# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1852 12 07_S59 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) Ausdruck und Vollzug des Glaubenslebens der Gemeinde. Wer an dem heil. Abendmahl in dieſer oder jener Kirche theilnimmt, der vekennt ſich nicht allein zum Herrn, ſondern auch zu der ihn hier bekennenden Gemeinde. Er muß ken⸗ nen und glauben was die Kirche bekennt und entſchloſſen ſein es mitzubekennen. Deshalb ſchloß die alte Kirche die Katechumenen“) von der Abendmahlsfeier aus, ganz entſprechend dem Weſen dieſes höchſten Bekenntniß- und Cultusactes.) Ebendeshalb geht noch jetzt der Berechtigung zur Communion die Confir⸗ mation voraus; denn cultusfähig iſt erſt der welcher weiß was es um Leib und Blut des Herrn iſt. Und nach altem Brauch erlangt ein bisher einer anderen Kirche angehöriger Chriſt die Berechtigung zur Communion erſt nach vor— ausgegangenem Catechumenat oder doch vor Superintendent oder Pfarrer abgelegtem Be— kenntniß; auch wurde er nicht angenommen, wenn er nicht der Kirchengemeinſchaft, der er bisher angehörte, die ſchuldige Anzeige gemacht. Die dann erfolgende Theilnahme am Abend— mahl galt von jeher als öffentliche Kundge— bung des Uebertritts von der einen Confeſſion zur andern. Warum in aller Welt ſollten wir dieſe alte gute Praxis aufgeben? warum da wo ſie in Verfall gerathen mit ihrer Wiederaufrichtung zöͤgern? Man verweiſt auf lutheriſche Gemeinden, de— nen Reformirte in völliger Untergebung unter lutheriſche Gottesdienſt- und Kirchenordnung ſich angeſchloſſen haben. Man findet es hart, daß ſolche Reformirte mit Einem Male vom Tiſche des Herrn innerhalb der Gemeinde der ſie angehören zurückgewieſen werden ſollen. Aber wenn ſie mit Mund und Herz der lutheriſchen Gemeinde angehören, ſo ſollen ſie ja nicht zu— rückgewieſen werden. Wollen ſie aber zur lu— theriſchen Gemeinde gehören und doch Refor— mirte bleiben, ſo iſt das ein Selbſtwiderſpruch, welcher entweder von Mangel an Erkenntniß oder von grundſätzlichem Indifferentismus (Re⸗ ligionsgleichgültigkeit) oder von Gewiſſenloſig⸗ keit zeugt. Die erſte Urſache iſt ſchlimm, die zweite ſchlimmer, die dritte die ſchlimmſte; der Seelſorger wird in allen drei Fällen ſolche re— formirte Mitglieder ſeiner lutheriſchen Gemeinde mit Weisheit und Milde zum bewußten Ueber⸗ tritt zu unſrer Kirche zu beſtimmen ſuchen müſ— ſen. Ein triftiger Grund, weshalb er Beden— ken tragen ſollte, ihnen mit dem Verlangen nach freier Selbſtentſcheidung für die lutheriſche oder reformirte Kirche zu nahen, iſt gar nicht vor— handen. Sind es Gemeindeglieder denen es noch an der allgemeinſten chriſtlichen Erkennt⸗ niß mangelt, wenigſtens an lebendiger, ſo iſt die Frage, welcher Kirche ſie angehören wollen, ſo⸗ fern ſie nur gehörig vorbereitet wird, geeignet ſie aus ihrem Unwiſſenheits- und Sicherheits⸗ D. b. die Ungetauften, welche ſich aber zur Aufnahme unter die Chriſten vorbereiteten. D. R. 1) Cultus nennt man den öffentlichen Gottesdienſt. D. R. en · — —* — —58— ſchlafe