# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 11 10_S44 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) 0 613. In der Vierteljahrs-Verſammlung nach dieſem Feſte, alſo am Sonntage nach Mi⸗ chaelis, legt der Vorſitzer einen Jahresbericht und der Schatzmeiſter die Jahresrechnung vor. Capitel A. Pflichten der Beamten und Glieder. §14. Der Vorſitzer hat die Werſammlung zu leiten, jedesmal am Sonntag nach Michaelis den Jahresbericht zu erſtatten und die Amtsver— richtungen der übrigen Beamten zu überwachen. 915. Der Stellvertreter des Vorſitzers übernimmt, wenn letzterer behindert iſt, deſſen Geſchäfte. §16. Der Schriftführer hat in den Verſammlungen das Protokoll zu führen. Er hat ferner das Archiv der Geſellſchaft und deren alle auf die Geſellſchaft bezüglichen Documente zu verwahren. Er hat eine Liſte der Glieder des Vereins zu halten. 517. Der Agent (Schatzmeiſter! beſorgt den An⸗ und Verkauf von Bibeln, ſorgt dafür, daß ſtets der nöthige Bedarf an denſelben auf dem Lager iſt. Er hat zugleich die Caſſe der Geſellſchaft, verwaltet dieſelbe und legt viertel— jahrlich Rechnung ab. In Betreff der Haupt— verſammlung ſiehe §13. ö §8. Dem Agenten werden für die Stadt St. Louis als Verkäufer der Bibeln vier Com⸗ miſſionäre zur Seite geſtellt, deren zwei im oberen, zwei im unteren Theile der Stadt woh— nen. Sie beſorgen den Einzel-Verkauf, ſind dem Agenten verautwortlich und haben demſel—⸗ ben jemonatlich den Erlös aus dem Verkauf einzuhändigen. §19. Die zur Einnahme der regelmäßigen Beiträge beſtellten vier Colleeteren, von de— nen zwei im oberen, zwei im unteren Stadttheile wohnen, haben die regelmäßigen Beiträge von den Gliedern der Geſellſchaft zu erheben und je— monailich dem Schatzmeiſter einzuhändigen. 520. Sämmiliche Beamte der Geſellſchaft ſind für ihre Verrichtungen beiſder Geſellſchaft derſelben verantwortlich. 621. Jedes Glied der Geſellſchaft hat, wo es in ſeinem Kreiſe zur Kenntniß von Mangel an einer Bibel kommt, möglichſt Sorge zu tra⸗ gen, daß dieſem Besürfniß abgeholfen werde. Capitel 3. Geſchäftsführung der Geſellſchaft. 22. Die Geſellſchaft verkauft eie Bibeln zum Einkaufspreiſe mit alleiniger Hinzurech- nung der Transport- und Verpackungskoſten. Für die gewiſſenhafte Befolgung dieſes Grund⸗ ſatzes iſt der Agent der Geſellſchaft verantwort— lich. 923. Nur an offenbar Arme werden Bibeln ausnahmsweiſe verſchenkt oder zu Rir Preiße verkauft. Wie viel Eremplare im Laufe eines Quartales verſchenkt und wie viel zu der— mäßigten Preiſen verkauft werden können, be— ſtimmt der Vorſitzer mit dem Agenten. In den einzelnen Fällen entſcheidet der Agent, ob einer Perſon ein Eremplar unentgeldlich, oder zu er— mäßigten Preiſen überlaſſen werden könne. Colporteure, welche ſich der Verbreitung der heil. Schrift widmen, mit Bibeln auf Credit zu ver— ſehen. §25. Es ſoll eine Caſſe aus den regelmäßi⸗ gen u. den freiwilligen Ertra-Beiträgen beſiehen. Dieſelben ſind dazu zu verwenden, daß die Ge— ſellſchaft ſtets ein dem Bedürfniß entſprechendes Lager von Bibeln habe, daß ſie ferner nach Um— ſtänden eine beſtimmte Anzahl von Bibeln theils verſchenken, theils um ermäßigten Preis verkau— fen könne und, wo möglich, einmal ſelbſt einen correcten und vollſtändigen Bibeldruck zu unter⸗ nehmen im Stande ſei. Capitel 6. Verbindung der Gſellſchaft mit Zweigge⸗ ſellſchaften. §26. Obwohl die Geſellſchaft bereit iſt, auch ſelbſtſtändige Geſeilſchaften innerhalb und außer— halb der von ihr geſteckten Grenzen ihrer Wirk— ſamkeit auf deren Begehren mit Bibeln zu ver— ſehen, ſo achtet ſie es doch für ihre Aufgabe, in den obengenannten Schranken die Bildung von Zweigvereinen zu veranlaſſen und zu befördern. 927. können als Zweigvereine angeſehen werden, wel⸗ che ſich ordentlich durch Wahl eines Vorſitzers, Schriftführers und Schatzmeiſters conſtituirt ha⸗ ben und deren Verfaſſung mit der der Central— geſellſchaft nicht im Widerſpruch ſteht. Geſell— ſchaften, die als Zweigvereine aufgenommen zu werden wünſchen, haben ihre Conſtitution ſammt den Namen ihrer Beamten an den Präſes der Centralgeſellſchaft einzuſenden. Ihre Aufnah— me erfol t in den vierteljährlichen Verſamm— lungen. 