# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1849 08 31_S181 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) 3. Kam zur Sprache: Ob es recht ſei, wider den Willen der Gemeinde oder eines Theiles derſelben, ge⸗ wiſſe Ceremonien einzuführen, und ob die⸗ jenigen ſündigen, welche in den Gemeinde⸗ verſammlungen, wo dergleichen Mitteldinge beſprochen werden ſollen, wiederholentlich nicht erſcheinen? Geantwortet: Daß man in eeremoniellen Sachen nicht ohne die Gemeinde handeln, mit den Schwachen Geduld haben und das Haupt⸗ augenmerk nicht ſowohl auf eine ſchöne äußere Einrichtung des Gottesdienſtes, als auf das reine Wort Gortes richten ſolle, da, wenn dieſes recht gehandhabt wird, auch das Uebrige folgen werde. 4. Wurde gefragt: Ob man darauf dringen ſolle, daß über⸗ all dieſelben Agenden eingeführt und ſolche Unabänderlich auf alle ſpätere Zeiten bei⸗ behalten werden? Antwort: Man ſoll die Gewiſſen nicht binden durch Menſchengebote, ſo gut ſolche auch ſein mögen; weßhalb denn auch die Frage mit Nein zu beantworten. 5. Auf die Frage: Wie ein Prediger, der einen zeitweiligen Beruf von ſeiner Gemeinde annahm, ſich zu verhalten, wenn dieſelbe ſich nicht davon abbringen laſſen will, daß ihr Prediger ge⸗ miethet, und alſo ihr Knecht ſei? wurde geantwortet: daß der Gemeinde die Be⸗ dingungen vorzulegen ſeien, unter welchen allein man Prediger bei ihr bleiben könne, und wenn ſie darauf nicht eingehen wolle, ſei die Gemeinde ſo bald als möglich zu verlaſſen. 6. Wurde Aufſchluß darüber erbeten: Ob ein Paſtor von Amtswegen den Gemeindeverſammlungen beiwohnen ſolle und ob er Stimme bei denſelben habe? und erwidert: daß er ſolches Recht nach dem Worte Gottes habe, welches ihn ausdrücklich einen „Vorſteher“ nennt, weßhalb denn auch die Gem einde ohne ihn nichts thun dürfe. 7. Daran reihte ſich die Frage: Ob ihm bei der Vorſteher⸗Wahl eine Mitwirkung zuſtehe? welche dahin beantwortet wurde: daß ihm nicht ſchlechtweg nur eine Stimme dabei gebühre, ſon⸗ dern ſogar die Entſcheidung, hauptſächlich deß⸗ halb, weil er die Verantwortlichkeit vor Gott für die ihm anvertraute Gemeinde habe. 8. Geſchah die Frage: Ob es zuzulaſſen, daß in unſeren Ge⸗ meinden Aelteſte oder Diaconen angeſtellt werden? Geantwortet: daß dies zwar geſchehen könne, aber das Diaconen⸗Amt ꝛc. nie als ein ſolches ange⸗ ſehen werden dürfe, welches von Gott beſonders eingeſetzt und darum in einer Gemeinde noth⸗ wendig ſei, auch die Seelſorge einem ſolchen Aelte⸗ ſten ꝛc. nicht übertragen werden ſolle, weil dies mit dem Amte deſſen verbunden ſein muß, der am Wort und an der Lehre arbeitet. 9. Darauf wurde angefragt in Hinſicht der Kirchenzucht. 181 Es kommt zum Oeftern der Fall vor, daß Laien die Beſtrafung ihres Nächſten, den ſie ſün⸗ digen ſehen, unterlaſſen, weil ſie fürchten, derſelbe würde ihre Beſtrafung nicht annehmen. Da wird dann oft dem Prediger zugemuthet, an ihrer Statt das Strafamt zu übernehmen, und die Frage iſt: Darf der Prediger darauf eingehen? Geantwortet: Nein! er ſoll vielmehr den, der ihm die Anzeige macht, anweiſen, daß er den Nächſten zuvor ſelbſt ſtrafe, und wenn dieſer dann nicht Buße thut, noch zwei oder drei Zeugen zu ſich nehme, damit auch dieſe das Ihre verſuchen. Erſt wenn ſolches Verfahren nichts gefruchtet hat, darf dem Prediger die Anzeige geſchehen, damit ſolcher dann als öffentlicher Beamter und im Namen der Gemeinde einſchreite. — Der Ge⸗ meinde die Anzeige von dem Geſchehenen zu machen, iſt des Predigers Sache; darum ſoll ſich der Laie auch ſtets an dieſen und nicht an die erſtere direct wenden, wenn die dritte Stufe der Ermahnung nöthig wird. Doch iſt die Stelle Matth. 18, 1517. da nicht anzuwenden, wo ein öffentliches Aerger⸗ niß gegeben worden; es ſoll in ſolchen Fällen der Sünder ſogleich öffentlich geſtraft werden, und bereut er ſeinen Fehltritt, gelobt auch Beſſerung, ſo muß er vor der Gemeinde öffentlich Abbitte thun, wenn er in der Gemeinde verbleiben oder zum heiligen Abendmahle zugelaſſen werden will, damit ſich Niemand ſeinetwegen ärgere. 