# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1854 01 31_S95 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) D. Kahnis gab derſelben einen Ausdruck, indem er zum Geſange des Verſes: „Lob, Ehr nnd Preis ſei Gott ꝛc.“ aufforderte, welches auch im vollſtimmigen Chore geſchah. Die Tagesordnung wäre nun nach dem Pro⸗ gramme erledigt geweſen; es waren aber noch die oben erwähnten Fragen der Synode zu Buf⸗ falo zu beantworten. Münchmeyer hatte auf ferenz das Referat über dieſe Angelegenheit über— nommen und ſprach ohngefähr Folgendes zur Einleitung: In Nordamerika iſt zwiſchen den beiden lutheriſchen Spnoden, der Buffalo-Sy⸗ node und der Miſſouri-Synode, ein beklagens— werther Sireit ausgebrochen. Die Veranlaſ⸗ ſung dazu war der von der Synode zu Buffalo nach den Worte Gottes und ihrer Kirchenord— nung (der alten pommerſchen und der alten ſäch— ſiſchen) geübte Bann, ſporauf denn von Seiten der Synode zu Miſſouri die auf dieſe Weiſe ab⸗ gefallenen Parteien (Rotten) aufgenommen und nit Predigern verſehen worden ſeien, ohne daß nan ihre frühere kirchliche Behörde, die Synode Buffalo, darüber befragt. Auf dieſe Weiſe iſ die kirchliche Einigkeit unter ihnen völlig ge— ſtört worden, und wenn gleiches Verfahren von der Sonode zu Buffalo eingehalten worden wäre, ſo würde das gräulichſte Babel daraus entſtanden ſein.nx) Die Buffaloer Brüder wün⸗ ſchen nun, daß der dadurch entſtandene Streit vieder geſchlichtet werde und begehren überhaupt den guten Rath der Verſammlung. Wir ſetzen uns nun, fuhr der Redner fort, nicht zu Rich— urrn über die Miſſouriſynode, indem zu einer cründlichen Erörterung allerdings auch die An— weſenheit des andern Theiles nöthig wäre; in— deß da unſere Brüder meinen, daß ihnen durch Beantwortung der drei vorgelegten Fragen in hrem tranrigen Streite geholfen werden könne, . ſo kann auch die Konferenz ſich nicht entbrechen, Hhhen zu willfahren. Man ging nun ſofort zur Btantwortung der erſten vorgelegten Frage: Ob tin in einer lutheriſchen Orts-ozer Landeskirche udentlich vellzogener, jedoch ungerechter Bann, dieKirche falſch mache? Die Vorkonferenz hatte rieſe Frage mit einem entſchiedenen Nein be— mtvwortet, nach dem ſchon auf früheren Konfe— nenzen feſtgeſtellten Grundſatze: daß eine ſonſt zu Recht beſtehende Kirchenbehörde dadurch noch nicht eine falſche, zu verwerfende werde, wenn ſie auch einmal eine unrechtmäßige Handlung ſich nlaubt habe. Es ſei hier zu unterſcheiden zwi⸗ ſchen falſcher Lehre und einer nicht angemeſſe— nen Praris; letztere ſtürze die Kirche nicht. Man vollte nun im Allgemeinen über den Streit der beiden Synoden ſprechen, allein dieſem wurde vom Sup. Münchmeyer gewehrt, weil es zu veit führe; auch ſei dieſes ſchon in der Vorver⸗ ſammlung geſchehen. Ebenſo bemerkte er außer— ken!: die Brüder aus Amerika hätten Alles vor— dtlegt und wären bereit, Jedem, der es wünſche, — — —— „ Es verſtehi ſich von ſelbſt, daß hier nach dem der Con⸗ Iſtrenz Mügetheilten von derſelben geurtheilt wird. Die Runſt wird es lehren, wie die Glitder der Conferenz ur- hbeilen, w.un ſie den andern