# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 06 21_S149 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) daͤhin gebracht werden, daß ſie die Lehren des chriſtlichen Glaubens mit den klarſten Beweis⸗ ſprüchen aus der Schrift begründen u. die Irr— lehren der Sekten daraus widerlegen können. Auf den Confirmandenunterricht ſind wo möglich gegen hundert Stunden zu verwenden. Der Prediger hat darauf zu ſehen, daß ſeine Confirmanden eine gute Anzahl ſolcher guter kirchlicher Kernlieder ihrem Gedächtniß einge— prägt haben, welche ihnen zu einer Mitgabe für ihr ganzes Leben dienen können. §. 17. Die Diſtrikts-Synode macht es ih⸗ ren Predigern zur Gewiſſenspflicht, die Cate⸗ chumenen nach ihrer Confirmation nicht aus den Augen zu verlieren, ſich ihrer beſonders vä— terlich anzunehmen. und daher unter Anderen, wo irgend möglich, öfentliche ſonntägliche Er— amina über den Catechismus mit ihnen anzu— ſtellen. §. 18. Die Diſtrikts-Synode fortert von jedem ihrer Prediger, zu ihrer Jahresverſamm-⸗ lung ſtatiſtiſche pfarramtliche Nachrichten aus rem letztverfloſſenen bürgerlichen Jahre nach einem unter A. folgenden Schema einzuſenden. §. 19. Die Prediger jeder Diſtrikts-Sy-— node werden von derſelben in verſchiedene Di— ſtriktspredigerconferenzen abgetheilt, welche all⸗ jährlich wo möglich zweimal Verſammlung hal— ten, deren Protokolle der Diſtrikto -Synode zur Biurtheilung eingeſendet werden. S. 20. Zu gültiger Abhaltung der Di— ſteikts-Synodalverſamlung wird eine geſetz— liche Zuſammenberufung derſelben und die Ge— genwart von wenigſtens dem Drittheil der ſtimmberechtigten Glieder erfordert. Sind bei Verſammlungen Beamte abweſend, ſo werden ron den anweſenden Synodalgliedern einſt vei— lige Vertreter jener Beamten gewählt. §. 21. Die neuen Beamten werden am Schluſſe der jedesmaligen Sitzungen der allge— meinen Sonode gewählt. Ausführung der Geſchäfte der allgemeinen Synode. B. §. 1. Die allgemeine Synode hat zu Aus⸗— führung ihrer Geſchäfte außer den gewöhnli— chen, Cap. III. §. 5. genanuten, Beamten noch folgende: a. zwei Prüfungscommiſſionen; b. zwei Aufſichtsbehörden; e. ein Wahlcollegium; d. tine Heidenmiſſſonscommiſſion; é. einen Cor⸗ reſpendenten mit der lutheriſchen Kirche des Auslandes; k. einen Chroniciſten; g. je ei— nen Redakteur für ihre Zeitſchriften; h. eine Committee zur Herausgabte derſelben. . 2. Die eine der beiden Prüfungscom⸗ miſſionen ſoll aus dem Direktor der einen An⸗ ſtalt' und dem Diſtrikts⸗Präſes des betreffenden Diſtrikts, und die andere aus dem Direktor der anderen Anſtalt und dem Diſtrikts-Präſes des gleichfalls betreffenden Diſtrikts beſtehen. Dieſe Diſtrikts-Präſides haben in der Prüfungscom— miſſion den Vorfitz und ſind mit ihren Mitera⸗ minatoren ermächtigt, in dringenden Nothfällen die Prüfung einem anderen hierzu tüchtigen — 145—.— Gliere der Synode zu übertragen. Iedoch muß das Eramen ſtets öffentlich vor urtheilsfäbigen Zeugen geſchehen, daher in betreffenden Fällen das Eramen auch wiſſenſchaftlich gebildeter Candidaten in der deutſchen Sprache abzuhal⸗ ten iſt. ö Das Cramen ſoll beides, ſchriftlich u. münd— lich ſein. Schriftlich einzureichen ſind eine Pre— rigt über einen aufgegebenen Tert, eine Aus— arbeitung über einen dogmatiſchen und kirchen⸗ hiſtoriſchen Gegenſtand, und endlich ein kurzer Abriß des Lebenslaufs, ſowie ein glaubwürdi⸗ ges Sittenzeugnikl. Mündlich geſchieht die Prüfung in folgenden Gegenſtänden: Vibel⸗ kenntniß u. Schriftanslegung, chriſtliche Glau— benslehre, Kenntniß der ſymboliſchen Bücher u. der Lehren falſchglänbiger Gemeinſchaften, Kir— chengeſchichte, inſonderheit Reformatidus-Ge— ſchichte, practiſche Seelſorge; desgleichen hat ter zu Eraminirende die eingereichte Predigt und eine Catechiſation zu balten. Alles dies geſchieht, wie bereits bemerkt, öffentlich. Dir Eraminatoren haben vor allem zu erforſchen, ob der zu Prüfende eine gründliche Erkenntniß von der rechten Theilung des Geſetzes und Evangeliums habe (2. Tim. 2, 15.), auch ob er lehrhaftig, ſo wie lauter und entſchieden im reinen Bekenntniß ſei. In Betreff der Anforderungen, welche an die Eraminanden gemacht werden, finden 2 Claſ- ſen derſelben ſtatt; zur erſten gehören diejeni— gen, welche auf völlige theologiſche Ausbildung