# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1854 06 22_S184 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) „einzugehen. Was wir geſtern (in derVorbera⸗ „thung) abgelehnt haben, nämlichRichter in die⸗ „ſer Angelegenheit zu ſein, das wird dieſe ge⸗ „ehrte Verſammlung ſich ebenſo wenig heraus⸗ „nehmen wollen. Ich meine im Gegentheil, „daß wir die Anordnung unſrer Antwort auf „die ſpeciellen Amerikaniſchen Verhältniſſe den „fragenden Brüdern ganz und gar überlaſſen und uns jedeZumuthung, daß wir wegen uns⸗ „rer Antwort uns für die eine oder die andere „der ſtreitenden Partheien erklärt hätten, durch⸗ „aus verbitten müſſen. Wir wollen nur die „vbjectiven Fragen ins Auge faſſen und ſind ſo „auch im Stande und ſchuldig, auf dieſelben ei⸗ „ne Antwort zu geben. Protok. p. 74. Das⸗ ſelbe beſtätigte der Präſident Prof. Philippi, ſowie die übrigen Mitglieder der Vorberathung. Gleich beim Beginn der Verhandlung ſah ſich Paſt. Niedner aus Langenchursdorf „in ſeinem Gewiſſen gedrungen,“ Denen von Buffalo ihr unchriſtliches Verfahren überhaupt gegen die Miſſourier vorzuwerfen, und zog ſich dann von aller Theilnahme zurück. Das ſollte in den Protocollen nicht übergangen ſein. Darnach ſprachen beſonders die Meklenburger und Bai⸗ riſchen Paſtoren ihre Bedenken über die Faſſung der drei Theſen aus. Wiederholt wurde aber vom Ausſchuß darauf hingewieſen, daß ſie nur als Lehrfragen in genere (im Allgemeinen) be⸗ antwortet werden ſollten. Wie ſollte nun ich und meines Gleichen hiezu mich ſtellen? Wir mußten uns ſagen, daß die Conferenz im Begriff ſei, das audiatur et altera pars (der andere Theil muß auch gehört wer⸗ den) zu untertreten. Hinwiederum verſicherten die Häupter der Conferenz, daß es ſich hier gar nicht zwiſchen pars und pars (Parthei und Par⸗ thei) handle, ſondern um einen allgemeinen Satz von der Kirchenzucht, wie er ſich etwa in folgender Weiſe eremplificiren laſſe: Weil die Meklenburgiſche und Hannöveriſche Kirche in Streit iſt über die rechte Lehre vom Amt, darf deswegen die eine ohne Weiteres Ehebrecher in Kirchengemeinſchaft aufnehmen, welche von der andern ſchriftgemäß excommunicirt ſind? Und hierauf muß freilich jeder Chriſt verneinend antworten, vorausgeſetzt, daß „ohne Weiteres' gleichbedeutend iſt mit: „ohne daß ſie Buße ge⸗ than haben.“ Dennoch aber machte mich die ſchiefe, verſchränkte Frageſtellung ſtark zweifeln, ob der Conferenz ⸗-Ausſchuß richtig im Sinne der Frageſteller auslege. Ich bat deshalb den Paſt. Diezel, er möge darauf antragen, daß ent⸗ weder, ſtatt der verſchlungenen, einfache Fragen geſtellt würden, oder wenigſtens zuvor eine un⸗ zweideutige Erläuterung gefordert, was mit dem „die Kirche falſch mache“ (Frage 1.), „in der Ordnung Chriſti excommunieirt,“ „ſofort und ſolange“ (Fr. 2.), „Gegenaltäre“ (Fr. 3. ge⸗ meint ſei. Allein bei dem unruhigen Durchein⸗ ander kam es zu nichts Weiterem als zur er⸗ neuten obigen Erklärung des Ausſchuſſes. Die⸗ ſelbige für die richtige, dem Sinn Grabau's ent⸗ ſprechende Auslegung zu halten, vermochte ich gegen beſſer Wiſſen und Gewiſſen nicht; gleich⸗ wohl getraute ich mir nicht, ſämmtliche Aus⸗ —182— ſchußmitglieder wie in handgreiflichem Irrthum befangen anzuſehen, und mir den alleinigen Vorſtand zuzuſchreiben. Unter ſolchen Umſtänden blieb mir nichts übrig, als mich jeglicher Ab⸗ ſtimmung zu enthalten. Und ſo iſt es Mehreren meiner Freunde ergangen. Hätte es ſich um eine offenbare Verleugnung der Bekenntniſſe gehandelt, ſo waren wir ſchul⸗ dig, den Grund unſrer Enthaltung öffentlich zu erklären. Der vorliegende Fall war nicht der Art. Deswegen ſahen wir von dieſem weiteren Schritte ab. Wer den wir aber beſonders zum Zeugniß aufgefordert, ſo legen wir es mit Freu⸗ den ab: wie wir hiemit gethan haben wollen. III. Ich werde jetzt kaum nöthig haben, meine dritte Behauptung noch inſonderheit zu rechtfer⸗ tigen, die: daß viele Mitglieder dem allgemeinen Ur⸗ theil der Conferenz beigepflichtet haben nicht zufolge einer falſchen Lehre von Kirche und Amt. Denn ich habe bereits im Vorhergehenden er⸗ zählt, wie man faſt mit Gewalt die Meinung Grabau's in gutem, unverfänglichen Verſtande zu deuten bemüht war. Wie es gekommen iſt, daß die Einzelnen in dieſem unbefangenen Ver⸗ trauen, als ſei Grabau's Meinung durchaus einfältig und von Hintergedanken frei, haben gar nicht irre werden mögen, weiß ich nicht zu er⸗ klären. Das aber weiß ich gewiß, daß Männer wie Prof. Philippi mit allem Vermögen für die reine Lehre unſrer Kirche einſtehen; nach ſeinen Schriften kann ich unmöglich anders urtheilen. Und doch wären die drei Fragen, welche Die von Buffalo geſtellt hatten, vielleicht gar nicht aufl der Conferenz zur Berathung u. Beantwortung gelangt, wenn er ſie nicht befürwortet hätte. Er ſcheint nicht dafür gehalten zu haben wie Harleß (Vorrede zu „Kirche und Amt'): daß es ſich hiebei „nicht bloß um Principien, ſondern auch um die Art ihrer Geltendmachung in einzelnen Fällen zu handeln ſcheint.