Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 10 › Seite 59
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1852-12-07, Seite 59
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Ausdruck und Vollzug des Glaubenslebens der
Gemeinde. Wer an dem heil. Abendmahl in
dieſer oder jener Kirche theilnimmt, der vekennt
ſich nicht allein zum Herrn, ſondern auch zu der
ihn hier bekennenden Gemeinde. Er muß ken⸗
nen und glauben was die Kirche bekennt und
entſchloſſen ſein es mitzubekennen. Deshalb
ſchloß die alte Kirche die Katechumenen“) von
der Abendmahlsfeier aus, ganz entſprechend
dem Weſen dieſes höchſten Bekenntniß- und
Cultusactes.) Ebendeshalb geht noch jetzt
der Berechtigung zur Communion die Confir⸗
mation voraus; denn cultusfähig iſt erſt der
welcher weiß was es um Leib und Blut des
Herrn iſt. Und nach altem Brauch erlangt ein
bisher einer anderen Kirche angehöriger Chriſt
die Berechtigung zur Communion erſt nach vor—
ausgegangenem Catechumenat oder doch vor
Superintendent oder Pfarrer abgelegtem Be—
kenntniß; auch wurde er nicht angenommen,
wenn er nicht der Kirchengemeinſchaft, der er
bisher angehörte, die ſchuldige Anzeige gemacht.
Die dann erfolgende Theilnahme am Abend—
mahl galt von jeher als öffentliche Kundge—
bung des Uebertritts von der einen Confeſſion
zur andern.
Warum in aller Welt ſollten wir dieſe alte
gute Praxis aufgeben? warum da wo ſie in
Verfall gerathen mit ihrer Wiederaufrichtung
zöͤgern?
Man verweiſt auf lutheriſche Gemeinden, de—
nen Reformirte in völliger Untergebung unter
lutheriſche Gottesdienſt- und Kirchenordnung
ſich angeſchloſſen haben. Man findet es hart,
daß ſolche Reformirte mit Einem Male vom
Tiſche des Herrn innerhalb der Gemeinde der ſie
angehören zurückgewieſen werden ſollen. Aber
wenn ſie mit Mund und Herz der lutheriſchen
Gemeinde angehören, ſo ſollen ſie ja nicht zu—
rückgewieſen werden. Wollen ſie aber zur lu—
theriſchen Gemeinde gehören und doch Refor—
mirte bleiben, ſo iſt das ein Selbſtwiderſpruch,
welcher entweder von Mangel an Erkenntniß
oder von grundſätzlichem Indifferentismus (Re⸗
ligionsgleichgültigkeit) oder von Gewiſſenloſig⸗
keit zeugt. Die erſte Urſache iſt ſchlimm, die
zweite ſchlimmer, die dritte die ſchlimmſte; der
Seelſorger wird in allen drei Fällen ſolche re—
formirte Mitglieder ſeiner lutheriſchen Gemeinde
mit Weisheit und Milde zum bewußten Ueber⸗
tritt zu unſrer Kirche zu beſtimmen ſuchen müſ—
ſen. Ein triftiger Grund, weshalb er Beden—
ken tragen ſollte, ihnen mit dem Verlangen nach
freier Selbſtentſcheidung für die lutheriſche oder
reformirte Kirche zu nahen, iſt gar nicht vor—
handen. Sind es Gemeindeglieder denen es
noch an der allgemeinſten chriſtlichen Erkennt⸗
niß mangelt, wenigſtens an lebendiger, ſo iſt die
Frage, welcher Kirche ſie angehören wollen, ſo⸗
fern ſie nur gehörig vorbereitet wird, geeignet
ſie aus ihrem Unwiſſenheits- und Sicherheits⸗
D. b. die Ungetauften, welche ſich aber zur Aufnahme
unter die Chriſten vorbereiteten. D. R.
1) Cultus nennt man den öffentlichen Gottesdienſt.
