Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 22 › Seite 148

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-06-21, Seite 148

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Chriſtenverfolgunnh . .k1ꝛ

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lehrer zur Aufnahme in die Synode, welche bi—
dahin nicht Gleder anerkannt rechtgläubigei
kirchlicher Körperſchaften waren, ſo haben ſich
dirſelben vor ihrer Aufnahme einem vor der
Synode mit der Prüfungscommiſſion oder de—
ren beſtellten Erſatzmännern zu haltenden Col—
loquium zu unterwerfen.

§. 3. Der Diſtriktspräſes hält die Syno—
dalrede und verlieſt den Jahresbericht.

§. 4. Der Diſtriktspräſes erſtattet einen
ſummariſchen Bericht von den in der gegenwär—
tigen Verſammlung zu beſprechenden Gegen⸗
ſtänden. Wer dergleichen Gegenſtände der Sy—
node vorlegen will, hat dieſelben vier Wochen
vorher und nur ausnahmsweiſe erſt am Tage
der Eröffnung der Synode dem Diſtrikts-Prä—
ſes ſchrifilich einzuhändigen.

§. 5. Der Diſtrikts-Präſes übergibt zu
Vermeidung von Weitläuftigkeiten gewiſſe Ge—
genſtände einzelnen Committeen zur Berathung
und Berichterſtattung und zu Vorſchägen ſür
die Beſchlußnahme der Synode. Doch ſteht bei
wichtigen Fällen jedem Gliede der Synode ein
Proteſt gegen drieſe Maaßregel zu.

F§. 6. Jeder ſummariſche Bericht ſammt
Vorſchlägen wird der Synode zuerſt zur Auf—
nahme vorgelegt; iſt derſelbe aufgenommen, ſo
liegt er zur Berathung vor. Nach ſorgfältiger
Erwägung der Gründe und Gegengründe for—
dert der Präſes zur Beſchlußnahme oder reſp.
Abſtimmung auf.

. 7. Die Diſtrikts -Synode fordert von
ihrem Präſes Bericht von den Ergebniſſen ſei—
ner nach Inſtruktion im vergangenen Jahre
gemachten Beſuchsreiſe, um Lehre, Leben und
Amtsführung der Prediger und Schullehrer zu
beaufſichtigen. Sollte hierbei der Fall eintre—
ten, daß der Diſtrikts-Präſes einen Prediger
bei der Synode anzeigte, welcher ſelbſt nach
mehrmaliger Ermahnung des Diſtrikts-Präſes,
der betreffenden Gemeinde und des Miniſterii
in falſcher Lehre oder ärgerlihem Wandel be.
harrte, ſo macht die Synode in ihrer Geſammt—
heit den letzten Verſuch, den Angezeigten von
dem Irrthum ſeines Weges zu bekehren. Hört
der alſo Beſtrafte nun auch die Synode nicht,
ſo wird er von derſelben ausgeſchloſſen und die
Gemeinde deſſelben hat, wo das noch nicht ge—
ſchehen, an ihn Chriſti Befehl Matth. 18. 17.:
„Höret er die Gemeinde nicht, ſo halte ihn als
einen Heiden u. Zöllner,“ auszuführen. Auch
hat der Diſtrikts-Präſes über den kirchlichen
Zuſtand der beſuchten Gemeinden Bericht zu
erſtatten, unter Anderen, ob er in denſelben et—
was vorgefunden habe, was den unter Cap. II.
genannten Bedingungen widerſpricht, ohne die
betreffende Gemeinde zu Abthuung deſſelben
vermocht zu haben.

