# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 06 21_S148 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) lehrer zur Aufnahme in die Synode, welche bi— dahin nicht Gleder anerkannt rechtgläubigei kirchlicher Körperſchaften waren, ſo haben ſich dirſelben vor ihrer Aufnahme einem vor der Synode mit der Prüfungscommiſſion oder de— ren beſtellten Erſatzmännern zu haltenden Col— loquium zu unterwerfen. §. 3. Der Diſtriktspräſes hält die Syno— dalrede und verlieſt den Jahresbericht. §. 4. Der Diſtriktspräſes erſtattet einen ſummariſchen Bericht von den in der gegenwär— tigen Verſammlung zu beſprechenden Gegen⸗ ſtänden. Wer dergleichen Gegenſtände der Sy— node vorlegen will, hat dieſelben vier Wochen vorher und nur ausnahmsweiſe erſt am Tage der Eröffnung der Synode dem Diſtrikts-Prä— ſes ſchrifilich einzuhändigen. §. 5. Der Diſtrikts-Präſes übergibt zu Vermeidung von Weitläuftigkeiten gewiſſe Ge— genſtände einzelnen Committeen zur Berathung und Berichterſtattung und zu Vorſchägen ſür die Beſchlußnahme der Synode. Doch ſteht bei wichtigen Fällen jedem Gliede der Synode ein Proteſt gegen drieſe Maaßregel zu. F§. 6. Jeder ſummariſche Bericht ſammt Vorſchlägen wird der Synode zuerſt zur Auf— nahme vorgelegt; iſt derſelbe aufgenommen, ſo liegt er zur Berathung vor. Nach ſorgfältiger Erwägung der Gründe und Gegengründe for— dert der Präſes zur Beſchlußnahme oder reſp. Abſtimmung auf. . 7. Die Diſtrikts -Synode fordert von ihrem Präſes Bericht von den Ergebniſſen ſei— ner nach Inſtruktion im vergangenen Jahre gemachten Beſuchsreiſe, um Lehre, Leben und Amtsführung der Prediger und Schullehrer zu beaufſichtigen. Sollte hierbei der Fall eintre— ten, daß der Diſtrikts-Präſes einen Prediger bei der Synode anzeigte, welcher ſelbſt nach mehrmaliger Ermahnung des Diſtrikts-Präſes, der betreffenden Gemeinde und des Miniſterii in falſcher Lehre oder ärgerlihem Wandel be. harrte, ſo macht die Synode in ihrer Geſammt— heit den letzten Verſuch, den Angezeigten von dem Irrthum ſeines Weges zu bekehren. Hört der alſo Beſtrafte nun auch die Synode nicht, ſo wird er von derſelben ausgeſchloſſen und die Gemeinde deſſelben hat, wo das noch nicht ge— ſchehen, an ihn Chriſti Befehl Matth. 18. 17.: „Höret er die Gemeinde nicht, ſo halte ihn als einen Heiden u. Zöllner,“ auszuführen. Auch hat der Diſtrikts-Präſes über den kirchlichen Zuſtand der beſuchten Gemeinden Bericht zu erſtatten, unter Anderen, ob er in denſelben et— was vorgefunden habe, was den unter Cap. II. genannten Bedingungen widerſpricht, ohne die betreffende Gemeinde zu Abthuung deſſelben vermocht zu haben. §. 8. Die Diſtrikts -Synode, welche in ih— rer Geſammtheit die Aufſicht darüber hat, wie die Seelſorge von den zu ihr gehörenden Predi⸗— gern gehand habt wird, thut darüber Nachfrage und beurtheilt das Berichtete; zugleich fragt ſie ihre Prediger, wie es in den Gemeinden ſtebe hinſichtlich des Bibelleſeus, des Hausgottes— dienſtes, der Kinderzucht, der Beichtmeldungen, —117.— es Kirchengehens, des Abendmahlsgenuſſes, zer Auswahl und des Gebrauchs religiöſer Schriften, und ob etwa ſeparatiſtiſche Richtun gen, Conventikelweſen und Theilnahme an ge— heimen Geſellſchafien (Logen) ſich in den Ge⸗ meinden finde, und welches überhaupt der kirch— lich ſittliche Zuſtand derſelben ſei. §. 9. Die Diſtrikis-Synode unterſucht u. beſpricht in ihren alljährlichen Sitzungen ge— meinſam, welche Artikel der Kirchenlehre haupt— ſächlich in Wort und Schrift zu treiben, gegen welche Irrlehren un? Gebrechen im Leben in— ſonderheit der Kampf zu richten und wie in ſol⸗ cher Lehre und Wehre zu verfahren ſei. Sie beurtheilt die bisherigen Leiſtungen der Heraus— geber der Zeitſchriften der Synode und gibt für deren fernere Thätigkeit die ihr nöthig erſchei— nenden Erinnerungen. §9. 10. Die verſammelte Diſtrikts-Synode beſpricht ſich über die Bedürfniſſe der innerhalb ihres Diſtriktes befindlichen und im Kirchlichen verlaſſenen Lutheraner und thut die zu Abhülfe jener Bedürfniſſe nöthigen Schritte. §. 