Anſpruch machen, die daher in der Regel in la— triniſcher und nur in gewiſſen Gegenſtänden (in den ſogenannten practiſchen Disciplinen) in deutſcher Sprache, inſonderheit auch über ihre Keuntniß der Grunzſprachen der hl. Schrift zu prüfen ſind. Zur zweiten Claſſe gehören diejenigen, welche eine vorherrſchend practiſche Ausbildung zur Führung des hl. Predigtamtes erhalten haben; dieſe ſind in deutſcher Sprache zu examiniren. Nach beſtandenem Examen iſt den Candida— ten ein ausführliches Zeugniß über ihre Tüch— tigkeit auszufertigen. Solche, welche examinirt ſein wollen, haben ſich etwa 6 Wochen vorher ſchriftlich bei dem betreffenden Diſtrikts-Präſes zu melden und hierbei Lebenslauf und Sittenzeugniß bereits beizulegen. Hierauf ſendet ihnen der Genannte mindeſtens 4 Wochen vor ihrem Eramen den Text zur Examenpredigt und das Thema ihrer Abhandlung. Dieſe zwei Arbeiten hat der zu Prüfende 8 Tage vor der Präfung einzuſen— den. Denjenigen Candidaten iſt das Eramen zu erlaſſen, welche ſich durch Zeugniſſe genü— gend ausweiſen können, daß ſie bereits von an⸗ deren anerkannt rechtgläubigen kirchlichen Kör— perſchaften geprüft und für tüchtig befunden worden ſind. §. 3. Für die zwei Lehranſtalten der Sy⸗ node beſtehen zwei Aufſichtsbehörden, welche von je dem betreffenden Diſtrikts-Präſes, ei⸗ nem zu wählenden wiſſenſchaftlich gebildeten Prediger und einer zu wählenden paſſenden welcher die Anſtalt geböri. gebildet werden.“ Perſon aus der Hörerſchaft der Gemeinde, zu V. Die Glieder der Aufſichtsbehörde und deren. legale Nachfolger ſind zugleich Truſtees der reſp. Anſtalten. §. 4. Die Erwählung der Lehrer an den Anſtalten der allgemeinen Synode geſchieht durch ein Wahlcollegium, welches aus der Auf⸗ ſichtsbehörde und fünf von der allg. Synode zu wählenden Perſonen des Synodalverbandes beſteht. Dies Collegium ſtellt 3 Candidaten für das vacante Lehramt auf, aus welchen der Lehrer durch die Glieder des Wahlcollegiums gewählt wird, wobei die Stimmenmehrheit ent⸗ ſcheidet. Jedoch hat das Lehrerperſonal und jede Gemeinde das Necht, darauf anzutragen, daß eine gewiſſe Perſon als Candidat für das vacante Lehramt mitaufgeſtellt werde. Auch haben ſie das Recht, gegen die Einſetzung des vom Wahlcollegium Erwählten zu proteſtiren. Gibt das Wahlcollegium der Proteſtation nicht ſtatt, ſo kann ſelbiges von den Proteſtirenden bei der Synode zur Verantwortung gezogen werden. Die Wahl iſt dann gültig, wenn ſie durch mindeſtens zwei Drittheile der ſtimmberechtigten Gemeinden (Pfarreien) beſtätigt iſt. Unmit⸗ telbar nach der Wahl hat das Wahlcolleginm das Reſultat derſelben durch den „Lutheraner“ öffenilich bekannt zu machen, mit der Aufforde— rung, die Stimme jeder dazu berechtigten Ge— meinde binnen 8 Wochen nach dem Datum der Inſertion der Aufforderung an den Secretär des Wahleollegiums einzuſenden, welcher hie— rauf durch daſſelbe Blatt das nunmehrige Er— gebniß und reſp. die erfolgte Beſtätigung be— kannt zu machen hat. §. 5. Die Heidenmiſſions-Commiſſion be⸗ ſteht aus einem Präſes, einem Secretär und ei⸗ nem Caſſirer, welcher von den Gliedern der all⸗ gemeinen Synode auf drei Jahre erwählt wer⸗ den und ihr Amt der ihnen gegebenen Jiſtrur⸗ tion gemäß zu führen haben. 9. 6. Der erwählte Correſpondent iſt be— ſtellt, im Namen der allgemeinen Synode mit der lutheriſchen Kirche des Auslandes, insbeſon⸗ dere mit den Zeugen der Wahrheit in Deutſch— land einen brieflichen Verkehr zu unterhalten. Der Zweck dieſer Correſpondenz iſt, eine leben⸗ dige Gemeinſchaft der Kirche hier mit der des Auslandes zu vermitteln und es dadurch zu bezeugen und zu bethätigen, daß die Kirche nur Eine ſei in Geiſt, Glaube, Lehre und Bekennt⸗ niß zu allen Zeiten und an allen Orten. §. 7. Der Ehronieiſt hat die Aufgabe, in Namen der Synode und mit deren Beglaubi⸗ gung die merkwürdigſten Ereigniſſe und Bewe⸗ gungen innerhalb der amerikaniſch-lutheriſchen Kirche der Gegenwart, ihre Kämpfe, und die Einwirkungen, welche ſie von Außen erfährt, chronologiſch kurz der Wahrheit gemäß aufzu⸗ zeichnen und ſo fortgeſetzte Beiträge zu einer Chronik der amerikaniſch⸗lutheriſchen Kirche zu liefern. §. 8. Die allgemeine Synode verſammelt ſich in jedem dritten Jahre einmal zu der Zeit und an dem Ort, worüber in der letztgehalte⸗