Theil auch gehört haben. Wunſch der Abends vorhet gehaltenen Vorkon⸗ ö — 93— die Aktenſtücke mitzutheilen. (Sie hatten zu dieſem Zwecke folgende Schriften mitgebracht, die ſie in ziemlicher Anzahl ſpäter gratis verthei⸗ len ließen: 10 Getreue Vorſtellung unſerer kirch⸗ lichen Lage an alle lutheriſche Schweſterkirchen Europas, gethan von der deutſchen evangeliſch⸗ lutheriſchen Synode von Buffalo, N. N. 2) Sag's der Kirche! oderoffene Anzeige der evang. lutheriſchen Synode von Buffalo, N. Y. an alle lutheriſche Kirchen, und ehrerbietige Bitte an alle ihre gläubigen Konſiſtorien, Synoden und theo⸗ logiſchen Fakultäten, daß Sie „die evang.⸗luth' Synode von Miſſouri mit uns ermahnen wol⸗ len, von ihrer öffentlichen Verſündigung gegen uns abzuſtehen.“ 3) Vierter Synodal-Brief von der Synode der aus Preußen ausgewander⸗ ten lutheriſchen Kirche, verſammelt zu Buffalo, N. N., im Mai und Juni 1853. Nebſt ver-⸗ ſchiedenen Beilagen. 4) Kirchliches Informa— torium. Ein geiſtliches Lehrblatt für alle Chri⸗ ſten. Jahrg. 2, Nr. 16). Ferner: ſie ſeien nicht bloß hier erſchienen, um ſich Recht ſprechen zu laſſen, ſondern auch um ſich ſtrafen zu laſſen, was auch geſtern geſchehen und von ihnen an⸗ genommen worden ſei. Dr. Kahnis erklärte hierauf, daß er ſeinerſeits der Vorkonferenz bei— ſtimme und mit derſelben die erſte Frage vernei— nen müſſe: Eine einzelne falſche Praxis mache die Kirche nicht falſch. Ebenſo ſprach ſich Prof. D. Hölemann aus, jedoch mit dem Zuſatze: „wenn ſie das Unrecht bekennt und wieder gut macht.“ Desgleichen P. Ahlfeld, der da ſagte: „ſobald die Kirche ihr Unrecht zu Recht machen will, iſt ſie keine berechtigte Kirche mehr.“ Sup. Münchmeyer machte aber hierbei dar⸗ auf aufmerkſam, daß auch der Fall denkbar ſei: die Sache ſei nicht völlig ausgemacht; es laſſe ſich nicht nachweiſen, daß ſie Unrecht habe oder ſie könne ſich wenigſtens davon nicht überzeugen, daß ſie falſch gehandelt. Hierauf wurde von ebendemſelben vorgeſchlagen, zu der vorgelegten Antwort den Zuſatz zu machen: „doch iſt die— ſelbe verpflichtet, von ihrem Unrecht abzuſtehen.“ Dies fand Beifall; und ſo erklärte die Verſamm— lung, daß ſie mit der von der Vorkonferenz ge⸗ gebenen verneinenden Antwort übereinſtimme. Man ging nun zur zweiten Frage über: Ob bei entſtehendem oder andanerndem Lehrſtreite (als z. B. über Amt und Kirche) zwiſchen zwei luthe— riſchen Synoden eine jede von dieſen ein Necht habe, die in der Ordnung Chriſti erkommuni⸗ cirten Sünder der andern ſofort und ſo lange aufzunehmen und zu abſolviren, bis der Lehr— ſtreit einmal geendigt iſt? Sup. Münſch⸗ meyer gab hierzu folgende Erläuterung: Wenn zwiſchen zwei Synoden über gewiſſe Punkte der Lehre, über die weder Gottes Wort(2) noch die Bekenntniſſe unſerer Kirche( 2) eine beſtimmte Entſcheidung gegeben haben, eine Verſchiedenheit ſich findet, ob dann beide das Necht haben, die von der andern Synode aus⸗ geſchloſſenen Glieder ſofort aufzunehmen, weil ſie mit derſelben ſich in Lehrdifferenz befindet. Hierauf hatte ebenſo entſchieden von der Vorkon— ferenz mit Nein geantwortet werden