Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 22 › Seite 149
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-06-21, Seite 149
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daͤhin gebracht werden, daß ſie die Lehren des
chriſtlichen Glaubens mit den klarſten Beweis⸗
ſprüchen aus der Schrift begründen u. die Irr—
lehren der Sekten daraus widerlegen können.
Auf den Confirmandenunterricht ſind wo
möglich gegen hundert Stunden zu verwenden.
Der Prediger hat darauf zu ſehen, daß ſeine
Confirmanden eine gute Anzahl ſolcher guter
kirchlicher Kernlieder ihrem Gedächtniß einge—
prägt haben, welche ihnen zu einer Mitgabe für
ihr ganzes Leben dienen können.
§. 17. Die Diſtrikts-Synode macht es ih⸗
ren Predigern zur Gewiſſenspflicht, die Cate⸗
chumenen nach ihrer Confirmation nicht aus
den Augen zu verlieren, ſich ihrer beſonders vä—
terlich anzunehmen. und daher unter Anderen,
wo irgend möglich, öfentliche ſonntägliche Er—
amina über den Catechismus mit ihnen anzu—
ſtellen.
§. 18. Die Diſtrikts-Synode fortert von
jedem ihrer Prediger, zu ihrer Jahresverſamm-⸗
lung ſtatiſtiſche pfarramtliche Nachrichten aus
rem letztverfloſſenen bürgerlichen Jahre nach
einem unter A. folgenden Schema einzuſenden.
§. 19. Die Prediger jeder Diſtrikts-Sy-—
node werden von derſelben in verſchiedene Di—
ſtriktspredigerconferenzen abgetheilt, welche all⸗
jährlich wo möglich zweimal Verſammlung hal—
ten, deren Protokolle der Diſtrikto -Synode zur
Biurtheilung eingeſendet werden.
S. 20. Zu gültiger Abhaltung der Di—
ſteikts-Synodalverſamlung wird eine geſetz—
liche Zuſammenberufung derſelben und die Ge—
genwart von wenigſtens dem Drittheil der
ſtimmberechtigten Glieder erfordert. Sind bei
Verſammlungen Beamte abweſend, ſo werden
ron den anweſenden Synodalgliedern einſt vei—
lige Vertreter jener Beamten gewählt.
§. 21. Die neuen Beamten werden am
Schluſſe der jedesmaligen Sitzungen der allge—
meinen Sonode gewählt.
Ausführung der Geſchäfte der
allgemeinen Synode.
B.
§. 1. Die allgemeine Synode hat zu Aus⸗—
führung ihrer Geſchäfte außer den gewöhnli—
chen, Cap. III. §. 5. genanuten, Beamten
noch folgende:
a. zwei Prüfungscommiſſionen; b. zwei
Aufſichtsbehörden; e. ein Wahlcollegium; d.
tine Heidenmiſſſonscommiſſion; é. einen Cor⸗
reſpendenten mit der lutheriſchen Kirche des
Auslandes; k. einen Chroniciſten; g. je ei—
nen Redakteur für ihre Zeitſchriften; h. eine
Committee zur Herausgabte derſelben.
. 2. Die eine der beiden Prüfungscom⸗
miſſionen ſoll aus dem Direktor der einen An⸗
ſtalt' und dem Diſtrikts⸗Präſes des betreffenden
Diſtrikts, und die andere aus dem Direktor der
anderen Anſtalt und dem Diſtrikts-Präſes des
gleichfalls betreffenden Diſtrikts beſtehen. Dieſe
Diſtrikts-Präſides haben in der Prüfungscom—
miſſion den Vorfitz und ſind mit ihren Mitera⸗
minatoren ermächtigt, in dringenden Nothfällen
die Prüfung einem anderen hierzu tüchtigen
— 145—.—
Gliere der Synode zu übertragen. Iedoch muß
das Eramen ſtets öffentlich vor urtheilsfäbigen
Zeugen geſchehen, daher in betreffenden Fällen
das Eramen auch wiſſenſchaftlich gebildeter
Candidaten in der deutſchen Sprache abzuhal⸗
ten iſt. ö
Das Cramen ſoll beides, ſchriftlich u. münd—
lich ſein. Schriftlich einzureichen ſind eine Pre—
rigt über einen aufgegebenen Tert, eine Aus—
arbeitung über einen dogmatiſchen und kirchen⸗
hiſtoriſchen Gegenſtand, und endlich ein kurzer
Abriß des Lebenslaufs, ſowie ein glaubwürdi⸗
ges Sittenzeugnikl. Mündlich geſchieht die
Prüfung in folgenden Gegenſtänden: Vibel⸗
kenntniß u. Schriftanslegung, chriſtliche Glau—
benslehre, Kenntniß der ſymboliſchen Bücher u.
der Lehren falſchglänbiger Gemeinſchaften, Kir—
chengeſchichte, inſonderheit Reformatidus-Ge—
ſchichte, practiſche Seelſorge; desgleichen hat
ter zu Eraminirende die eingereichte Predigt
und eine Catechiſation zu balten. Alles dies
geſchieht, wie bereits bemerkt, öffentlich. Dir
Eraminatoren haben vor allem zu erforſchen,
ob der zu Prüfende eine gründliche Erkenntniß
von der rechten Theilung des Geſetzes und
Evangeliums habe (2. Tim. 2, 15.), auch
ob er lehrhaftig, ſo wie lauter und entſchieden
im reinen Bekenntniß ſei.