§. 8. Die Diſtrikts -Synode, welche in ih—
rer Geſammtheit die Aufſicht darüber hat, wie
die Seelſorge von den zu ihr gehörenden Predi⸗—
gern gehand habt wird, thut darüber Nachfrage
und beurtheilt das Berichtete; zugleich fragt ſie
ihre Prediger, wie es in den Gemeinden ſtebe
hinſichtlich des Bibelleſeus, des Hausgottes—
dienſtes, der Kinderzucht, der Beichtmeldungen,

—117.—

es Kirchengehens, des Abendmahlsgenuſſes,
zer Auswahl und des Gebrauchs religiöſer
Schriften, und ob etwa ſeparatiſtiſche Richtun
gen, Conventikelweſen und Theilnahme an ge—
heimen Geſellſchafien (Logen) ſich in den Ge⸗
meinden finde, und welches überhaupt der kirch—
lich ſittliche Zuſtand derſelben ſei.

§. 9. Die Diſtrikis-Synode unterſucht u.
beſpricht in ihren alljährlichen Sitzungen ge—
meinſam, welche Artikel der Kirchenlehre haupt—
ſächlich in Wort und Schrift zu treiben, gegen
welche Irrlehren un? Gebrechen im Leben in—
ſonderheit der Kampf zu richten und wie in ſol⸗
cher Lehre und Wehre zu verfahren ſei. Sie
beurtheilt die bisherigen Leiſtungen der Heraus—
geber der Zeitſchriften der Synode und gibt für
deren fernere Thätigkeit die ihr nöthig erſchei—
nenden Erinnerungen.

§9. 10. Die verſammelte Diſtrikts-Synode
beſpricht ſich über die Bedürfniſſe der innerhalb
ihres Diſtriktes befindlichen und im Kirchlichen
verlaſſenen Lutheraner und thut die zu Abhülfe
jener Bedürfniſſe nöthigen Schritte.

§. 11. Falls predigerloſe lutheriſche Ge—
meinden die Synode um Prrdiger angehen, ſo
hat dicſelbe ernſtliche Sorge zu tragen, daß er⸗
ſtere ſo bald als möglich mit treuen Hirten ver—
ſorgt werden, indem die Synode dieſen Ge—
meinden Candidaten für das vacante Pfarramt
vorſchlägt. Sollte jedoch die bittſtellende Ge—
meinde eine bis dahin gemiſchte d. i. aus Lu
theranern, Neformirten uns ſogenannten Edan⸗—
geliſchen oder Unirten beſtehende ſein, ſo wird
ſie zwar mit ihrem Geſuch nicht ohne Weiteres
zurückgewieſen, doch wird ihr, wie es denn die
Ehre Gottes, die chriſtliche Aufrichtigkeit nur
Lauterkeit, und rie wahre Liebe des Nächſten
erfordert, von der Synnde nur unter folgenden
Bedingungen ein Prediger zugeſagt:

a. wenn ſie erklärt, ſich dem Worte Gottes,
wie allein die lutheriſche Kirche thut, unbedingt
unterwerfen zu wellen;

b. wenn ſie ſich demzufolge nach vorherge⸗

gangener Belehrung zu der allein ſchriftge—
treuen Lehre der ev.-luth. Kirche, namentlich
von den hl. Sacramenten und dem Amte der
Schlüſſel, bekeunt, u. die Gegenlehre als ſchrift—
widrig verwirft;

c. wenn die vormals Nicht-Lutheriſchen der
Erklärung beipflichten, daß ſie durch das Ein⸗
pfangen des hl. Abendmahls aus der Hand ei⸗
nes Dieners der lutheriſchen Kirche öffentlich in
die Gemeinſchaft der luth. Kirche eintreten und
hiermit aufhören, Reformirte, ſogenanute Evan⸗
geliſche oder Unirte u. dgl. zu ſein.

§. 12. Nur in ſolchen Fällen kann die Sy⸗
node um Ertheilung theologiſcher Bedenken und
Gutachten und um Schlichtung von obwalten⸗

den Streitigkeiten angegangen werden, wenn

hierbei weder weltliche Händel in ihren Kreis
gezogen, noch die jeder einzelnen Gemeinde zu—
ſtehenden Rechte beeinträchtiget, noch überhaupt
die Negeln der chriſtlichen Liebe und kirchlichen
Ordnung übergangen und verletzt werden.

