Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 22 › Seite 151

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-06-21, Seite 151

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ſammelten ſtatiſtiſchen Nachrichten dem Chroni—
ciſten der allgem. Synode zu communiciren.

§. 7. Er hat das Diſtrikts-Synodalarchiv
zu verwalten.

D. Des Diſtrikts⸗Caſſirers.

§. 1. Er hat alle Geldangelegenheiten der
Synode ſeines Diſtrikts im Namen derſelben
und nach deren Anweiſung zu beſorgen.

§. 2. Er hat nach Beſtreitung der ſpeciellen
Ausgaben der Synode ſeines Diſtrikts (Re—
gieaufwand, Reiſekoſten des Diſtrikts-Präſes,
Druckkoſten, etwaige extraordinäre Ausgaben),
zu denen die Ausgaben für innere und Heiden-—
Miſion nicht zu rechnen ſind, den Ueberſchuß
der Synodalcaſſengelder derſelben an den Caſſi—
rer der allgemeinen Synode abzuliefern, mit
Ausnahme der Gelder, welche der Diſtrikts-Sy—
node für beſtimmte beſondere Zwecke derſelben
übergeben worden ſind.

§. 3. Er hat bei den jährlichen Verſamm⸗
lungen der Synode ſeines Diſtrikts Rechnung
über Einnahme und Ausgabe abzulegen und
muß ſich jederzeit eine von der Synode ſeines
Diſtrikts oder deren Beamten angeordnete Re—
viſion gefallen laſſen.

E. Des allgemeinen Pröſes.

9. 1. Er hat die Oberaufſicht in Betreff der
Lehre, Praxis und reſp. Amtsverwaltung über
ſämmtliche Synodal-Beamte und ſämmtlicht
Prediger und Lehrer innerhalb des geſammten
Synodalſprengels, über die einzelnen Diſtrikts⸗
Synoden, als ſelche, über die Paſtoral-Con—
ferenzen und über die einzelnen Gemeinden
der Diſtrikts-Synoden.

. 2. Er hat die Pflicht, darauf zu ſeher,
daß von den im nächſtvorhergehenden §. 1.
Genannten der Conſtitution der Synode ge—
mäß in Lehre, Praxis und Aintsverwaltung
verfahren werde; in allen vorkommenden Fällen
des Abweichens hiervon Ermahnung zu erthei—
leu, und, wenn derſelben nicht Statt gegeben
werd, ſolches in chriſtlicher ſtufenweiſer Ord—
nung je nach der Natur der geſtraften Sache
und Perſon entweder an den Diſtrikts-Präſes,
oder an die Diſtrikts-Synode oder endlich auch
an die verſammelte allgem. Synode zu bringen.

§. 3 Der allgemene Präſes hat, als Viſi⸗
tator, und ſoll ſtetes nur haben die Gewalt der
Berathung, der Ermahnung, des Vorhalts;
Adminiſtrativgewalt hat er daher allein in den—
jenigen Fällen, in welchen die beſonderen Ge—
ſchäfte der allgemeinen Synode die Ausübung
einer ſolchen Gewalt von ſeiner Seite nöthig
machen und für welche er mit ſolcher Gewali
ausdrücklich bekleidet iſt; ſonſtige amtliche an⸗
ordnende Entſcheidungen können allein durch
eine verſammelte Synode oder durch andere
betreffende Spnodal⸗Beamte gegeben werden;
gegebene Entſcheide des allgemeinen Präſes ſind
daher nur in ſolchen Fällen für die Betreffen⸗
den bindend, wenn ſelbige entweder ſchon an
ſich als Entſcheidungen des Wortes Gottes ge⸗
wiſſenbindende Kraft haben, oder wenn ihm,

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dem allgemeinen Präſes, in einem beſtimmien
Falle von den Betheiligten ſelbſt ſchiedsrichter—
liche Gewalt gegeben worden, vorausgeſetzt,
daß ſeine Entſcheidung nicht wiver Gottes Wort
iſt. In jedem Falle kann von ſeiner wie je—
der anderen Entſcheidung an die der ganzen
betreffenden Diſtrikts -5 oder der allgemeinen
Synode appellirt werden. ö

§. 2. Er hat bei den Verſammlungen der
allgemeinen Synode zur Leitung derſelben die
betrefſenden Funktionen, welche dem Diſtrikts-⸗
Präſes zur Leitung der Diſtrikts-Synodalver—
ſammlungen zugewieſen ſind.

§. 5. Er hat die Pflicht, auch bei allen
Verſammlungen der Diſtrikts-Synoden gegen—
wärtig und durch Berathung thätig zu ſein
und darüber bei der nächſten Verſammlung der
allgemeinen Synode zu berichten.

§. 6. Er hat die Pflicht, während ſeiner
dreijährigen Amtsverwaltung jedes Kirchſpiet
ämmtlicher Synedal-Diſtrikte wenigſtens ein—
mal zu beſuchen, worüber er ebenfalls bei der
Verſammlung der allgemeinen Synode ſeinen
Bericht erſtattet. Es liegt auch ihm ob, bei
Gelegenheit ſeiner Anweſenheit in den Gemein—
den in einer jeden derſelben, wo möglich, auch
elbſt eine Predigt zu halten.

§. 7. Er hat die Pflicht, möglichſt ohne
Verzug perſönlich zu erſcheinen, wenn dies in
irgend einer Gemeinde des Syuodalſprengels
zu Hebung eingetretener Mißverhältniſſe ꝛc. be⸗
zehrt wird.

