Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 22 › Seite 150

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-06-21, Seite 150

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nen allgemeinen Synodalverſammlug Beſtim
mung getroffen worden iſt. Für Ausnahmen
ſiehe: Cap. VI. E. S. 11. Die Dauer dieſer
Verſammlungen darf nie auf mehr als zehn
Tage ausgedehnt werden.

§. 9. Form und Ordnung in den Ver⸗
ſammlungen der allgemeinen Synode iſt der
ver Diſtrikts-Synodalverſammlungen gleich,
wie Cap. V. A. §. 2—-7. angegeben, nur
daß in den Verſammlungen der allgemeinen
Synode deren eigene Beamte fungiren und die
Aufnahme neuer Synodalglieder allein durch
die betreffende Diſtriktsſynode vollzogen wird.

§. 10. Der allgemeine Präſes erftattet Be⸗
richt von den Ergebniſſen der von ihm in dem
letzvverfloſſenen Triennium in den Gemeinden
ſämmtlicher Diſtrikte angeſtellten Viſitation, wo—
rauf die Verſammelten, was in Folge der Kennt⸗
nißnahme von dem Zuſtande der ganzen Sy⸗
nodalgemeinde zu thun ſei, in ernſte Berathung
ziehen.

§. 11. Die bisherigen Leiſtungen der Ne⸗
vakteure der Zeitſchriften, welche Organe der
allzemeinen Synode ſind, werden beurtheilt u.
denſelben Inſtruktionen für ihre fernere Thätig⸗
keit gegeben.

§. 12. Die Verſammelten beſprechen ſich
über die geeigneten Maaßregeln zur Betreibung
ver inneren Miſſion außerhalb der Diſtriktsſy—
nodal⸗Sprengel.

§. 13. Der Bericht der Heidenmiſſions⸗
Commiſſion wird verleſen und über fernere
Schritte in Sachen der Heidenmiſſion Bera⸗
thung gehalten.

§. 14. Der Bericht der Aufſichtsbehörden
über den Stand der Lehranſtalten der allgemei—
nen Synode wird verleſen, und werden hierauf
in Anſehung dieſer Anſtalten die nöthigen An⸗
ordnungen getroffen.

§. 15. Der Correſpondent für das Aus⸗
land, ſowit der Chreniciſt ſtatten ihren Bericht
ab. ö

§. 16. Zu gültiger Abhaltung einer Ver⸗
ſammlung der allgemeinen Synode wird eine
geſetzliche Zuſammenberufung derſelben und die
Gegenwart von mindeſtens dem Drittheil der
Synodalgemeinden in ihren Vertretern u. zwan
wenigſtens durch je Einen derſelben erfordert.
Sind bei Verſammlungen Beamte abweſend, ſo
werden von den anweſenden Synodalgliedern
einſtweilige Vertreter jener Beamten gewählt.

§. 17. Die neuen Beamten werden am
Schluſſe jeder Verſammlung der allgemeinen
Synode gewählt.

———

Cap. VI.

Rechte und Pflichten der Beamten
und übrigen Glieder der Synode.

Die Beamten der Synode haben nur ſolche
Rechte in Anſpruch zu nehmen, welche ihnen
ausdrücklich von der Synode übertragen ſind,
und es ſind dieſelben dafür, ſowie für die Er⸗
füllung ihrer Pflichten, der Spnode in Allem
verantwortlich. Sie köͤnnen daher jederzeit von

— 149—

der Synode zur Rechenſchaft gezogen und nach
Umſtänden in chriſtlicher Ordnung ihres Amtes
entſetzt werden. Auch behält ſich die Synode
vor, wenn irgend ein von ihr aufgerichtetes
Amt nicht mehr zum Heile dient, ſolches, auch
das des allgemeinen Präſes, ſofort wirder auf⸗
heben zu können.

A. Rechte und Pflichten eines Di⸗

ſtrikts-Präſes.

§. 1. Er hat den Gang der Verhandlun—
lungen bei den Verſamnlungen der Synode ſei⸗
nes Diſtrikis zu leiten, auf daß alles in chriſt—
licher Oronung ausgerichtet werde.

§. 2. Er hat die entſcheidende Stimme,
wenn bei Abſtimmung über Dinge, die nicht
Gewiſſensſache ſind, Stimmengleichheit ſtattfin⸗
det und falls die Sache nicht wohl vertagt wer—
den kann.

§. 3. Er iſt ermächtigt, zur Erledigung vor—
liegender Geſchäfte beſtimmte Committeen zu er—
nennen. (Vgl. Cap. V. A. H. 6.

§. 4. Er hat alle an ihn zur Vorlage für
die Synode ergangenen Eingaben derſele en vor
zulegen.

§. 5. Er hat die Prüfungs- und Ordina⸗
tions⸗Zeugniſſe und überhaupt alle im Na⸗
men der Synode ſeines Diſtrikis ausgehenden
Schreiben und Dekumente zu unterzeichnen.

§. 6. Er hat allen Fleiß anzuwenden, wäh⸗
rend ſeiner dreijährigen Amtsverwaltung jeses
Kirchſpiel ſeines Diſtriktis wenigſtens einmal
zu beſuchen, worüber er bei der jährlichen Ver⸗
ſammlung der Diſtrikts-Synode ſeinen Bericht
erſtattet. Es iſt ihm während ſeines Aufent—
halts unter den beſuchten Gemeinden geſtattet,
durch den Vorſtand der letzteren eine Gemeinde—
verſammlurg zuſammenzuberufen. Auch hat
er, wo möglich, zu dieſer Zeit in der beſuchten
Gemeinde eine Predigt zu halten.

