Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 22 › Seite 147
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-06-21, Seite 147
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Chriſtenverfolgunnh . .k1ꝛ
Cap. III.
Aeußerliche Einrichtung der
Synode.
—
L. 1. Beſtandtheile des Synodalperſonals
ſind: Die Diener der Kirche und die Deputir—
ten der Pfarrgemeinden, von denen jede einen
derſelben zu wählen das Recht hat. Prediger
over Deputirte, wenn ſie aus gegründeter Ur—
ſache abweſend ſind, können in einem betreſeen⸗
den Falle ihre Stimmen ſchriftlich abgeben.
5. 2. Nur berathende Mitglieder ſind alle
von Gemeinden nicht bevollmächtigte rechtgläu—
bige Prediger, Predigtamtscandidaten und Leh—
rer, und alle außer den Deputirten erſcheinende
Abgeſandte einer Gemeinde des Synodalver—
bandes.
§. 3. Die ganze (oder die allgemeine) Sy⸗
node iſt in Diſtriktsſynoden eingetheilt, deren
geographiſche Grenzen durch die allgemeine Sy—
node beſtimmt ſind und von derſelben nach Um-
ſtänden verändert werden können.
§. 4. Die allgemeine Synode bält alle 3
Jahre eine Verſammlung, die Diſtriktsſynoden
jedes Jahr, jedoch jede der letzteren zu verſchie⸗
denen Zeiten. Im dretten Jahre verſammeln
ſich die Glieder der Diſtriktsſynoden während
der Zeit und an dem Ort der Sitzungen der all!
gemeinen Synode, um ihre laufenden Geſchäfte
für das betreffende Jahr zu beſorgen.
5. 5. Die allgemeige Synode und die ein—
zelnen Diſtriktsſynoden erwählen während der
Sitzungszeit der erſteren auf drei Jahre unter
ſich aus den Dienern der Kirche nach Stimmen—
mehrheit je einen Präſes, einen Vicepräſes, ei⸗
nen Secretär und einen Caſſirer, welcher letztere
auch aus den Deputirten gewählt werden kann.
Von allen dieſen Aemtern kann Einer Perſon
nur Eines derſelben übertragen werden.
§. 6. Die Diſtriktsſonoden ſind unabhän
gig in Verwaltung der Angelegenheiten, welche
ihren Diſtrikt allein betreffen. Sie haben da
ber die Freiheit, zur gegenwärtigen allgemeinen
Conſtitution, welche auch die Conſtitution jeder
einzelnen Diſtriktsſynode iſt, für ſich ſolche Ne
bengeſetze zu entwerfen, als ſie für ihre eigen
thümlichen Verhältniſſe für zweckmnäßig erachten
mögen, vorausgeſetzt daß ſolche Nebengeſetze der
Geſammtcouſtitution nicht zuwiderlaufen.
§. 7. Alle Synodalverſammlungen ſind öf
fentlich, doch kann die Synode, wenn ſie es für
nöthig findet, oder darum angegangen wird,
von dieſer Regel eine Ausnahme machen.
§. 8. Die zur Synode gehörenden Prediger
benutzen ihre Anweſenheit bei der Synodalver—
ſammlung auch zur Abhaltung einer Prediger⸗
conferenz.
5. 9. Während der Sitzungszeit der Sy⸗
node wird mehrmals von Synodalgliedern über
Gegenſtände, die der Präſes denſelben wenig⸗
ſtens drei Monate vorher beſtimmt, gepredigt.
§. 10. Sachen der Lehre und des Gewiſ⸗
ſens werden allein durch Gottes Wort entſchie⸗
den, alle anderen Entſcheidungen geſchehen nach
Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen
entſcheidet der Präſes.
— 146—
Cap. IV.
Geſchäftskreis der Synode.
A. Geſchäftskreis der Synode
überhaupt.
Ueberwachung der Reinheit und Ein—
—
§. l.
heit der Lehre innerhalb des Synodalbezirks.
9. 2.
Prediger und Lehrer des Synodalbezirkes.
§. 3. Gemeinſame Vertheidigung u. Aus⸗
breitung der Kirche.
§. 4. Ertheilung theologiſcher Bedenken u.
Gutachten, auch Schlichtung von Streitigkeiten
zwiſchen einzelnen Perſonen oder ganzen Par⸗
theien in den Gemeinden, jedoch das letztere nur
in den Fällen, in welchen die Synode von allen
Betheiligten darnm angegangen wird.
§. 5. Anſtrebung einer größtmöglichen
Gleichförmigkeit in den Ceremonifen.
§. 6. Sorge für eine treue Erfüllung aller
Pflichten des Predigtamtes, inſonderheit für die
Ausübung einer ächt evangeliſchen Seelſorge in
allen ihren Zweigen; demgemäß auch Förde—
rung eines gründlichen Confirmationsunter
richts überhaupt und insbeſondere mit Rückſicht
auf die irrigen Lehren der herrſchenden Sekten,
und Einführung und Erhaltung ſonntäglicher
Catechiſationen mit der confirmirten Jugend.
§. 7. Sammlung kirchlich ſtatiſtiſcher Nach—
richten aus dem Synodalbezirk nebſt Anlegung
einer amerikaniſch-lutheriſchen Kirchen-Chro—
nik.
§. 8. Lebendiger Verkehr mit der lutheri—
ſchen Kirche des Auslandes.