928. gleiche Vortheile mit denen des Centralvereins. Das für die Geſellſchaft geſammelte Geld bat der Schatzmeiſter der Verwaltung der Ceutralge— ſellſchaft einzuſenden. (Eingeſanrt für den „Lutheraner.“) Was lehrt Dr. Luther vom Tanzen? Diejenigen, welche ſich zur Vertheidigung des weltüblichen Tanzens auf Dr. Luther berufen, führen dazu namentlich folgende Stelle an, die ihnen ein wahres Evangelium oder rechte Freu⸗ denbotſchaft iſt, daß ſie nun friſch drauf los tan⸗ zen können, die ſie daher unaufhörlich im Mun— de führen, mit der ſie munter zum Tanze geigen, wie ein Spielmann auf einer Saite, die ſie in ihre Fahne als Loſungswort ſchreiben und die— ſelbe ſchwingend im Triumphe rufen: iſt, welchen wohlthätigen Einfluß ſeine Lehre auf die fröhliche Geſtaltung des geſelligen Lebens hat! Darum laßt uns dem großen Reformator auch hierin folgen und dem edlen Tanzvergnü⸗ gen, das ja auch eine Errungenſchaft der Refor⸗ mation iſt, wiederum ſeinen Platz in der bürger⸗ Sehet da ihr Lutheraner, was unſer Luther für ein Mann Nur ſolche auswärtige Geſellſchaften Die Glieder der Zweigvereine genießen 924. Die Geſellſchaft iſt bereit, auKHſie ngt hat, die zwar viel Redens und Rüh— mens von Luther machen, die aber nicht im Stande ſind, ihn in ſeiner ganzen Größe und namentlich als Mann des Volkes aufzufaſſen, ja wohl abſichtlich ſolche Stellen dem Volke vor— enthalten, um es dadurch auch in dieſer Bezie⸗ hung in ſeiner Dummheit zu erhalten. Welches iſt nun die Stelle, worauf ſich dieſe Leutchen namentlich berufen? Sie ſteht in Lu— thers Kirchenpoſtille in der Predigt am 2. Sonn— 10 nach der Erſcheinung und lautet wörtlich o: Ob es denn auch Sünde ſei, pfeifen und Tanzen zur Hochzeit, ſintemal man ſpricht, daß vitle Sünden vom Tanz kommen? Ob bei den Juden Tänze geweſen ſind, weiß ich nicht; aber weil es Landes Sitte iſt, gleich wie Gäſte laden, ſchmücken, eſſen und trin⸗ ken und fröhlich ſein, weiß ich's nicht zu verdammen, ohn die Uebermaaß, ſo es un⸗ züchtig, oder zu viel iſt. Daß aber Sünden da geſchehen, iſt des Tanzes Schuld nicht allein, ſintemal auch wohl über Tiſch und in den Kirchen dergleichen geſchehen; gleich wie es nicht des Eſſens und Trinkens Schuld iſt, daß Etliche zu Säuen drüber werden. Wo es aber züchtig zugeht, laß ich der Hochzeit ihr Recht und Brauch und tanze immerhin. Der Glaube und die Liebe läßt ſich nicht austanzen noch-itzen, ſo du züchtig und mäßig drinnen kiſt. Die jungen Kinder tanzen ja ohne Sünde; das thu du auch und werde ein Kind, ſo ſcha⸗ det dir der Tanz nicht. Sonſt wo Tanz an ihm ſelbſt Sünde wäre, müßte man es den Kindern nicht zulaſſen. Fürs erſte muß man nun fragen, gegen wen Luther hier das Tanzen überhapt in Schutz nehme, wen er meine, wenn er gleich im Anfang ſagt: „ſintemal man ſpricht.“ Das kannſt du ſelbſt, lieber Leſer, kurz vor der obigen Stelle fin⸗ den, wo es heißt: „Daß hierin (in Koſt und Weſen der Hochzeit) Niemand ſich kehren ſoll an die ſauerſehenden Heuchler und ſelbſterwachſenen Heiligen, welchen nichts geſällt, denn was ſie ſelbſt thun und leh⸗ ren und nicht wohl leiden ſollten, daß eine Magd einen Kranz trägt und ſich ein wenig ſchmückt.“ Folglich nimmt Luther hier den Tanz in Schutz nicht zur Rechtfertigung des tanzluſtigen und üppigen Volkes, ſondern gegen die damaligen und jetzigen ſauerſehenden Heuchler und ſelbſter⸗ wachſenen Heiligen, wie wenn man den Genuß geiſtiger Getränke an ſich gegen die Verdam— mungsurtheile der Temperenzler in Schutz näh— me, wodurch man aber noch lange nicht ein Ad⸗ vokat der Säufer würde und derer, die dazu helfen. Fürs andere redet Luther von dem Tanzen an ſich ſelbſt (und zwar zunächſt bei Hochzeiten), ob er gleich daſſelbe nicht ganz frei ſpricht von Anlaß zu Sünden, die dabei vorgehen, indem er ſagt: „daß aber Sünden da geſchehen, iſt des Tanzes Schuld nichtallein ꝛc.“ Zum Be⸗ oe Geſellſchaft einräumen, aus dem es der weis dafür, daß das Tanzen an ſich, alſo das Wahn engherziger Pfaffen ſchändlicher Weiſe Hüpfen und Springen nicht Sünde ſei, führt er