# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1850 02 05_S93 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Gebh. Nun ſei verſichert, daß deine Worte heute nicht vergeblich geweſen ſind. Ich erkenne es ſelbſt, daß es ſo nicht mehr geht. Ich habe mich allzulange mit Fleiſch und Blut beſprochen, aber es ſoll nicht mehr geſchehen. Ich will fortan Gemeindeglied ſein und das Reich Chriſti thäti⸗ ger mitfördern und bauen helfen. Es iſt mir ſehr lieb geweſen, daß wir uns ſo ausgeſprochen haben. Gotth. Gelobt ſei Gott, der dein Herz ge⸗ lenkt und den rechten Weg hat erkennen laſſen. Laß uns ferner die Gemeinſchaft in Chriſto flei⸗ ßig pflegen, bis wir ihn in der Gemeinſchaft aller Auserwählten und Seligen mit Freuden ſchauen werden! So ſchieden die beiden herzlich und brüderlich von einander, und Gebhard blieb ſeinem Vorſatz neu und wurde ein rechtſchaffenes und eifriges Gemeindeglied. 4* * (Eingeſandt.) Varlagen von Statuten für eine Prediger⸗ und Schullehrer Wittwen⸗ und Waiſen⸗ Geſellſchaft. Die Unterzeichneten erlauben ſich den lieben Brüdern unſrer Synode hiermit dieſe Vorlagen mitzutheilen. Gewiß wird ſo etwas von allen mit Theilnahme begrüßt. Die Liebe und Barm⸗ herzigkeit, die wir namentlich auch den meiſtens arm hinterlaſſenen Wittwen und Waiſen treuer lutheriſcher Prediger und Schullehrer zu beweiſen haben, und die Sorge, die wir unſeren eigenen Angehörigen ſchuldig ſind, in ſo weit ſie da ſein darf und nicht wider den Glauben gehet, leitete uns bei der Abfaſſung dieſer Vorlagen. Wir fanden dieſen Plan für den geeignetſten, weil er ſehr einfach und leicht ausführbar iſt, dem Caſ⸗ ſenweſen und Wuchertreiben ausweicht und doch die möglichſte Sicherſtellung darbietet. Wir thei⸗ len ihn mit, mit der Bitte, die Sache in ſorgfäl⸗ tige Erwägung zu ziehen, um bei unſerm näch⸗ ſen Zuſammenkommen in St. Louis weiter darüber zu berathen, Zuſätze und Verbeſſerungen zu ma⸗ chen und die Sache in Gang zu bringen. § 1. Die Geſellſchaft beſteht zwar aus ſolchen Perſonen, welche Glieder der Synode von Miſ⸗ ſouri, Ohio u. a. St. ſind, ſteht aber in keiner Verbindung mit der Synode, als ſolcher. § 2. Die Geſellſchaft wählt bei ihren Sitzun⸗ gen, die jährlich allemal zu der Zeit und an dem Ort, da die Synode gehalten wird, ſtattfinden, einen Verwaltungs-Ausſchuß, aus zwei Gliedern beſtehend, welcher auf drei Jahre gewählt wird. § 3. Eine jede einzelne Wiitwe ohne Kinder bekommt von den geſammten Gliedern der Geſell⸗ ſchaft jährlich 40 Dollars; eine Wittwe mit 1 Kinde unter 14 Jahren 550; eine Wittwe mit 2 Kindern P6; eine Wittwe mit 3 Kindern 8570; eine Wittwe mit 4 oder mehr Kindern P100; jede einzelne elternloſe Waiſe 525. Anmerkung. Es wiwd hier vorausgeſetzt, daß alle Glieder unſrer Synode der Geſellſchaft bei⸗ treten. 