Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 10, Nummer 6 › Seite 44

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-11-10, Seite 44

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Tanz 9

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613. In der Vierteljahrs-Verſammlung

nach dieſem Feſte, alſo am Sonntage nach Mi⸗
chaelis, legt der Vorſitzer einen Jahresbericht
und der Schatzmeiſter die Jahresrechnung vor.
Capitel A.
Pflichten der Beamten und Glieder.
§14. Der Vorſitzer hat die Werſammlung zu
leiten, jedesmal am Sonntag nach Michaelis
den Jahresbericht zu erſtatten und die Amtsver—
richtungen der übrigen Beamten zu überwachen.

915. Der Stellvertreter des Vorſitzers
übernimmt, wenn letzterer behindert iſt, deſſen
Geſchäfte.

§16. Der Schriftführer hat in den
Verſammlungen das Protokoll zu führen. Er
hat ferner das Archiv der Geſellſchaft und deren
alle auf die Geſellſchaft bezüglichen Documente
zu verwahren. Er hat eine Liſte der Glieder
des Vereins zu halten.

517. Der Agent (Schatzmeiſter! beſorgt
den An⸗ und Verkauf von Bibeln, ſorgt dafür,
daß ſtets der nöthige Bedarf an denſelben auf
dem Lager iſt. Er hat zugleich die Caſſe der
Geſellſchaft, verwaltet dieſelbe und legt viertel—
jahrlich Rechnung ab. In Betreff der Haupt—
verſammlung ſiehe §13. ö
§8. Dem Agenten werden für die Stadt
St. Louis als Verkäufer der Bibeln vier Com⸗
miſſionäre zur Seite geſtellt, deren zwei im
oberen, zwei im unteren Theile der Stadt woh—
nen. Sie beſorgen den Einzel-Verkauf, ſind
dem Agenten verautwortlich und haben demſel—⸗
ben jemonatlich den Erlös aus dem Verkauf
einzuhändigen.

§19. Die zur Einnahme der regelmäßigen
Beiträge beſtellten vier Colleeteren, von de—
nen zwei im oberen, zwei im unteren Stadttheile
wohnen, haben die regelmäßigen Beiträge von
den Gliedern der Geſellſchaft zu erheben und je—
monailich dem Schatzmeiſter einzuhändigen.

520. Sämmiliche Beamte der Geſellſchaft
ſind für ihre Verrichtungen beiſder Geſellſchaft
derſelben verantwortlich.

621. Jedes Glied der Geſellſchaft hat, wo
es in ſeinem Kreiſe zur Kenntniß von Mangel
an einer Bibel kommt, möglichſt Sorge zu tra⸗
gen, daß dieſem Besürfniß abgeholfen werde.

Capitel 3.
Geſchäftsführung der Geſellſchaft.

22. Die Geſellſchaft verkauft eie Bibeln
zum Einkaufspreiſe mit alleiniger Hinzurech-
nung der Transport- und Verpackungskoſten.
Für die gewiſſenhafte Befolgung dieſes Grund⸗
ſatzes iſt der Agent der Geſellſchaft verantwort—
lich.

923. Nur an offenbar Arme werden Bibeln
ausnahmsweiſe verſchenkt oder zu Rir
Preiße verkauft. Wie viel Eremplare im Laufe
eines Quartales verſchenkt und wie viel zu der—
mäßigten Preiſen verkauft werden können, be—
ſtimmt der Vorſitzer mit dem Agenten. In den
einzelnen Fällen entſcheidet der Agent, ob einer
Perſon ein Eremplar unentgeldlich, oder zu er—
mäßigten Preiſen überlaſſen werden könne.

Colporteure, welche ſich der Verbreitung der heil.
Schrift widmen, mit Bibeln auf Credit zu ver—
ſehen.

§25. Es ſoll eine Caſſe aus den regelmäßi⸗
gen u. den freiwilligen Ertra-Beiträgen beſiehen.
Dieſelben ſind dazu zu verwenden, daß die Ge—

ſellſchaft ſtets ein dem Bedürfniß entſprechendes

Lager von Bibeln habe, daß ſie ferner nach Um—
ſtänden eine beſtimmte Anzahl von Bibeln theils
verſchenken, theils um ermäßigten Preis verkau—
fen könne und, wo möglich, einmal ſelbſt einen
correcten und vollſtändigen Bibeldruck zu unter⸗
nehmen im Stande ſei.

Capitel 6.
Verbindung der Gſellſchaft mit Zweigge⸗
ſellſchaften.

§26. Obwohl die Geſellſchaft bereit iſt, auch
ſelbſtſtändige Geſeilſchaften innerhalb und außer—
halb der von ihr geſteckten Grenzen ihrer Wirk—
ſamkeit auf deren Begehren mit Bibeln zu ver—
ſehen, ſo achtet ſie es doch für ihre Aufgabe, in
den obengenannten Schranken die Bildung von
Zweigvereinen zu veranlaſſen und zu befördern.

927.
können als Zweigvereine angeſehen werden, wel⸗
che ſich ordentlich durch Wahl eines Vorſitzers,
Schriftführers und Schatzmeiſters conſtituirt ha⸗
ben und deren Verfaſſung mit der der Central—
geſellſchaft nicht im Widerſpruch ſteht. Geſell—
ſchaften, die als Zweigvereine aufgenommen zu
werden wünſchen, haben ihre Conſtitution ſammt
den Namen ihrer Beamten an den Präſes der
Centralgeſellſchaft einzuſenden. Ihre Aufnah—
me erfol t in den vierteljährlichen Verſamm—
lungen.

