Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 10, Nummer 20 › Seite 152

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1854-05-25, Seite 152

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Katechismus 3

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„Das Bekenntniß
der ev.⸗ luth. Kirche gegen das Be⸗
kenntniß des Berliner Kirchentags
gewahrt von etlichen
Lehrern der Theologie
und des Kirchenrechts.“

Unter dieſer Ueberſchrift haben eine Anzahl
deutſcher Profeſſoren unter dem 18. Oktbr. v. J.
ein höchſt wichtiges Schreiben veröffentlicht.
Wie in dem „Lutheraner“ bereits mitgetheilt
worden, hatte nehmlich der ſogenannte deutſche
evangeliſche Kirchentag zu Berlin (eine Ver⸗
ſammlung von proteſtantiſchen Geiſtlichen aus
ganz Deutſchland und einigen anderen Ländern,
welche den Unionsgrundſätzen huldigen) am
2I. Septbr. des genannten Jahres faſt einſtim⸗
mig folgenden Beſchluß gefaßt:

„Die Mitglieder des deutſchen ev. Kir—
„chentages bekunden hiemit, daß ſie ſich zu
„der im Jahre 1530 auf dem Reichstag zu
„Augsburg von den ev. Fürſten u. Stän⸗
„den Kaiſer Karl V. überreichten Confeſſion
„mit Herz und Mund halten und bekennen,
„und die Uebereinſtimmung mit ihr als der
„älteſten, einfachſten, gemeinſamen Urkunde
„öffentlich anerkannter evangeliſcher Lehre
„in Deutſchland hiedurch öffentlich bezeu⸗
„gen. Mit dieſem Zeugniß verbinden ſie
„die Erklärung, daß ſie jeder inſonderheit
„an den beſondern Bekenntnißſchriften ihrer
„Kirchen und die Unirten an dem Conſen⸗
„ſus derſelben feſthalten, und daß der ver⸗
„ſchiedenen Stellung der Lutheraner, Re⸗

„formirten und Unirten zu Artikel 10 dieſer
„Confeſſion, und den eigenthümlichen Ver⸗
„hältniſſen derjenigen reformirten Gemein⸗
„den, welche die Auguſtana niemals als
„Symbol gehabt haben, nicht Eintrag ge⸗
„ſchehen ſoll.“

Gegen dieſen Beſchluß haben denn folgende
Profeſſoren und Doktoren der Theologie einen
öfentlichen Proteſt eingelegt, zu Erlangen:
Thomaſius, Hofmann, Delitzſch,
Harnack und Schmid; zu Leipzig: Kah⸗
nis, die beiden Lindner, (Vater u. Sohn)
und Hölemann; zu Roſtock: Wiggers,
Krabde, Vaumgarten und Philippi;
und endlich die Proff. und Doktoren beider Rech⸗
te: von Scheurl und Mejer. Darin
heißt es denn u. A. alſo: x

„Gegenüber dieſem vermeintlichen Be⸗
kenntniſſe zur augsb. Conf. ſehen wir uns ver—
pflichtet, das wirkliche Verhältniß dieſer
Confeſſion zu unſerer ev.⸗luth. Kirche öffentlich
zu bezeugen. . Hätten die zu Berlin Verſam⸗

melten, ſo viel ihrer es aus klarer Ueberzeugung

vermochten, Angeſichts aller Welt bezeugt, daß
ſie für ſchriftgemäß erkennen, was die augsb.
Conf. für ſchriftgemäß erkennt, und als ſchrift⸗
widrig verwerfen, was ſie als ſchriftwidrig ver⸗
wirft, und daß ſie auf dieſe Lehre leben und
ſterben, ihre Wahrheit mit Wort und Wandel
erzeigen und gegen jeden Widerpart ſie behaup⸗
ten wollen; es ſollte gewiß Niemand eine herz⸗
lichere Freude darüber haben und Gott mehr

