Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 5, Nummer 23 › Seite 181
Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1849-08-31, Seite 181
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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Bekenntnisſchriften 10 · Beruf des Paſtors 12 · Gemeindeverſammlung 5 · Gottesdienſt 3 · Kirchenzucht 2 · Vorſteher. 221¹¹⁷ · Zeremonien 3 · Zeremonien 4 · Saufen 9
3. Kam zur Sprache:
Ob es recht ſei, wider den Willen der
Gemeinde oder eines Theiles derſelben, ge⸗
wiſſe Ceremonien einzuführen, und ob die⸗
jenigen ſündigen, welche in den Gemeinde⸗
verſammlungen, wo dergleichen Mitteldinge
beſprochen werden ſollen, wiederholentlich
nicht erſcheinen?
Geantwortet: Daß man in eeremoniellen
Sachen nicht ohne die Gemeinde handeln, mit
den Schwachen Geduld haben und das Haupt⸗
augenmerk nicht ſowohl auf eine ſchöne äußere
Einrichtung des Gottesdienſtes, als auf das reine
Wort Gortes richten ſolle, da, wenn dieſes recht
gehandhabt wird, auch das Uebrige folgen werde.
4. Wurde gefragt:
Ob man darauf dringen ſolle, daß über⸗
all dieſelben Agenden eingeführt und ſolche
Unabänderlich auf alle ſpätere Zeiten bei⸗
behalten werden?
Antwort: Man ſoll die Gewiſſen nicht binden
durch Menſchengebote, ſo gut ſolche auch ſein
mögen; weßhalb denn auch die Frage mit Nein
zu beantworten.
5. Auf die Frage:
Wie ein Prediger, der einen zeitweiligen
Beruf von ſeiner Gemeinde annahm, ſich
zu verhalten, wenn dieſelbe ſich nicht davon
abbringen laſſen will, daß ihr Prediger ge⸗
miethet, und alſo ihr Knecht ſei?
wurde geantwortet: daß der Gemeinde die Be⸗
dingungen vorzulegen ſeien, unter welchen allein
man Prediger bei ihr bleiben könne, und wenn ſie
darauf nicht eingehen wolle, ſei die Gemeinde ſo
bald als möglich zu verlaſſen.
6. Wurde Aufſchluß darüber erbeten:
Ob ein Paſtor von Amtswegen den
Gemeindeverſammlungen beiwohnen ſolle
und ob er Stimme bei denſelben habe?
und erwidert: daß er ſolches Recht nach dem
Worte Gottes habe, welches ihn ausdrücklich
einen „Vorſteher“ nennt, weßhalb denn auch die
Gem einde ohne ihn nichts thun dürfe.
7. Daran reihte ſich die Frage:
Ob ihm bei der Vorſteher⸗Wahl eine
Mitwirkung zuſtehe?
welche dahin beantwortet wurde: daß ihm nicht
ſchlechtweg nur eine Stimme dabei gebühre, ſon⸗
dern ſogar die Entſcheidung, hauptſächlich deß⸗
halb, weil er die Verantwortlichkeit vor Gott für
die ihm anvertraute Gemeinde habe.
8. Geſchah die Frage:
Ob es zuzulaſſen, daß in unſeren Ge⸗
meinden Aelteſte oder Diaconen angeſtellt
werden?
Geantwortet: daß dies zwar geſchehen könne, aber
das Diaconen⸗Amt ꝛc. nie als ein ſolches ange⸗
ſehen werden dürfe, welches von Gott beſonders
eingeſetzt und darum in einer Gemeinde noth⸗
wendig ſei, auch die Seelſorge einem ſolchen Aelte⸗
ſten ꝛc. nicht übertragen werden ſolle, weil dies
mit dem Amte deſſen verbunden ſein muß, der am
Wort und an der Lehre arbeitet.
9. Darauf wurde angefragt in Hinſicht der
Kirchenzucht.
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Es kommt zum Oeftern der Fall vor, daß
Laien die Beſtrafung ihres Nächſten, den ſie ſün⸗
digen ſehen, unterlaſſen, weil ſie fürchten, derſelbe
würde ihre Beſtrafung nicht annehmen. Da
wird dann oft dem Prediger zugemuthet, an ihrer
Statt das Strafamt zu übernehmen, und die
Frage iſt:
Darf der Prediger darauf eingehen?
Geantwortet: Nein! er ſoll vielmehr den, der
ihm die Anzeige macht, anweiſen, daß er den
Nächſten zuvor ſelbſt ſtrafe, und wenn dieſer dann
nicht Buße thut, noch zwei oder drei Zeugen zu
ſich nehme, damit auch dieſe das Ihre verſuchen.
Erſt wenn ſolches Verfahren nichts gefruchtet hat,
darf dem Prediger die Anzeige geſchehen, damit
ſolcher dann als öffentlicher Beamter und im
Namen der Gemeinde einſchreite. — Der Ge⸗
meinde die Anzeige von dem Geſchehenen zu
machen, iſt des Predigers Sache; darum ſoll ſich
der Laie auch ſtets an dieſen und nicht an die
erſtere direct wenden, wenn die dritte Stufe der
Ermahnung nöthig wird.
Doch iſt die Stelle Matth. 18, 1517. da
nicht anzuwenden, wo ein öffentliches Aerger⸗
niß gegeben worden; es ſoll in ſolchen Fällen der
Sünder ſogleich öffentlich geſtraft werden, und
bereut er ſeinen Fehltritt, gelobt auch Beſſerung,
ſo muß er vor der Gemeinde öffentlich Abbitte
thun, wenn er in der Gemeinde verbleiben oder
zum heiligen Abendmahle zugelaſſen werden will,
damit ſich Niemand ſeinetwegen ärgere.
