Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 5, Nummer 8 › Seite 58

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1848-12-22, Seite 58

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Abendmahl—Gebrauch 66 · Beichtanmeldung 3 · Zeremonien 3 · Zeremonien 11 · Taufe 20

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ſache daraus machen und Das binden, was Gott
freigelaſſen hat;

c) das Darreichen des hochwürdigen Saera⸗
ments in die Hände (ſ. oben b);

d) das Einladen von Gliedern andrer Kir⸗
chengemeinſchaften, am heiligen Abendmahl theil⸗
zunehmen, weil hiedurch die allein ſchriftgetreue
Abendmahlslehre der lutheriſchen Kirche verleug⸗
net, die gottloſe, ſchriftwidrige Union unſrer Tage
gefördert und das Gewiſſen ſolches Einladers ver⸗
letzt wird, da er hier durch ſeine Schuld
Unwürdigen das heilige Abendmahl zum Gerichte
austheilen kann.

e) die kirchlichen Beerdigungs⸗-Ceremonien:
von ungetauften Kindern ungetaufter Eltern;
von ungetauften Verächtern der heiligen Taufe;
von getauften Verächtern desſelben Sacraments
und des Gottesdienſtes überhaupt; von in offen⸗
barer Unbußfertigkeit geſtorbenen Sündern. Denn
weder Heiden noch abgefallene Chriſten kann die
Kirche als Samenkörner einer fröhlichen und
ſeligen Auferſtehung in den Gottesacker pflanzen;
und zumal hat ſie hier zu Lande durch Verwei⸗
gerung der kirchlichen Beſtattung von obigen
Ungetauften wider die Verachtung der heiligen
Taufe zu zeugen.

Zur dritten Claſſe von Ceremonien ſind vor⸗
züglich folgende zu zählen:

Die Feier der Feſtzeiten, das Zeichen des Kreu⸗
zes beim Segen. bei der Taufe und bei der Con⸗
ſecration, der Altardienſt, der Gebrauch des Cru⸗
ciftres und der Bilder, das Knien beim Gebet,
das Umwenden des Predigers dem Altare zu ꝛc.

Dieſe und ähnliche Ceremonien fallen dem
Belieben jeder einzelnen lutheriſchen Gemeinde
anheim, ſie je nach Umſtänden und Gefallen ein⸗
zuführen oder nicht, fallen zu laſſen oder beizube⸗
halten.

Denn wenn z. B. die Papiſten einer lutheri⸗
ſchen Gemeinde es zu einem Glaubens⸗-Artikel,
alſo auch zur Gewiſſensſache machen wollten, das
Zeichen des Kreuzes und das Crueifir einzu⸗
führen oder beizubehalten, und die Reformirten
einer andern lutheriſchen Gemeinde, beides nicht
einzuführen oder abzuthun, ſo müßte dieſe und
jene gerade das Widerſpiel von dem Verlangten
thun, um nicht durch falſches Willigen die Lehre
von der Rechtfertigung und der chriſtlichen Frei⸗
heit zu beſchädigen; und indem beide Gemeinden,
eben je nach dieſen äußern Umſtänden, gerade das
Entgegengeſetzte thun, ſind ſie echt⸗lutheriſch und
handeln nach evangeliſcher Wahrheit und Weis⸗
heit; ja, dieſelbe Gemeinde könnte, indem ihr
zuerſt jenes Anſinnen von den Römiſchen, dar⸗
nach das entgegengeſetzte von den Reformirten
geſtellt würde, jene Ceremonie zuerſt nicht ein⸗
führen oder abthun und darnach einführen oder
abthun, ohne deshalb in Widerſpruch mit ſich zu
ſein; vielmehr würde ſie nur auf dieſe Weiſe in
beiden Fällen die hochwürdigen Artikel von der
Rechtfertigung und der chriſtlichen Freiheit vurch
die That behaupten.