— 150—
* ⁷⁷

dafür Dank ſagen, als wir. Aber ſo lautet
jener Beſchluß nicht, und ſo iſt er nicht ge⸗
meint.: Haben ja doch auch Reformirte und
Unirte in großer Zahl an demſelben Theil genom⸗
men: Neformirte, welche einer kirchlichen Ge⸗
meinſchaft angehören, die aus dem Widerſpruche
gegen die Schriftmäßigkeit der zu Augsburg be⸗
kannten Lehre entſtanden iſt; Unirte, welche
weder hüben noch drüben die Wahrheit ſehen,
ſondern ein Drittes machen wollen, in deſſen
Erwartung ſie ſich über den Widerſpruch zwiſchen
beiden hinwegſetzen, als bedeute er nichts für
chriſtliches Leben und Sterben. . . Dieß iſt der
geringere Schaden, daß durch die angehängte
Erklärung das vorangegangene angeblich ein⸗
müthige Bekenntniß wieder aufgehoben und zu
nichte gemacht iſt, indem ſich die Reformirten
vorbehalten, das, was in den Bekenntnißſchriften
ihrer Kirche anders und widerſprechend gelehrt
iſt, anders und widerſprechend, die Unirten aber,
das, worin ſich lutheriſche und reformirte Lehre
widerſtreitet, abweichend von beiden zu glauben
und zu lehren, ſo daß alſo Beide zum Theil
verwerfen, was die augsb. Conf. bekennt, und
bekennen oder für eben ſo wahr achten, was ſie
verwirft. So verſchieden die Stellung, wie es
der Beſchluß nennt, der Lutheriſchen, Neformirten
und Unirten nicht bloß zum zehnten Artikel
(welcher nicht einzeln genommen
und aus dem Zuſammenhange der
einheitlichen evangeliſchen Lehre
herausgerückt werden kann), ſon⸗
dern zum geſammten Lehrinhalte der augsb.
Conf. iſt, ſo verſchied en iſt auch das Bekenntniß
des Kirchentags zu ihr, ein ſo in ſich widerſprech⸗
endes Bekenntniß (das alſo keines iſt!)
hat er abgelegt.“—

„Aber nicht bloß etwas Ungeſchicktes hat der
Kirchentag gethan, ſondern ſein Beſchluß beein⸗
nächtigt den Werth und gefährdet den Beſtand
unſerer Kirche. Er entwerthet ſie durch eigenen
Mißbrauch der augsb. Conf., und er bedroht
ihren Beſtand, indem er einen noch ſchlimmern

Mißbrauch derſelben herbei zu führen geeignet

„Als die ev. Fürſten und Stände des deut⸗
ſchen Reichs auf dem augsb. Reichstage 1530
ihr chriſtliches Bekenntniß vorlegten, ſind ſie
keinesweges des Sinnes geweſen, eine ſonder⸗
liche Kirche zu ſtiften; ſondern die eine Kirche
unſeres HErrn IEſu Chriſti, ſo hofften ſie, ſollte
durch die wieder ans Licht gebrachte lautere
Lehre des Evangeliums erneuert werden. Und
nur der Widerſtand, welchen der größere Theil
der Chriſtenheit gegen die von ihnen bezeugte
Wahrheit leiſtete, hat dazu geführt, daß die
Gemeinſchaft der ev. Lehre eine beſondere Kir⸗
cheigemeinſchaſt neben der übrigen Chriſtenheit
wurd. Dieſe Kirch engemeinſchaft
des zu Augsburg bekannten Evan⸗
geliums iſt aber die lutheriſche
Kirche und keine andere.
im Gefolge der reformatoriſchen Bewegung neben
und außer der luth. Kirche entſtandenen, kirch—
lichen Gemeinſchaften ſind durch Abweichungen
von jener einen und untheilbaren ev.