§. 8. Er hat auf Erſuchen ſowohl den Be⸗
amten als auch jedem einzelnen Gliede der Sy—
node Rath und Ant-vort zu ertheilen.

§. 9. Er hat Necht u. Pflicht, an den Pa⸗
torolconferenzen perſönlich theilzunehmen, ſo
oft er dies mit dem Zwecke ſeiner Beſuchsreiſen
verbinden kann, jedenfalls aber in die Proto—
kolle ſämmtlicher Predigerconferenzen Einſicht zu
nehmen und über das, was ihm darin anſtößig
oder doch weitere Erörterung erfordernd erſcheint,
während der Verſammlungen der Diſtrikts-Sy⸗
node mit den Betheiligten ſich zu beſprechen.

§. 10. Der allgemeine Präſes hat über—
haupt alle ihm zu Gebote ſtehenden Mittel
chriſtlich gewiſſenhaft zu gebrauchen, die Ei—
nigkeit⸗ſämmtlicher Diſtrikts-Synoden in der
Wahrheit, in Lehre und Praxis, zu erhalten
und zu fördern, in allen einzelnen Gliedern
und Gemeinden des ganzen Synodalſprengels
das lebendige Bewußtſein ihrer Zugehörigkeit
zu dem Ganzen zu wecken und zu nähren, und
überhaupt dafür zu ſorgen, daß der mit der
Herſtellung eines Synodalverbandes für alle
einzelne Glieder u. Gemeinden deſſelben, ſowie
für die Kirche im Allgemeinen bezweckte Segen
jenen wie dieſer auch wirklich werde.

§. 11. Er hat das Recht, in dringenden
Nothfällen eine Extraverſammlung der allge⸗
meinen Synode auszuſchreiben, verausgeſetzt,
daß die Majorität der Diſtrikts-Präſides dieſe
Maaßregel mit ihm für nöthig und heilſam er⸗
kennt. Er hat jedoch alle Glieder der verſchie—
denen Diſtrikts-Synoden mit dem Zweck der

des bekannt zu machen. Die Verſammlung iſt
dann rechtsgültig, wenn volle zwei Drittheile
der Stimmberechtigten ſich dazu eingefunden
haben.

Vicepräſes der allgemei⸗
nen Synode.

2

F. Des

Er ſteht in demſelben Verhältniß zu dem all⸗
gemeinen Präſes, wie der Diſteikts⸗Vicepräſes.
zu dem Tiſtrikts-Präſes.

Sekretärs der allgemeinen
Synode.

Er hat in ſeinem Kreis dieſelben Geſchäfte,
welche dem Diſtrikts-Sekretär übertragen ſind.
II. Des Caſſirers der allgemeinen

Synode. b

§. 1. Er hat alle Geldangelegenheiten der
allgemeinen Synode und nach deren Anweiſung
zu beſorgen.

§. 2. Er hat bei der in jedem dritten Jahr
ſtattfindenden Verſammlung der allg. Synode
Rechnung abzulegen und muß ſich jederzeit eine
von der allgemeinen Synode oder deren Beam⸗
ten oder von ſämmilichen Diſtrikts -Präſides
angeordnete Reviſion der Bücher und Caſſen
gefallen laſſen.

6. Des

J. Jedes einzelnen Synodalgliedes.

§. 1. Ein jedes Synodalglied hat je nach
ſeinem Beruf, Kräften und Mitteln allen Fleiß
und Ernſt daranzuſetzen, daß der mit dem So⸗
Cnodalverband beabſichtigte Zweck beſtmöglichſt
erreicht werve, nehmlich die höchſtnöthige Be—
wahrung der Reinheit und Einheit der Lehre
und die Erhaltung u. Ausbreitung der Kirche.

§. 2. Jedes ſtehende Mitglied hat ſeinen
Eintritt in die Synode durch Unterſhreibung
der Synodaldverfaſſung zu bewirken.

§. 3. Stimmberechtigt ſind blos die von
den Gemeinden bevollmächtigten Prediger und
Deputirten, welche beide die ihnen von der Ge⸗
meinde gegeb.ne ſchriftliche Voll nacht vorzuwei⸗
ſen haben, erſtere bei ihrem Anſchluß an die
Synode, letztere bei ihrem iedesmaligen Er—
ſcheinen. Sendet eine Gemeinde zwei oder
mehr Prediger, ſo haben dieſelben nur Eine
Stimme.

5. 4. Der Deputirte einer Gemeinde bleibt
auch dann ſtimmberechtigt, falls der Prediger
derſelben abgehalten iſt, in der Synodalver—
ſammlung zu erſcheinen, wie daſſelbe vom ent—
ge gengeſetzten Falle gilt.

§. 5. Jeder Prediger und Lehrer, der Mit⸗
glied der Synode iſt, zahlt mindeſtens alljähr⸗
lich einen Dollar in die Synodalcaſſe. Auch
erheben erſtere freiwillige Collecten aus ihren
Gemeinden für dieſe Caſſe. Dieſes Geld iſt
zu verwen den:

a. zu Beſtreitung der allgemeinen Unkoſten
der Synode (Auslagen der Beamten, Schreil—
materialien, Druckkoſten für den Spnodalbe⸗

Extraverſammlung durch die Diſtrikts-Präſi,

—

richt, Porto u. dgl.

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