Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 25 › Seite 172

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-08-31, Seite 172

170 171 172 173 174 175 176 177

⤓ Download page image (full resolution)

German transcription machine transcription, uncorrected

⤓ Download .txt · copy text

1. Die Sonode von Miſſouri „bekennt
durch ihr verweigerndes Verfahren,
daß ſie in der Sünde wider das
8. und 5. Gebot gegen ihre luthe⸗
riſchen Mitchriſten verharren wolle.“

Herr Paſtor Grabau läßt einen Hirtenbrief
ausgehen, der anſtößige Sätze euthält. Die
ſächſiſchen Lutheraner werden von ihm aufge⸗
fordert, ihr Urtheil darüber abzugeben. Dem—
gemäß ſagen ſie ihre Bedenken. Herr Paſtor
Grabau rechtfertigt ſich. Sie vertheidigen da—
gegen ihren Standpunkt. Darüber werden ſie
von der preußiſchen Synode für Neuerer er—

klärt, die das heilige Predigtamt in Verachtung

bringen. Innerhalb der preußiſchen Gemein—
den ſind inzwiſchen Unruhen eutſtanden. Hin
und wieder wenden ſich bedrängte Glieder der—
ſelben an die Sachſen, weil ſie nach ihrem Be—
kenntuiß mit dieſen über die Richtung Gewiſ—
ſensbedenken haben, welche in der Synode von
Buffalo herrſcht. Die ſächſiſchen Lutheraner
nehmen ſich, freilich als Menſchen, die nur nach
dem Bekenntniß des Mundes urtheilen können
ſolcher Leute an. Das zieht ihnen ſolche Eh—
renprädikate, wie: „gottloſe Rottenbeſchützer,
Ahabsſynode. Götzentempel“ ꝛc. zu. So ſte—
hen ſie nun gegenwärtig mit uns übrigen Glie—
dern der Synode von Miſſouri, die wir uns
in dieſem ihrem Streit zu ihnen bekennen, weil
ſie vor unſerm Gewiſſen als diejenigen. welche
die Wahrheit und das Recht auf ihrer Seite
baben, offenbar geworden ſind, der Synode von
Buffalo gegenüber. Letztere hat ſie mit einer
Fluth von Schmäh- und Läſterreden überſchüt—
tet. Sie haben dagegen, wie ſie uns heilig
betheuern, nur „Gottes Wort und Luther's
Lehr'“ vertheidigt und nothgedrungen Miß—
griffe und Ungerechtigkeiten enthüllt, zu denen
Herr Paſtor Grabau durch ſeine irrige Lehre
verleitet worden it. Das iſt ihre „Sünde wi⸗
der das 8. und 5. Gebot gegen ihre lutheri—
ſchen Mitchriſten.“

In dieſer Sünde „verharren“ ſie und beken⸗
nen dies durch ihr verweigerndes Verfahren.“ —
Wir erbieten uns voriges Jahr zuseinem Collo—
quium über die obſchwebenden Lehrſtreitigkeiten.
Obgleich wir's doch mit Herrn Paſtor Grabau
zunächſt zu thun hatten, von dem die betreffen⸗
den irrigen Lehren ausgeſtreut und vertheidigt
worden waren, während unſere Abwehr derſel—
ben den Conſens der ganzen Kirche um Rück⸗
halt hat und weiter nichts iſt als eine Ver—
theidigung des Allen gemeinſamen Erbes-der
Väter, ſo ward unſer Antrag doch eben deswe⸗
gen zurückgewieſen, weil wir ihn nicht an die
Ccanze Synode von Buffalo geſtellt, ſondern
m Herrn Paſtor Grabau gerichtet hatten.
Ein offenbar unbeabſichtigter Formenfehler ge⸗
nügte, den von uns angebahnten Friedensweg
wieber zu verzäunen. Auf unſerer diesjähri⸗
gen Synodalverſammlung läuft ein Schreiben
von der zu gleicher Zeit verſammelten Synode
von Buffalo ein, worin ſich dieſelbe als Buß⸗
predigerinn herabläßt, uns ihrerſeits ein Collo⸗
quium anzubieten, wodurch ſie uns gewinnen
mibge, indem wir „ſie“ hören. Daſſelbe