D. R.
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ſchlafe aufzurütteln. Sind es redliche wahr—
heitliebende Seelen, ſo wird ihnen das Zwei⸗
deutige und Heuchelartige ihrer gegenwärtigen
Stellung leicht verſtändlich zu machen ſein; die
Wahl, die ihnen vorgelegt wird, wird ſie in's
Gebet treiben und die Salbung von dem Hei⸗
ligen wird ſie lehren was vor Gott recht und
ihnen heilſam iſt. Sie laſſen ja ihre Kinder
lutheriſch confirmiren, warum ſollten ſie ſelbſt
nicht lutheriſch ſein mögen? Uebrigens wird
man nicht gewaltſam in ſie dringen, man wird
ihnen Bedenkzeit laſſen, und während derſelben
bereit ſein, mit Geduld ohne Ermüden ſich ihrer
anzunehmen. Sollten aber mehrere vermöge
der Macht der Gewohnheit oder aus Starrſin⸗—
nigkeit oder aus Unfähigkeit ſich zu überzeugen
bei der reformirten Kirche bleiben wollen, ſo
ſteht es ihnen frei, ſich in den äußern Verband
und die geiſtliche Pflege dieſer zu begeben. Es
bleibt ihnen ja auch unbenommen, am lutheri⸗
ſchen Gottesdienſt theilzunehmen — nur das
Sacrament des Altars iſt ihnen unzugänglich,
weil ſie der Kirche nicht angehören wollen, die
es feiert. Soll Reformirten und Unirten er—
ſpart werden, was von unſern Conſirmanden,
ehe wir ſie zum Tiſche des Herrn zulaſſen, zu
fordern unſere heilige Pflicht iſt? Ziemt der
Kirche eine auf implicita ignorantia beruhende
Vereinigung mit Reformirten und Unirten“),
von denen wir nicht wiſſen und nicht fragen
mögen ob ſie bleiben wollen was ſie ſind?
Ziemt der Kirche eine ſo politiſch äußerliche
Propaganda**), welche die Eltern um der Kin⸗
der willen, welche lutheriſch confirmirt werden,
in ihrem Unbewußtſein beläßt und kein Kir⸗
chenbewußtſein in ihnen aufkommen läßt?
Es iſt keineswegs unſere Meinung, daß die
in lutheriſchem Gemeindeverband befindlichen
Reformirten ohne weiteres als Reformirte an⸗
zuſehen und auszuſchließen ſeien. Das wäre
unwahr, ungerecht und lieblos. Man hat viel⸗
mehr in hoffender Liebe davon auszugehen, daß
ihrem thatſächlichen Anſchluß an die lutheriſche
Kirche auch ihr Wille und ihre Ueberzeugung
entſprechen. Aber Zweies iſts was uns bei
ſolchen gemiſchten Gemeindebeſtänden unerläß⸗
lich ſcheint: erſtens daß die Unklaren auf ſeel—
ſorgerlichem Wege zu bewußter kirchlicher Ent—
ſcheidung gebracht werden und daß das Amt
öffentlich und ſonderlich mit ebenſoviel Weisheit
nnd Milde als Ernſt und Entſchiedenheit da⸗
rauf hinzuarbeiten gewilltrund beſtrebt ſei; zwei—
tens daß denen, welche erklärter und bekannter⸗
maßen Glieder der reformirten Kirche bleiben
wollen, der Zutritt zu unſerem Abendmahl um
ihres eignen Gewiſſens willen gewehrt werde.
Es iſt freilich möglich, daß es gerade recht liebe
und ehrenwerthe Chriſten ſind, welche von dieſer
ſcheinbar harten Praxis betroffen werden. Aber
wollen wir denn damit, daß wir ſolche zurück⸗
*) Das heißt, eine Vereinigung, dit oft nur darum be⸗
ſieht, weil dit Reformirten und Unirten nicht wiſſen, was ſit
thun, wenn ſie das heilige Abendmahl in der lutheriſchen
Kirche nehmen. D. R.
