10, Nummer 22 › Seite 184

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1854-06-22, Seite 184

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Katechismus 3

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„einzugehen. Was wir geſtern (in derVorbera⸗
„thung) abgelehnt haben, nämlichRichter in die⸗
„ſer Angelegenheit zu ſein, das wird dieſe ge⸗
„ehrte Verſammlung ſich ebenſo wenig heraus⸗
„nehmen wollen. Ich meine im Gegentheil,
„daß wir die Anordnung unſrer Antwort auf

„die ſpeciellen Amerikaniſchen Verhältniſſe den

„fragenden Brüdern ganz und gar überlaſſen
und uns jedeZumuthung, daß wir wegen uns⸗
„rer Antwort uns für die eine oder die andere
„der ſtreitenden Partheien erklärt hätten, durch⸗
„aus verbitten müſſen. Wir wollen nur die
„vbjectiven Fragen ins Auge faſſen und ſind ſo
„auch im Stande und ſchuldig, auf dieſelben ei⸗
„ne Antwort zu geben. Protok. p. 74. Das⸗
ſelbe beſtätigte der Präſident Prof. Philippi, ſowie
die übrigen Mitglieder der Vorberathung.

Gleich beim Beginn der Verhandlung ſah ſich
Paſt. Niedner aus Langenchursdorf „in ſeinem
Gewiſſen gedrungen,“ Denen von Buffalo ihr
unchriſtliches Verfahren überhaupt gegen die
Miſſourier vorzuwerfen, und zog ſich dann von
aller Theilnahme zurück. Das ſollte in den
Protocollen nicht übergangen ſein. Darnach
ſprachen beſonders die Meklenburger und Bai⸗
riſchen Paſtoren ihre Bedenken über die Faſſung
der drei Theſen aus. Wiederholt wurde aber
vom Ausſchuß darauf hingewieſen, daß ſie nur
als Lehrfragen in genere (im Allgemeinen) be⸗
antwortet werden ſollten.

Wie ſollte nun ich und meines Gleichen hiezu
mich ſtellen? Wir mußten uns ſagen, daß die
Conferenz im Begriff ſei, das audiatur et altera
pars (der andere Theil muß auch gehört wer⸗
den) zu untertreten. Hinwiederum verſicherten
die Häupter der Conferenz, daß es ſich hier gar
nicht zwiſchen pars und pars (Parthei und Par⸗
thei) handle, ſondern um einen allgemeinen
Satz von der Kirchenzucht, wie er ſich etwa in
folgender Weiſe eremplificiren laſſe: Weil die
Meklenburgiſche und Hannöveriſche Kirche in
Streit iſt über die rechte Lehre vom Amt, darf
deswegen die eine ohne Weiteres Ehebrecher
in Kirchengemeinſchaft aufnehmen, welche von
der andern ſchriftgemäß excommunicirt ſind?
Und hierauf muß freilich jeder Chriſt verneinend
antworten, vorausgeſetzt, daß „ohne Weiteres'
gleichbedeutend iſt mit: „ohne daß ſie Buße ge⸗
than haben.“ Dennoch aber machte mich die
ſchiefe, verſchränkte Frageſtellung ſtark zweifeln,
ob der Conferenz ⸗-Ausſchuß richtig im Sinne
der Frageſteller auslege. Ich bat deshalb den
Paſt. Diezel, er möge darauf antragen, daß ent⸗
weder, ſtatt der verſchlungenen, einfache Fragen
geſtellt würden, oder wenigſtens zuvor eine un⸗
zweideutige Erläuterung gefordert, was mit dem
„die Kirche falſch mache“ (Frage 1.), „in der
Ordnung Chriſti excommunieirt,“ „ſofort und
ſolange“ (Fr. 2.), „Gegenaltäre“ (Fr. 3. ge⸗
meint ſei. Allein bei dem unruhigen Durchein⸗
ander kam es zu nichts Weiterem als zur er⸗
neuten obigen Erklärung des Ausſchuſſes. Die⸗
ſelbige für die richtige, dem Sinn Grabau's ent⸗
ſprechende Auslegung zu halten, vermochte ich
gegen beſſer Wiſſen und Gewiſſen nicht; gleich⸗
wohl getraute ich mir nicht, ſämmtliche Aus⸗