— 171——

ſchließt mit folgenden Worten: „Der barmher⸗
zige Gott ſegne dieſe unſere treue Strafe und
Bermahnung, daß wir die Ehrwürdige Synode
von Miſſouri als chriſtliche, lutheriſche Mitbrü—
der gewinnen mögen, indem ſie uns hören.
Amen!“ Wir nehmen auch in ſolcher Weiſe
das Anerbicten an, bitten, ſei es auch nur, um
uns zu ſtrafen und zu ermahnen, eine perſön⸗
liche Zuſammenkunft mit uns zu veranſtalten,
ſie aber doch nicht an Bedingungen zu fnüpfen,
die wir Gewiſſens halber nicht erfüllen können.
In einem zweiten Schreiben von Buffalo wer⸗
den dieſe Bedingungen zwar auf ein geringeres
Maß beſchränkt, aber uns doch nicht gänzlich
erlaſſen. Wir bitten aufs Neue, nichts zu for⸗
dern, das unſer Gewiſſen verletze, oder doch mit
der Forderung ſo lange zu warten, bis die
mündliche Unterredung uns davon überzeugt
haben werde, daß ſie gerecht ſei, wiederholen
daneben unſer ſehnliches Begehren, uns das
Colloquium nicht abzuſchlagen. Das iſt der
letzte Schritt, den wir gethan haben. Darauf
hin werden wir öffentlich als ſolche gebrand—
markt, die „durch ihr verweigerndes
Verfahren“ in der Sünde verharren. Iſt
das ctwas anderes, als wenn der Wolf in der
Fabel das Waſſer trübt und das Schaf, das
weiter unten am Fluß ſteht, nachher beſchreit,
es ſei daran ſchuld, daß man nicht mehr auf
den Grund ſehen könne? 2
Doch die Bedingungen, von denen eben ge—
redet ward, ſind vielleicht der Art, daß auch
die Synode von Buffalo in ihrem Gewiſſen ge—
bunden war, das Colloguium von denſelben ab—
hängig zu machen. Das wird ſich in der Er⸗
oͤrterung des zweiten Anklagegrundes finden:
2. Die Synode bekeunt, daß ſie „unſere
Erxrcommunicirten aus ihrem, Ver⸗
»ebündniß nicht entlaſſengwollht⸗
Dies hatte die Spnode von Buffalo als Be—
dingung gefordert, unter der allein zwiſchen ihr
und uns ein Colloguium gehalten werden könn—
te. Alnter den ehemaligen Gliedern von Ge
meinden der Buffaloer Synode, die ſich zu uns
geſchlagen baden, ſind nämlich ſolche, die im
Bann der Synode von Buffalo ſind. ½ Nun
hangt aber die Praris, die dieſe Körperſchaft
bei der Excommunication befolgt, ſo genau mit
den Irrthümern ihrer Lehre zuſammen, daß wir
von voruherein Bedenken tragen müſſen, dieje⸗
nigen als Gebannte anzuſehen, welche ſie von
der Kirchengemeinſchaft ausſchließt. Einmal
ſtimmt es nicht mit der geſunden Lehre überein,
von dem Pfarrkinde in der Ausdehnung, wie es
Herr Paſtor Grabau behauptet, Gehorſam ge⸗
gen ſeinen Pfarrherren zu fordern. Wie leicht
wird es nun vorkommen, daß bei eonſequenter
Durchführung dieſes irrigen Grundſatzes von
Hrn. Paſtor Grabau Jemand ercommunicirt
wird, der nichts Ungerechtes gehandelt hat?
Dann läßt ſich auch von der irrigen Auffaſſung
des Verhältniſſes, in welchem das heilige Pre⸗
digtamt zu der Gemeine der Heiligen ſteht, wie
ſie in der Synode von Buffalo herrſcht, Un⸗
richtizkeit in der Vollziehung der Excommuni⸗
cation nicht trennen. Wollten wir darauf ein⸗

