Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 10, Nummer 2 › Seite 12
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-09-15, Seite 12
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Tanz 9
Urche und das Kloſter. Sie wurden für dies
Mal abgewieſen, indem die Sache nicht vor die
Kommiſſion gehöre. Die Stadt, als die Be⸗
klagte wurde aufgefordert, durch perſönliche Er⸗
ſcheinung die Kommiſſion anzuerkennen. Nach
einigem Streit wurden drei Perſonen aus jeder
der drei Ordnungen, des Raths, der Schöppen
und der dritten Ordnung erwählt, dieſe Aner⸗
kennung ſchriftlich auszuſprechen. Erſt am 18.
September wurden die Zeugen verhört. Es
ging leirlich her. ſo lange der Biſchof von Plocko,
der Woiwode von Kulm und einige andere ver⸗
hörten. Sobald aber der Biſchof von Kujawi⸗
ne und der Kronkämmerer Lubomirski,
geſchworne Feinde der Thorner, freiere Hand be⸗
kamen, ſah die Verhandlung mehr einer Ereku⸗
tion als einer Unterſuchung ähnlich. Die vom
Rath vorgeſtellten Zeugen wurden als Mitſchul⸗
vige verworfen; wer dagegen etwas wider einen
Thorner bezeugen wollte, feindſelige alte Weiber.
erkaufte Landläufer, misvergnügte Mägde, alle
wurden angenommen. Wenn ſie ihre Ausſage
beſchworen, ſo wurden die Angegebenen verhaf⸗
tet. Am 26. September ſaßen im Gefängniſſe
ſchon gegen 80 Perſonen, darunter mehrere, wel⸗
che beweiſen konnten, daß ſie am Tage des Tu⸗
mults gar nicht in Thorn geweſen waren. Wenn
Schuldige erklärten, die katholiſche Religion an⸗
nehmen zu wollen, fanden ſie beim Biſchofe
Schutz. Die Amtsdiener wurden mit der Fol⸗
ter bedroht, auszuſagen, daß der Präſident zum
Tumult Befehl ertheilt habe. Alles, was ſchlecht
iſt, wurde von dieſer Kommiſſion getrieben. Nur
mit Noth konnte ſich Rath und Geiſtlichkeit ihren
Gewaltthätigkeiten entziehen.
Doch heben wir noch Einiges aus dieſer Ge⸗
ſchichte heraus. Die Zeugen der Verklagten
verwarf man gewöhnlich durch die Behauptung.
daß ſie bei dem Unweſen zugegen geweſen, und
weil ſie es nicht verhindert, als Mitſchuldi⸗
ge zu betrachten ſeien. Die Ausſagen der Zeu⸗
gen, welche von den Klägern aufgeſtellt wurden,
widerſprachen ſich öfters. Sie waren noch nich!
gehörig unterrichtet. Die Jeſuiten brachten
dann andere, welche beſſer geübt waren. Wer
angegeben wurde als Theilnehmer, mußte in
Verhaft; und man ließ manche darin, welche
Beweiſe ihrer Unſchuld beibrachten. Die Zeu—
gen der Kläger kamen nicht mit den Angeklagten
zuſammen. Was ſie eidlich bezeugten, wurde
als gewiß angenommen. Gegen den lutheriſchen
Siudenten Nagorni, welchen wir mehrmals
ſchon erwähnt haben, erhob ein polniſcher Sol⸗
dat die Anklage, derſelbe habe nach ſeiner Be⸗
freiung aus der Haft in der Jeſuitenſchule Pi⸗
ſtolen und eine Degen geholt und ihn verwun⸗
det. Dagegen bezeugten zwanzig Perſonen,
darunter ſelbſt Katholiken, daß Nagorni ſich in
ſeine Wohnung begeben und ruhig daſelbſt ver⸗
halten habe. Der Pfefferküchler Hofft wurde
beſchuldigt, einen Kelch im Kollegium geſtohlen
zu haben. Aber die Kirchenvorſteher ſelbſt er⸗
Härten, daß ſie nach Beendigung des Auflaufs
alle Kelche vorgefunden hätten. Eine übelbe⸗
ruͤchtigte Weibsperſon beſchuldigte den Schuh⸗
macher Wunſch, in dem Jeſuitenhauſe gewe⸗
ſen zu ſein; aber er bewies durch die Ausſagen
aller ſeiner Nachbarn, daß er am 17. Juli an
der Gicht krank gelegen und ſeine Wohnung nicht
verlaſſen habe. Die Zeugin geſtand ein, ſich in
der Perſon geirrt zu haben. Und doch traf die⸗
ſen Schuhmacher ein ſehr hartes Urtheil, ſowie
auch den Schuhmacher Mertz, der durch ſieben
Zeugen bewies, daß er erſt gegen 11 Uhr Nachts,
als der Auflauf beinahe ſein Ende erreicht hatte,
aus ſeinem Haus getreten war und nur aus der
Ferne nach dem Tummelplatz geſchaut hatte.
