# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 06 21_S150 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) nen allgemeinen Synodalverſammlug Beſtim mung getroffen worden iſt. Für Ausnahmen ſiehe: Cap. VI. E. S. 11. Die Dauer dieſer Verſammlungen darf nie auf mehr als zehn Tage ausgedehnt werden. §. 9. Form und Ordnung in den Ver⸗ ſammlungen der allgemeinen Synode iſt der ver Diſtrikts-Synodalverſammlungen gleich, wie Cap. V. A. §. 2—-7. angegeben, nur daß in den Verſammlungen der allgemeinen Synode deren eigene Beamte fungiren und die Aufnahme neuer Synodalglieder allein durch die betreffende Diſtriktsſynode vollzogen wird. §. 10. Der allgemeine Präſes erftattet Be⸗ richt von den Ergebniſſen der von ihm in dem letzvverfloſſenen Triennium in den Gemeinden ſämmtlicher Diſtrikte angeſtellten Viſitation, wo— rauf die Verſammelten, was in Folge der Kennt⸗ nißnahme von dem Zuſtande der ganzen Sy⸗ nodalgemeinde zu thun ſei, in ernſte Berathung ziehen. §. 11. Die bisherigen Leiſtungen der Ne⸗ vakteure der Zeitſchriften, welche Organe der allzemeinen Synode ſind, werden beurtheilt u. denſelben Inſtruktionen für ihre fernere Thätig⸗ keit gegeben. §. 12. Die Verſammelten beſprechen ſich über die geeigneten Maaßregeln zur Betreibung ver inneren Miſſion außerhalb der Diſtriktsſy— nodal⸗Sprengel. §. 13. Der Bericht der Heidenmiſſions⸗ Commiſſion wird verleſen und über fernere Schritte in Sachen der Heidenmiſſion Bera⸗ thung gehalten. §. 14. Der Bericht der Aufſichtsbehörden über den Stand der Lehranſtalten der allgemei— nen Synode wird verleſen, und werden hierauf in Anſehung dieſer Anſtalten die nöthigen An⸗ ordnungen getroffen. §. 15. Der Correſpondent für das Aus⸗ land, ſowit der Chreniciſt ſtatten ihren Bericht ab. ö §. 16. Zu gültiger Abhaltung einer Ver⸗ ſammlung der allgemeinen Synode wird eine geſetzliche Zuſammenberufung derſelben und die Gegenwart von mindeſtens dem Drittheil der Synodalgemeinden in ihren Vertretern u. zwan wenigſtens durch je Einen derſelben erfordert. Sind bei Verſammlungen Beamte abweſend, ſo werden von den anweſenden Synodalgliedern einſtweilige Vertreter jener Beamten gewählt. §. 17. Die neuen Beamten werden am Schluſſe jeder Verſammlung der allgemeinen Synode gewählt. ——— Cap. VI. Rechte und Pflichten der Beamten und übrigen Glieder der Synode. Die Beamten der Synode haben nur ſolche Rechte in Anſpruch zu nehmen, welche ihnen ausdrücklich von der Synode übertragen ſind, und es ſind dieſelben dafür, ſowie für die Er⸗ füllung ihrer Pflichten, der Spnode in Allem verantwortlich. Sie köͤnnen daher jederzeit von — 149— der Synode zur Rechenſchaft gezogen und nach Umſtänden in chriſtlicher Ordnung ihres Amtes entſetzt werden. Auch behält ſich die Synode vor, wenn irgend ein von ihr aufgerichtetes Amt nicht mehr zum Heile dient, ſolches, auch das des allgemeinen Präſes, ſofort wirder auf⸗ heben zu können. A. Rechte und Pflichten eines Di⸗ ſtrikts-Präſes. §. 1. Er hat den Gang der Verhandlun— lungen bei den Verſamnlungen der Synode ſei⸗ nes Diſtrikis zu leiten, auf daß alles in chriſt— licher Oronung ausgerichtet werde. §. 2. Er hat die entſcheidende Stimme, wenn bei Abſtimmung über Dinge, die nicht Gewiſſensſache ſind, Stimmengleichheit ſtattfin⸗ det und falls die Sache nicht wohl vertagt wer— den kann. §. 3. Er iſt ermächtigt, zur Erledigung vor— liegender Geſchäfte beſtimmte Committeen zu er— nennen. (Vgl. Cap. V. A. H. 6. §. 4. Er hat alle an ihn zur Vorlage für die Synode ergangenen Eingaben derſele en vor zulegen. §. 5. Er hat die Prüfungs- und Ordina⸗ tions⸗Zeugniſſe und überhaupt alle im Na⸗ men der Synode ſeines Diſtrikis ausgehenden Schreiben und Dekumente zu unterzeichnen. §. 