93 § 4. Um das Caſſenweſen zu vermeiden und damit die Wittwen und Waiſen die Unterſtützung nicht auf einmal bekommen, ſoll die Steuer vier⸗ teljährlich für dieſelben portofrei an den Verwal⸗ tungs⸗Ausſchuß eingeſendet werden. Anmerkung. Es tritt freilich hier der Uebel⸗ ſtand ein, daß eine kleine Summe nicht ſo gut durch die Poſt eingeſendet werden kann; aber es läßt ſich dieſer Uebelſtand gewiß meiſtens leicht dadurch heben, daß beiſammen wohnende Glieder ihre Steuer gemeinſchaftlich einſenden können. § 5. Wenn ein Glied der Geſellſchaft ſtirbt, ſo genießen die hinterlaſſene Wittwe und Waiſen, erſtere bis zu ihrer etwaigen Wiederverheirathung, oder wenn ſolches nicht der Fall iſt, bis an ihren Tod, letztere bis ins 14te Jahr die Unterſtützung. Wenn eine Wittwe ſich wieder verheirathet, ſo hört die Unterſtützung auch für die Waiſen auf. § 6. Der Verwaltungs⸗Ausſchuß hat jedes⸗ mal im „Lutheraner“ anzuzeigen, wenn und für wen eine Steuer nothwendig wird und wie viel ein jedes Glied zu bezahlen hat. § 7. Derſelbe hat dafür zu ſorgen, daß jedes Glied ſeine Steuer zur rechten Zeit entrichte, und die Säumigen an ihre Pflicht zu erinnern. § 8. Ein Glied, welches nachläſſig in der Be⸗ zahlung der Steuer iſt, wird, nachdem es wieder⸗ holt und vergeblich von dem Verwaltungs-Aus⸗ ſchuſſe ermahnt worden, nach vorheriger Unter⸗ ſuchung und abermaliger vergeblicher Ermahnung durch die Geſellſchaft von ihr ausgeſchloſſen. § 9. Wenn Glieder ſich von der Synode tren⸗ nen, oder aus der Synode ausgeſchloſſen werden, oder ihres Amtes verdienter Weiſe entſetzt werden, ſo verlieren ſie ihre Anſprüche an die Geſellſchaft. § 10. Der Verwaltungs ⸗Ausſchuß hat die Gelder, ſo bald ſie beiſammen ſind, an den der Wittwe oder den Waiſen am nächſten wohnenden Prediger zu ſenden, die derſelbe gegen Quittung an die Betreffenden auszahlen ſoll, welche Quit⸗ tung er auch mit zu unterſchreiben und dem Ver⸗ waltungs⸗Ausſchuſſe zuzuſenden hat. § 11. Der Verwaltungs⸗Ausſchuß hat dafür zu ſorgen, daß das Geld für die Waiſen recht verwaltet werde, wofür er der Geſellſchaft verant⸗ wortlich iſt. § 12. Die Glieder der Geſellſchaft ſind ver⸗ pflichtet, der von verſtorbnen Gliedern unſrer Ge⸗ ſellſchaft hinterlaſſenen Waiſen ſich anzunehmen, damit ſie nicht in gefährliche Hände gerathen. Der Ausſchuß hat die Pflicht, darüber zu wachen. Obgleich Waiſen verſorgt werden, ſo behalten ſie doch die Anſprüche auf die genannte Unterſtützung. § 13. Der Verwaltungs⸗Ausſchuß hat jähr⸗ lich Rechnung abzulegen, ſo wie überhaupt Re⸗ chenſchaft Über ſeine Verwaltung zu geben. § 14. Derſelbe hat ein Buch zu führen, in welches die Glieder der Geſellſchaft aufgezeichnet, die eingegangenen Beiträge quittirt werden müſ⸗ ſen, ſo wie die vorgekommenen Todesfälle, Anfang und Ende der Steuer u. ſ. w. mit allen nothwen⸗ digen Bemerkungen einzutragen ſind. § 15. Bei der jährlichen Sitzung wird die Buchführung einer von der Geſellſchaft gewählten Comm ittee zur Durchſicht übergeben. § 16. Eiwaige