# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1848 12 22_S57 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) * Veligirt von C. E. W. Waltner. er Cutheraner. „Gottes Mort und Tuthers Tehr' vergehet nun und nimmermehr.“ Herausgegeben von der deutſchen evangeliſch⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten. gahrgang 5. St. Louis, Mo., den 12. December 1848. No. 8. Bedingungen: Der Lutheraner erſcheint alle zwei Wochen einmal für den jahrlichen Subſcriptionspreis von Einem Dollar für die auswärtigen Unterſchreiber, welche denſelben vorauszubezahlen und das Poſtgeld Nur die Briefe, welche tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 5 Cents verkauft. ittheilungen für das Blatt enthalten, ſind an den Redacteur, alle anderen aber, welche Geſchäftliches, Beſtellungen, Abbeſtellungen, Gelder ꝛc. enthalten, unter der Adreſſe: Mr. F. W. Barthel, care of C. F. W. Walther, St. Louis, Mo., anher zu ſenden. (Eingeſandt.) Auszug aus dem Protokoll der am 18. und 19. October in Fort Wayne abgehaltenen Predi⸗ gzer⸗Conferenz des Diſtrikts von Fort Wayne. Gegenwärtig waren die Paſtoren: Sihler, Husmann, Jäbker, Schuſter, Wolter, Heid und Claus, als ſtehende Conferenzmitglieder; als be⸗ tathende Mitglieder waren zugegen die kürzlich aus Deutſchland angekommenen Candidaten Stürken und Bernreuther; Antheil nahmen die Zöglinge des Fort Wayner Prediger⸗Seminars. Theils um der ſachlichen Wichtigkeit, theils um der Anweſenheit der Brüder aus Deutſchland willen kam man überein, für diesmal allein über praktiſche Gegenſtände aus dem Gebiete des Kir⸗ chenregimenis und der Seelſorge zu verhandeln. Nach dieſem Uebereinkommen war die erſte Frage dieſe: 1. Wie hat ſich der lutheriſche Paſtor bei ſeiner Uebernahme der Gemeinde zu halten, wenn Re⸗ formirte und Unirte, die im Unikreis ſeiner Ge⸗ meinde wohnen und ſeine Predigt beſuchen, das heilige Abendmahl von ihm begehren? Antwort: Alſo, daß er weder wider die Wahr⸗ heit des göttlichen Wortes und das Bekenntniß ſeiner Kirche noch wider die chriſtliche Liebe ſün— dige. Das könne aber nicht anders geſchehen, als daß er zunächſt die Begehrenden von dem alleinigen Schriftgehorſam der lutheriſchen Kirche in der Lehre von den heiligen Sacramenten und inſonderheit vom heiligen Abendmahl und dar⸗ nach von der Schrifwidrigkeit der reformirten Gegenlehre gründlich und ſorgfältig unterweiſe und ſich auch durch angemeſſene Fragen von dem Erkenntnißſtande ſeiner Zuhörer möglichſt unter⸗ richte. Sodann aber liege ihm ob, nicht blos die Bil⸗ ligung der lutheriſchen Lehre, als allein ſchrift⸗ gemäß, ſondern auch die Mißbilligung der refor⸗ mirten Lehre, als ſchriftwidrig, zu verlangen; denn ſonſt könnte es leicht geſchehen, daß die Re⸗ formirten und Uniiten in dem hergebrachten, leichtfertigen Wahne beſtärkt würden, die refor⸗ mirte Lehre ſei auch nicht wider die Schrift. Endlich müſſe der lutheriſche Prediger auch die Erklärung von ſich geben, daß die Reformir⸗ ten und Unirten nach jener ausgeſprochenen Bil⸗ ligung und Mißbilligung durch den darauf fol⸗ genden Abendmahlsgenuß aus ſeinen Händen und mit ſeiner Gemeinde thatſächlich aus ihrer bisherigen Kirchengemeinſchaft aus- und gliedlich in die lutheriſche Kirche einträten. Denn einmal ſei dieſes vor Gott und Men⸗ ſchen That und Wahrheit; ſodann aber könne er nur durch ſolches Verfahren gewiß werden, ob jene Anerkennung der lutheriſchen und jene Ver⸗ werfung der reformirten Lehre aus aufrichtiger und gründlicher Ueberzeugung des Gewiſſens und aus Liebe zur