# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 06 21_S151 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) — ſammelten ſtatiſtiſchen Nachrichten dem Chroni— ciſten der allgem. Synode zu communiciren. §. 7. Er hat das Diſtrikts-Synodalarchiv zu verwalten. D. Des Diſtrikts⸗Caſſirers. §. 1. Er hat alle Geldangelegenheiten der Synode ſeines Diſtrikts im Namen derſelben und nach deren Anweiſung zu beſorgen. §. 2. Er hat nach Beſtreitung der ſpeciellen Ausgaben der Synode ſeines Diſtrikts (Re— gieaufwand, Reiſekoſten des Diſtrikts-Präſes, Druckkoſten, etwaige extraordinäre Ausgaben), zu denen die Ausgaben für innere und Heiden-— Miſion nicht zu rechnen ſind, den Ueberſchuß der Synodalcaſſengelder derſelben an den Caſſi— rer der allgemeinen Synode abzuliefern, mit Ausnahme der Gelder, welche der Diſtrikts-Sy— node für beſtimmte beſondere Zwecke derſelben übergeben worden ſind. §. 3. Er hat bei den jährlichen Verſamm⸗ lungen der Synode ſeines Diſtrikts Rechnung über Einnahme und Ausgabe abzulegen und muß ſich jederzeit eine von der Synode ſeines Diſtrikts oder deren Beamten angeordnete Re— viſion gefallen laſſen. E. Des allgemeinen Pröſes. 9. 1. Er hat die Oberaufſicht in Betreff der Lehre, Praxis und reſp. Amtsverwaltung über ſämmtliche Synodal-Beamte und ſämmtlicht Prediger und Lehrer innerhalb des geſammten Synodalſprengels, über die einzelnen Diſtrikts⸗ Synoden, als ſelche, über die Paſtoral-Con— ferenzen und über die einzelnen Gemeinden der Diſtrikts-Synoden. . 2. Er hat die Pflicht, darauf zu ſeher, daß von den im nächſtvorhergehenden §. 1. Genannten der Conſtitution der Synode ge— mäß in Lehre, Praxis und Aintsverwaltung verfahren werde; in allen vorkommenden Fällen des Abweichens hiervon Ermahnung zu erthei— leu, und, wenn derſelben nicht Statt gegeben werd, ſolches in chriſtlicher ſtufenweiſer Ord— nung je nach der Natur der geſtraften Sache und Perſon entweder an den Diſtrikts-Präſes, oder an die Diſtrikts-Synode oder endlich auch an die verſammelte allgem. Synode zu bringen. §. 3 Der allgemene Präſes hat, als Viſi⸗ tator, und ſoll ſtetes nur haben die Gewalt der Berathung, der Ermahnung, des Vorhalts; Adminiſtrativgewalt hat er daher allein in den— jenigen Fällen, in welchen die beſonderen Ge— ſchäfte der allgemeinen Synode die Ausübung einer ſolchen Gewalt von ſeiner Seite nöthig machen und für welche er mit ſolcher Gewali ausdrücklich bekleidet iſt; ſonſtige amtliche an⸗ ordnende Entſcheidungen können allein durch eine verſammelte Synode oder durch andere betreffende Spnodal⸗Beamte gegeben werden; gegebene Entſcheide des allgemeinen Präſes ſind daher nur in ſolchen Fällen für die Betreffen⸗ den bindend, wenn ſelbige entweder ſchon an ſich als Entſcheidungen des Wortes Gottes ge⸗ wiſſenbindende Kraft haben, oder wenn ihm, — 150— dem allgemeinen Präſes, in einem beſtimmien Falle von den Betheiligten ſelbſt ſchiedsrichter— liche Gewalt gegeben worden, vorausgeſetzt, daß ſeine Entſcheidung nicht wiver Gottes Wort iſt. In jedem Falle kann von ſeiner wie je— der anderen Entſcheidung an die der ganzen betreffenden Diſtrikts -5 oder der allgemeinen Synode appellirt werden. ö §. 2. Er hat bei den Verſammlungen der allgemeinen Synode zur Leitung derſelben die betrefſenden Funktionen, welche dem Diſtrikts-⸗ Präſes zur Leitung der Diſtrikts-Synodalver— ſammlungen zugewieſen ſind. §. 5. Er hat die Pflicht, auch bei allen Verſammlungen der Diſtrikts-Synoden gegen— wärtig und durch Berathung thätig zu ſein und darüber bei der nächſten Verſammlung der allgemeinen Synode zu berichten. §. 6. Er hat die Pflicht, während ſeiner dreijährigen Amtsverwaltung jedes Kirchſpiet ämmtlicher Synedal-Diſtrikte wenigſtens ein— mal zu beſuchen, worüber er ebenfalls bei der Verſammlung der allgemeinen Synode ſeinen Bericht erſtattet. Es liegt auch ihm ob, bei Gelegenheit ſeiner Anweſenheit in den Gemein— den in einer jeden derſelben, wo möglich, auch elbſt eine Predigt zu halten. §. 