Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 6, Nummer 12 › Seite 93
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1850-02-05, Seite 93
⤓ Download page image (full resolution)
German transcription machine transcription, uncorrected
Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Witwen 2
Gebh. Nun ſei verſichert, daß deine Worte
heute nicht vergeblich geweſen ſind. Ich erkenne
es ſelbſt, daß es ſo nicht mehr geht. Ich habe
mich allzulange mit Fleiſch und Blut beſprochen,
aber es ſoll nicht mehr geſchehen. Ich will fortan
Gemeindeglied ſein und das Reich Chriſti thäti⸗
ger mitfördern und bauen helfen. Es iſt mir
ſehr lieb geweſen, daß wir uns ſo ausgeſprochen
haben.
Gotth. Gelobt ſei Gott, der dein Herz ge⸗
lenkt und den rechten Weg hat erkennen laſſen.
Laß uns ferner die Gemeinſchaft in Chriſto flei⸗
ßig pflegen, bis wir ihn in der Gemeinſchaft aller
Auserwählten und Seligen mit Freuden ſchauen
werden!
So ſchieden die beiden herzlich und brüderlich
von einander, und Gebhard blieb ſeinem Vorſatz
neu und wurde ein rechtſchaffenes und eifriges
Gemeindeglied.
4*
*
(Eingeſandt.)
Varlagen von Statuten für eine Prediger⸗
und Schullehrer Wittwen⸗ und Waiſen⸗
Geſellſchaft.
Die Unterzeichneten erlauben ſich den lieben
Brüdern unſrer Synode hiermit dieſe Vorlagen
mitzutheilen. Gewiß wird ſo etwas von allen
mit Theilnahme begrüßt. Die Liebe und Barm⸗
herzigkeit, die wir namentlich auch den meiſtens
arm hinterlaſſenen Wittwen und Waiſen treuer
lutheriſcher Prediger und Schullehrer zu beweiſen
haben, und die Sorge, die wir unſeren eigenen
Angehörigen ſchuldig ſind, in ſo weit ſie da ſein
darf und nicht wider den Glauben gehet, leitete
uns bei der Abfaſſung dieſer Vorlagen. Wir
fanden dieſen Plan für den geeignetſten, weil er
ſehr einfach und leicht ausführbar iſt, dem Caſ⸗
ſenweſen und Wuchertreiben ausweicht und doch
die möglichſte Sicherſtellung darbietet. Wir thei⸗
len ihn mit, mit der Bitte, die Sache in ſorgfäl⸗
tige Erwägung zu ziehen, um bei unſerm näch⸗
ſen Zuſammenkommen in St. Louis weiter darüber
zu berathen, Zuſätze und Verbeſſerungen zu ma⸗
chen und die Sache in Gang zu bringen.
§ 1. Die Geſellſchaft beſteht zwar aus ſolchen
Perſonen, welche Glieder der Synode von Miſ⸗
ſouri, Ohio u. a. St. ſind, ſteht aber in keiner
Verbindung mit der Synode, als ſolcher.
§ 2. Die Geſellſchaft wählt bei ihren Sitzun⸗
gen, die jährlich allemal zu der Zeit und an dem
Ort, da die Synode gehalten wird, ſtattfinden,
einen Verwaltungs-Ausſchuß, aus zwei Gliedern
beſtehend, welcher auf drei Jahre gewählt wird.
§ 3. Eine jede einzelne Wiitwe ohne Kinder
bekommt von den geſammten Gliedern der Geſell⸗
ſchaft jährlich 40 Dollars;
eine Wittwe mit 1 Kinde unter 14 Jahren 550;
eine Wittwe mit 2 Kindern P6;
eine Wittwe mit 3 Kindern 8570;
eine Wittwe mit 4 oder mehr Kindern P100;
jede einzelne elternloſe Waiſe 525.
Anmerkung. Es wiwd hier vorausgeſetzt, daß
alle Glieder unſrer Synode der Geſellſchaft bei⸗
treten.
