# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1853 08 31_S172 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) 1. Die Sonode von Miſſouri „bekennt durch ihr verweigerndes Verfahren, daß ſie in der Sünde wider das 8. und 5. Gebot gegen ihre luthe⸗ riſchen Mitchriſten verharren wolle.“ Herr Paſtor Grabau läßt einen Hirtenbrief ausgehen, der anſtößige Sätze euthält. Die ſächſiſchen Lutheraner werden von ihm aufge⸗ fordert, ihr Urtheil darüber abzugeben. Dem— gemäß ſagen ſie ihre Bedenken. Herr Paſtor Grabau rechtfertigt ſich. Sie vertheidigen da— gegen ihren Standpunkt. Darüber werden ſie von der preußiſchen Synode für Neuerer er— klärt, die das heilige Predigtamt in Verachtung bringen. Innerhalb der preußiſchen Gemein— den ſind inzwiſchen Unruhen eutſtanden. Hin und wieder wenden ſich bedrängte Glieder der— ſelben an die Sachſen, weil ſie nach ihrem Be— kenntuiß mit dieſen über die Richtung Gewiſ— ſensbedenken haben, welche in der Synode von Buffalo herrſcht. Die ſächſiſchen Lutheraner nehmen ſich, freilich als Menſchen, die nur nach dem Bekenntniß des Mundes urtheilen können ſolcher Leute an. Das zieht ihnen ſolche Eh— renprädikate, wie: „gottloſe Rottenbeſchützer, Ahabsſynode. Götzentempel“ ꝛc. zu. So ſte— hen ſie nun gegenwärtig mit uns übrigen Glie— dern der Synode von Miſſouri, die wir uns in dieſem ihrem Streit zu ihnen bekennen, weil ſie vor unſerm Gewiſſen als diejenigen. welche die Wahrheit und das Recht auf ihrer Seite baben, offenbar geworden ſind, der Synode von Buffalo gegenüber. Letztere hat ſie mit einer Fluth von Schmäh- und Läſterreden überſchüt— tet. Sie haben dagegen, wie ſie uns heilig betheuern, nur „Gottes Wort und Luther's Lehr'“ vertheidigt und nothgedrungen Miß— griffe und Ungerechtigkeiten enthüllt, zu denen Herr Paſtor Grabau durch ſeine irrige Lehre verleitet worden it. Das iſt ihre „Sünde wi⸗ der das 8. und 5. Gebot gegen ihre lutheri— ſchen Mitchriſten.“ In dieſer Sünde „verharren“ ſie und beken⸗ nen dies durch ihr verweigerndes Verfahren.“ — Wir erbieten uns voriges Jahr zuseinem Collo— quium über die obſchwebenden Lehrſtreitigkeiten. Obgleich wir's doch mit Herrn Paſtor Grabau zunächſt zu thun hatten, von dem die betreffen⸗ den irrigen Lehren ausgeſtreut und vertheidigt worden waren, während unſere Abwehr derſel— ben den Conſens der ganzen Kirche um Rück⸗ halt hat und weiter nichts iſt als eine Ver— theidigung des Allen gemeinſamen Erbes-der Väter, ſo ward unſer Antrag doch eben deswe⸗ gen zurückgewieſen, weil wir ihn nicht an die Ccanze Synode von Buffalo geſtellt, ſondern m Herrn Paſtor Grabau gerichtet hatten. Ein offenbar unbeabſichtigter Formenfehler ge⸗ nügte, den von uns angebahnten Friedensweg wieber zu verzäunen. Auf unſerer diesjähri⸗ gen Synodalverſammlung läuft ein Schreiben von der zu gleicher Zeit verſammelten Synode von Buffalo ein, worin ſich dieſelbe als Buß⸗ predigerinn herabläßt, uns ihrerſeits ein Collo⸗ quium anzubieten, wodurch ſie uns gewinnen mibge, indem wir „ſie“ hören. Daſſelbe — 171—— ſchließt mit folgenden Worten: „Der barmher⸗ zige Gott ſegne dieſe unſere treue Strafe und Bermahnung, daß wir die Ehrwürdige Synode von Miſſouri als chriſtliche, lutheriſche Mitbrü— der gewinnen mögen, indem ſie uns hören. Amen!“ Wir nehmen auch in ſolcher Weiſe das Anerbicten an, bitten, ſei es auch nur, um uns zu ſtrafen und zu ermahnen, eine perſön⸗ liche Zuſammenkunft mit uns zu veranſtalten, ſie aber doch nicht an Bedingungen zu fnüpfen, die wir Gewiſſens halber nicht erfüllen können. In einem zweiten Schreiben von Buffalo wer⸗ den dieſe Bedingungen zwar auf ein geringeres Maß beſchränkt, aber uns doch nicht gänzlich erlaſſen. Wir bitten aufs Neue, nichts zu for⸗ dern, das unſer Gewiſſen verletze, oder doch mit der Forderung ſo lange zu warten, bis die mündliche Unterredung uns davon überzeugt haben werde, daß ſie gerecht ſei, wiederholen daneben unſer ſehnliches Begehren, uns das Colloquium nicht abzuſchlagen. Das iſt der letzte Schritt, den wir gethan haben. Darauf hin werden wir öffentlich als ſolche gebrand— markt, die „durch ihr verweigerndes Verfahren“ in der Sünde verharren. Iſt das ctwas anderes, als wenn der Wolf in der Fabel das Waſſer trübt und das Schaf, das weiter unten am Fluß ſteht, nachher beſchreit, es ſei daran ſchuld, daß man nicht mehr auf den Grund ſehen könne? 