aufzurütteln. Sind es redliche wahr— heitliebende Seelen, ſo wird ihnen das Zwei⸗ deutige und Heuchelartige ihrer gegenwärtigen Stellung leicht verſtändlich zu machen ſein; die Wahl, die ihnen vorgelegt wird, wird ſie in's Gebet treiben und die Salbung von dem Hei⸗ ligen wird ſie lehren was vor Gott recht und ihnen heilſam iſt. Sie laſſen ja ihre Kinder lutheriſch confirmiren, warum ſollten ſie ſelbſt nicht lutheriſch ſein mögen? Uebrigens wird man nicht gewaltſam in ſie dringen, man wird ihnen Bedenkzeit laſſen, und während derſelben bereit ſein, mit Geduld ohne Ermüden ſich ihrer anzunehmen. Sollten aber mehrere vermöge der Macht der Gewohnheit oder aus Starrſin⸗— nigkeit oder aus Unfähigkeit ſich zu überzeugen bei der reformirten Kirche bleiben wollen, ſo ſteht es ihnen frei, ſich in den äußern Verband und die geiſtliche Pflege dieſer zu begeben. Es bleibt ihnen ja auch unbenommen, am lutheri⸗ ſchen Gottesdienſt theilzunehmen — nur das Sacrament des Altars iſt ihnen unzugänglich, weil ſie der Kirche nicht angehören wollen, die es feiert. Soll Reformirten und Unirten er— ſpart werden, was von unſern Conſirmanden, ehe wir ſie zum Tiſche des Herrn zulaſſen, zu fordern unſere heilige Pflicht iſt? Ziemt der Kirche eine auf implicita ignorantia beruhende Vereinigung mit Reformirten und Unirten“), von denen wir nicht wiſſen und nicht fragen mögen ob ſie bleiben wollen was ſie ſind? Ziemt der Kirche eine ſo politiſch äußerliche Propaganda**), welche die Eltern um der Kin⸗ der willen, welche lutheriſch confirmirt werden, in ihrem Unbewußtſein beläßt und kein Kir⸗ chenbewußtſein in ihnen aufkommen läßt? Es iſt keineswegs unſere Meinung, daß die in lutheriſchem Gemeindeverband befindlichen Reformirten ohne weiteres als Reformirte an⸗ zuſehen und auszuſchließen ſeien. Das wäre unwahr, ungerecht und lieblos. Man hat viel⸗ mehr in hoffender Liebe davon auszugehen, daß ihrem thatſächlichen Anſchluß an die lutheriſche Kirche auch ihr Wille und ihre Ueberzeugung entſprechen. Aber Zweies iſts was uns bei ſolchen gemiſchten Gemeindebeſtänden unerläß⸗ lich ſcheint: erſtens daß die Unklaren auf ſeel— ſorgerlichem Wege zu bewußter kirchlicher Ent— ſcheidung gebracht werden und daß das Amt öffentlich und ſonderlich mit ebenſoviel Weisheit nnd Milde als Ernſt und Entſchiedenheit da⸗ rauf hinzuarbeiten gewilltrund beſtrebt ſei; zwei— tens daß denen, welche erklärter und bekannter⸗ maßen Glieder der reformirten Kirche bleiben wollen, der Zutritt zu unſerem Abendmahl um ihres eignen Gewiſſens willen gewehrt werde. Es iſt freilich möglich, daß es gerade recht liebe und ehrenwerthe Chriſten ſind, welche von dieſer ſcheinbar harten Praxis betroffen werden. Aber wollen wir denn damit, daß wir ſolche zurück⸗ *) Das heißt, eine Vereinigung, dit oft nur darum be⸗ ſieht, weil dit Reformirten und Unirten nicht wiſſen, was ſit thun, wenn ſie das heilige Abendmahl in der lutheriſchen Kirche nehmen. D. R. **) D. h. Anſtalt, die Leute zu einer Art Lutheranern zu machen. D. R. o v weiſen, ſagen, daß wir das Werk des h. Geiſtes an ihren Seelen nicht anerkennen oder gering⸗ ſchätzen und uns der chriſtlichen Tugenden nicht freuen, mit denen die Gnade ſie geſchmückt hatd, Zählen wir ſie den Unreinen und Unwürdigen bei, denen nach Matth. 