**) D. h. Anſtalt, die Leute zu einer Art Lutheranern
zu machen. D. R.
o v
weiſen, ſagen, daß wir das Werk des h. Geiſtes
an ihren Seelen nicht anerkennen oder gering⸗
ſchätzen und uns der chriſtlichen Tugenden nicht
freuen, mit denen die Gnade ſie geſchmückt hatd,
Zählen wir ſie den Unreinen und Unwürdigen
bei, denen nach Matth. 7, 6. Heiligthum und
Perlen nicht preisgegeben werden ſollen? Stel⸗
len wir ihre Zurückweiſung auf gleiche Linit
mit der Ausſchließung ſolcher, welche in herr⸗
ſchenden Sünden und beharrlicher Unbußferlig—
keit dahingehen? Nichts von dem allen. Son⸗
dern deshalb ſind ſie zurückzuweiſen weil wir.
unſere lutheriſche Kirche nicht für die rechtgläu⸗
bige halten können, ohne die reformirte für eine
irrgläubige zu halten und weil es wahrlich
keine gleichgültige Sache iſt, ob man ſich zu
jener bekenne oder dieſer. Nun wiſſen wir frei⸗
lich auch, daß viele Reformirte ſchriftgemäßer
glauben als ihre Kirche bekennt, und überhaupt:
iſt von dem Bekenntniß einer Kirche noch kein!
Schluß zu ziehen auf den Glauben aller ihrer
Glieder. Aber das iſt eben die Krankheit un⸗
ſerer Zeit, daß der Einzelue in demſelben Maße
als er früher ganz und gar in dem Natur- und
Kirchenzuſammenhange aufging in dem er ſich
vorfand, ſich jetzt aus dieſem Natur⸗ um
Kirchenzuſammenhange iſolirt (einzeln heraus—
geſtellt) und alle Wechſelbeziehung der Ve⸗
pflichtung und der Verantwortlichkeit aufhebte
Als ob die Kirche nicht da wäre, meinen Glie—
der der lutheriſchen und reformirten Kirche
glanben zu können was ſie wollen. Und aller⸗
dings ſind ſie frei, aber ebenſo gewiß iſts, daß
das Bekenntniß der Kirche alle ihre Glieder⸗
überwaltet und daß derjenige deſſen Glaube in
Widerſpruch ſteht mit dem Bekenntniſſe ſeiner
Kirche ſich in gewiſſenswidrigem Widerſpruch
befindet mit ſich ſelber. Denn er gehört der
Kirche nicht innerlich an, welcher er äußerlich
angehört. Bei dieſem Subjectivismus“) un⸗
ſerer Zeit iſt eine ſtrengere Abendmahlspraxis
doppelt nothwendig. An der Schwelle des Al⸗
lerheiligſten ſoll er zur Beſinnung und Ueber⸗
zeugung ſeiner Unkirchlichkeit gebracht werden.
Dieſe Schwelle ſoll er nicht überſchreiten.
Faſſen wir unſere Ueberzeugung nun kurz
zuſammen, ſo kann es in folgenden Theſen
(Sätzen) geſchehen: 1) Das heil. Abendmahl
iſt von Seiten des Herrn Mittheilung ſeines
wahren Leibes und Blutes an die Gemeinde,
von Seiten der Gemeinde Hinnahme dieſer al⸗
lerheiligſten Gaben unter Verkündigung ſeines
Todes. Es hat alſo eine confeſſionelle Seite“-)
und iſt wie der Gipfel des Gemeindegottesdien⸗
ſtes, ſo auch der Gipfel des fort und fort
ergehenden Gemeindebekenntniſſes. 2) Das
Abendmahlsbekenniniß der lutheriſchen Kirhe
iſt Bekenntniß zu dem unter Brot und Wein
zu mündlichem Genuſſe dargebotenen und Wür⸗
*) Das iſt die Neigung, ſich ſo zu betrachten, als od.
man nicht zu einem Ganzen gehöre, ſondern, unbeküm⸗.
mert um andere, glauben und thun könne, was man für
ſeine Perſen für recht und gut halte. D. R.
D. h. das h. Abendmahl iſt eine Handlung, wodur
man ſeinen Glauben bekennt. D. R.
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