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Abhandlungen. haben Gemeindebeſchlüſſe? Luth. 46, 34. 47. Ka. Gemeindeordnungen. Gemeindebeſchlüſſe.
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Collection › Eckhardt's Reallexikon › index › gemeindeordnungen
A cumulative subject index to seven Missouri Synod periodicals, compiled by E. (Ernest) Eckhardt (1868–1939) and printed at St. Louis between 1907 and 1917. Under each headword it sets numbered theses, and beside each thesis the places where the periodicals had treated it — by volume and page, running twenty years past the last of Der Lutheraner's own registers. Where the archive holds the volume a citation names, the citation below is a link to that page.
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9 entries under gemeindeordnungen.
Abhandlungen. haben Gemeindebeſchlüſſe? Luth. 46, 34. 47. Ka. Gemeindeordnungen. Gemeindebeſchlüſſe.
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1. Gewiſſe Ordnungen muß jede Gemeinde haben. Es kann nicht der eine um 11 Uhr, der andere um 5 Uhr zum Gottesdienſt kommen. Anm. a. Die Ordnungen macht die Gemeinde ſelbſt und läßt ſich von andern nichts gebieten. Anm. b. Die Gemeinde hat die Schlüſſelgewalt, dar⸗ aus folgt alles andere, z. B. Beruf der Prediger, Kirchenzucht und alles, was zur Erhaltung des Predigtamtes nötig iſt. Anm. c. Die Gemeinde muß darum beraten, beſtimmen, beſchließen. Anm. d. Viele äußerliche Ordnungen ſtellen wir nicht als geiſtliche Prieſter, ſondern als vernünftige Menſchen. Einwand 1. Entſteht dadurch nicht Uneinigkeit, wenn verſchiedene Gemeinden verſchiedene Ordnungen machen? — Die Verſchiedenheit in äußerlichen Dingen hebt die Glaubenseinigkeit nicht auf. Einwand 2. Wäre es nicht beſſer, wenn man die Freiheit der Gemeinde einſchränkte? Manchmal wird etwas beſchloſſen und bloß ein Teil der Gemeinde tut es. Manche gute Ordnung unterbleibt, weil andere opponieren. — Waren die Juden im alten Teſtament glücklicher Ap. 15, 10 oder einiger? Anm. e. Man ſoll nicht allerlei Ordnungen einfüh · ren, die der Gemeinde fremd ſind.
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2. Gemeindebeſchlüſſe oder Ordnungen können ſein ſolche, die a. in Gottes Wort ſelbſt geboten ſind, z. B. daß alle einen chriſtlichen Wandel führen, ihre Kinder frühzeitig zur Taufe bringen, die Gnadenmittel fleißig gebrauchen ſollen u. ſ. w. Die ſind immer gewiſſensver⸗ bindlich. Anm. a Sachen der Lehre und des Gewiſſens müſſen immer einſtimmig ſein, z. B. 1. Lehrfragen Ka. 1901, 32, 2. Beruf von Predigern Cal. 1904, 76. 77. Ka. 1901, 33, 3. Aufnahme neuer Glieder. Ka. 1901, 36, 4. Bann Ka. 1901, 37. Anm. b. Es wäre gottlos, Lehrſachen durch Majorität entſcheiden zu laſſen. ö Anm. c. Abſtimmung in Sachen der Lehre hat nicht den Sinn, die Lehre erſt feſtzuſtellen, ſondern zu ſehen, ob alle dem Worte zuſtimmen. Anm. d. Wer hier ſich nicht fügen will, muß in Zucht genommen werden. Anm. e. Ob auch die Wahl der Vorſteher einſtimmig ein muß? Weil vorher Kandidaten aufgeſtellt werden, erklärt ſich jeder von vornherein mit den Erwählten zufrieden: b. in Gottes Wort verboten ſind, z. B. daß der Paſtor die Sünden nicht ſtrafen, dieſe oder jene Lehre nicht predigen ſoll u. ſ. w. Solche Beſchlüſſe ſind null und nichtig und müſſen widerrufen werden. Vergl. die meiſten Gemeindekonſtitutionen. Beſteht die Gemeinde trotz Ermahnung darauf, ſo wäre ſie keine rechte Chriſtengemeinde; c. in Gottes Wort weder geboten noch derboten ſind. Mitteldinge. Hier kann die Ge— meinde beſtimmen, wie ſie will. Anm. a. In Mitteldingen können die Urteile verſchie— den ſein. Die Majorität oder die Liebe entſcheidet natur— gemäß. Anm. b. Am beſten freilich wäre es, wenn auch ſolche Dinge immer könnten einſtimmig beſchloſſen werden. Ein Herz und eine Seele. Anm. c. Bei Stimmengleichheit iſt nicht anzuraten, daß Paſtor oder Vorſteher den Ausſchlag geben. Beſſer iſt es, die Sache noch einmal zu beraten. Anm. d. Wohl wäre bei wichtigen Dingen Zweidrittel⸗Mehrheit wünſchenswert, doch könnte eine ſolche Ord— nung bei geringfügigen Dingen läſtig werden. Anm. e. Alle ſolche Ordnungen können verändert werden, ſelbſt wenn ſie in der Konſtitution als unveränderlich genannt werden. Anm. f. Wichtige Beſchlüſſe können in der folgenden Verſammlung beſtätigt werden. Anm. g. Schon zur Zeit der Apoſtel wurden Beichlüſſe gefaßt, z. B. Ap. 6, 5: erwählten Stephanum. Ap. 15. 23. Anm. h. Zwar kann eine Gemeinde auch in Abweſen— heit ihres Paſtors Beſchlüſſe faſſen, doch darf damit! rottireriſcher Zweck verbunden ſein. Von den apoſt ſchen Gemeinden wird nirgends erwähnt, daß die meinde ohne Zuziehung des Lehramts einen Beſchluß faßt hätte.