In Hinſicht aber auf die Einführung ſolcher
Ceremonien, die zur obigen dritten Claſſe gehören,
wo kein beſtimmter Widerſpruch der Reformirten

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oder Unirten vorliege, da dürfe der Paſtor dieſe
nicht etwa aus amtlicher Machtvollkommenheit
eben ſo bewerkſtelligen, als er z. B. ungefragt das
Wort Gottes, Geſetz und Evangelium, rein und
lauter predigt, ſondern ihm allein ſtehe wohl das
öffentliche Belehren auch hierüber, der Gemeinde
aber mit ihm das Beſchließen zu, ob dieſe oder
jene Ceremonie einzuführen ſei, und ſo wie er in
die Gerechtſame der Gemeinde übergriffe und
wider 1 Cor. 14, 40. ſündigte, wenn er in amt⸗
licher Anmaßung jene Bräuche einführte, ſo würde
die Gemeinde ſeine Gerechtſame verletzen, wenn
ſie ihm nicht einmal das Belehren über dieſe
Sache geſtatten wollte. —

Uebrigens ſei bei Einführung jener und ähn⸗
licher Ceremonien hier zu Lande auch ſehr auf
bisherige Gewöhnung in Deutſchland Rückſicht
zu nehmen, in welcher der größere Theil der Ge⸗
meinde aufgewachſen ſei.

4. Welches ſind die Gründe, die uns beſtim⸗
men müſſen, die Beichtanmeldung zu verlangen?

a) Weil dieſe der eigentliche Ort zur Aus⸗
übung der kirchlichen Seelſorge iſt, im Gegenſatz
wider das hergebrachte treiberiſche Verfahren der
Rotten⸗ und Schwarmgeiſter.

b) Weil dieſe Einrichtung die Bußfertigen
und Gläubigen eben ſo heilſam herzulockt, als
einen guten Theil der Heuchler zurückhält.

„) Weil dadurch der Paſtor Gelegenheit hat,
als ein Vater in Chriſto die geiſtliche Nothdurft
ſeiner Kirchkinder näher kennen zu lernen und ihr,
je nach ihrer Beſonderheit, abzuhelfen und in ein

immer vertrauteres Verhältniß zu ihnen zu kom⸗

men.
d) Weil er dadurch nicht ſo leicht in die Ge⸗
fahr geräth, offenbar Unbußfertige und Ungläubige,
oder völlig Unwiſſende zu abſolviren und ihnen
alſo auch durch ſeine Schuld das heilige Abend⸗
mahl zum Gericht zu reichen.

Einige der Conferenz-Mitglieder theilten hiebei
einzelne hinſichtlich der Beichtanmeldung gemachte
Amtserfahrungen mit, woraus erhellt, wie un⸗
gemein ſegensreich dieſe Einrichtung ſei, und wie
man nach Uebernahme des Amtes durch beſondere
und gelegentliche Belehrung und freundliche Ver⸗
mahnung auch die Widerſtrebenden zu gewinnen
und auf die Beichtanmeldung hinzuwirken habe.
Bei dieſem Unterricht ſei es beſonders noth und
nütze, die verwerfliche Gewiſſensmarter der päbſt⸗
lichen Ohrenbeichte und das Liebliche und Tröſt⸗
liche der Privatabſolution, zumal für angefoch⸗
tene Gewiſſen, recht hervorzuheben, welche letztere
natürlich ohne Beichtanmeldung des Einzelnen
nicht zu erzielen ſei. Und ſo natürlich und ſach⸗
gemäß es für einen Kranken ſei, dem Arzte ſein
beſonderes Leiden, ſei es im Kopfe oder irgend⸗
welchem Gliede oder innern Theile kund zu thun,
um denn auch das angemeſſene Heilmittel zu em⸗
pfangen: ſo natur⸗ und zweckmäßig ſei es denn
auch für den armen Sünder, ſeinen beſondern
geiſtlichen Druck, Schmerz, Sorge und Anfech⸗
tung ſeinem Seelſorger und Beichtvater mitzu⸗
theilen, um von dieſem aus und nach Gottes
Wort die entſprechende geiſtliche Arznei und vor
allem den, gründlich und alle noch ſo tiefen See⸗

lenwunden heilenden, Balſam der heiligen Abſo⸗
lution zu empfangen und aus dem Munde des