6. Er hat allen Fleiß anzuwenden, wäh⸗ rend ſeiner dreijährigen Amtsverwaltung jeses Kirchſpiel ſeines Diſtriktis wenigſtens einmal zu beſuchen, worüber er bei der jährlichen Ver⸗ ſammlung der Diſtrikts-Synode ſeinen Bericht erſtattet. Es iſt ihm während ſeines Aufent— halts unter den beſuchten Gemeinden geſtattet, durch den Vorſtand der letzteren eine Gemeinde— verſammlurg zuſammenzuberufen. Auch hat er, wo möglich, zu dieſer Zeit in der beſuchten Gemeinde eine Predigt zu halten. §. 7. Er hat, wo möglich, den Paſtoral⸗ Conferenzen ſeines Diſtrikts beizuwohnen. §. 8. Er hat, wo möͤglich unter Beihülfe der benachbarten Prediger, die neuberufenen Diener der Kirche zu ordiniren. §. 9. Er kann ſeine Verrichtungen bei der Ordination, wo nöthig, irgend einem bereits ordinirten Prediger übertragen. Dieſer Auf⸗ trag muß jedoch ſtets von ihm, dem Diſtrikts⸗ Präſes, ſchriftlich ertheilt werden. §. 10. Er hat auch außerhalb der Syno⸗ dalſitzungen auf Erſuchen Rath und Antwort zu ertheilen. §. 11. Er hat ſich in ſeinen Beaufſichti⸗ gungsgeſchäften ſtreng nach der ſchriftlichen In⸗ ſiruktion zu richten, welche er hierzu von der allgemeinen Synode erhält. 65. 12. Er hat die Macht, in dringenden Nothfällen Extraverſammlungen der Synode ſeines Diſtrikts zuſammenzuberufen, jedoch muß Avorher die Einſtimmung von wenigſtens zwei Drittheilen der ſtimmberechtigten Diſtrikts-Sy⸗ nodalglieder zu Veranſtaltung einer Extraver⸗ ſammlung eingeholt haben. Leidet aber die Zuſammenkunft keinen Aufſchub, ſo ruft er, nachdem er hiervon den allgemeinen Präſes in Kenntniß geſetzt, ohne Weiteres die Synode — 2 zuſammen, und ihre Verſammlung iſt dann rechtsgültig, wenn volle zwei Drittheile der Stimmberechtigten ſich dazn eingefunden haben. nebrigens muß der Diſtrikts-Präſes in jedem Falle vorher den allgemeinen Präſes und alle Glieder mit dem Zweck der ausgeſchriebenen Ertraverſammlung bekannt gemacht haben. §. 13. Sollten zwiſchen den Synodalver— ſammlungen von einzelnen Predigern, ſeien ſie ſtimmberechrigte oder berathende Mitglieder, of⸗ fenbare Aergerniſſe in Hinſicht auf Lehre oder Wandel gegeben und auf Vorhalten des Prä⸗ ſes und der anderen Beamten des Diſtrikis nicht reumüthig er- und bekannt und Beſſe· rung angelobt werden, ſo iſt der Präſes ermäch⸗ tigt, ihre Mitgliedſchaft am Synodalkörper bis zur nächſten Sitzung vorläufig aufzuheben und dies ſein Verfahren auch zu veröffentlichen. Der Diſtrikts⸗Präſes iſt in dringenden Noth⸗ fällen ermächtigt, ſchon vorher öffentlich bekannt zu machen, daß das betreffende Glied in Unter⸗ ſuchung ſei. §. 14. Er hat, ſo oft ein Prediger ſeines Liſtrikts aus ſeinem Amt in ein anderes tritt oder daſſelbe ſonſt niederlegt, inſonderheit wenn er erklärt, von ſeiner Gemeinde vertrieben wor⸗ den zu ſein, die Nechtmäßigkeit der Sache zu unterſuchen. 5. 15. Er hat dafür zu ſorgen, daß die, dit Diſtriktsſynoden angehenden, Beſchlüſſe der all⸗ gemeinen Synode ſeiner Diſtriktsſynode bekannt und von derſelben in Vollzug geſetzt werden. §. 16. Er hat die Obliegenheit, dem allge⸗ meinen Präſes vierteljährlich einen Bericht über ſeine Amtswirkſamkeit als Diſtrikts⸗Präſes ein⸗ zureichen und demſelben überhaupt alle nöthige Einſicht in ſeine (des Diſtrikts-Präſes) Amts⸗ wirkſamkeit zu geſtatten. B. Des Diſtrikts⸗Vicepräſes. §. 1. Er hat auf Erſuchen ſeines Diſtrikts⸗ Präſes in allen Verrichtungen deſſen Stelle zu vertreten. — §. 2. Im Falle des Todes ſeines Diſtrikts⸗ Präſes tritt er völlig in deſſen Stelle ein, bis zu Ablauf der Dienſtzeit des erſteren. — C. Des Diſtrikts-Sekretärs. §. 1. Er hat das Protokoll während der Verhandlungen der Synode ſeines Diſtrikts zu führen. §. 2. Er hat alle Schreiben u. Dokumente der Synode ſeines Diſtrikts auszufertigen und zu unterſchreiben. §. 3. Er hat alles zu beſorgen, was im Namen der Synode ſeiner Diſtrikts zu veröf⸗ fentlichen iſt. §9. 4. Er hat ein genaues Regiſter über alle Mitglieder der Synode ſeines Diſtrikts zu füh⸗ ren. 9. 5. Er hat ein Buch zu halten, worin die kirchliche Statiſtik ſeines Synodaldiſtrikts ent⸗ halten iſt. §. 6. Er hat die Pflicht, die von ihm ge⸗