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3. Ordnungen in Kirche und Gemeinde ſind entſt den, a. um ein beſtimmtes göttliches Gebot auszuführ Gott hat in vielen Fällen nur das Das geboten, das W aber den Chriſten zu beſtimmen überlaſſen. So iſte ſtanden z. B. die Feier des Sonntags, das Begießen der Taufe. Konfirmandenunterricht. Beichtanmeldu Beichte vor dem Abendmahl u. ſ. w.;: b. um ein Bekenntnis abzulegen, z. B. Spendeforn Brotbrechen u. ſ. w. Bekenntniszeremonien: c. um der Andacht zu dienen, z. B. Kerzen, Kreuz zeichen u. ſ. w.; d. um gute Ordnung in der Gemeinde zu halten n die mancherlei Geſchäfte der Gemeinde zu regeln. Anm. Alle Ordnungen ſollen dem Wort und der bauung der Gemeinde dienen. ſ. Endzweck.
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4. Das Halten einer Gemeindeordnung oder Kirch ordnung an ſich a. kann keinen Menſchen zum Glauben bringen 1 erhalten; b. iſt kein gutes Werk, kein Gottesdienſt. Durch H ten einer Kirchenordnung kann kein Menſch vor Gott ſtehen. Anm. a. Darum wird keine Gemeinde ihren Beſte auf menſchliche Ordnungen gründen. Anm. b. Zwei Ertreme ſind zu vermeiden: abergle biſche und fanatiſche Überſchätzung und ungläubige l Herabſetzung, indem man jede Ordnung als gleichgil und überflüſſig anſieht.
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5. Ordnungen und Beſchlüſſe der Gemeinde in Mit dingen dürfen nicht als gewiſſensverbindlich aufgel werden. Konk. 42. 67. Eine Gemeinde darf nicht ü ihre Glieder herrſchen W. 83, 42. 44. keinen Zwang a üben Wis. 94, 32—34. Das Halten ſolcher Ordnun nicht um ſchuldigen Gehorſams willen fordern. Pi 37⁴4. Anm. a. Selbſt apoſtoliſche Ordnungen, z3. B. Sonntagsfeier Mich. 89. 92—118. die Ordination. Beichte vor dem Abendmahl, die Konfirmation und kir liche Trauung u. ſ. w. legen wir nicht als Gottes bote auf. Anm. b. Auch keine Mehrheit kann Beſchlüſſe Minderheit aufs Gewiſſen legen. Anm. c. Chriſtus will von Menſchengeboten nic wiſſen. Matth. 15, 9: Vergeblich dienen ſie mir. Ch ſtus ſelbſt hat nicht danach gehandelt. Anm. d. Will man dem Gewiſſen Geſetze vorſchreih ſo macht man ſich zu Gott. Anm. e. Dahin gehören auch Beſchlüſſe, die zwar nge fordern, die in Gottes Wort geboten ſind, aber »beſtimmme Leiſtung fordern. z. B. wie viel jeder den ſoll. 2 Kor. 8, 8. Anm. f. Hüten ſoll ſich eine Gemeinde auch vor nangsbeſchlüſſen, z. B. jemanden nur ein Jahr gaſt⸗ zum Abendmahl zuzulaſſen, jeden auszuſtreichen, die Verſammlung dreimal nach einander verſäumt i. w. Anm. g. Man ſoll mit Menſchenordnungen auch kei»ungebührlichen Zwang ausüben, daß man ſpricht: e müſſen ſich fügen. Papſttum.
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6. Werden uns Menſchenordnungen als gewiſſensverdlich aufgelegt, ſo ſoll man nicht gehorchen. So behet nun in der Freiheit Gal. 5, 1. Wichen wir nicht e Stunde. Gal. 2, 5. Tit. 1, 14: nicht achten auf enſchengebote. Kol. 2. 18—23. Hoſ. 5, 11. Anm. a. Wer da meint, er müſſe ſolchen Ordnungen Gewiſſens willen gehorchen, wendet einen falſchen aßhſtab an ſein Gewiſſen an und treibt Abgötterei. Einwand 1. Seid untertan aller menſchlichen Ord— ma. — Das handelt von der Obrigkeit. Einwand 2. Was ſie euch ſagen, daß ihr halten ſollet, haltet. Matth. 23. 2. 3. — Wenn man anders lehrt Moſes, ſitzt man nicht mehr auf Moſis Stuhl. Einwand 3. Wenn das Leute hören, die einen dicken zef haben, da wird es ſchön zugehen. — Aber wo Eube iſt, da iſt auch Liebe. Antitheſe. Katholiken Luth. 3, 33, Methodiſten Luth. 25. und alle, welche Menſchenordnungen um Gewiſ— sswillen halten.
