Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 5, Nummer 8 › Seite 57

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1848-12-22, Seite 57

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Abendmahlsgemeinſchaft 4 · Zeremonien 9

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*

Veligirt von C. E. W. Waltner.

er Cutheraner.

„Gottes Mort und Tuthers Tehr' vergehet nun und nimmermehr.“

Herausgegeben von der deutſchen evangeliſch⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten.

gahrgang 5.

St. Louis, Mo., den 12. December 1848.

No. 8.

Bedingungen: Der Lutheraner erſcheint alle zwei Wochen einmal für den jahrlichen Subſcriptionspreis von Einem Dollar für die auswärtigen Unterſchreiber, welche denſelben

vorauszubezahlen und das Poſtgeld
Nur die Briefe, welche

tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 5 Cents verkauft.
ittheilungen für das Blatt enthalten, ſind an den Redacteur, alle anderen aber, welche Geſchäftliches, Beſtellungen, Abbeſtellungen, Gelder ꝛc.

enthalten, unter der Adreſſe: Mr. F. W. Barthel, care of C. F. W. Walther, St. Louis, Mo., anher zu ſenden.

(Eingeſandt.)

Auszug aus dem Protokoll der am 18. und 19.
October in Fort Wayne abgehaltenen Predi⸗
gzer⸗Conferenz des Diſtrikts von Fort Wayne.

Gegenwärtig waren die Paſtoren: Sihler,
Husmann, Jäbker, Schuſter, Wolter, Heid und
Claus, als ſtehende Conferenzmitglieder; als be⸗
tathende Mitglieder waren zugegen die kürzlich aus
Deutſchland angekommenen Candidaten Stürken
und Bernreuther; Antheil nahmen die Zöglinge
des Fort Wayner Prediger⸗Seminars.

Theils um der ſachlichen Wichtigkeit, theils um
der Anweſenheit der Brüder aus Deutſchland
willen kam man überein, für diesmal allein über
praktiſche Gegenſtände aus dem Gebiete des Kir⸗
chenregimenis und der Seelſorge zu verhandeln.

Nach dieſem Uebereinkommen war die erſte
Frage dieſe:

1. Wie hat ſich der lutheriſche Paſtor bei ſeiner
Uebernahme der Gemeinde zu halten, wenn Re⸗
formirte und Unirte, die im Unikreis ſeiner Ge⸗
meinde wohnen und ſeine Predigt beſuchen, das
heilige Abendmahl von ihm begehren?

Antwort: Alſo, daß er weder wider die Wahr⸗
heit des göttlichen Wortes und das Bekenntniß
ſeiner Kirche noch wider die chriſtliche Liebe ſün—
dige. Das könne aber nicht anders geſchehen,
als daß er zunächſt die Begehrenden von dem
alleinigen Schriftgehorſam der lutheriſchen Kirche
in der Lehre von den heiligen Sacramenten und
inſonderheit vom heiligen Abendmahl und dar⸗
nach von der Schrifwidrigkeit der reformirten
Gegenlehre gründlich und ſorgfältig unterweiſe
und ſich auch durch angemeſſene Fragen von dem
Erkenntnißſtande ſeiner Zuhörer möglichſt unter⸗
richte.

Sodann aber liege ihm ob, nicht blos die Bil⸗
ligung der lutheriſchen Lehre, als allein ſchrift⸗
gemäß, ſondern auch die Mißbilligung der refor⸗
mirten Lehre, als ſchriftwidrig, zu verlangen;
denn ſonſt könnte es leicht geſchehen, daß die Re⸗
formirten und Uniiten in dem hergebrachten,
leichtfertigen Wahne beſtärkt würden, die refor⸗
mirte Lehre ſei auch nicht wider die Schrift.

Endlich müſſe der lutheriſche Prediger auch
die Erklärung von ſich geben, daß die Reformir⸗
ten und Unirten nach jener ausgeſprochenen Bil⸗
ligung und Mißbilligung durch den darauf fol⸗
genden Abendmahlsgenuß aus ſeinen Händen
und mit ſeiner Gemeinde thatſächlich aus ihrer
bisherigen Kirchengemeinſchaft aus- und gliedlich
in die lutheriſche Kirche einträten.