Ein Handlungsdiener wurde von einem Jeſui⸗
ten beſchuldigt, ihm den Degen auf die Bruſt
geſetzt zu haben, und ein polniſcher Soldat be⸗
ſtätigte die Ausſage. Der Angeſchuldigte be—
wies aber, daß er den 17. Juli nicht in Thorn
ſondern in Danzig geweſen war.
So ging es bei der Unterſuchung her. Wer
brav Dukaten bezahlte, kam bald los. Die
Kommiſſion ſelber hatte auf das Prächtigſte bei
ihrem vierwöchentlichen Aufenthalte in Thorn
gelebt. Sie endigte jetzt ihre Sitzungen. Lehr—
burſche und junge Leute wurden freigelaſſen, die
meiſten Erwachſenen mußten im Gefängniſſe
bleiben, und eine Verordnung erſchien, daß 16
Perſonen ver das Aſſeſſorialgericht geſtellt wer⸗
den ſollten. Alle Einſprachen des Raths von
Thorn blieben unbeachtet. Endlich zogen dieſe
Blutſauger ab. 50,000 polniſche Gulden rech⸗
neten ſie als Zehrungskoſten und 2,950 Duka⸗
ten Gebühren. Sie erklärten, ihre Sitzungen
ſo lange fortſetzen zu wollen, bis das Geld er⸗
legt wäre. Um nicht noch größere Koſten ſich
abpreſſen laſſen zu müſſen, entſchloß man ſich,
das Geld zu bezahlen. Die Jeſuiten waren
ſelbſt mit die ſem Hergange der Unterſuchung
nicht zufrieden; denn ſie verurtheilten
einige ihrer Glaubensgenoſſen, die
im Sinne der Wahrheit und des
Nechts gezeugt hatten, zur Kirchen⸗
buße, und ſchloſſen ſie vom Abendmahl aus.
Sie beteten allſonntäglich und an allen Feierta⸗
gen in öffentlichen Gebeten für den glücklichen
Ausgang des Prozeſſes. Der Pater Rektor reis⸗
te mit einem andern Jeſuiten nach Warſchau,
um der Angelegenheit in ihrem Sinne eine gün⸗
ſtige Wendung zu verſchaffen.
Während jener Zeit wurde gerade der Reichs⸗
tag zu Warſchau abgehalten. Einen Blick in
ſolche polniſche Reichstage eröffnet uns die Ver⸗
handlung über den Thorner Prozeß. Der Ab⸗
geordnete von Podlachien, Rothworowski,
drang darauf, daß dieſe Sache vor allen Dingen
verhandelt werden müſſe. Dürfe man Beleidi⸗
gungen eines gekrönten Hauptes nicht ungeahn⸗
det laſſen, um wie viel härter müßte eine ſolche
Frevelthat gegen den König aller Könige be⸗
ſtraft werden. Das war ſein und Anderer Satz.
Ein anderer Landbote drang auf einen Ausſchuß,
der auf die geſchehene Unterſuchung hin das Ur⸗
theil fällen ſolle. Auch der Unterkämmerer des
Reichs, Fürſt Lu bomirski, unterſtützte mit
Andern ſolchen Antrag im Intereſſe der Jeſuiten.