göttlichen Wahrheit der heiligen Schrift oder aus dem unlauteren Begehren her⸗ gefloſſen ſei, ſei es auch um dieſen Preis, den Ge⸗ nuß des heiligen Abendmahls zu erlangen; end⸗ lich aber wehrt er dadurch zugleich dem leichtfer⸗ tigen Selbſtbetrug und der Gewiſſensverletzung der Begehrenden, als könnten ſie die reine Lehre der lutheriſchen Kirche anerkennen und die unreine reformirte verwerfen und doch nach wie vor dieſer letztern mit gutem Gewiſſen gliedlich angehören. Und durch jene Handlungsweiſe wird vom Die⸗ ner der lutheriſchen Kirche zugeleich der rechte Einſpruch wider die falſche Union unſerer Tage erhoben, die bekanntlich vorgibt, daß die Lehre von den heiligen Sacramenten eine Nebenlehre ſei und deren Unterſchied die kirchliche Einigung der Lutheraner und Reformirten nicht weſentlich hindere. 2. An jene erſte Hauptfrage reihte ſich nun eine zweite von untergeordneter Bedeutung, nämlich folgende: Genügt unter allen Umſtäuden der ſchließlich erfolgende Abendmahlsgenuß der Re⸗ formirten und Unirten als ein ſtummes That⸗ bekenntniß zur lutheriſchen Kirche und als ein thatſächlicher Eintritt in dieſelbe? Antwort: Es können allerdings Unſtände ein⸗ treten, wo es weislich gethan iſt, das Bekenntniß zur lutheriſchen Kirche vor dem Genuß des heili⸗ gen Abendmahls, wenn auch nicht vor der ganzen lutheriſchen Gemeinde, ſo doch vor den Vorſtehern thun zu laſſen. Doch ſei dies mehr als die Aus⸗ nahme anzuſehen; in der Regel werde wohl jene von der lutheriſchen Gemeinde anerkannte und auch ſonſtig bekannte Handlungsweiſe ihres Pa⸗ ſtors gegen Reformirte und Unirte, die das hei⸗ lige Abendmahl begehren, genügen. 3. Welche Ceremonien ſind als eigentliche Be⸗ kenntniß⸗Ceremonien jedenfalls zu beobachten, welche als bekenntnißwidrige jedenfalls zu meiden, und welche, als der chriſtlichen Freiheit unterwor⸗ fene Mitteldinge, je nach Umſtänden, zu treiben oder zu laſſen? Antwort: Zu den erſteren (Bekenntniß⸗Cere⸗ monien) gehören vornehmlich: a) der Gebrauch rechtgläubiger Formulare in der Ausrichtung des öffentlichen Gottesdienſtes und der beſondern kirchlichen Handlungen,“) da die Benutzung vernunftgläubiger Agenden eine praktiſche Verleugnung des kirchlichen Bekennt⸗ niſſes iſt; b) die Darreichung des Sacraments in den Mund, weil die Reformirten die Lehre von der chriſtlichen Freiheit auch hiebei ſonderlich unter⸗ treten und behaupten, nur mit der Hand könne etwas genommen werden, wider Joh. 19, 30.; o) der Gebrauch von Hoſtien oder geſchnittenem Brode, weil die Reformirten fälſchlicher Weiſe die Weiſe des Brechens zur Hauptſache machen, indeß ſie die Einſetzungsworte des heiligen Abend⸗ mahls wie eine Neben ſache behandeln und ihres weſentlichen Gehaltes berauben 4) Zu den andern (bekenntnißwidrigen) Ceremo⸗ nien zählen wir hauptſächlich: a) zweideutige Austheilungsformeln beim hei— ligen Abendmahl, als z. B. die von den Unirten gebrauchte: „Chriſtus ſpricht“ u. ſ. w.; b) das Brod brechen beim heiligen Abend⸗ mahle, weil eben die Reformirten eine Gewiſſens⸗ *) Hicmit ſteht denn auch im Zuſammenhange, daß der Paſtor auf Einführung rechtgläubiger Geſangbücher aus der beſten Zeit des Kirchenlieds hinwirke, wo ſie nicht ſchon vorhanden ſind, und bei der Handhabung des kleinen luthe⸗ riſchen Katechismus verharre. 1) Daß gewiſſe Umſtände eintreten können, in welchen die unter d und e genannten BekenninißCeremonien eine Zeitlang um der Schwachen, alſo um der Liebe willen un⸗ terlaſſen werden können, wollen hiermit ſicher die theuren Brüder nicht leugnen. Der Redacteur.