Denn einmal ſei dieſes vor Gott und Men⸗
ſchen That und Wahrheit; ſodann aber könne er
nur durch ſolches Verfahren gewiß werden, ob
jene Anerkennung der lutheriſchen und jene Ver⸗

werfung der reformirten Lehre aus aufrichtiger

und gründlicher Ueberzeugung des Gewiſſens und
aus Liebe zur göttlichen Wahrheit der heiligen
Schrift oder aus dem unlauteren Begehren her⸗
gefloſſen ſei, ſei es auch um dieſen Preis, den Ge⸗
nuß des heiligen Abendmahls zu erlangen; end⸗
lich aber wehrt er dadurch zugleich dem leichtfer⸗
tigen Selbſtbetrug und der Gewiſſensverletzung
der Begehrenden, als könnten ſie die reine Lehre
der lutheriſchen Kirche anerkennen und die unreine
reformirte verwerfen und doch nach wie vor dieſer
letztern mit gutem Gewiſſen gliedlich angehören.
Und durch jene Handlungsweiſe wird vom Die⸗
ner der lutheriſchen Kirche zugeleich der rechte
Einſpruch wider die falſche Union unſerer Tage
erhoben, die bekanntlich vorgibt, daß die Lehre
von den heiligen Sacramenten eine Nebenlehre
ſei und deren Unterſchied die kirchliche Einigung
der Lutheraner und Reformirten nicht weſentlich
hindere.

2. An jene erſte Hauptfrage reihte ſich nun eine
zweite von untergeordneter Bedeutung, nämlich
folgende: Genügt unter allen Umſtäuden der
ſchließlich erfolgende Abendmahlsgenuß der Re⸗
formirten und Unirten als ein ſtummes That⸗
bekenntniß zur lutheriſchen Kirche und als ein
thatſächlicher Eintritt in dieſelbe?

Antwort: Es können allerdings Unſtände ein⸗
treten, wo es weislich gethan iſt, das Bekenntniß
zur lutheriſchen Kirche vor dem Genuß des heili⸗
gen Abendmahls, wenn auch nicht vor der ganzen
lutheriſchen Gemeinde, ſo doch vor den Vorſtehern
thun zu laſſen. Doch ſei dies mehr als die Aus⸗

nahme anzuſehen; in der Regel werde wohl jene
von der lutheriſchen Gemeinde anerkannte und
auch ſonſtig bekannte Handlungsweiſe ihres Pa⸗
ſtors gegen Reformirte und Unirte, die das hei⸗
lige Abendmahl begehren, genügen.

3. Welche Ceremonien ſind als eigentliche Be⸗
kenntniß⸗Ceremonien jedenfalls zu beobachten,
welche als bekenntnißwidrige jedenfalls zu meiden,
und welche, als der chriſtlichen Freiheit unterwor⸗
fene Mitteldinge, je nach Umſtänden, zu treiben
oder zu laſſen?

Antwort: Zu den erſteren (Bekenntniß⸗Cere⸗
monien) gehören vornehmlich:

a) der Gebrauch rechtgläubiger Formulare in
der Ausrichtung des öffentlichen Gottesdienſtes
und der beſondern kirchlichen Handlungen,“) da
die Benutzung vernunftgläubiger Agenden eine
praktiſche Verleugnung des kirchlichen Bekennt⸗
niſſes iſt;

b) die Darreichung des Sacraments in den
Mund, weil die Reformirten die Lehre von der
chriſtlichen Freiheit auch hiebei ſonderlich unter⸗
treten und behaupten, nur mit der Hand könne
etwas genommen werden, wider Joh. 19, 30.;

o) der Gebrauch von Hoſtien oder geſchnittenem
Brode, weil die Reformirten fälſchlicher Weiſe
die Weiſe des Brechens zur Hauptſache machen,
indeß ſie die Einſetzungsworte des heiligen Abend⸗
mahls wie eine Neben ſache behandeln und ihres
weſentlichen Gehaltes berauben 4)

Zu den andern (bekenntnißwidrigen) Ceremo⸗
nien zählen wir hauptſächlich:

a) zweideutige Austheilungsformeln beim hei—
ligen Abendmahl, als z. B. die von den Unirten
gebrauchte: „Chriſtus ſpricht“ u. ſ. w.;

b) das Brod brechen beim heiligen Abend⸗
mahle, weil eben die Reformirten eine Gewiſſens⸗

*) Hicmit ſteht denn auch im Zuſammenhange, daß der
Paſtor auf Einführung rechtgläubiger Geſangbücher aus
der beſten Zeit des Kirchenlieds hinwirke, wo ſie nicht ſchon
vorhanden ſind, und bei der Handhabung des kleinen luthe⸗
riſchen Katechismus verharre.

1) Daß gewiſſe Umſtände eintreten können, in welchen
die unter d und e genannten BekenninißCeremonien eine
Zeitlang um der Schwachen, alſo um der Liebe willen un⸗

terlaſſen werden können, wollen hiermit ſicher die theuren
Brüder nicht leugnen. Der Redacteur.

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