.

gehen, diejenigen von uns zu thun, welche Hr.
Paſtor Grabau und mit ihm die Synode von
Buffalo für Gebannte anſieht, ehe wir über die
obſchwebenden Lehrpunkte mit unſern jetzigen
Gegnern einig geworden ſind, ſo würden wir
daher vor der Vereinigung zugeben, daß wir
bisher im Irrthum geweſen wären und außer⸗
dem die Gewiſſen derer, welche wir von uns
ſtießen, verwirren. Angenommen aber, die Er—
communicirten wären wirklich durch Unbußfer⸗
tigkeit in dem Bann, der von einem Paſtor der
Buffaloer Spnode über ſie ausgeſprochen wor⸗
den iſt, warum ſollten wir in einer ſolchen
Sache nicht weit mehr Recht haben, uns an
einem bloßen Formfehler zu ſtoßen, da um ei—
nes ſolchen willen Herr Paſior Grabau nicht
einmal auf eine viel geringfügigere Sache, wie
ein Colloquium iſt, hat eingehen wollen? Denn
daß die Vollſtreckung des Bannes, bloß ihrer
Form nach betrachtet, unrichtig ſein muß, wenn
man das Predigtamt ſo aus der Gemelne hin⸗
ausrückt, wie es in Buffalo geſchieht, darauf
iſt ſchon hingedeutet worden. ö ö

Daß wir alſo dem Anſinnen der Synode
von Buffalo nicht willfahren konnten, liegt am
Tage, wird ſie ſelbſt auch nicht bezweifeln.
Aber nicht einmal das folgt daraus, daß wir
die Excommunicirten der Synode von Buffalo
aus unſerm Berbündniß nicht enelaſſen wollen;
wir wollen dies nur nicht ohne Weiteres, vor
dem Colloquium und der Einigung in der Lehre
thun. Erbieten wir uns doch in unſerm zwei⸗
ten Antwortſchreiben, der Ehrw. Synode von
Buffalo auf ihre Beſchuldigungen Rede zu ſte⸗
hen und ein uns nachgewieſenes Unrecht zu er—

kennen und abzuthun, nur daß es uns wirklich

nachgewieſen werde. Wie kann man uns nun
darauf hin der Unverſohnlichkeit beſchuldigen,
es uns in die Schuh' ſchieben, daß aus dem
Colloquium nichts geworden iſt, ja über uns
ausrufen: „Offenbar iſt nun der Fluch, den
die Ehrw. Synode von Miſſouri aufſich la⸗
det?“ zun An. rtn 3½½ r
Wir wollen aber einmal annehnen, es gäbe
in unſerm Synodalverbande einzelne Prediger,
die ſolche, welche mit Recht von Paſtoren der
Buffal. Synode gebannt worden wären, durch'
leichtfertige Aufnahme unter die ihnen befohle—
nen Heerden in der Unbuffertigkeit ſtärkten, die
es dann freilich und zwar allein zu verantwor⸗
ten hätten, weil, ſo wenig auch die Synode v.
Miſſouri das geſtatten, es virlmehr, wo ſie der⸗
gleichen gewahrte, ſtrafen würde, doch unmög⸗
lich alle ihre Glieder für Pfarrer und Gemein⸗
den verantwortlich ſein können, deren Verhält⸗
niſſe ihnen zu fern liegen, als daß keine Täu⸗
ſchung möglich wäre; dieſe machten ſich alſo
der Sünden jener Excommunicirten mit theil⸗
haftig und wir, obwohl dieſer letztere Schluß
der noch zu erweiſenden Vorausſetzung bedürf⸗
te, daß wir von der Sünde ſolcher Diebe und.
Mörder wüßten und ohne das 8. Gebot zu.
übertreten überzengt ſein dürften, lüden gleich
ihnen Fluch und Bann dieſer Ercommunicirten
auf uns — und ſo ſtände es ebrn jetzt mit der

Sonode von Miſſouri: würde dann die Ep⸗

1

English translation

Not yet translated.