93
§ 4. Um das Caſſenweſen zu vermeiden und
damit die Wittwen und Waiſen die Unterſtützung
nicht auf einmal bekommen, ſoll die Steuer vier⸗
teljährlich für dieſelben portofrei an den Verwal⸗
tungs⸗Ausſchuß eingeſendet werden.
Anmerkung. Es tritt freilich hier der Uebel⸗
ſtand ein, daß eine kleine Summe nicht ſo gut
durch die Poſt eingeſendet werden kann; aber es
läßt ſich dieſer Uebelſtand gewiß meiſtens leicht
dadurch heben, daß beiſammen wohnende Glieder
ihre Steuer gemeinſchaftlich einſenden können.
§ 5. Wenn ein Glied der Geſellſchaft ſtirbt,
ſo genießen die hinterlaſſene Wittwe und Waiſen,
erſtere bis zu ihrer etwaigen Wiederverheirathung,
oder wenn ſolches nicht der Fall iſt, bis an ihren
Tod, letztere bis ins 14te Jahr die Unterſtützung.
Wenn eine Wittwe ſich wieder verheirathet, ſo
hört die Unterſtützung auch für die Waiſen auf.
§ 6. Der Verwaltungs⸗Ausſchuß hat jedes⸗
mal im „Lutheraner“ anzuzeigen, wenn und für
wen eine Steuer nothwendig wird und wie viel
ein jedes Glied zu bezahlen hat.
§ 7. Derſelbe hat dafür zu ſorgen, daß jedes
Glied ſeine Steuer zur rechten Zeit entrichte, und
die Säumigen an ihre Pflicht zu erinnern.
§ 8. Ein Glied, welches nachläſſig in der Be⸗
zahlung der Steuer iſt, wird, nachdem es wieder⸗
holt und vergeblich von dem Verwaltungs-Aus⸗
ſchuſſe ermahnt worden, nach vorheriger Unter⸗
ſuchung und abermaliger vergeblicher Ermahnung
durch die Geſellſchaft von ihr ausgeſchloſſen.
§ 9. Wenn Glieder ſich von der Synode tren⸗
nen, oder aus der Synode ausgeſchloſſen werden,
oder ihres Amtes verdienter Weiſe entſetzt werden,
ſo verlieren ſie ihre Anſprüche an die Geſellſchaft.
§ 10. Der Verwaltungs ⸗Ausſchuß hat die
Gelder, ſo bald ſie beiſammen ſind, an den der
Wittwe oder den Waiſen am nächſten wohnenden
Prediger zu ſenden, die derſelbe gegen Quittung
an die Betreffenden auszahlen ſoll, welche Quit⸗
tung er auch mit zu unterſchreiben und dem Ver⸗
waltungs⸗Ausſchuſſe zuzuſenden hat.
§ 11. Der Verwaltungs⸗Ausſchuß hat dafür
zu ſorgen, daß das Geld für die Waiſen recht
verwaltet werde, wofür er der Geſellſchaft verant⸗
wortlich iſt.
§ 12. Die Glieder der Geſellſchaft ſind ver⸗
pflichtet, der von verſtorbnen Gliedern unſrer Ge⸗
ſellſchaft hinterlaſſenen Waiſen ſich anzunehmen,
damit ſie nicht in gefährliche Hände gerathen.
Der Ausſchuß hat die Pflicht, darüber zu wachen.
Obgleich Waiſen verſorgt werden, ſo behalten ſie
doch die Anſprüche auf die genannte Unterſtützung.
§ 13. Der Verwaltungs⸗Ausſchuß hat jähr⸗
lich Rechnung abzulegen, ſo wie überhaupt Re⸗
chenſchaft Über ſeine Verwaltung zu geben.
§ 14. Derſelbe hat ein Buch zu führen, in
welches die Glieder der Geſellſchaft aufgezeichnet,
die eingegangenen Beiträge quittirt werden müſ⸗
ſen, ſo wie die vorgekommenen Todesfälle, Anfang
und Ende der Steuer u. ſ. w. mit allen nothwen⸗
digen Bemerkungen einzutragen ſind.
§ 15. Bei der jährlichen Sitzung wird die
Buchführung einer von der Geſellſchaft gewählten
Comm ittee zur Durchſicht übergeben.