“ Konnte aber das dem Prof. Philippi entgehen, wie vielmehr nicht ö anderen Conferenzmitgliedern, welche berufs⸗ mäßig bisher weniger darauf hingewieſen wa⸗ ren, von dem Streite der deutſch⸗ lutheriſchen Kirche Nordamerika's genaue Kenntniß zu nehmen? Hiemit will ich am Allerwenigſten beabſichtigt haben, zu verhehlen, daß bei uns falſche Lehre von dem Artikel der „Kirche“ und den damit zu⸗ Leider iſt ſammenhängenden Stücken exiſtire. dieſe ſehr verbreitet, und auch auf dieſer Confe⸗ renz geltend gemacht worden (Prot. p. 66, 70, 50.). Sondern ich wollte Ihnen blos bezeugen —und vor dem Richterſtuhle (Chriſti könnte ich nicht anders —daß in Deutſchland ſo weit meine Augen ſehen, die reine Lehre neben der Irrlehre und wider die Irrlehre bekannt wird. Daß es ſo ſteht, iſt ein Elend; aber ein Elend, welches uns nicht das Recht gibt, den kranken Leib der heimathlichen Kirche preiszugeben, ſondern den Muth, beides die ſcharfe und gelinde Arznei des göttlichen Worts heilend daran zu verſuchen. — * So lange der HErr nur dies Sein Wort erhält, ziemt uns nicht vornweg zu wiſſen, ob die Krank⸗ heit zum Tode, ob ſie zum Leben iſt. * Annoch ſteht es Gott Lob! ſo, daß die falſche Lehre ſelbſt das Gefühl hat, ſie ſei unberechtigt auf dem Boden unſerer Kirche. Fordern Sie einen Beleg, ſo verweiſe ich beiſpielweiſe auf Ehler's preuß.⸗luth. Kirchenblatt 1853 No. 18, p. 224 sq., verglichen mit No. 24, p. 289 sq. Desgleichen ſind wir bis dieſe Stunde mit un⸗ ſern jüngern Freunden, welche der preußiſch⸗lu⸗ theriſchen Kirche dienen, in brieflichem Streit⸗ verkehr und werden bereitwillig angehört, wenn wir die Bekenntnißſchriften geltend machen. Iſt anders unſere Kirche nur eben aus dem Todes⸗ ſchlafe des Unglaubens erwacht, ſo ſoll es Nie⸗ mand entſchuldigen, daß ſie noch viel taumelnde Tritte thut; aber er kann es begreifen. Die vom Schlafe Aufgeſchreckten aber rüttelt man nicht blos, ſondern hat auch mit ihnen zuwar⸗ tende Geduld, bis ihre Augen helle werden. Herr *** gibt mir etwa das Zeugniß, daß meine Begabung nicht auf calixtiniſche Irenik angelegt iſt; aber an Eins will ich bis zum Tode gedenken: Mir iſt auch Barmherzigkeit wider fahren.— Unſere Stellung zur Leipziger Conferenz haben wir ihnen bezeugt. Laſſen Sie uns noch ein Wort hinzufügen über das im Namen derſelben durch Münchmeyer, Kaniz und Beſſer an Ihre Kirche ergangene Sendſchreiben. In demſelken halten wir für unrecht, daß möͤglicherweiſe befürch⸗ tet wird, innerhalb Ihres Synodalverban⸗ des dürfte eine Lehre herrſchen, welche das kirchliche Amt aus dem geiſtlichen Prieſter⸗ thum ableite —denn das iſt in Ihrem Buch (Kirche und Amt p. 15) ausdrücklich als falſch verworfen; für irrig, daß in den Bekenntnißſchriften unſrer Kirche die rechte Lehre von Kirche und Amt nur keimartig, nicht aber be— ſtimmt und jeglicher Zweideutigkeit ent⸗ nommen, vorliege— denn eine Reforma⸗ tion, welche um der Seelen Seligkeit willen der Tyrannei des Papſt⸗, Biſchof- und Prieſterthums den Gehorſam aufkündigte, muß eine klare Erkenntniß in der rechten Lehre von Kirche und Amt gehabt haben; für bekenntnißwidrig (freilich zufolge je— nem Irrthum), daß für die Gegenlehre in dieſen Artikeln gleichberechtigte Duldung gefordert wird, ſo lange nicht ein neuer, abſchließender Spruch von der geſammten Kirche hierüber gethan ſei; denn die reine Lehre kann nicht ſein ohne das reprobamus secus docentes (wir ver⸗ werfen die Anders-Lehrenden.) Die „Berichtigung.“ In der zehnten Nummer des laufenden Jahr⸗ gangs unſeres Blattes haben wir den chriſtlichen Beſcheid der Lutheraner in u. um Breslau in Betreff unſeres Streites mit der Synode in Buf⸗ falo mitgetheilt, wie derſelbe von P. Ehlers ſelbſt in dem Preußiſch⸗lutheriſchen Kirchenblatte ver 2 2⁷