# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1848 12 22_S58 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) ſache daraus machen und Das binden, was Gott freigelaſſen hat; c) das Darreichen des hochwürdigen Saera⸗ ments in die Hände (ſ. oben b); d) das Einladen von Gliedern andrer Kir⸗ chengemeinſchaften, am heiligen Abendmahl theil⸗ zunehmen, weil hiedurch die allein ſchriftgetreue Abendmahlslehre der lutheriſchen Kirche verleug⸗ net, die gottloſe, ſchriftwidrige Union unſrer Tage gefördert und das Gewiſſen ſolches Einladers ver⸗ letzt wird, da er hier durch ſeine Schuld Unwürdigen das heilige Abendmahl zum Gerichte austheilen kann. e) die kirchlichen Beerdigungs⸗-Ceremonien: von ungetauften Kindern ungetaufter Eltern; von ungetauften Verächtern der heiligen Taufe; von getauften Verächtern desſelben Sacraments und des Gottesdienſtes überhaupt; von in offen⸗ barer Unbußfertigkeit geſtorbenen Sündern. Denn weder Heiden noch abgefallene Chriſten kann die Kirche als Samenkörner einer fröhlichen und ſeligen Auferſtehung in den Gottesacker pflanzen; und zumal hat ſie hier zu Lande durch Verwei⸗ gerung der kirchlichen Beſtattung von obigen Ungetauften wider die Verachtung der heiligen Taufe zu zeugen. Zur dritten Claſſe von Ceremonien ſind vor⸗ züglich folgende zu zählen: Die Feier der Feſtzeiten, das Zeichen des Kreu⸗ zes beim Segen. bei der Taufe und bei der Con⸗ ſecration, der Altardienſt, der Gebrauch des Cru⸗ ciftres und der Bilder, das Knien beim Gebet, das Umwenden des Predigers dem Altare zu ꝛc. Dieſe und ähnliche Ceremonien fallen dem Belieben jeder einzelnen lutheriſchen Gemeinde anheim, ſie je nach Umſtänden und Gefallen ein⸗ zuführen oder nicht, fallen zu laſſen oder beizube⸗ halten. Denn wenn z. B. die Papiſten einer lutheri⸗ ſchen Gemeinde es zu einem Glaubens⸗-Artikel, alſo auch zur Gewiſſensſache machen wollten, das Zeichen des Kreuzes und das Crueifir einzu⸗ führen oder beizubehalten, und die Reformirten einer andern lutheriſchen Gemeinde, beides nicht einzuführen oder abzuthun, ſo müßte dieſe und jene gerade das Widerſpiel von dem Verlangten thun, um nicht durch falſches Willigen die Lehre von der Rechtfertigung und der chriſtlichen Frei⸗ heit zu beſchädigen; und indem beide Gemeinden, eben je nach dieſen äußern Umſtänden, gerade das Entgegengeſetzte thun, ſind ſie echt⸗lutheriſch und handeln nach evangeliſcher Wahrheit und Weis⸗ heit; ja, dieſelbe Gemeinde könnte, indem ihr zuerſt jenes Anſinnen von den Römiſchen, dar⸗ nach das entgegengeſetzte von den Reformirten geſtellt würde, jene Ceremonie zuerſt nicht ein⸗ führen oder abthun und darnach einführen oder abthun, ohne deshalb in Widerſpruch mit ſich zu ſein; vielmehr würde ſie nur auf dieſe Weiſe in beiden Fällen die hochwürdigen Artikel von der Rechtfertigung und der chriſtlichen Freiheit vurch die That behaupten. In Hinſicht aber auf die Einführung ſolcher Ceremonien, die zur obigen dritten Claſſe gehören, wo kein beſtimmter Widerſpruch der Reformirten 58 oder Unirten vorliege, da dürfe der Paſtor dieſe nicht etwa aus amtlicher Machtvollkommenheit eben ſo bewerkſtelligen, als er z. B. ungefragt das Wort Gottes, Geſetz und Evangelium, rein und lauter predigt, ſondern ihm allein ſtehe wohl das öffentliche Belehren auch hierüber, der Gemeinde aber mit ihm das Beſchließen zu, ob dieſe oder jene Ceremonie einzuführen ſei, und ſo wie er in die Gerechtſame der Gemeinde übergriffe und wider 1 Cor. 14, 40. ſündigte, wenn er in amt⸗ licher Anmaßung jene Bräuche einführte, ſo würde die Gemeinde ſeine Gerechtſame verletzen, wenn ſie ihm nicht einmal das Belehren über dieſe Sache geſtatten wollte. — Uebrigens ſei bei Einführung jener und ähn⸗ licher Ceremonien hier zu Lande auch ſehr auf bisherige Gewöhnung in Deutſchland Rückſicht zu nehmen, in welcher der größere Theil der Ge⸗ meinde aufgewachſen ſei. 4. Welches ſind die Gründe, die uns beſtim⸗ men müſſen, die Beichtanmeldung zu verlangen? a) Weil dieſe der eigentliche Ort zur Aus⸗ übung der kirchlichen Seelſorge iſt, im Gegenſatz wider das hergebrachte treiberiſche Verfahren der Rotten⸗ und Schwarmgeiſter. b) Weil dieſe Einrichtung die Bußfertigen und Gläubigen eben ſo heilſam herzulockt, als einen guten Theil der Heuchler zurückhält. „) Weil dadurch der Paſtor Gelegenheit hat, als ein Vater in Chriſto die geiſtliche