10. Das gab denn zu der Frage Veranlaſſung:
Wie mit einem ſolchen offenbaren Sün⸗
der (z. B. Trunkenbold) zu verfahren, der
auf wiederholte Beſtrafung wiederholt Beſ⸗
ſerung gelobt, dennoch aber von ſeinem
gottloſen Weſen nicht gelaſſen habe?
und der Beſcheid war: daß ein ſolcher von der
Gemeinde ausgeſchloſſen werden müſſe; worauf
11. die fernere Frage folgte:
Ob ein Prediger ſeine Gemeinde ver⸗
laſſen dürfe, wenn dieſe offenbare, beharr⸗
liche Sünder nicht ausſchließen wolle?
welches mit Nein! beantwortet wurde. Der
Prediger ſoll in ſolchen Fällen nur ſein Gewiſſen
dadurch bewahren, daß er den böswilligen Sün⸗
dern das heilige Abendmahl entſchieden verwei⸗
gert, der Gemeinde das Wort Gottes lauter und
rein predigt und namentlich dieſelbe wegen ihrer
Lauheit in Ausübung der Kirchenzucht öffentlich
ſtraft.
Sollte jedoch ſolche Gemeinde ihren Prediger
zwingen wollen, gegen Gottes Wort zu handeln,
ſo muß er ſein Amt allerdings aufgeben.
12. Die Frage:
Ob es rathſam ſei, von den Laien, die
ſich zu unſeren Gemeinden halten wollen,
das ganze Concordienbuch unterſchreiben
zu laſſen?
wurde dahin entſchieden: daß es genüge, wenn
ſolche neue Glieder die Augsbumiſche Confeſſion
und den kleinen Katechismus Luthers unterzeich⸗
neten, da ſie ja ſonſt auch leicht etwas unter⸗
ſchreiben würden, was ſie nie geleſen, und weil
ſie leicht ſpäter darüber in Gewiſſensnoth kom⸗
men könnten.
Dieß waren die hauptſächlichſten Punkte,
welche in heutiger Conferenz beſprochen wurden;
daneben fand eine Mittheilung der gegenſeitigen,
zum Theil ſehr traurigen Amtserfahrungen von
Seiten der Brüder ſtatt. Möge Gott alles, was
verhandelt worden, zur Lehre und Troſt uns ge⸗
reichen laſſen. Ludwig W. Habel,
als Secretär.
Verhandlungen der Paſtoralconferenz zu Fort
Wayne, Ind.
Donnerstags, den 14. Juni 1849, Abends.
Zum Präſes wurde erwählt Herr Paſtor Dr.
Sihler, zum Secretär Paſtor Habel.
1. Wurden folgende Fragen aufgeworfen:
a. Iſt hier Orts eine Gemeinde lutheriſch zu
nennen, welche zwar lutheriſchen Namen
trägt, aber früher aus Unkunde Reformirte
in ihre Mitte aufgenommen hat, welche,
wiewohl ſie zugeſtehen, daß unſere Lehre die
rechte ſei, doch nicht einſehen und eingeſtehen
wollen, daß die reformirte Lehre deßhalb
falſch ſein müſſe, und wenn dieſe aus dem
Grunde nicht ohne weiteres von der Ge⸗
meinde hinausgewieſen werden können, weil
die erwähnten Glieder ein gewiſſes Stimm⸗
recht in der Gemeinde erlangt haben?
b. Darf man ſolche Reformirte als ſtimm⸗
berechtigte Gemeindeglieder anerkennen? und
c. Darf man ſie zum heiligen Abendmahle zu⸗
laſſen?
Geantwortet: a. daß eine ſolche Gemeinde,
wenn ſie nicht etwa von ihrem Pfarrer verlange,
daß er dieſen Reformirten das heilige Abendmahl
reiche — zwar lutheriſch zu nennen, der beregte
Umſtand aber als ein Gebrechen anzuſehen; b. daß
ſolche Glieder, welche die reformirte Kirche nicht
als eine falſche erkennen wollen, wiewohl ſie die
lutheriſche Lehre als recht annehmen, nicht ſtimm⸗
berchtigt ſein könnten, und o. daß ſie zum heiligen
Abendmahle nicht zuzulaſſen.
Man konnte ſich nemlich nicht davon über⸗
zeugen, daß ſolche Seelen, die die lutheriſche Lehre
für die rechte anerkennen, aber doch die reformirte
nicht als falſch verwerfen wollen, eine gründliche
Erkenntniß haben könnten; man mußte vielmehr
der Vermuthung Raum geben, daß, wenn ſolche
darum anhielten, ſie für Glieder unſerer Ge⸗
meinde anzuerkennen, dies in der Regel nur wegen
irdiſcher Vortheile geſchehe, wie auch die Erfah⸗
rung ſchon mehrfach erwieſen. Ihr anhaltendes
Bitten wäre daher weiter nichts, als „ein Sich⸗
eindrängen in eine Gemeinde, an welcher ſie kei⸗
nen Antheil hätten“. Darum ſolle man ſie
gründlich belehren und falls ſie dann ſich unter
Gottes Wort doch nicht beugen, namentlich auch
eine rein lutheriſche Conſtitution nicht unterſchrei⸗
ben wollen — ihnen erklären, daß ſie aller An⸗
rechte an die Gemeinde ſich ſelbſt begeben haben.
2. Wurde Aufſchluß darüber begehrt:
Ob ein Prediger mit gutem Gewiſſen
ſeine Gemeinde verlaſſen dürfe, wenn ſolche
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