Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 10, Nummer 12 › Seite 95
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1854-01-31, Seite 95
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D. Kahnis gab derſelben einen Ausdruck,
indem er zum Geſange des Verſes: „Lob, Ehr
nnd Preis ſei Gott ꝛc.“ aufforderte, welches
auch im vollſtimmigen Chore geſchah.
Die Tagesordnung wäre nun nach dem Pro⸗
gramme erledigt geweſen; es waren aber noch
die oben erwähnten Fragen der Synode zu Buf⸗
falo zu beantworten. Münchmeyer hatte auf
ferenz das Referat über dieſe Angelegenheit über—
nommen und ſprach ohngefähr Folgendes zur
Einleitung: In Nordamerika iſt zwiſchen den
beiden lutheriſchen Spnoden, der Buffalo-Sy⸗
node und der Miſſouri-Synode, ein beklagens—
werther Sireit ausgebrochen. Die Veranlaſ⸗
ſung dazu war der von der Synode zu Buffalo
nach den Worte Gottes und ihrer Kirchenord—
nung (der alten pommerſchen und der alten ſäch—
ſiſchen) geübte Bann, ſporauf denn von Seiten
der Synode zu Miſſouri die auf dieſe Weiſe ab⸗
gefallenen Parteien (Rotten) aufgenommen und
nit Predigern verſehen worden ſeien, ohne daß
nan ihre frühere kirchliche Behörde, die Synode
Buffalo, darüber befragt. Auf dieſe Weiſe
iſ die kirchliche Einigkeit unter ihnen völlig ge—
ſtört worden, und wenn gleiches Verfahren von
der Sonode zu Buffalo eingehalten worden
wäre, ſo würde das gräulichſte Babel daraus
entſtanden ſein.nx) Die Buffaloer Brüder wün⸗
ſchen nun, daß der dadurch entſtandene Streit
vieder geſchlichtet werde und begehren überhaupt
den guten Rath der Verſammlung. Wir ſetzen
uns nun, fuhr der Redner fort, nicht zu Rich—
urrn über die Miſſouriſynode, indem zu einer
cründlichen Erörterung allerdings auch die An—
weſenheit des andern Theiles nöthig wäre; in—
deß da unſere Brüder meinen, daß ihnen durch
Beantwortung der drei vorgelegten Fragen in
hrem tranrigen Streite geholfen werden könne,
. ſo kann auch die Konferenz ſich nicht entbrechen,
Hhhen zu willfahren. Man ging nun ſofort zur
Btantwortung der erſten vorgelegten Frage: Ob
tin in einer lutheriſchen Orts-ozer Landeskirche
udentlich vellzogener, jedoch ungerechter Bann,
dieKirche falſch mache? Die Vorkonferenz hatte
rieſe Frage mit einem entſchiedenen Nein be—
mtvwortet, nach dem ſchon auf früheren Konfe—
nenzen feſtgeſtellten Grundſatze: daß eine ſonſt
zu Recht beſtehende Kirchenbehörde dadurch noch
nicht eine falſche, zu verwerfende werde, wenn ſie
auch einmal eine unrechtmäßige Handlung ſich
nlaubt habe. Es ſei hier zu unterſcheiden zwi⸗
ſchen falſcher Lehre und einer nicht angemeſſe—
nen Praris; letztere ſtürze die Kirche nicht. Man
vollte nun im Allgemeinen über den Streit der
beiden Synoden ſprechen, allein dieſem wurde
vom Sup. Münchmeyer gewehrt, weil es zu
veit führe; auch ſei dieſes ſchon in der Vorver⸗
ſammlung geſchehen. Ebenſo bemerkte er außer—
ken!: die Brüder aus Amerika hätten Alles vor—
dtlegt und wären bereit, Jedem, der es wünſche,
— — ——
„ Es verſtehi ſich von ſelbſt, daß hier nach dem der Con⸗
Iſtrenz Mügetheilten von derſelben geurtheilt wird. Die
Runſt wird es lehren, wie die Glitder der Conferenz ur-
hbeilen, w.un ſie den andern Theil auch gehört haben.