§ 16. Eiwaige Auslagen ſind dem Verwal⸗
tungs⸗Ausſchuſſe von der Geſellſchaft am Schluſſe
der Dienſtzeit zu erſtatten.
§ 17. Außerordentliche Fälle hat die Geſell⸗
ſchaft bei ihren Sitzungen in Berathung zu ziehen.
§ 18. Jedes Glied bezeugt ſeinen Eintritt in
die Geſellſchaft dadurch, daß es die Statuten un⸗
terſchreibt. E. M. Bürger.
A. Ernſt.
Luther von der Union mit dem Pabſtthum und
anderen Secten.
Es ſind etliche Juriſten, die geben für, ob man
nicht ein Mittel treffen könne, daß des Pabſtes
Decret ſich mit dem Evangelio zuſammen reime.
Ja, verſuch es, laß ihn herein treten mit einem,
ſo wirſt du wohl ſehen, wo du bleiben wirſt. Aber
ſie gedenken alſo: „Ey, ob man ſich gleich mit
dem Pabſt vergleichet, ſo ſoll doch die Lehre uns
niemand nehmen.“ Ja, ich halte, ich ſoll auch
ein Doctor der heiligen Schrift ſein, noch muß
ich täglich beten, daß mich Gott erhält und mir
zur Rechten ſtehe. Davon haben ſolche Juriſten
wenig Wiſſens, ja, keinen Schmack von den
Dingen, und wo du nicht beteſt und ſchreieſt zu
Gott, ſo hat er dir den Glauben und die Lehre
des göttlichen Worts genommen. So meide und
fliehe nu dieſelbigen, welche die Mittelſtraße ſuchen,
und gedenke an mich, wenn ich einmal todt bin
und ſolcher Mittel aufſtehen werden, daß daraus
nichts Guts kommen wird. Denn es will ſich
ungemittelt laſſen; es heißt alſo: „Du ſollſt nicht
andere Götter haben“; item: „Du ſollſt Abgötterei
fliehen und dir kein Idolum (Bild zur Anbetung)
machen.“ Derhalben ſo ſind die nicht recht dran,
die da ſuchen eine Mittelſtraße. Von der Lehre
ſoll mich niemand bringen, ſonſt will ich gerne
leiden, daß er der Pabſt und die Biſchoͤfe bleiben,
ihren Zins und Rente einnehmen mögen. Da
frage ich nichts nach, aber daß er mir ein Cano⸗
nichen (Kirchengeſetz) in mein Herz bringen wollt,
das ich halten ſollt, daß es recht ſei, da will ich
ihm nicht ein Haar breit weichen. Wenn jemand
zu dir ſagete: „Wir haben ein Mittel getroffen
zwiſchen Chriſto und dem Teufel; ein jeglicher
ſoll etwas nachlaſſen“, dieſe Mittelſtraße kann
ich nicht nachlaſſen, denn Chriſtus will nicht ein
Haar breit weichen. So iſt das Bette auch zu
enge, Chriſtus und der Teufel können nicht zu⸗
gleich darinnen liegen. Eben ein ſolch Ding iſt
es auch um die Concordia oder Einigkeit göttliches
Worts und der Menſchen Satzungen. Es iſt
unmöglich, daß ſie ſich mit einander vertragen,
allein daß die groben Eſel ihnen von ſolchen gro⸗
ßen Sachen ſo ſüße Träume und Gedanken haben.
Denn ſie richten bei dem Pabſt damit gar nichts
aus, denn er will recht haben und Chriſtus ſoll
unrecht haben. Es iſt keine Vergleichung zwi⸗
ſchen Gott und Belial, zwiſchen Gottes Wort
und Menſchenſatzung, es iſt auch keine Einigkeit
dem Licht mit der Finſterniß. Derhalben ſo ver⸗
wirf alle Mittler als Apoſtatas, Verleugner und
abtrünnige Chriſten; denn es ſind ſolche Leute,
welche die Lehre Chriſti verfinſtern und ſuchen
English translation
Not yet translated.