müſſen. Da dieſe Frage ganz allgemein lautete und da alle kirchlichen Parteien darin übereinſtimmen müſſen, daß es gewiſſe Fälle giebt, wo der Bann nothwendig iſt, ſo hielt man dafür, daß auch dieſe Frage nicht anders beantwortet werden könne, als von der Vorkonferenz bereits geſchehen. D. Philippi geht noch weiter und ſagt: Selbſt wenn irgend eine Sekte eines ihrer Glieder er⸗ kommunicirt und dieſes Glied meldet ſich bei der rechtgläubigen Kirche zur Aufnahme, ſo hat die rechtgläubige Kirche ſelbſt bei der Sekte anzufra⸗ gen: „warum habt ihr daſſelbe excommunicirt?“ Prof. D. Kahmis trägt darauf an, die Worte: „und zu abſolviren“ zu ſtreichen, was ſich auch die Theſenſteller gefallen ließen. Sup. Münch⸗ meyer ſchlägt noch vor, ſtatt „ſofort“ die Worte zu ſetzen: „ohne Weiteres“ und die Worte: „bis der Lehrſtreit geendigt iſt“ wegzulaſſen. Auch damit waren die Theſenſteller zufrieden und ſo wurde nun zur Abſtimmung über die ſo verän⸗ derte Frage geſchritten. Man gab durch faſt all⸗ gemeines Aufſtehen ſeine Zuſtimmung zu der verneinenden Antwort der Vorkonferenz auf die ſo modificirte Frage zu erkennen. Die dritte Frage lautete alſo: Ob bei gedachtem Lehrſtreite die eine Synode das Recht habe, in den Gemein⸗ den und Parochien der andern Gegenaltäre auf⸗ zurichten? Man erläuterte den Ausdruck „Ge— genaltäre“ dahin, daß man darunter die Grün⸗ dung einer neuen Gemeinde in der Mitte einer andern zu verſtehen habe. Da dieſes nur eint Folgerung des in der vorhergehenden Frage Ver⸗ neinten iſt, ſo hatte die Vorkonferenz auch dieſe Frage verneinend beantwortet. Sup. Münch⸗ meyer bemerkte: Man mag vom Amte halten, was man will, ſo darf das nicht erlaubt werden, wenn ein Anderer in eine Gemeinde einbricht und ſpricht: ich mache mir hier eine Gemeinde. Paſt. Wolf wünſchte, daß dieſe Frage nicht nur mit der Vorkonferenz verneint werden möge, ſon⸗ dern daß man auch zugleich ſeinen Abſcheu ge⸗ gen ein ſolches Verfahren ausdrücke. Rachdem Letzteres aber zurückgewieſen worden war, folgte die Abſtimmung über dieſe Frage, welche eine entſchiedene Majorität für die verneinende Ant⸗ wort der Vorkonferenz zeigte. Hierauf ſprach der Ref. Sup. Münchmeyer ungefähr noch Folgendes zu der Konferenz: Wir haben damit unſere Pflicht noch nicht erfüllt, daß wir auf die geſtellten Fragen ein ſo kahles und froſtiges Nein geantwortet haben. Es handelt ſich hier um eine heilige Angelegenheit: Wir müſſen den Herrn, welcher der rechte Friedens⸗ fürſt iſt, bitten, daß er Frieden machen wolle. Ebenſo ſollen aber auch wir thun, was wir thun können, um dahin zu führen. Es könnte viel⸗ leicht heilſam ſein, wenn unſere Konferenz die beiden Synoden herzlich ermahnte und bäte, je⸗ derſeits ihre Sünden zu bekennen und abzuthun. damit dieſem gräulichen Skandale ein Ende ge⸗ macht werde. Dem ſtimmte man bei und er⸗ wählte zur Abfaſſung dieſes Ermahnungsſchrei⸗ bens die drei Glieder der Konferenz: Sup. Münchmeyer, Paſtor Beſſer und Prof. D. Kahnis, welche dieſes auch übernahmen, jedoch den Mitgliedern des Direktoriums dar⸗ über erſt Mittbeilung machen wollten. Vom