In Betreff der Anforderungen, welche an die
Eraminanden gemacht werden, finden 2 Claſ-
ſen derſelben ſtatt; zur erſten gehören diejeni—
gen, welche auf völlige theologiſche Ausbildung
Anſpruch machen, die daher in der Regel in la—
triniſcher und nur in gewiſſen Gegenſtänden
(in den ſogenannten practiſchen Disciplinen)
in deutſcher Sprache, inſonderheit auch über
ihre Keuntniß der Grunzſprachen der hl. Schrift
zu prüfen ſind. Zur zweiten Claſſe gehören
diejenigen, welche eine vorherrſchend practiſche
Ausbildung zur Führung des hl. Predigtamtes
erhalten haben; dieſe ſind in deutſcher Sprache
zu examiniren.
Nach beſtandenem Examen iſt den Candida—
ten ein ausführliches Zeugniß über ihre Tüch—
tigkeit auszufertigen.
Solche, welche examinirt ſein wollen, haben
ſich etwa 6 Wochen vorher ſchriftlich bei dem
betreffenden Diſtrikts-Präſes zu melden und
hierbei Lebenslauf und Sittenzeugniß bereits
beizulegen. Hierauf ſendet ihnen der Genannte
mindeſtens 4 Wochen vor ihrem Eramen den
Text zur Examenpredigt und das Thema ihrer
Abhandlung. Dieſe zwei Arbeiten hat der zu
Prüfende 8 Tage vor der Präfung einzuſen—
den. Denjenigen Candidaten iſt das Eramen
zu erlaſſen, welche ſich durch Zeugniſſe genü—
gend ausweiſen können, daß ſie bereits von an⸗
deren anerkannt rechtgläubigen kirchlichen Kör—
perſchaften geprüft und für tüchtig befunden
worden ſind.
§. 3. Für die zwei Lehranſtalten der Sy⸗
node beſtehen zwei Aufſichtsbehörden, welche
von je dem betreffenden Diſtrikts-Präſes, ei⸗
nem zu wählenden wiſſenſchaftlich gebildeten
Prediger und einer zu wählenden paſſenden
welcher die Anſtalt geböri. gebildet werden.“
Perſon aus der Hörerſchaft der Gemeinde, zu
V.
Die Glieder der Aufſichtsbehörde und deren.
legale Nachfolger ſind zugleich Truſtees der
reſp. Anſtalten.
§. 4. Die Erwählung der Lehrer an den
Anſtalten der allgemeinen Synode geſchieht
durch ein Wahlcollegium, welches aus der Auf⸗
ſichtsbehörde und fünf von der allg. Synode
zu wählenden Perſonen des Synodalverbandes
beſteht. Dies Collegium ſtellt 3 Candidaten
für das vacante Lehramt auf, aus welchen der
Lehrer durch die Glieder des Wahlcollegiums
gewählt wird, wobei die Stimmenmehrheit ent⸗
ſcheidet. Jedoch hat das Lehrerperſonal und
jede Gemeinde das Necht, darauf anzutragen,
daß eine gewiſſe Perſon als Candidat für das
vacante Lehramt mitaufgeſtellt werde. Auch
haben ſie das Recht, gegen die Einſetzung des
vom Wahlcollegium Erwählten zu proteſtiren.
Gibt das Wahlcollegium der Proteſtation nicht
ſtatt, ſo kann ſelbiges von den Proteſtirenden
bei der Synode zur Verantwortung gezogen
werden.
Die Wahl iſt dann gültig, wenn ſie durch
mindeſtens zwei Drittheile der ſtimmberechtigten
Gemeinden (Pfarreien) beſtätigt iſt. Unmit⸗
telbar nach der Wahl hat das Wahlcolleginm
das Reſultat derſelben durch den „Lutheraner“
öffenilich bekannt zu machen, mit der Aufforde—
rung, die Stimme jeder dazu berechtigten Ge—
meinde binnen 8 Wochen nach dem Datum der
Inſertion der Aufforderung an den Secretär
des Wahleollegiums einzuſenden, welcher hie—
rauf durch daſſelbe Blatt das nunmehrige Er—
gebniß und reſp. die erfolgte Beſtätigung be—
kannt zu machen hat.
§. 5. Die Heidenmiſſions-Commiſſion be⸗
ſteht aus einem Präſes, einem Secretär und ei⸗
nem Caſſirer, welcher von den Gliedern der all⸗
gemeinen Synode auf drei Jahre erwählt wer⸗
den und ihr Amt der ihnen gegebenen Jiſtrur⸗
tion gemäß zu führen haben.
9. 6. Der erwählte Correſpondent iſt be—
ſtellt, im Namen der allgemeinen Synode mit
der lutheriſchen Kirche des Auslandes, insbeſon⸗
dere mit den Zeugen der Wahrheit in Deutſch—
land einen brieflichen Verkehr zu unterhalten.
Der Zweck dieſer Correſpondenz iſt, eine leben⸗
dige Gemeinſchaft der Kirche hier mit der des
Auslandes zu vermitteln und es dadurch zu
bezeugen und zu bethätigen, daß die Kirche nur
Eine ſei in Geiſt, Glaube, Lehre und Bekennt⸗
niß zu allen Zeiten und an allen Orten.
§. 7. Der Ehronieiſt hat die Aufgabe, in
Namen der Synode und mit deren Beglaubi⸗
gung die merkwürdigſten Ereigniſſe und Bewe⸗
gungen innerhalb der amerikaniſch-lutheriſchen
Kirche der Gegenwart, ihre Kämpfe, und die
Einwirkungen, welche ſie von Außen erfährt,
chronologiſch kurz der Wahrheit gemäß aufzu⸗
zeichnen und ſo fortgeſetzte Beiträge zu einer
Chronik der amerikaniſch⸗lutheriſchen Kirche
zu liefern.
§. 8. Die allgemeine Synode verſammelt
ſich in jedem dritten Jahre einmal zu der Zeit
und an dem Ort, worüber in der letztgehalte⸗
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