Wunſch der Abends vorhet gehaltenen Vorkon⸗
ö
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die Aktenſtücke mitzutheilen. (Sie hatten zu
dieſem Zwecke folgende Schriften mitgebracht,
die ſie in ziemlicher Anzahl ſpäter gratis verthei⸗
len ließen: 10 Getreue Vorſtellung unſerer kirch⸗
lichen Lage an alle lutheriſche Schweſterkirchen
Europas, gethan von der deutſchen evangeliſch⸗
lutheriſchen Synode von Buffalo, N. N. 2)
Sag's der Kirche! oderoffene Anzeige der evang.
lutheriſchen Synode von Buffalo, N. Y. an alle
lutheriſche Kirchen, und ehrerbietige Bitte an alle
ihre gläubigen Konſiſtorien, Synoden und theo⸗
logiſchen Fakultäten, daß Sie „die evang.⸗luth'
Synode von Miſſouri mit uns ermahnen wol⸗
len, von ihrer öffentlichen Verſündigung gegen
uns abzuſtehen.“ 3) Vierter Synodal-Brief
von der Synode der aus Preußen ausgewander⸗
ten lutheriſchen Kirche, verſammelt zu Buffalo,
N. N., im Mai und Juni 1853. Nebſt ver-⸗
ſchiedenen Beilagen. 4) Kirchliches Informa—
torium. Ein geiſtliches Lehrblatt für alle Chri⸗
ſten. Jahrg. 2, Nr. 16). Ferner: ſie ſeien nicht
bloß hier erſchienen, um ſich Recht ſprechen zu
laſſen, ſondern auch um ſich ſtrafen zu laſſen,
was auch geſtern geſchehen und von ihnen an⸗
genommen worden ſei. Dr. Kahnis erklärte
hierauf, daß er ſeinerſeits der Vorkonferenz bei—
ſtimme und mit derſelben die erſte Frage vernei—
nen müſſe: Eine einzelne falſche Praxis mache
die Kirche nicht falſch. Ebenſo ſprach ſich Prof.
D. Hölemann aus, jedoch mit dem Zuſatze:
„wenn ſie das Unrecht bekennt und wieder gut
macht.“ Desgleichen P. Ahlfeld, der da
ſagte: „ſobald die Kirche ihr Unrecht zu Recht
machen will, iſt ſie keine berechtigte Kirche mehr.“
Sup. Münchmeyer machte aber hierbei dar⸗
auf aufmerkſam, daß auch der Fall denkbar ſei:
die Sache ſei nicht völlig ausgemacht; es laſſe
ſich nicht nachweiſen, daß ſie Unrecht habe oder
ſie könne ſich wenigſtens davon nicht überzeugen,
daß ſie falſch gehandelt. Hierauf wurde von
ebendemſelben vorgeſchlagen, zu der vorgelegten
Antwort den Zuſatz zu machen: „doch iſt die—
ſelbe verpflichtet, von ihrem Unrecht abzuſtehen.“
Dies fand Beifall; und ſo erklärte die Verſamm—
lung, daß ſie mit der von der Vorkonferenz ge⸗
gebenen verneinenden Antwort übereinſtimme.
Man ging nun zur zweiten Frage über: Ob bei
entſtehendem oder andanerndem Lehrſtreite (als
z. B. über Amt und Kirche) zwiſchen zwei luthe—
riſchen Synoden eine jede von dieſen ein Necht
habe, die in der Ordnung Chriſti erkommuni⸗
cirten Sünder der andern ſofort und ſo lange
aufzunehmen und zu abſolviren, bis der Lehr—
ſtreit einmal geendigt iſt? Sup. Münſch⸗
meyer gab hierzu folgende Erläuterung:
Wenn zwiſchen zwei Synoden über gewiſſe Punkte
der Lehre, über die weder Gottes
Wort(2) noch die Bekenntniſſe unſerer Kirche( 2)
eine beſtimmte Entſcheidung gegeben haben, eine
Verſchiedenheit ſich findet, ob dann beide das
Necht haben, die von der andern Synode aus⸗
geſchloſſenen Glieder ſofort aufzunehmen, weil
ſie mit derſelben ſich in Lehrdifferenz befindet.
Hierauf hatte ebenſo entſchieden von der Vorkon—
ferenz mit Nein geantwortet werden müſſen.