10. Das gab denn zu der Frage Veranlaſſung: Wie mit einem ſolchen offenbaren Sün⸗ der (z. B. Trunkenbold) zu verfahren, der auf wiederholte Beſtrafung wiederholt Beſ⸗ ſerung gelobt, dennoch aber von ſeinem gottloſen Weſen nicht gelaſſen habe? und der Beſcheid war: daß ein ſolcher von der Gemeinde ausgeſchloſſen werden müſſe; worauf 11. die fernere Frage folgte: Ob ein Prediger ſeine Gemeinde ver⸗ laſſen dürfe, wenn dieſe offenbare, beharr⸗ liche Sünder nicht ausſchließen wolle? welches mit Nein! beantwortet wurde. Der Prediger ſoll in ſolchen Fällen nur ſein Gewiſſen dadurch bewahren, daß er den böswilligen Sün⸗ dern das heilige Abendmahl entſchieden verwei⸗ gert, der Gemeinde das Wort Gottes lauter und rein predigt und namentlich dieſelbe wegen ihrer Lauheit in Ausübung der Kirchenzucht öffentlich ſtraft. Sollte jedoch ſolche Gemeinde ihren Prediger zwingen wollen, gegen Gottes Wort zu handeln, ſo muß er ſein Amt allerdings aufgeben. 12. Die Frage: Ob es rathſam ſei, von den Laien, die ſich zu unſeren Gemeinden halten wollen, das ganze Concordienbuch unterſchreiben zu laſſen? wurde dahin entſchieden: daß es genüge, wenn ſolche neue Glieder die Augsbumiſche Confeſſion und den kleinen Katechismus Luthers unterzeich⸗ neten, da ſie ja ſonſt auch leicht etwas unter⸗ ſchreiben würden, was ſie nie geleſen, und weil ſie leicht ſpäter darüber in Gewiſſensnoth kom⸗ men könnten. Dieß waren die hauptſächlichſten Punkte, welche in heutiger Conferenz beſprochen wurden; daneben fand eine Mittheilung der gegenſeitigen, zum Theil ſehr traurigen Amtserfahrungen von Seiten der Brüder ſtatt. Möge Gott alles, was verhandelt worden, zur Lehre und Troſt uns ge⸗ reichen laſſen. Ludwig W. Habel, als Secretär. Verhandlungen der Paſtoralconferenz zu Fort Wayne, Ind. Donnerstags, den 14. Juni 1849, Abends. Zum Präſes wurde erwählt Herr Paſtor Dr. Sihler, zum Secretär Paſtor Habel. 1. Wurden folgende Fragen aufgeworfen: a. Iſt hier Orts eine Gemeinde lutheriſch zu nennen, welche zwar lutheriſchen Namen trägt, aber früher aus Unkunde Reformirte in ihre Mitte aufgenommen hat, welche, wiewohl ſie zugeſtehen, daß unſere Lehre die rechte ſei, doch nicht einſehen und eingeſtehen wollen, daß die reformirte Lehre deßhalb falſch ſein müſſe, und wenn dieſe aus dem Grunde nicht ohne weiteres von der Ge⸗ meinde hinausgewieſen werden können, weil die erwähnten Glieder ein gewiſſes Stimm⸗ recht in der Gemeinde erlangt haben? b. Darf man ſolche Reformirte als ſtimm⸗ berechtigte Gemeindeglieder anerkennen? und c. Darf man ſie zum heiligen Abendmahle zu⸗ laſſen? Geantwortet: a. daß eine ſolche Gemeinde, wenn ſie nicht etwa von ihrem Pfarrer verlange, daß er dieſen Reformirten das heilige Abendmahl reiche — zwar lutheriſch zu nennen, der beregte Umſtand aber als ein Gebrechen anzuſehen; b. daß ſolche Glieder, welche die reformirte Kirche nicht als eine falſche erkennen wollen, wiewohl ſie die lutheriſche Lehre als recht annehmen, nicht ſtimm⸗ berchtigt ſein könnten, und o. daß ſie zum heiligen Abendmahle nicht zuzulaſſen. Man konnte ſich nemlich nicht davon über⸗ zeugen, daß ſolche Seelen, die die lutheriſche Lehre für die rechte anerkennen, aber doch die reformirte nicht als falſch verwerfen wollen, eine gründliche Erkenntniß haben könnten; man mußte vielmehr der Vermuthung Raum geben, daß, wenn ſolche darum anhielten, ſie für Glieder unſerer Ge⸗ meinde anzuerkennen, dies in der Regel nur wegen irdiſcher Vortheile geſchehe, wie auch die Erfah⸗ rung ſchon mehrfach erwieſen. Ihr anhaltendes Bitten wäre daher weiter nichts, als „ein Sich⸗ eindrängen in eine Gemeinde, an welcher ſie kei⸗ nen Antheil hätten“. Darum ſolle man ſie gründlich belehren und falls ſie dann ſich unter Gottes Wort doch nicht beugen, namentlich auch eine rein lutheriſche Conſtitution nicht unterſchrei⸗ ben wollen — ihnen erklären, daß ſie aller An⸗ rechte an die Gemeinde ſich ſelbſt begeben haben. 2. Wurde Aufſchluß darüber begehrt: Ob ein Prediger mit gutem Gewiſſen ſeine Gemeinde verlaſſen dürfe, wenn ſolche 1