# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 06 21_S147 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Cap. III. Aeußerliche Einrichtung der Synode. — L. 1. Beſtandtheile des Synodalperſonals ſind: Die Diener der Kirche und die Deputir— ten der Pfarrgemeinden, von denen jede einen derſelben zu wählen das Recht hat. Prediger over Deputirte, wenn ſie aus gegründeter Ur— ſache abweſend ſind, können in einem betreſeen⸗ den Falle ihre Stimmen ſchriftlich abgeben. 5. 2. Nur berathende Mitglieder ſind alle von Gemeinden nicht bevollmächtigte rechtgläu— bige Prediger, Predigtamtscandidaten und Leh— rer, und alle außer den Deputirten erſcheinende Abgeſandte einer Gemeinde des Synodalver— bandes. §. 3. Die ganze (oder die allgemeine) Sy⸗ node iſt in Diſtriktsſynoden eingetheilt, deren geographiſche Grenzen durch die allgemeine Sy— node beſtimmt ſind und von derſelben nach Um- ſtänden verändert werden können. §. 4. Die allgemeine Synode bält alle 3 Jahre eine Verſammlung, die Diſtriktsſynoden jedes Jahr, jedoch jede der letzteren zu verſchie⸗ denen Zeiten. Im dretten Jahre verſammeln ſich die Glieder der Diſtriktsſynoden während der Zeit und an dem Ort der Sitzungen der all! gemeinen Synode, um ihre laufenden Geſchäfte für das betreffende Jahr zu beſorgen. 5. 5. Die allgemeige Synode und die ein— zelnen Diſtriktsſynoden erwählen während der Sitzungszeit der erſteren auf drei Jahre unter ſich aus den Dienern der Kirche nach Stimmen— mehrheit je einen Präſes, einen Vicepräſes, ei⸗ nen Secretär und einen Caſſirer, welcher letztere auch aus den Deputirten gewählt werden kann. Von allen dieſen Aemtern kann Einer Perſon nur Eines derſelben übertragen werden. §. 6. Die Diſtriktsſonoden ſind unabhän gig in Verwaltung der Angelegenheiten, welche ihren Diſtrikt allein betreffen. Sie haben da ber die Freiheit, zur gegenwärtigen allgemeinen Conſtitution, welche auch die Conſtitution jeder einzelnen Diſtriktsſynode iſt, für ſich ſolche Ne bengeſetze zu entwerfen, als ſie für ihre eigen thümlichen Verhältniſſe für zweckmnäßig erachten mögen, vorausgeſetzt daß ſolche Nebengeſetze der Geſammtcouſtitution nicht zuwiderlaufen. §. 7. Alle Synodalverſammlungen ſind öf fentlich, doch kann die Synode, wenn ſie es für nöthig findet, oder darum angegangen wird, von dieſer Regel eine Ausnahme machen. §. 8. Die zur Synode gehörenden Prediger benutzen ihre Anweſenheit bei der Synodalver— ſammlung auch zur Abhaltung einer Prediger⸗ conferenz. 5. 9. Während der Sitzungszeit der Sy⸗ node wird mehrmals von Synodalgliedern über Gegenſtände, die der Präſes denſelben wenig⸗ ſtens drei Monate vorher beſtimmt, gepredigt. §. 10. Sachen der Lehre und des Gewiſ⸗ ſens werden allein durch Gottes Wort entſchie⸗ den, alle anderen Entſcheidungen geſchehen nach Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen entſcheidet der Präſes. — 146— Cap. IV. Geſchäftskreis der Synode. A. Geſchäftskreis der Synode überhaupt. Ueberwachung der Reinheit und Ein— — §. l. heit der Lehre innerhalb des Synodalbezirks. 9. 2. Prediger und Lehrer des Synodalbezirkes. §. 3. Gemeinſame Vertheidigung u. Aus⸗ breitung der Kirche. §. 4. Ertheilung theologiſcher Bedenken u. Gutachten, auch Schlichtung von Streitigkeiten zwiſchen einzelnen Perſonen oder ganzen Par⸗ theien in den Gemeinden, jedoch das letztere nur in den Fällen, in welchen die Synode von allen Betheiligten darnm angegangen wird. §. 5. Anſtrebung einer größtmöglichen Gleichförmigkeit in den Ceremonifen. §. 6. Sorge für eine treue Erfüllung aller Pflichten des Predigtamtes, inſonderheit für die Ausübung einer ächt evangeliſchen Seelſorge in allen ihren Zweigen; demgemäß auch Förde— rung eines gründlichen Confirmationsunter richts überhaupt und insbeſondere mit Rückſicht auf die irrigen Lehren der herrſchenden Sekten, und Einführung und Erhaltung ſonntäglicher Catechiſationen mit der confirmirten Jugend. §. 7. Sammlung kirchlich ſtatiſtiſcher Nach— richten aus dem Synodalbezirk nebſt Anlegung einer amerikaniſch-lutheriſchen Kirchen-Chro— nik. §. 8. Lebendiger Verkehr mit der lutheri— ſchen Kirche des Auslandes. §. 