Da dieſe Frage ganz allgemein lautete und da
alle kirchlichen Parteien darin übereinſtimmen
müſſen, daß es gewiſſe Fälle giebt, wo der Bann
nothwendig iſt, ſo hielt man dafür, daß auch dieſe
Frage nicht anders beantwortet werden könne, als
von der Vorkonferenz bereits geſchehen. D.
Philippi geht noch weiter und ſagt: Selbſt
wenn irgend eine Sekte eines ihrer Glieder er⸗
kommunicirt und dieſes Glied meldet ſich bei der
rechtgläubigen Kirche zur Aufnahme, ſo hat die
rechtgläubige Kirche ſelbſt bei der Sekte anzufra⸗
gen: „warum habt ihr daſſelbe excommunicirt?“
Prof. D. Kahmis trägt darauf an, die Worte:
„und zu abſolviren“ zu ſtreichen, was ſich auch
die Theſenſteller gefallen ließen. Sup. Münch⸗
meyer ſchlägt noch vor, ſtatt „ſofort“ die Worte
zu ſetzen: „ohne Weiteres“ und die Worte: „bis
der Lehrſtreit geendigt iſt“ wegzulaſſen. Auch
damit waren die Theſenſteller zufrieden und ſo
wurde nun zur Abſtimmung über die ſo verän⸗
derte Frage geſchritten. Man gab durch faſt all⸗
gemeines Aufſtehen ſeine Zuſtimmung zu der
verneinenden Antwort der Vorkonferenz auf die
ſo modificirte Frage zu erkennen. Die dritte
Frage lautete alſo: Ob bei gedachtem Lehrſtreite
die eine Synode das Recht habe, in den Gemein⸗
den und Parochien der andern Gegenaltäre auf⸗
zurichten? Man erläuterte den Ausdruck „Ge—
genaltäre“ dahin, daß man darunter die Grün⸗
dung einer neuen Gemeinde in der Mitte einer
andern zu verſtehen habe. Da dieſes nur eint
Folgerung des in der vorhergehenden Frage Ver⸗
neinten iſt, ſo hatte die Vorkonferenz auch dieſe
Frage verneinend beantwortet. Sup. Münch⸗
meyer bemerkte: Man mag vom Amte halten,
was man will, ſo darf das nicht erlaubt werden,
wenn ein Anderer in eine Gemeinde einbricht
und ſpricht: ich mache mir hier eine Gemeinde.
Paſt. Wolf wünſchte, daß dieſe Frage nicht nur
mit der Vorkonferenz verneint werden möge, ſon⸗
dern daß man auch zugleich ſeinen Abſcheu ge⸗
gen ein ſolches Verfahren ausdrücke. Rachdem
Letzteres aber zurückgewieſen worden war, folgte
die Abſtimmung über dieſe Frage, welche eine
entſchiedene Majorität für die verneinende Ant⸗
wort der Vorkonferenz zeigte.
Hierauf ſprach der Ref. Sup. Münchmeyer
ungefähr noch Folgendes zu der Konferenz: Wir
haben damit unſere Pflicht noch nicht erfüllt, daß
wir auf die geſtellten Fragen ein ſo kahles und
froſtiges Nein geantwortet haben. Es handelt
ſich hier um eine heilige Angelegenheit: Wir
müſſen den Herrn, welcher der rechte Friedens⸗
fürſt iſt, bitten, daß er Frieden machen wolle.
Ebenſo ſollen aber auch wir thun, was wir thun
können, um dahin zu führen. Es könnte viel⸗
leicht heilſam ſein, wenn unſere Konferenz die
beiden Synoden herzlich ermahnte und bäte, je⸗
derſeits ihre Sünden zu bekennen und abzuthun.
damit dieſem gräulichen Skandale ein Ende ge⸗
macht werde. Dem ſtimmte man bei und er⸗
wählte zur Abfaſſung dieſes Ermahnungsſchrei⸗
bens die drei Glieder der Konferenz: Sup.
Münchmeyer, Paſtor Beſſer und Prof.
D. Kahnis, welche dieſes auch übernahmen,
jedoch den Mitgliedern des Direktoriums dar⸗
über erſt Mittbeilung machen wollten. Vom
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