Wird die Synode zur Zeit ihrer Sitzungen
darum angegangen, ſo geſchieht das Geforderte

durch die gegenwärtige Verſammlung, wenn
nicht eine Erforſchung an Ort und Stelle noth-
wendig iſt; ergeht hingegen an den Diſtrikts⸗
Präſes außer der Sitzungszeit der Synode eine
ſolche Aufforderung, ſo wird die Sache, wenn
ſie dringend iſt, durch den Diſtrikts-Präſes oder
durch eine von demſelben erwählte Committee
erledigt.

§. 13. Die Prüfung derjenigen, welche
Schulamtscandidaten werden wollen oser in
ein Schulant eingewieſen werden ſollen, hat der
Paſtor des Orts, wo möglich mit Zuziehung
eines der benachbarten Paſtoren zu vollziehen,
die hierüber dem Eramtnirten ein Zeugniß zur

Vorlegung in der Synode auszuſtellen haben.

Die Gegenſtände der Prüfung, als höchſtes
Ziel, ſind: Bibelkenniniß und Schriftverſtänd⸗
nia, Glaubenslehre, mit beſonderer Hinweiſung
auf die ſomboliſchen Bücher, inſonderheit die
Catechismen Lutheri, Kirchen- und Reformati⸗
ons⸗Geſchichte, Weltgeſchichte, Vaterlandskun—
de, deutſche Sprache, Nechenkunſt, Schönſchrei⸗
ben, Erdbeſchreibung, Muſik. Außerdem hat
der Eraminand eine ſchriftliche Catecheſe einzu—
reichen und dieſelbe zu halten, auch eine ſchrift⸗
liche Abhandlung über einen pädagogiſchen Ge—
genſtand zu fertigen, der ihm vom Examinater
beſtimmt wird. Der neue Schullehrer iſt von
dem Pfarrer des Orts öͤffentlich und feierlich in

der Schule mit Verpflichtung auf die ſymboli⸗

ſchen Bücher unſerer Kirche in ſein Amt einzu⸗
weiſen.

§. 14. Die Ordination u. Einweihung der
neu berufenen Prediger in das Amt wird un⸗
ter den in Cap. VI. A. d. 9. angegebenen Ein⸗
ſchränkungen von dem betreffenden Diſtrikts-⸗
Präſes vollzogenz er verrichtet dies in Gemein—
ſchaft von wenigſtens Einem der benachbarten
Previger und wo möglich vor der betreffenden
Gemeinde mit feierlicher Verpflichtung auf die
ſämmtlichen ſomboliſchen Bücher, und zwar nach
dem Formular einer anerkaant rechtgläubigen
Agende.

Die Ordination wird nur dem ertheilt, wel⸗

cher eine rechtmäßige Berufung von und zu ei⸗
ner beſtimmten Gemeinde erhalten hat und nach
vorhergegangener Prüfung geſund im Glauben,
tüchtig zu lehren und unſträflichen Wandels
befunden worden iſt. Hier gebräuchliche ſoge—
naunte Licenzen werden von der Synode nicht
gegeben, weil ſie wider die Schrift und alle
Kirchenpraris ſind.

§. 15. Die Diſtrikto⸗Synode unterſtützt
nur ſolche Gemeinden zur Erhaltung des Pre⸗
digtamtes, welche dies durchaus bedürfen und
ein aufrichtiges Verlangen nach dem vollen Ge⸗
nuſſe der Gnadenmittel kund geben.

9. 16. Die Diſtrikts-Synode wacht darü⸗
ber, daß ihre Prediger den Catechumenen die
Confirmation nur dann ertheilen, wenn dir⸗
ſelben mindeſtens den Tert des Catechismus
ehne Auslegung auswendig herſagen können u.
ihnen der Verſtand deſſelben ſo weit beigebracht
worden iſt, daß ſie ſich nach 1. Cor. 11, 28.
ſelbſt zu prüfen im Stande ſind. Die Synode
forderi, daß fähigere Catechumenen wo Möglich

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