Dieners auch heute noch die tröſtenden Worte des

HErrn zu hören: „Sei getroſt, mein Sohn, meint
Tochter, deine Sünden ſind dir vergeben!“ —

Das junge Volk inſonderheit ſei bei der Beicht⸗

anmeldung fleißig einzelne Stücke aus dem klet⸗
nen lutheriſchen Katechismus zu überhören, und
zugleich für Jung und Alt Luthers Fragſtücke für
ſolche, die zum Sacrament gehen wollen, des⸗
gleichen die Haustafel zu benutzen, um daran, jt

nach der Nothdurft der Einzelnen, weitere Fragen

zu knüpfen.

5. Was für Leute ſind nicht zum heiligen

Abendmahl zuzulaſſen?

a) Nichtgetaufte;

b) offenbare Blöd⸗ und Schwachſinnige;

c) diejenigen, welche auch der nothdürftigſten
Erkenntniß zur Selbſtprüfung ermangeln. (Als
geringſtes Maaß der Erkenntniß ſei zu fordem:
die Kenntniß des Textes der drei erſten Haupt⸗
ſtücke des Katechismus und der nothdürftigſte
Verſtand desſelben, ſowie des vierten und fünften
Hauptſtücks);

d) öffentliche und unbußfertige Sünder, als
z. B. Flucher, Läſterer, Zauberer, Meineidige,
Spötter, Säufer, Hurer, Ehebrecher, Geizige,
Wucherer, Lügner, Verleumder, muthwillige und
hartnäckige Verwahrloſer des Hausweſens und
der Kinderzucht u. ſ. w.;

e) ſolche, die trotz mehrmaliger Ermahnung

den Gottesdienſt leichtfertig und beharrlich ve⸗

ſäumen;

f.) Unverſöhnliche;

g) Selbſtgerechte, die trotz gründlicher Aus⸗
legung und Vorhaltung des Geſetzes in ihrer
Selbſtgerechtigkeit verharren;

h) ſolche, die, trotz ſorgfältiger Belehrung und
Vermahnung, Irrlehren hartnäckig behaupten und
verbreiten;

i) die, welche trotz ähnlichen Unterrichts und
Verwarnung bei dem ſchriftwidrigen Gebrauche
abergläubiſcher Mittel (des ſogenannten Brau⸗
chens oder Beſprechens) zur Heilung von Krank⸗
heiten u. ſ. w. verbleiben;

k) Nichtconfirmirte, beſondere Fälle, z. B. in
ſchweren Krankheiten, ausgenommen, wenn näm⸗

lich eine durch das Wort Gottes gewirkte auf⸗
richtige Sinnesänderung und ein beſonderes Ver⸗

laͤngen nach dem heiligen Abendmahl vorhanden

iſt. Als Regel aber iſt feſtzuhalten, daß die Con⸗
firmation, nach kürzerem oder längerem Unterricht,
dem Genuſſe des heiligen Abendmahls voraus⸗
gehe. Denn obwohl die Confirmation keine gött⸗
liche Ordnung und Einſetzung, ſondern nur eine
menſchliche Einrichtung iſt, ſo iſt ſie doch ſo wich⸗
tig und heilſam, daß ſie nur dann zeitweiſe auf⸗

zugeben wäre, wenn ſie von Fälſchern des Artikels

von der Rechtfertigung und der chriſtlichen Frei⸗
heit als eine bindende Gewiſſensſache aufge⸗
zwungen würde.

6. Können auf Begehren auch die Kinder an⸗
dersgläubiger, alſo z. B. katholiſcher und refor⸗
mirter Eltern von dem lutheriſchen Paſtor getauft

werden?

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