§. 9. Die Synode iſt in Betreff der Selbſt—
regierung der einzelnen Gemeinden nur ein be—
rathender Körper. Es hat daher kein Beſchlaß
der erſteren, wenn ſelbiger der einzelnen Ge—
meinde etwas auferlegt, als Synodalbeſchluß,
für letztere bindende Kraft. — Verbindlichkeit
kann ein ſolcher Spnodalbeſchluß erſt dann ha—
ben, wenn. ihn die einzelne Gemeinde durch ei—
nen förmlichen Gemeindebeſchluß freiwillig an-
Zenommen und ſelbſt beſtätigt hat. — Findet
eine Gemeinde den Beſchluß nicht dem Worte
Bottes geniäß oder für ihre Vertzältniſſe unge—
eignet, ſo hat ſie das Recht, den Beſchluß un—
berückſichtigt zu laſſen und reſp. zu verwerfen.
B. Geſchäftskreis der allgemeinen
Synode inſonderheit.
In den Geſchäftskreis derſelben gehört alles,
was für alle einzelnen Diſtriktsſynoden als Ge—
ſammtkörper zu verwalten iſt, als: allgemeine
Aufficht über die Lehre un über die treue Aus—
führung deſſen, was die Geſammteonſtitution
vorſchreibt, innerhalb jedes einzelnen Diſtriktes;
Beſtimmung der Grenzen des Gebietes der ein—
zelnen Diſtriktsſynoden; Unterſuchung u. Ent⸗
ſcheidung aller ſolcher Fälle, in welchen entweder
von der Entſcheidung ihrer Beamten oder von
der Entſcheidung einer der Diſtriktsſonoden an
die Entſcheidung der allgemeinen Synode ap⸗—
pellirt worden iſt; innere Miſſion in den Staa⸗
ten Nordamerika's, über welche ſich keine der
Aafſicht über die Amts führung der
Diſtriktsſynoden erſtreckt; Heidenmiſſion; Cr⸗
richtung, Erhaltung und Beaufſichtigung von
5 Lehranſtalten zur Heranbildung künftiger Pre⸗
diger und Schullehrer zum Dienſte der Kirche,
und Wahl der Lehrer und ſonſtigen Beamten
in dieſen Anſtalten: Prüfung derjenigen, welche
in einem der Diſtrikte um Aufnahme in den
Synodalverband, um die Ertheilung der theo—
logiſchen Candidatur oder um Ordination oder
um Einweiſung in das Amt nachſuchen; Her—
ausgabe religiöſer Zeitſchriften als öffentlicher
kirchlicher Organe; Anknüpfung neuer kirchen⸗
rechtlicher Verbindungen; Eingehen kirchlicher.
Verträge u. dgl.
C. Geſchäftskreis jeder einzeluen
Diſtriktsſynode inſonderheit.
In den Geſchäftskreis jeder einzelnen Di⸗
ſtriktsſynode, als ſolcher, gehört alles, was die
Verwaltung der Sonderangelegenheiten derſel⸗
ben betrifft; die Deſtriktsſynoden ſind hierin
unabhängig, die Fälle allein ausgenommen
in welchen der allgemeinen Synode durch
die Conſtitution etwas aus jener Verwaltung
nusdrücklich vorbehalten und überwieſen wor⸗
den iſt. In den Geſchäftskreis der Di—
ſtrikts-Synede gehört inſonderheit Prüfung ih—
rer Schulamts⸗ und kirchliche Ordination ih—
rer Predigtamts-Candidaten und Einweiſung
derſelben in das Amt; die Angelegenheiten der
ſ. g. inneren Miſſion innerhalb ihres Diſtrikts,
namentlich die Verſorgung der predigerloſen Ge—
meinden innerhalb deſſelben, die ſich an ſie wen—
den; Unterſtützung armer Gemeinden innerhalb
ihres Diſtrikts zur Erlangung einer regelmäßi⸗
gen Bedienung durch einen Prediger ꝛe.
Cap. V.
Ausführ ung
A. Der Diſtriktsſynodal⸗Geſchäfte—
§. 1. Jede Diſtriktsſynode verſammelt ſich
zu der Zeit und an dem Ort, worüber in der
letztgehaltenen Sitzung Beſtimmung getroffen
worden iſt. Die Dauer der regelmäßigen Ver⸗
ſammlungen darf nie auf mehr als 6 Taze
ausgedehnt werden.
§. 2. Die Synode eröffnet ihre jedesmalige
erſte Sitzung mit einem von dem allgemeinen
Präſes zu leitenden öffentlichen Gottesdienſt;
darauf werden die Namen der anweſenden
ſtimmberechtigten Prediger und Deputirten, ſo
wie der bereits in die Synode aufgenommenen
berathenden Glieder von dem Secretär einregi⸗
ſtrirt, nachdem die Beglaubigungsſchreiben der
Deputirten geprüft und anerkannt worden ſind.
Später wird die Aufnahme der ſich zum Ein⸗
tritt in die Synode Meldenden vollzogen und
werden die Namen derſelben ebenfalls in das
Synodalregiſter eingetragen. Sollen Gemein⸗
den in den Synodalverband aufgenommen wer⸗
den, ſo iſt die in ſelbiger angenommene und
ſchriftlich niedergelegte Ordnung oder Conſtitu—
tion, wenn eine ſolche vorhanden iſt, der Sy⸗
node zur Einſicht vorzulegen. Melden ſich Pre⸗
diger, Candidaten des Predigtamtes oder Schu l—
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