Nothdurft ſeiner Kirchkinder näher kennen zu lernen und ihr, je nach ihrer Beſonderheit, abzuhelfen und in ein immer vertrauteres Verhältniß zu ihnen zu kom⸗ men. d) Weil er dadurch nicht ſo leicht in die Ge⸗ fahr geräth, offenbar Unbußfertige und Ungläubige, oder völlig Unwiſſende zu abſolviren und ihnen alſo auch durch ſeine Schuld das heilige Abend⸗ mahl zum Gericht zu reichen. Einige der Conferenz-Mitglieder theilten hiebei einzelne hinſichtlich der Beichtanmeldung gemachte Amtserfahrungen mit, woraus erhellt, wie un⸗ gemein ſegensreich dieſe Einrichtung ſei, und wie man nach Uebernahme des Amtes durch beſondere und gelegentliche Belehrung und freundliche Ver⸗ mahnung auch die Widerſtrebenden zu gewinnen und auf die Beichtanmeldung hinzuwirken habe. Bei dieſem Unterricht ſei es beſonders noth und nütze, die verwerfliche Gewiſſensmarter der päbſt⸗ lichen Ohrenbeichte und das Liebliche und Tröſt⸗ liche der Privatabſolution, zumal für angefoch⸗ tene Gewiſſen, recht hervorzuheben, welche letztere natürlich ohne Beichtanmeldung des Einzelnen nicht zu erzielen ſei. Und ſo natürlich und ſach⸗ gemäß es für einen Kranken ſei, dem Arzte ſein beſonderes Leiden, ſei es im Kopfe oder irgend⸗ welchem Gliede oder innern Theile kund zu thun, um denn auch das angemeſſene Heilmittel zu em⸗ pfangen: ſo natur⸗ und zweckmäßig ſei es denn auch für den armen Sünder, ſeinen beſondern geiſtlichen Druck, Schmerz, Sorge und Anfech⸗ tung ſeinem Seelſorger und Beichtvater mitzu⸗ theilen, um von dieſem aus und nach Gottes Wort die entſprechende geiſtliche Arznei und vor allem den, gründlich und alle noch ſo tiefen See⸗ lenwunden heilenden, Balſam der heiligen Abſo⸗ lution zu empfangen und aus dem Munde des Dieners auch heute noch die tröſtenden Worte des HErrn zu hören: „Sei getroſt, mein Sohn, meint Tochter, deine Sünden ſind dir vergeben!“ — Das junge Volk inſonderheit ſei bei der Beicht⸗ anmeldung fleißig einzelne Stücke aus dem klet⸗ nen lutheriſchen Katechismus zu überhören, und zugleich für Jung und Alt Luthers Fragſtücke für ſolche, die zum Sacrament gehen wollen, des⸗ gleichen die Haustafel zu benutzen, um daran, jt nach der Nothdurft der Einzelnen, weitere Fragen zu knüpfen. 5. Was für Leute ſind nicht zum heiligen Abendmahl zuzulaſſen? a) Nichtgetaufte; b) offenbare Blöd⸗ und Schwachſinnige; c) diejenigen, welche auch der nothdürftigſten Erkenntniß zur Selbſtprüfung ermangeln. (Als geringſtes Maaß der Erkenntniß ſei zu fordem: die Kenntniß des Textes der drei erſten Haupt⸗ ſtücke des Katechismus und der nothdürftigſte Verſtand desſelben, ſowie des vierten und fünften Hauptſtücks); d) öffentliche und unbußfertige Sünder, als z. B. Flucher, Läſterer, Zauberer, Meineidige, Spötter, Säufer, Hurer, Ehebrecher, Geizige, Wucherer, Lügner, Verleumder, muthwillige und hartnäckige Verwahrloſer des Hausweſens und der Kinderzucht u. ſ. w.; e) ſolche, die trotz mehrmaliger Ermahnung den Gottesdienſt leichtfertig und beharrlich ve⸗ ſäumen; f.) Unverſöhnliche; g) Selbſtgerechte, die trotz gründlicher Aus⸗ legung und Vorhaltung des Geſetzes in ihrer Selbſtgerechtigkeit verharren; h) ſolche, die, trotz ſorgfältiger Belehrung und Vermahnung, Irrlehren hartnäckig behaupten und verbreiten; i) die, welche trotz ähnlichen Unterrichts und Verwarnung bei dem ſchriftwidrigen Gebrauche abergläubiſcher Mittel (des ſogenannten Brau⸗ chens oder Beſprechens) zur Heilung von Krank⸗ heiten u. ſ. w. verbleiben; k) Nichtconfirmirte, beſondere Fälle, z. B. in ſchweren Krankheiten, ausgenommen, wenn näm⸗ lich eine durch das Wort Gottes gewirkte auf⸗ richtige Sinnesänderung und ein beſonderes Ver⸗ laͤngen nach dem heiligen Abendmahl vorhanden iſt. Als Regel aber iſt feſtzuhalten, daß die Con⸗ firmation, nach kürzerem oder längerem Unterricht, dem Genuſſe des heiligen Abendmahls voraus⸗ gehe. Denn obwohl die Confirmation keine gött⸗ liche Ordnung und Einſetzung, ſondern nur eine menſchliche Einrichtung iſt, ſo iſt ſie doch ſo wich⸗ tig und heilſam, daß ſie nur dann zeitweiſe auf⸗ zugeben wäre, wenn ſie von Fälſchern des Artikels von der Rechtfertigung und der chriſtlichen Frei⸗ heit als eine bindende Gewiſſensſache aufge⸗ zwungen würde. 6. Können auf Begehren auch die Kinder an⸗ dersgläubiger, alſo z. B. katholiſcher und refor⸗ mirter Eltern von dem lutheriſchen Paſtor getauft werden?