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7. In gute, chriſtliche Orduungen ſoll man ſich ſchicken „H um der Liebe willen. 1 Kor. 16. 14: Alle eure inge laſſet in der Liebe geſchehen. Es iſt gewiß der ehe gemäß. daß die Minderheit ſich in die Mehrheit Rr b. um des Friedens willen. Hebr. 12. 11: Jaget nach m Frieden. Konk. 12. Wo man ſich eigenſinnig in die ehrheit nicht fügen will, kann kein Friede ſein: — weil alles ehrlich und ordentlich zugehen ſoll: d. weil das die Demut fordert. Röm. 12. 17: Haltet ch nicht ſelbſt für klug. 1 Petr. 5, 5: Alleſamt ſeid ner einander untertan. Die Demut will nicht klug n. Die Zeit wird lehren, ob unſere Meinung wirklich aktiſch war oder nicht: e. weil man das ſchon bei der Aufnahme in die Ge— einde verſprochen und ſich durch Namensunterſchrift ryflichtet hat: *weil man auch in ſolchen Dingen ſprechen muß: Nicht ein, ſondern dein Wille geſchehe. Gott iſt es., der die erzen der Menſchen lenkt: ö g. weil ohne Ordnung eine Gemeinde nicht beſtehen un. Anm. Wer ſich in gute chriſtliche Ordnungen nicht fügen will, ö 1. mißbraucht ſeine Freiheit zum Deckel der Bos⸗ heit, 2. iſt ein Knecht ſeines Eigenſinns, 3. gehe auf die Prairie, wo er allein iſt. In je⸗ der Familie muß man ſich in Ordnung ſchicken. Einwand. Soll man denn zugeben, daß eine Ordnung getroffen werde, die man als offenbar verkehrt erkennt? — Man ſtrebe nach der beſten Ordnung. Kann man die nicht auf friedlichem Wege erreichen, ſo geht die Kirche darum auch nicht zugrunde. ‚
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8. Wie hat man mit ſolchen zu handeln, die ſich in gute Ordnungen nicht ſchicken wollen? a. Geſchiehtes aus Schwachheit oder irrendem Gewiſſen, dann beſſer faßt man ſolchen Beſchluß nicht oder hebt ihn auf. Röm. 14, 21. Anm. So kann es geſchehen, daß auch einmal die Mehrheit ſich in die Minderheit fügt, wenn ſich 3. B. Glieder an einer Zeremonie oder an der Liturgie ſtoßen, daß man eine Zeremonie abſchafft, um derentwillen verſchiedene Familien von der Kirche zurückbleiben Jo. 83, 64. Daß man einen Beſchluß aufhebt, wenn etwa Unfriede oder Spaltung zu befürchten iſt. Luth. 46, 48. b. Sind es allerlei Bedenken, z. B. ein ſolcher Beſchluß wäre unweiſe u. ſ. w., ſo laſſe man den Mann laufen. c. Handelt es ſich bei Oppoſition gegen einen Gemeindebeſchluß zugleich um Einführungoder Abſchaffung der reinen Lehre, ſo weiche man nicht. Viele z. B. 1. wollen die Abſolution nach der Predigt abſchaf⸗ fen, weil ſie die Abſolution ſelbſt nicht glauben, 2. kämpfen gegen eine Ordnung, die ein Be⸗ kenntnis enthält, weil ſie ſich um das Bekennt⸗ nis herumdrücken wollen. 3. arbeiten gegen Beichtanmeldung, weil ſie ſich ſtoßen an dem Gottes Wort, das zu dieſer Ordnung Anlaß gegeben hat. d. Iſtesbloßer Eigenſinn, Streitſucht, Trotz, dann iſt der Betreffende um dieſer Sünden willen zu ermahnen. — Um eines ſolchen Querkopfes willen wird man die Ordnung nicht aufheben. Jo. 83, 64. Anm. a. Man kann niemand vom Abendmahl abweiſen oder in den Bann tun bloß um Übertretung einer menſchlichen Ordnung willen, es ſei denn, daß klar und offenbar iſt, daß er zugleich auch ein Verächter des Wortes iſt. Anm. b. Kommt es mit einem ſolchen Mann zur Kirchenzucht, dann muß man ſtreng ſcheiden zwiſchen göttlichem und menſchlichem Gebot. Die Gemeindeordnung wird mehr in den Hintergrund treten. Man muß nachweiſen, gegen welches göttliche Gebot er ſich verſündigt hat.
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