928.
gleiche Vortheile mit denen des Centralvereins.
Das für die Geſellſchaft geſammelte Geld bat
der Schatzmeiſter der Verwaltung der Ceutralge—
ſellſchaft einzuſenden.

(Eingeſanrt für den „Lutheraner.“)

Was lehrt Dr. Luther vom Tanzen?

Diejenigen, welche ſich zur Vertheidigung des
weltüblichen Tanzens auf Dr. Luther berufen,
führen dazu namentlich folgende Stelle an, die

ihnen ein wahres Evangelium oder rechte Freu⸗

denbotſchaft iſt, daß ſie nun friſch drauf los tan⸗
zen können, die ſie daher unaufhörlich im Mun—
de führen, mit der ſie munter zum Tanze geigen,
wie ein Spielmann auf einer Saite, die ſie in
ihre Fahne als Loſungswort ſchreiben und die—
ſelbe ſchwingend im Triumphe rufen:

iſt, welchen wohlthätigen Einfluß ſeine Lehre auf

die fröhliche Geſtaltung des geſelligen Lebens
hat! Darum laßt uns dem großen Reformator
auch hierin folgen und dem edlen Tanzvergnü⸗
gen, das ja auch eine Errungenſchaft der Refor⸗
mation iſt, wiederum ſeinen Platz in der bürger⸗

Sehet da
ihr Lutheraner, was unſer Luther für ein Mann

Nur ſolche auswärtige Geſellſchaften

Die Glieder der Zweigvereine genießen

924. Die Geſellſchaft iſt bereit, auKHſie

ngt hat, die zwar viel Redens und Rüh—
mens von Luther machen, die aber nicht im
Stande ſind, ihn in ſeiner ganzen Größe und
namentlich als Mann des Volkes aufzufaſſen,

ja wohl abſichtlich ſolche Stellen dem Volke vor—

enthalten, um es dadurch auch in dieſer Bezie⸗
hung in ſeiner Dummheit zu erhalten.
Welches iſt nun die Stelle, worauf ſich dieſe
Leutchen namentlich berufen? Sie ſteht in Lu—
thers Kirchenpoſtille in der Predigt am 2. Sonn—
10 nach der Erſcheinung und lautet wörtlich
o:
Ob es denn auch Sünde ſei, pfeifen und
Tanzen zur Hochzeit, ſintemal man ſpricht,
daß vitle Sünden vom Tanz kommen? Ob
bei den Juden Tänze geweſen ſind, weiß ich
nicht; aber weil es Landes Sitte iſt, gleich
wie Gäſte laden, ſchmücken, eſſen und trin⸗
ken und fröhlich ſein, weiß ich's nicht zu
verdammen, ohn die Uebermaaß, ſo es un⸗
züchtig, oder zu viel iſt. Daß aber Sünden
da geſchehen, iſt des Tanzes Schuld nicht
allein, ſintemal auch wohl über Tiſch und
in den Kirchen dergleichen geſchehen; gleich
wie es nicht des Eſſens und Trinkens
Schuld iſt, daß Etliche zu Säuen drüber
werden. Wo es aber züchtig zugeht, laß
ich der Hochzeit ihr Recht und Brauch und
tanze immerhin. Der Glaube und die
Liebe läßt ſich nicht austanzen noch-itzen,
ſo du züchtig und mäßig drinnen kiſt. Die
jungen Kinder tanzen ja ohne Sünde; das
thu du auch und werde ein Kind, ſo ſcha⸗
det dir der Tanz nicht. Sonſt wo Tanz
an ihm ſelbſt Sünde wäre, müßte man es
den Kindern nicht zulaſſen.

Fürs erſte muß man nun fragen, gegen wen
Luther hier das Tanzen überhapt in Schutz
nehme, wen er meine, wenn er gleich im Anfang
ſagt: „ſintemal man ſpricht.“ Das kannſt du
ſelbſt, lieber Leſer, kurz vor der obigen Stelle fin⸗
den, wo es heißt: „Daß hierin (in Koſt und
Weſen der Hochzeit) Niemand ſich kehren ſoll an
die ſauerſehenden Heuchler und
ſelbſterwachſenen Heiligen, welchen
nichts geſällt, denn was ſie ſelbſt thun und leh⸗
ren und nicht wohl leiden ſollten, daß eine Magd
einen Kranz trägt und ſich ein wenig ſchmückt.“

Folglich nimmt Luther hier den Tanz in Schutz

nicht zur Rechtfertigung des tanzluſtigen und
üppigen Volkes, ſondern gegen die damaligen
und jetzigen ſauerſehenden Heuchler und ſelbſter⸗
wachſenen Heiligen, wie wenn man den Genuß
geiſtiger Getränke an ſich gegen die Verdam—
mungsurtheile der Temperenzler in Schutz näh—
me, wodurch man aber noch lange nicht ein Ad⸗
vokat der Säufer würde und derer, die dazu
helfen.

Fürs andere redet Luther von dem Tanzen an
ſich ſelbſt (und zwar zunächſt bei Hochzeiten),
ob er gleich daſſelbe nicht ganz frei ſpricht von

Anlaß zu Sünden, die dabei vorgehen, indem er

ſagt: „daß aber Sünden da geſchehen, iſt des

Tanzes Schuld nichtallein ꝛc.“ Zum Be⸗

oe Geſellſchaft einräumen, aus dem es der weis dafür, daß das Tanzen an ſich, alſo das
Wahn engherziger Pfaffen ſchändlicher Weiſe Hüpfen und Springen nicht Sünde ſei, führt er

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