2 Doch die Bedingungen, von denen eben ge— redet ward, ſind vielleicht der Art, daß auch die Synode von Buffalo in ihrem Gewiſſen ge— bunden war, das Colloguium von denſelben ab— hängig zu machen. Das wird ſich in der Er⸗ oͤrterung des zweiten Anklagegrundes finden: 2. Die Synode bekeunt, daß ſie „unſere Erxrcommunicirten aus ihrem, Ver⸗ »ebündniß nicht entlaſſengwollht⸗ Dies hatte die Spnode von Buffalo als Be— dingung gefordert, unter der allein zwiſchen ihr und uns ein Colloguium gehalten werden könn— te. Alnter den ehemaligen Gliedern von Ge meinden der Buffaloer Synode, die ſich zu uns geſchlagen baden, ſind nämlich ſolche, die im Bann der Synode von Buffalo ſind. ½ Nun hangt aber die Praris, die dieſe Körperſchaft bei der Excommunication befolgt, ſo genau mit den Irrthümern ihrer Lehre zuſammen, daß wir von voruherein Bedenken tragen müſſen, dieje⸗ nigen als Gebannte anzuſehen, welche ſie von der Kirchengemeinſchaft ausſchließt. Einmal ſtimmt es nicht mit der geſunden Lehre überein, von dem Pfarrkinde in der Ausdehnung, wie es Herr Paſtor Grabau behauptet, Gehorſam ge⸗ gen ſeinen Pfarrherren zu fordern. Wie leicht wird es nun vorkommen, daß bei eonſequenter Durchführung dieſes irrigen Grundſatzes von Hrn. Paſtor Grabau Jemand ercommunicirt wird, der nichts Ungerechtes gehandelt hat? Dann läßt ſich auch von der irrigen Auffaſſung des Verhältniſſes, in welchem das heilige Pre⸗ digtamt zu der Gemeine der Heiligen ſteht, wie ſie in der Synode von Buffalo herrſcht, Un⸗ richtizkeit in der Vollziehung der Excommuni⸗ cation nicht trennen. Wollten wir darauf ein⸗ . gehen, diejenigen von uns zu thun, welche Hr. Paſtor Grabau und mit ihm die Synode von Buffalo für Gebannte anſieht, ehe wir über die obſchwebenden Lehrpunkte mit unſern jetzigen Gegnern einig geworden ſind, ſo würden wir daher vor der Vereinigung zugeben, daß wir bisher im Irrthum geweſen wären und außer⸗ dem die Gewiſſen derer, welche wir von uns ſtießen, verwirren. Angenommen aber, die Er— communicirten wären wirklich durch Unbußfer⸗ tigkeit in dem Bann, der von einem Paſtor der Buffaloer Spnode über ſie ausgeſprochen wor⸗ den iſt, warum ſollten wir in einer ſolchen Sache nicht weit mehr Recht haben, uns an einem bloßen Formfehler zu ſtoßen, da um ei— nes ſolchen willen Herr Paſior Grabau nicht einmal auf eine viel geringfügigere Sache, wie ein Colloquium iſt, hat eingehen wollen? Denn daß die Vollſtreckung des Bannes, bloß ihrer Form nach betrachtet, unrichtig ſein muß, wenn man das Predigtamt ſo aus der Gemelne hin⸗ ausrückt, wie es in Buffalo geſchieht, darauf iſt ſchon hingedeutet worden. ö ö Daß wir alſo dem Anſinnen der Synode von Buffalo nicht willfahren konnten, liegt am Tage, wird ſie ſelbſt auch nicht bezweifeln. Aber nicht einmal das folgt daraus, daß wir die Excommunicirten der Synode von Buffalo aus unſerm Berbündniß nicht enelaſſen wollen; wir wollen dies nur nicht ohne Weiteres, vor dem Colloquium und der Einigung in der Lehre thun. Erbieten wir uns doch in unſerm zwei⸗ ten Antwortſchreiben, der Ehrw. Synode von Buffalo auf ihre Beſchuldigungen Rede zu ſte⸗ hen und ein uns nachgewieſenes Unrecht zu er— kennen und abzuthun, nur daß es uns wirklich nachgewieſen werde. Wie kann man uns nun darauf hin der Unverſohnlichkeit beſchuldigen, es uns in die Schuh' ſchieben, daß aus dem Colloquium nichts geworden iſt, ja über uns ausrufen: „Offenbar iſt nun der Fluch, den die Ehrw. Synode von Miſſouri aufſich la⸗ det?“ zun An. rtn 3½½ r Wir wollen aber einmal annehnen, es gäbe in unſerm Synodalverbande einzelne Prediger, die ſolche, welche mit Recht von Paſtoren der Buffal. Synode gebannt worden wären, durch' leichtfertige Aufnahme unter die ihnen befohle— nen Heerden in der Unbuffertigkeit ſtärkten, die es dann freilich und zwar allein zu verantwor⸗ ten hätten, weil, ſo wenig auch die Synode v. Miſſouri das geſtatten, es virlmehr, wo ſie der⸗ gleichen gewahrte, ſtrafen würde, doch unmög⸗ lich alle ihre Glieder für Pfarrer und Gemein⸗ den verantwortlich ſein können, deren Verhält⸗ niſſe ihnen zu fern liegen, als daß keine Täu⸗ ſchung möglich wäre; dieſe machten ſich alſo der Sünden jener Excommunicirten mit theil⸗ haftig und wir, obwohl dieſer letztere Schluß der noch zu erweiſenden Vorausſetzung bedürf⸗ te, daß wir von der Sünde ſolcher Diebe und. Mörder wüßten und ohne das 8. Gebot zu. übertreten überzengt ſein dürften, lüden gleich ihnen Fluch und Bann dieſer Ercommunicirten auf uns — und ſo ſtände es ebrn jetzt mit der Sonode von Miſſouri: würde dann die Ep⸗ 1