—182—

ſchußmitglieder wie in handgreiflichem Irrthum
befangen anzuſehen, und mir den alleinigen

Vorſtand zuzuſchreiben. Unter ſolchen Umſtänden

blieb mir nichts übrig, als mich jeglicher Ab⸗
ſtimmung zu enthalten. Und ſo iſt es Mehreren
meiner Freunde ergangen.

Hätte es ſich um eine offenbare Verleugnung

der Bekenntniſſe gehandelt, ſo waren wir ſchul⸗

dig, den Grund unſrer Enthaltung öffentlich zu

erklären. Der vorliegende Fall war nicht der

Art. Deswegen ſahen wir von dieſem weiteren

Schritte ab. Wer den wir aber beſonders zum

Zeugniß aufgefordert, ſo legen wir es mit Freu⸗

den ab: wie wir hiemit gethan haben wollen.
III.

Ich werde jetzt kaum nöthig haben, meine
dritte Behauptung noch inſonderheit zu rechtfer⸗
tigen, die:
daß viele Mitglieder dem allgemeinen Ur⸗

theil der Conferenz beigepflichtet haben

nicht zufolge einer falſchen Lehre
von Kirche und Amt.
Denn ich habe bereits im Vorhergehenden er⸗
zählt, wie man faſt mit Gewalt die Meinung
Grabau's in gutem, unverfänglichen Verſtande
zu deuten bemüht war. Wie es gekommen iſt,
daß die Einzelnen in dieſem unbefangenen Ver⸗
trauen, als ſei Grabau's Meinung durchaus
einfältig und von Hintergedanken frei, haben gar
nicht irre werden mögen, weiß ich nicht zu er⸗
klären. Das aber weiß ich gewiß, daß Männer
wie Prof. Philippi mit allem Vermögen für die
reine Lehre unſrer Kirche einſtehen; nach ſeinen
Schriften kann ich unmöglich anders urtheilen.

Und doch wären die drei Fragen, welche Die von
Buffalo geſtellt hatten, vielleicht gar nicht aufl
der Conferenz zur Berathung u. Beantwortung

gelangt, wenn er ſie nicht befürwortet hätte. Er
ſcheint nicht dafür gehalten zu haben wie Harleß
(Vorrede zu „Kirche und Amt'): daß es ſich

hiebei „nicht bloß um Principien, ſondern auch

um die Art ihrer Geltendmachung in einzelnen
Fällen zu handeln ſcheint.“ Konnte aber das

dem Prof. Philippi entgehen, wie vielmehr nicht ö

anderen Conferenzmitgliedern, welche berufs⸗
mäßig bisher weniger darauf hingewieſen wa⸗
ren, von dem Streite der deutſch⸗ lutheriſchen
Kirche Nordamerika's genaue Kenntniß zu
nehmen?

Hiemit will ich am Allerwenigſten beabſichtigt
haben, zu verhehlen, daß bei uns falſche Lehre

von dem Artikel der „Kirche“ und den damit zu⸗
Leider iſt

ſammenhängenden Stücken exiſtire.
dieſe ſehr verbreitet, und auch auf dieſer Confe⸗
renz geltend gemacht worden (Prot. p. 66, 70,

50.). Sondern ich wollte Ihnen blos bezeugen
—und vor dem Richterſtuhle (Chriſti könnte ich

nicht anders —daß in Deutſchland ſo weit meine
Augen ſehen, die reine Lehre neben der Irrlehre
und wider die Irrlehre bekannt wird. Daß es
ſo ſteht, iſt ein Elend; aber ein Elend, welches
uns nicht das Recht gibt, den kranken Leib der

heimathlichen Kirche preiszugeben, ſondern den

Muth, beides die ſcharfe und gelinde Arznei des
göttlichen Worts heilend daran zu verſuchen.