Kirche ſelbſt, welche ſich ſo weit, aber

ihre übrigen Bekenntnißſchriften ſind nicht luthe

Denn alle,

— —

-
Lehre entſtanden, deren erſtes öffentliches Zeug⸗
niß die augsb. Conf. geweſen. Was der Berliner
Kirchentag die beſonderen Bekenntnißſchrifß⸗
ten d. luth. Kirche nennt,“) dasſind alles
nur entweder Darlegungen eben
derſelben ev. Lehrein anderer Forn
u. bei anderem An laſſe, oder Behaup⸗
tungen u. Sicherungen derſelben g⸗A
gen Irrthümer, durch welche ſie vern
drängt u. gefälſcht werden ſollte.
Die lutheriſche Kirche iſt alſo nicht eine Abthei⸗
lung innerhalb der auf das augsburgiſche
Bekenntniß gegründeten Kirche, ſondern eben dieſe!

auch nur ſo weit erſtreckt, als die
Lehre ihres Bekenntniſſes gilt; und

riſche Sonderbekenntniſſe, welche zur augsb.
Conf. nur in demſelben Verhältniſſe ſtänden,
wie die Bekenntnißſchriften der reformirten“
Kirchen auch, ſondern ſie wiederholen und be⸗
feſtigen die von den Reformirten theilweiſe b⸗
ſtrittene Lehre des augsb. Bekenntniſſes.
„Der Kirchentag hat die Confeſſion der in ſich
einſtimmigen ev.⸗luth. Lehre dazu gemiß⸗
braucht, ſeine verſchiedenſtimmigen und man⸗
cherleigläubigen Mitalieder ein ſcheinbar
einmüthiges Bekenntniß ablegen zu laſſen,
welches doch kein Bekenneniß zu der Kirche die⸗
ſer Conf. iſt, ſondern ausdrücklich verneint, dieß
ſein zu wollen. Und indem er die augsb. Conf.“
aus ihrem Zuſammenhange mit der ev.⸗luth.
Kirche herausnahm, deren Confeſſion ſie in“
Wahrheit iſt, und ſie als das Bekenntniß einer
Kirche behandelte, in welcher Lutheriſche, Re⸗
formirte und Unirte angeblich mit gleichem Rechte!
ihres verſchiedenen Glaubens leben, hat er un⸗.
ſere Kirche ihres weſentlichen Werthes, die Kircht“
des ſchriftgemäßen Bekenntniſſes zu ſein, ver⸗N
luſtig, und die Lauterkeit ihrer Lehre für zwei⸗
felhaft erklärt.. Dagegen wahren wir das
göttliche Recht unſerer Kirche auf die in Wahr⸗
heit nur ihr allein gehörende augsb. Conf., und
ſomit auf den ihr durch Gottes Gnade geſchenk⸗
ten Beruf, die Predigerin der reinen evangeliſchen 9
Lehre zu ſein. Wir thun dieß, nicht um unsn
den Ruhm zu ſichern, daß wir Glieder der wah⸗
ren Kirche ſeien, ſondern um der Chriſtenheit“
das gewiſſe u. lautere Zeugniß der ſeligmachen⸗
den Wahrheit, ſo viel an uns iſt, unverkümmerten
und unverdeckt zu erhalten.“ .. 3
„Daß ein ſolches Scheinbekenniniß, welchesn
die gottgeſetzten Grenzen der Wahrheit und des
Irrthums verwiſcht und den Gegenſatz ſchrift⸗N
gemäßer und ſchriftwidriger Lehre in den fließenP⸗
den Unterſchied gleichberechtigter Ueberzeugungen.“ x
verwandelt, von viel hundert ernſten Chriſten n
und Dienern der Kirche mit ſolcher Oeffentlich⸗“
keit und ſolchem Aufſehen abgelegt worden iſt,
wird dazu dienen, in Mitten unſerer Kirche i
ſelbſt die ihres Glaubens Unſicheren vollends zu
verwirren, die Irrenden ihres Irrthums froh
zu machen und allen, welche die Wahrheit zu

*) Darunter verſieht man die Apologie, die Schmalkald.
Artikel, den Hrofen und kleinen Catechismus Dr. Lutrd
und die Concordienformel. D. R. d. L.

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