7, 6. Heiligthum und Perlen nicht preisgegeben werden ſollen? Stel⸗ len wir ihre Zurückweiſung auf gleiche Linit mit der Ausſchließung ſolcher, welche in herr⸗ ſchenden Sünden und beharrlicher Unbußferlig— keit dahingehen? Nichts von dem allen. Son⸗ dern deshalb ſind ſie zurückzuweiſen weil wir. unſere lutheriſche Kirche nicht für die rechtgläu⸗ bige halten können, ohne die reformirte für eine irrgläubige zu halten und weil es wahrlich keine gleichgültige Sache iſt, ob man ſich zu jener bekenne oder dieſer. Nun wiſſen wir frei⸗ lich auch, daß viele Reformirte ſchriftgemäßer glauben als ihre Kirche bekennt, und überhaupt: iſt von dem Bekenntniß einer Kirche noch kein! Schluß zu ziehen auf den Glauben aller ihrer Glieder. Aber das iſt eben die Krankheit un⸗ ſerer Zeit, daß der Einzelue in demſelben Maße als er früher ganz und gar in dem Natur- und Kirchenzuſammenhange aufging in dem er ſich vorfand, ſich jetzt aus dieſem Natur⸗ um Kirchenzuſammenhange iſolirt (einzeln heraus— geſtellt) und alle Wechſelbeziehung der Ve⸗ pflichtung und der Verantwortlichkeit aufhebte Als ob die Kirche nicht da wäre, meinen Glie— der der lutheriſchen und reformirten Kirche glanben zu können was ſie wollen. Und aller⸗ dings ſind ſie frei, aber ebenſo gewiß iſts, daß das Bekenntniß der Kirche alle ihre Glieder⸗ überwaltet und daß derjenige deſſen Glaube in Widerſpruch ſteht mit dem Bekenntniſſe ſeiner Kirche ſich in gewiſſenswidrigem Widerſpruch befindet mit ſich ſelber. Denn er gehört der Kirche nicht innerlich an, welcher er äußerlich angehört. Bei dieſem Subjectivismus“) un⸗ ſerer Zeit iſt eine ſtrengere Abendmahlspraxis doppelt nothwendig. An der Schwelle des Al⸗ lerheiligſten ſoll er zur Beſinnung und Ueber⸗ zeugung ſeiner Unkirchlichkeit gebracht werden. Dieſe Schwelle ſoll er nicht überſchreiten. Faſſen wir unſere Ueberzeugung nun kurz zuſammen, ſo kann es in folgenden Theſen (Sätzen) geſchehen: 1) Das heil. Abendmahl iſt von Seiten des Herrn Mittheilung ſeines wahren Leibes und Blutes an die Gemeinde, von Seiten der Gemeinde Hinnahme dieſer al⸗ lerheiligſten Gaben unter Verkündigung ſeines Todes. Es hat alſo eine confeſſionelle Seite“-) und iſt wie der Gipfel des Gemeindegottesdien⸗ ſtes, ſo auch der Gipfel des fort und fort ergehenden Gemeindebekenntniſſes. 2) Das Abendmahlsbekenniniß der lutheriſchen Kirhe iſt Bekenntniß zu dem unter Brot und Wein zu mündlichem Genuſſe dargebotenen und Wür⸗ *) Das iſt die Neigung, ſich ſo zu betrachten, als od. man nicht zu einem Ganzen gehöre, ſondern, unbeküm⸗. mert um andere, glauben und thun könne, was man für ſeine Perſen für recht und gut halte. D. R. D. h. das h. Abendmahl iſt eine Handlung, wodur man ſeinen Glauben bekennt. D. R.