Auslagen ſind dem Verwal⸗ tungs⸗Ausſchuſſe von der Geſellſchaft am Schluſſe der Dienſtzeit zu erſtatten. § 17. Außerordentliche Fälle hat die Geſell⸗ ſchaft bei ihren Sitzungen in Berathung zu ziehen. § 18. Jedes Glied bezeugt ſeinen Eintritt in die Geſellſchaft dadurch, daß es die Statuten un⸗ terſchreibt. E. M. Bürger. A. Ernſt. Luther von der Union mit dem Pabſtthum und anderen Secten. Es ſind etliche Juriſten, die geben für, ob man nicht ein Mittel treffen könne, daß des Pabſtes Decret ſich mit dem Evangelio zuſammen reime. Ja, verſuch es, laß ihn herein treten mit einem, ſo wirſt du wohl ſehen, wo du bleiben wirſt. Aber ſie gedenken alſo: „Ey, ob man ſich gleich mit dem Pabſt vergleichet, ſo ſoll doch die Lehre uns niemand nehmen.“ Ja, ich halte, ich ſoll auch ein Doctor der heiligen Schrift ſein, noch muß ich täglich beten, daß mich Gott erhält und mir zur Rechten ſtehe. Davon haben ſolche Juriſten wenig Wiſſens, ja, keinen Schmack von den Dingen, und wo du nicht beteſt und ſchreieſt zu Gott, ſo hat er dir den Glauben und die Lehre des göttlichen Worts genommen. So meide und fliehe nu dieſelbigen, welche die Mittelſtraße ſuchen, und gedenke an mich, wenn ich einmal todt bin und ſolcher Mittel aufſtehen werden, daß daraus nichts Guts kommen wird. Denn es will ſich ungemittelt laſſen; es heißt alſo: „Du ſollſt nicht andere Götter haben“; item: „Du ſollſt Abgötterei fliehen und dir kein Idolum (Bild zur Anbetung) machen.“ Derhalben ſo ſind die nicht recht dran, die da ſuchen eine Mittelſtraße. Von der Lehre ſoll mich niemand bringen, ſonſt will ich gerne leiden, daß er der Pabſt und die Biſchoͤfe bleiben, ihren Zins und Rente einnehmen mögen. Da frage ich nichts nach, aber daß er mir ein Cano⸗ nichen (Kirchengeſetz) in mein Herz bringen wollt, das ich halten ſollt, daß es recht ſei, da will ich ihm nicht ein Haar breit weichen. Wenn jemand zu dir ſagete: „Wir haben ein Mittel getroffen zwiſchen Chriſto und dem Teufel; ein jeglicher ſoll etwas nachlaſſen“, dieſe Mittelſtraße kann ich nicht nachlaſſen, denn Chriſtus will nicht ein Haar breit weichen. So iſt das Bette auch zu enge, Chriſtus und der Teufel können nicht zu⸗ gleich darinnen liegen. Eben ein ſolch Ding iſt es auch um die Concordia oder Einigkeit göttliches Worts und der Menſchen Satzungen. Es iſt unmöglich, daß ſie ſich mit einander vertragen, allein daß die groben Eſel ihnen von ſolchen gro⸗ ßen Sachen ſo ſüße Träume und Gedanken haben. Denn ſie richten bei dem Pabſt damit gar nichts aus, denn er will recht haben und Chriſtus ſoll unrecht haben. Es iſt keine Vergleichung zwi⸗ ſchen Gott und Belial, zwiſchen Gottes Wort und Menſchenſatzung, es iſt auch keine Einigkeit dem Licht mit der Finſterniß. Derhalben ſo ver⸗ wirf alle Mittler als Apoſtatas, Verleugner und abtrünnige Chriſten; denn es ſind ſolche Leute, welche die Lehre Chriſti verfinſtern und ſuchen