§. 7. Er hat, wo möglich, den Paſtoral⸗
Conferenzen ſeines Diſtrikts beizuwohnen.

§. 8. Er hat, wo möͤglich unter Beihülfe der
benachbarten Prediger, die neuberufenen Diener
der Kirche zu ordiniren.

§. 9. Er kann ſeine Verrichtungen bei der
Ordination, wo nöthig, irgend einem bereits
ordinirten Prediger übertragen. Dieſer Auf⸗
trag muß jedoch ſtets von ihm, dem Diſtrikts⸗
Präſes, ſchriftlich ertheilt werden.

§. 10. Er hat auch außerhalb der Syno⸗
dalſitzungen auf Erſuchen Rath und Antwort
zu ertheilen.

§. 11. Er hat ſich in ſeinen Beaufſichti⸗
gungsgeſchäften ſtreng nach der ſchriftlichen In⸗
ſiruktion zu richten, welche er hierzu von der
allgemeinen Synode erhält.
65. 12. Er hat die Macht, in dringenden
Nothfällen Extraverſammlungen der Synode
ſeines Diſtrikts zuſammenzuberufen, jedoch muß
Avorher die Einſtimmung von wenigſtens zwei

Drittheilen der ſtimmberechtigten Diſtrikts-Sy⸗

nodalglieder zu Veranſtaltung einer Extraver⸗
ſammlung eingeholt haben. Leidet aber die
Zuſammenkunft keinen Aufſchub, ſo ruft er,
nachdem er hiervon den allgemeinen Präſes in

Kenntniß geſetzt, ohne Weiteres die Synode
— 2
zuſammen, und ihre Verſammlung iſt dann

rechtsgültig, wenn volle zwei Drittheile der
Stimmberechtigten ſich dazn eingefunden haben.
nebrigens muß der Diſtrikts-Präſes in jedem
Falle vorher den allgemeinen Präſes und alle
Glieder mit dem Zweck der ausgeſchriebenen
Ertraverſammlung bekannt gemacht haben.

§. 13. Sollten zwiſchen den Synodalver—
ſammlungen von einzelnen Predigern, ſeien ſie
ſtimmberechrigte oder berathende Mitglieder, of⸗
fenbare Aergerniſſe in Hinſicht auf Lehre oder
Wandel gegeben und auf Vorhalten des Prä⸗
ſes und der anderen Beamten des Diſtrikis
nicht reumüthig er- und bekannt und Beſſe·
rung angelobt werden, ſo iſt der Präſes ermäch⸗
tigt, ihre Mitgliedſchaft am Synodalkörper bis
zur nächſten Sitzung vorläufig aufzuheben und
dies ſein Verfahren auch zu veröffentlichen.
Der Diſtrikts⸗Präſes iſt in dringenden Noth⸗
fällen ermächtigt, ſchon vorher öffentlich bekannt
zu machen, daß das betreffende Glied in Unter⸗
ſuchung ſei.

§. 14. Er hat, ſo oft ein Prediger ſeines
Liſtrikts aus ſeinem Amt in ein anderes tritt
oder daſſelbe ſonſt niederlegt, inſonderheit wenn
er erklärt, von ſeiner Gemeinde vertrieben wor⸗
den zu ſein, die Nechtmäßigkeit der Sache zu
unterſuchen.

5. 15. Er hat dafür zu ſorgen, daß die, dit
Diſtriktsſynoden angehenden, Beſchlüſſe der all⸗
gemeinen Synode ſeiner Diſtriktsſynode bekannt
und von derſelben in Vollzug geſetzt werden.

§. 16. Er hat die Obliegenheit, dem allge⸗
meinen Präſes vierteljährlich einen Bericht über
ſeine Amtswirkſamkeit als Diſtrikts⸗Präſes ein⸗
zureichen und demſelben überhaupt alle nöthige
Einſicht in ſeine (des Diſtrikts-Präſes) Amts⸗
wirkſamkeit zu geſtatten.

B. Des Diſtrikts⸗Vicepräſes.

§. 1. Er hat auf Erſuchen ſeines Diſtrikts⸗
Präſes in allen Verrichtungen deſſen Stelle zu
vertreten. —

§. 2. Im Falle des Todes ſeines Diſtrikts⸗
Präſes tritt er völlig in deſſen Stelle ein, bis
zu Ablauf der Dienſtzeit des erſteren.

—

C. Des Diſtrikts-Sekretärs.

§. 1. Er hat das Protokoll während der
Verhandlungen der Synode ſeines Diſtrikts zu
führen.

§. 2. Er hat alle Schreiben u. Dokumente
der Synode ſeines Diſtrikts auszufertigen und
zu unterſchreiben.

§. 3. Er hat alles zu beſorgen, was im
Namen der Synode ſeiner Diſtrikts zu veröf⸗
fentlichen iſt.

§9. 4. Er hat ein genaues Regiſter über alle
Mitglieder der Synode ſeines Diſtrikts zu füh⸗
ren.
9. 5. Er hat ein Buch zu halten, worin die
kirchliche Statiſtik ſeines Synodaldiſtrikts ent⸗
halten iſt.

§. 6. Er hat

die Pflicht, die von ihm ge⸗

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