9. Die Synode iſt in Betreff der Selbſt— regierung der einzelnen Gemeinden nur ein be— rathender Körper. Es hat daher kein Beſchlaß der erſteren, wenn ſelbiger der einzelnen Ge— meinde etwas auferlegt, als Synodalbeſchluß, für letztere bindende Kraft. — Verbindlichkeit kann ein ſolcher Spnodalbeſchluß erſt dann ha— ben, wenn. ihn die einzelne Gemeinde durch ei— nen förmlichen Gemeindebeſchluß freiwillig an- Zenommen und ſelbſt beſtätigt hat. — Findet eine Gemeinde den Beſchluß nicht dem Worte Bottes geniäß oder für ihre Vertzältniſſe unge— eignet, ſo hat ſie das Recht, den Beſchluß un— berückſichtigt zu laſſen und reſp. zu verwerfen. B. Geſchäftskreis der allgemeinen Synode inſonderheit. In den Geſchäftskreis derſelben gehört alles, was für alle einzelnen Diſtriktsſynoden als Ge— ſammtkörper zu verwalten iſt, als: allgemeine Aufficht über die Lehre un über die treue Aus— führung deſſen, was die Geſammteonſtitution vorſchreibt, innerhalb jedes einzelnen Diſtriktes; Beſtimmung der Grenzen des Gebietes der ein— zelnen Diſtriktsſynoden; Unterſuchung u. Ent⸗ ſcheidung aller ſolcher Fälle, in welchen entweder von der Entſcheidung ihrer Beamten oder von der Entſcheidung einer der Diſtriktsſonoden an die Entſcheidung der allgemeinen Synode ap⸗— pellirt worden iſt; innere Miſſion in den Staa⸗ ten Nordamerika's, über welche ſich keine der Aafſicht über die Amts führung der Diſtriktsſynoden erſtreckt; Heidenmiſſion; Cr⸗ richtung, Erhaltung und Beaufſichtigung von 5 Lehranſtalten zur Heranbildung künftiger Pre⸗ diger und Schullehrer zum Dienſte der Kirche, und Wahl der Lehrer und ſonſtigen Beamten in dieſen Anſtalten: Prüfung derjenigen, welche in einem der Diſtrikte um Aufnahme in den Synodalverband, um die Ertheilung der theo— logiſchen Candidatur oder um Ordination oder um Einweiſung in das Amt nachſuchen; Her— ausgabe religiöſer Zeitſchriften als öffentlicher kirchlicher Organe; Anknüpfung neuer kirchen⸗ rechtlicher Verbindungen; Eingehen kirchlicher. Verträge u. dgl. C. Geſchäftskreis jeder einzeluen Diſtriktsſynode inſonderheit. In den Geſchäftskreis jeder einzelnen Di⸗ ſtriktsſynode, als ſolcher, gehört alles, was die Verwaltung der Sonderangelegenheiten derſel⸗ ben betrifft; die Deſtriktsſynoden ſind hierin unabhängig, die Fälle allein ausgenommen in welchen der allgemeinen Synode durch die Conſtitution etwas aus jener Verwaltung nusdrücklich vorbehalten und überwieſen wor⸗ den iſt. In den Geſchäftskreis der Di— ſtrikts-Synede gehört inſonderheit Prüfung ih— rer Schulamts⸗ und kirchliche Ordination ih— rer Predigtamts-Candidaten und Einweiſung derſelben in das Amt; die Angelegenheiten der ſ. g. inneren Miſſion innerhalb ihres Diſtrikts, namentlich die Verſorgung der predigerloſen Ge— meinden innerhalb deſſelben, die ſich an ſie wen— den; Unterſtützung armer Gemeinden innerhalb ihres Diſtrikts zur Erlangung einer regelmäßi⸗ gen Bedienung durch einen Prediger ꝛe. Cap. V. Ausführ ung A. Der Diſtriktsſynodal⸗Geſchäfte— §. 1. Jede Diſtriktsſynode verſammelt ſich zu der Zeit und an dem Ort, worüber in der letztgehaltenen Sitzung Beſtimmung getroffen worden iſt. Die Dauer der regelmäßigen Ver⸗ ſammlungen darf nie auf mehr als 6 Taze ausgedehnt werden. §. 2. Die Synode eröffnet ihre jedesmalige erſte Sitzung mit einem von dem allgemeinen Präſes zu leitenden öffentlichen Gottesdienſt; darauf werden die Namen der anweſenden ſtimmberechtigten Prediger und Deputirten, ſo wie der bereits in die Synode aufgenommenen berathenden Glieder von dem Secretär einregi⸗ ſtrirt, nachdem die Beglaubigungsſchreiben der Deputirten geprüft und anerkannt worden ſind. Später wird die Aufnahme der ſich zum Ein⸗ tritt in die Synode Meldenden vollzogen und werden die Namen derſelben ebenfalls in das Synodalregiſter eingetragen. Sollen Gemein⸗ den in den Synodalverband aufgenommen wer⸗ den, ſo iſt die in ſelbiger angenommene und ſchriftlich niedergelegte Ordnung oder Conſtitu— tion, wenn eine ſolche vorhanden iſt, der Sy⸗ node zur Einſicht vorzulegen. Melden ſich Pre⸗ diger, Candidaten des Predigtamtes oder Schu l—