Der Reichskanzler Szembeck dagegen wider⸗
ſtand dieſem Antrage, indem er erklärte, er laufe
gegen dae Anſehen des Königs und gegen die
dem Lande Preußen verliehenen Rechte. Der
Prozeß gehöre vor das Aſſeſſorialgericht, und
nicht vor den Reichstag. Die polniſchen Mag⸗
naten fügten ſich endlich unter der Bedingung.
daß der Prozeß vor dem Schluſſe der Sitzungen
beendet ſein müſſe. Aber den Marſchall Po⸗
tocki beſtürmten ſie mit der Drohung, aus ein⸗
ander gehen zu wollen, um dadurch den König
zur Anſetzung eines Gerichtstages zu bewegen.
König Auguſt gab auch wirklich nach. Am 26.
Oktober 1724 begann der heilloſe Prozeß. Es
wurde ausgewirkt, daß außerordentliche Beiſitzer
aus der Zahl der Senatoren und Landboten des
Reichstages dem Gerichte beigeſellt wurden.
Die Feinde jubelten jetzt ſchon. Der Reichs⸗
kanzler führte den Vorſitz. Gerade als die Be⸗
rathung anfangen ſollte, wurde der halb erblin⸗
dete Lubomirski herein geführt. Er ſetzte
ſich zu den Senatoren, und ſagte mit fröhlichem
Ingrimme: „Willkommen, ihr Herren, bei dem
Prezeſſe Gottes!“ Der Kanzler hielt an das
verſammelte Gericht eine kurze Anrede, in wel⸗
cher er ermahnte in dieſer verdrießlichen, die Ehre
Gottes betreffenden Angelegenheit nicht nach
Willkühr und Leidenſchaft zu verfahren, damit
die Welt erkenne, es ſei ein Gott in Iſrael.
Der Kläger für die Jeſuiten war Nagrod s⸗
ki, Ordinarius des Aſſeſſorialgerichts. Er be⸗
gann mit der Erzählung eines Traumes, welchen
ein Jeſuit vor langer Zeit in Tborn gehabt habe.
Er ſah darin die Stadt Thorn wegen ſchwerer
Verſündigung gegen das Kollegium in einen
jämmerlichen Zuſtand gerathen und endlich zu
Grunde gehen. Der Kläger ſchilderte alsdann
den Aufruhr aufs übertriebenſte und warf ei⸗
nige Trümmer von durchſtochenen und ange⸗
brannten Heiligenbildern auf den Tiſch. Mehr
brauchte nicht zu geſchehen, um unter dieſem erz⸗
römiſchen und jeſuitiſchen Haufen ein wahrhaſt
polniſches Getümmel zu erregen. Sie fluchten
gegen die Ketzer. Der Kanzler hatte alle Mühe.
nach langer Zeit die Ruhe wieder herzuſtellen.
Der Ankläger fuhr dann in ſeiner Klage fort.
Namentlich beſtritt er dem Magiſtrat die Ge⸗
richtsbarkeit über die Jeſuitenſchüler, und erklär⸗
te es für einen Mißbrauch der ihm verliehenen
Gewalt, daß er die zwei katholiſchen Schüler
verhaftet habe. Er wollte haben, man ſolle die
Verſtockteſten von ihnen in Perſon vor das Ge⸗
richt ſtellen, beſonders den Sekretär Wedemey⸗
er, und ſie zu dem Geſtändniſſe bringen, daß
Nösnerden Aufruhr angezettelt und befohlen
habe. Jedenfalls hätten Rösner und Zer⸗
necke das Leben verwirkt, weil ſie nichts gethan.
um den Aufruhr zu ſtillen. Dem gerechten Ur⸗
theil der verſammelten Richter überließ er dit
Strafe der Theilnehmer des Aufruhrs, und for⸗
derte als Schadenerſatz für die Jeſuiten 34 Tau⸗
ſend polniſche Gulden. Zur Strafe des Neli⸗
gionshaſſes und der Nachläſſigkeit des Magiſt⸗
rats verlangte er die Beſetzung der Stellen des
Magiſtrats, des Gerichts und der dritten Ord⸗
nung zur Hälfte mit Hatholiken. Damit dit
Ehre der Mutter Gottes entſühnt werde, forderte
er das Blut der Theilnehmer, und zugleich die
Zurückgabe der Marienkirche an die Katholiken.
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