7. Er hat die Pflicht, möglichſt ohne Verzug perſönlich zu erſcheinen, wenn dies in irgend einer Gemeinde des Syuodalſprengels zu Hebung eingetretener Mißverhältniſſe ꝛc. be⸗ zehrt wird. §. 8. Er hat auf Erſuchen ſowohl den Be⸗ amten als auch jedem einzelnen Gliede der Sy— node Rath und Ant-vort zu ertheilen. §. 9. Er hat Necht u. Pflicht, an den Pa⸗ torolconferenzen perſönlich theilzunehmen, ſo oft er dies mit dem Zwecke ſeiner Beſuchsreiſen verbinden kann, jedenfalls aber in die Proto— kolle ſämmtlicher Predigerconferenzen Einſicht zu nehmen und über das, was ihm darin anſtößig oder doch weitere Erörterung erfordernd erſcheint, während der Verſammlungen der Diſtrikts-Sy⸗ node mit den Betheiligten ſich zu beſprechen. §. 10. Der allgemeine Präſes hat über— haupt alle ihm zu Gebote ſtehenden Mittel chriſtlich gewiſſenhaft zu gebrauchen, die Ei— nigkeit⸗ſämmtlicher Diſtrikts-Synoden in der Wahrheit, in Lehre und Praxis, zu erhalten und zu fördern, in allen einzelnen Gliedern und Gemeinden des ganzen Synodalſprengels das lebendige Bewußtſein ihrer Zugehörigkeit zu dem Ganzen zu wecken und zu nähren, und überhaupt dafür zu ſorgen, daß der mit der Herſtellung eines Synodalverbandes für alle einzelne Glieder u. Gemeinden deſſelben, ſowie für die Kirche im Allgemeinen bezweckte Segen jenen wie dieſer auch wirklich werde. §. 11. Er hat das Recht, in dringenden Nothfällen eine Extraverſammlung der allge⸗ meinen Synode auszuſchreiben, verausgeſetzt, daß die Majorität der Diſtrikts-Präſides dieſe Maaßregel mit ihm für nöthig und heilſam er⸗ kennt. Er hat jedoch alle Glieder der verſchie— denen Diſtrikts-Synoden mit dem Zweck der des bekannt zu machen. Die Verſammlung iſt dann rechtsgültig, wenn volle zwei Drittheile der Stimmberechtigten ſich dazu eingefunden haben. Vicepräſes der allgemei⸗ nen Synode. 2 F. Des Er ſteht in demſelben Verhältniß zu dem all⸗ gemeinen Präſes, wie der Diſteikts⸗Vicepräſes. zu dem Tiſtrikts-Präſes. Sekretärs der allgemeinen Synode. Er hat in ſeinem Kreis dieſelben Geſchäfte, welche dem Diſtrikts-Sekretär übertragen ſind. II. Des Caſſirers der allgemeinen Synode. b §. 1. Er hat alle Geldangelegenheiten der allgemeinen Synode und nach deren Anweiſung zu beſorgen. §. 2. Er hat bei der in jedem dritten Jahr ſtattfindenden Verſammlung der allg. Synode Rechnung abzulegen und muß ſich jederzeit eine von der allgemeinen Synode oder deren Beam⸗ ten oder von ſämmilichen Diſtrikts -Präſides angeordnete Reviſion der Bücher und Caſſen gefallen laſſen. 6. Des J. Jedes einzelnen Synodalgliedes. §. 1. Ein jedes Synodalglied hat je nach ſeinem Beruf, Kräften und Mitteln allen Fleiß und Ernſt daranzuſetzen, daß der mit dem So⸗ Cnodalverband beabſichtigte Zweck beſtmöglichſt erreicht werve, nehmlich die höchſtnöthige Be— wahrung der Reinheit und Einheit der Lehre und die Erhaltung u. Ausbreitung der Kirche. §. 2. Jedes ſtehende Mitglied hat ſeinen Eintritt in die Synode durch Unterſhreibung der Synodaldverfaſſung zu bewirken. §. 3. Stimmberechtigt ſind blos die von den Gemeinden bevollmächtigten Prediger und Deputirten, welche beide die ihnen von der Ge⸗ meinde gegeb.ne ſchriftliche Voll nacht vorzuwei⸗ ſen haben, erſtere bei ihrem Anſchluß an die Synode, letztere bei ihrem iedesmaligen Er— ſcheinen. Sendet eine Gemeinde zwei oder mehr Prediger, ſo haben dieſelben nur Eine Stimme. 5. 4. Der Deputirte einer Gemeinde bleibt auch dann ſtimmberechtigt, falls der Prediger derſelben abgehalten iſt, in der Synodalver— ſammlung zu erſcheinen, wie daſſelbe vom ent— ge gengeſetzten Falle gilt. §. 5. Jeder Prediger und Lehrer, der Mit⸗ glied der Synode iſt, zahlt mindeſtens alljähr⸗ lich einen Dollar in die Synodalcaſſe. Auch erheben erſtere freiwillige Collecten aus ihren Gemeinden für dieſe Caſſe. Dieſes Geld iſt zu verwen den: a. zu Beſtreitung der allgemeinen Unkoſten der Synode (Auslagen der Beamten, Schreil— materialien, Druckkoſten für den Spnodalbe⸗ Extraverſammlung durch die Diſtrikts-Präſi, — richt, Porto u. dgl.