—

*

So lange der HErr nur dies Sein Wort erhält,
ziemt uns nicht vornweg zu wiſſen, ob die Krank⸗
heit zum Tode, ob ſie zum Leben iſt. *

Annoch ſteht es Gott Lob! ſo, daß die falſche
Lehre ſelbſt das Gefühl hat, ſie ſei unberechtigt
auf dem Boden unſerer Kirche. Fordern Sie
einen Beleg, ſo verweiſe ich beiſpielweiſe auf
Ehler's preuß.⸗luth. Kirchenblatt 1853 No. 18,
p. 224 sq., verglichen mit No. 24, p. 289 sq.
Desgleichen ſind wir bis dieſe Stunde mit un⸗
ſern jüngern Freunden, welche der preußiſch⸗lu⸗
theriſchen Kirche dienen, in brieflichem Streit⸗
verkehr und werden bereitwillig angehört, wenn
wir die Bekenntnißſchriften geltend machen. Iſt
anders unſere Kirche nur eben aus dem Todes⸗
ſchlafe des Unglaubens erwacht, ſo ſoll es Nie⸗
mand entſchuldigen, daß ſie noch viel taumelnde
Tritte thut; aber er kann es begreifen. Die
vom Schlafe Aufgeſchreckten aber rüttelt man
nicht blos, ſondern hat auch mit ihnen zuwar⸗
tende Geduld, bis ihre Augen helle werden.
Herr *** gibt mir etwa das Zeugniß, daß

meine Begabung nicht auf calixtiniſche Irenik

angelegt iſt; aber an Eins will ich bis zum Tode
gedenken: Mir iſt auch Barmherzigkeit wider
fahren.—

Unſere Stellung zur Leipziger Conferenz haben
wir ihnen bezeugt. Laſſen Sie uns noch ein
Wort hinzufügen über das im Namen derſelben
durch Münchmeyer, Kaniz und Beſſer an Ihre
Kirche ergangene Sendſchreiben. In demſelken
halten wir

für unrecht, daß möͤglicherweiſe befürch⸗
tet wird, innerhalb Ihres Synodalverban⸗
des dürfte eine Lehre herrſchen, welche das
kirchliche Amt aus dem geiſtlichen Prieſter⸗
thum ableite —denn das iſt in Ihrem Buch
(Kirche und Amt p. 15) ausdrücklich als
falſch verworfen;

für irrig, daß in den Bekenntnißſchriften
unſrer Kirche die rechte Lehre von Kirche
und Amt nur keimartig, nicht aber be—
ſtimmt und jeglicher Zweideutigkeit ent⸗
nommen, vorliege— denn eine Reforma⸗
tion, welche um der Seelen Seligkeit willen
der Tyrannei des Papſt⸗, Biſchof- und
Prieſterthums den Gehorſam aufkündigte,
muß eine klare Erkenntniß in der rechten
Lehre von Kirche und Amt gehabt haben;

für bekenntnißwidrig (freilich zufolge je—
nem Irrthum), daß für die Gegenlehre in
dieſen Artikeln gleichberechtigte Duldung
gefordert wird, ſo lange nicht ein neuer,
abſchließender Spruch von der geſammten
Kirche hierüber gethan ſei;
denn die reine Lehre kann nicht ſein ohne
das reprobamus secus docentes (wir ver⸗
werfen die Anders-Lehrenden.)

Die „Berichtigung.“

In der zehnten Nummer des laufenden Jahr⸗
gangs unſeres Blattes haben wir den chriſtlichen
Beſcheid der Lutheraner in u. um Breslau in
Betreff unſeres Streites mit der Synode in Buf⸗
falo mitgetheilt, wie derſelbe von P. Ehlers ſelbſt

in dem Preußiſch⸗lutheriſchen Kirchenblatte ver

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