11. Falls predigerloſe lutheriſche Ge— meinden die Synode um Prrdiger angehen, ſo hat dicſelbe ernſtliche Sorge zu tragen, daß er⸗ ſtere ſo bald als möglich mit treuen Hirten ver— ſorgt werden, indem die Synode dieſen Ge— meinden Candidaten für das vacante Pfarramt vorſchlägt. Sollte jedoch die bittſtellende Ge— meinde eine bis dahin gemiſchte d. i. aus Lu theranern, Neformirten uns ſogenannten Edan⸗— geliſchen oder Unirten beſtehende ſein, ſo wird ſie zwar mit ihrem Geſuch nicht ohne Weiteres zurückgewieſen, doch wird ihr, wie es denn die Ehre Gottes, die chriſtliche Aufrichtigkeit nur Lauterkeit, und rie wahre Liebe des Nächſten erfordert, von der Synnde nur unter folgenden Bedingungen ein Prediger zugeſagt: a. wenn ſie erklärt, ſich dem Worte Gottes, wie allein die lutheriſche Kirche thut, unbedingt unterwerfen zu wellen; b. wenn ſie ſich demzufolge nach vorherge⸗ gangener Belehrung zu der allein ſchriftge— treuen Lehre der ev.-luth. Kirche, namentlich von den hl. Sacramenten und dem Amte der Schlüſſel, bekeunt, u. die Gegenlehre als ſchrift— widrig verwirft; c. wenn die vormals Nicht-Lutheriſchen der Erklärung beipflichten, daß ſie durch das Ein⸗ pfangen des hl. Abendmahls aus der Hand ei⸗ nes Dieners der lutheriſchen Kirche öffentlich in die Gemeinſchaft der luth. Kirche eintreten und hiermit aufhören, Reformirte, ſogenanute Evan⸗ geliſche oder Unirte u. dgl. zu ſein. §. 12. Nur in ſolchen Fällen kann die Sy⸗ node um Ertheilung theologiſcher Bedenken und Gutachten und um Schlichtung von obwalten⸗ den Streitigkeiten angegangen werden, wenn hierbei weder weltliche Händel in ihren Kreis gezogen, noch die jeder einzelnen Gemeinde zu— ſtehenden Rechte beeinträchtiget, noch überhaupt die Negeln der chriſtlichen Liebe und kirchlichen Ordnung übergangen und verletzt werden. Wird die Synode zur Zeit ihrer Sitzungen darum angegangen, ſo geſchieht das Geforderte durch die gegenwärtige Verſammlung, wenn nicht eine Erforſchung an Ort und Stelle noth- wendig iſt; ergeht hingegen an den Diſtrikts⸗ Präſes außer der Sitzungszeit der Synode eine ſolche Aufforderung, ſo wird die Sache, wenn ſie dringend iſt, durch den Diſtrikts-Präſes oder durch eine von demſelben erwählte Committee erledigt. §. 13. Die Prüfung derjenigen, welche Schulamtscandidaten werden wollen oser in ein Schulant eingewieſen werden ſollen, hat der Paſtor des Orts, wo möglich mit Zuziehung eines der benachbarten Paſtoren zu vollziehen, die hierüber dem Eramtnirten ein Zeugniß zur Vorlegung in der Synode auszuſtellen haben. Die Gegenſtände der Prüfung, als höchſtes Ziel, ſind: Bibelkenniniß und Schriftverſtänd⸗ nia, Glaubenslehre, mit beſonderer Hinweiſung auf die ſomboliſchen Bücher, inſonderheit die Catechismen Lutheri, Kirchen- und Reformati⸗ ons⸗Geſchichte, Weltgeſchichte, Vaterlandskun— de, deutſche Sprache, Nechenkunſt, Schönſchrei⸗ ben, Erdbeſchreibung, Muſik. Außerdem hat der Eraminand eine ſchriftliche Catecheſe einzu— reichen und dieſelbe zu halten, auch eine ſchrift⸗ liche Abhandlung über einen pädagogiſchen Ge— genſtand zu fertigen, der ihm vom Examinater beſtimmt wird. Der neue Schullehrer iſt von dem Pfarrer des Orts öͤffentlich und feierlich in der Schule mit Verpflichtung auf die ſymboli⸗ ſchen Bücher unſerer Kirche in ſein Amt einzu⸗ weiſen. §. 14. Die Ordination u. Einweihung der neu berufenen Prediger in das Amt wird un⸗ ter den in Cap. VI. A. d. 9. angegebenen Ein⸗ ſchränkungen von dem betreffenden Diſtrikts-⸗ Präſes vollzogenz er verrichtet dies in Gemein— ſchaft von wenigſtens Einem der benachbarten Previger und wo möglich vor der betreffenden Gemeinde mit feierlicher Verpflichtung auf die ſämmtlichen ſomboliſchen Bücher, und zwar nach dem Formular einer anerkaant rechtgläubigen Agende. Die Ordination wird nur dem ertheilt, wel⸗ cher eine rechtmäßige Berufung von und zu ei⸗ ner beſtimmten Gemeinde erhalten hat und nach vorhergegangener Prüfung geſund im Glauben, tüchtig zu lehren und unſträflichen Wandels befunden worden iſt. Hier gebräuchliche ſoge— naunte Licenzen werden von der Synode nicht gegeben, weil ſie wider die Schrift und alle Kirchenpraris ſind. §. 15. Die Diſtrikto⸗Synode unterſtützt nur ſolche Gemeinden zur Erhaltung des Pre⸗ digtamtes, welche dies durchaus bedürfen und ein aufrichtiges Verlangen nach dem vollen Ge⸗ nuſſe der Gnadenmittel kund geben. 9. 16. Die Diſtrikts-Synode wacht darü⸗ ber, daß ihre Prediger den Catechumenen die Confirmation nur dann ertheilen, wenn dir⸗ ſelben mindeſtens den Tert des Catechismus ehne Auslegung auswendig herſagen können u. ihnen der Verſtand deſſelben ſo weit beigebracht worden iſt, daß ſie ſich nach 1. Cor. 11, 28. ſelbſt zu prüfen im Stande ſind. Die Synode forderi, daß fähigere Catechumenen wo Möglich