Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 5, Nummer 23 › Seite 179

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1849-08-31, Seite 179

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Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Loge

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alte Handelshaus H.. an zu wanken, durch er⸗
ueuerte Anſtrengung hob ſich indeſſen die Firma
wieder, und würde ſicherlich zu dem alten Glanz
gekommen ſein, wenn nicht unſer Freund, der
junge H., mit ſeinem ganzen Vermögen und
ausgebreiteten Credit ſich mit dem Handlungs⸗
hauſe Br. verbunden, und in Gemeinſchaft mit
ihm in dasſelbe Geſchäft geworfen hätte, was
die alte Firma H.“ früher auf ſolch glänzende
Weiſe betrieb. Bei dem augenblicklichen Wan⸗
ken des alten Hauſes war es jenen um ſo leichter,
das Geſchäft ſehr ins Große zu treiben, und ſich
in alle Handelsverbindungen hinein zu ſetzen, in
welchen früher das alte Haus H.. geſtanden.
So floſſen ihnen alle Quellen zu, und die alte
Firma iſt aufs Trockene geſetzt, d. h. wenigſtens
ſcheinbar ruinirt; und das Alles durch die
Undankbarkeit unſeres H., durch den das Haus,
das ihn groß und reich gemacht, geſunken, und
das fremde Haus Br., gegen welches er gar
keine Verbindlichkeiten hatte, zu hohem Anſehen
gekommen iſt.

C. Pfui, das iſt abſcheulich!
nun dem alten H. . nicht?

P. Er ſoll ihm noch hin und wieder einige
Brocken als Almoſen zufließen laſſen, und ſich
des noch rühmen, als thäte er etwas Großes!

C. Nein, das iſt doch zu abſcheulich, ich hoffe
denn doch, daß ihn die ganze Stadt verachtet!

P. Mit Nichten! die wahren Freunde des
alten Hauſes ſehen freilich mit Unwillen auf ihn,
und ſind auch ſchon dabei, durch kräftigen Bei⸗
ſtand der alten Firma wieder aufzuhelfen. In⸗
deſſen durch zur Schau getragene Mildthätigkeit
gegen kleinere Kaufleute, die er aufhetzt, und die
denn natürlich auch wieder von ihm kaufen, und
durch den Glanz ſeines Hauſes, hat er nicht nur
einen großen Anhang, ſondern ſteht bei ſeinen

Mitbürgern und weit und breit in hoher Achtung.

C. Nun auf die Achtung bin ich eben nicht
mneidiſch! Aber wie iſt es nur möglich, daß ein
Menſch ſo handeln, und die andern ſo verkehrt ſein
können, ihn noch zu achten?

P. Das kann ich freilich nicht erklären, dir
ſollte indeſſen das nicht ſchwer fallen.

C. Mir? ich bitte dich, warum mir?

P. Weil du dich in demſelben Verhältniſſe
mit unſerm Freund H. . befindeſt!

C. Ich? wie kommſt du dazu, mir dergleichen
zu ſagen? ö

P. Weil es Wahrheit iſt, und ich dir ſo viel
zutraue, daß du die Wahrheit vertragen kannſt!

C. Bitte, erkläre dich deutlicher, ich bin doch
neugierig, wo das hinaus will?

(Fortſetzung folgt.)

(Eingeſandt.)
Conſtitution der Verlagsgeſellſchaft der deut⸗

ſchen evangeliſch⸗ lutheriſchen Synode von
Miſſouri, Ohio und anderen Staaten.

Hilft er denn

§ 1. Die Geſellſchaft, welche ſich hiermit un⸗
ter dem Namen „Verlagsgeſellſchaft der deutſchen
tv.⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und

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anderen Staaten“ conſtituirt, bezweckt die möglichſt
wohlfeile und allgemeine Verbreitung rechtgläu⸗
biger, ev.⸗lutheriſcher Schul- und Erbauungs⸗
bücher, mit beſonderer Berückſichtigung der Schrif⸗
ten des ſeligen Dr. Martin Luther. Für recht⸗
gläubig werden nur ſolche Bücher anerkannt, deren
Inhalt mit der heiligen Schrift und den ſämmt⸗
lichen Symbolen der ev.⸗-lutheriſchen Kirche, als
da ſind: die drei Hauptſymbole, die ungeänderte
Augsburgiſche Confeſſion und deren Apologie, die
Schmalkaldiſchen Artikel, Dr. Luthers großer und
kleiner Katechismus und die Concordienformel,
übereinſtimmt.

§ 2. Mitglied der Geſellſchaft kann allein
werden:

a. Jeder im Verbande der erwähnten Synode
ſtehende Prediger und Schullehrer.

b. Jedes ſtimmberechtigte Gemeineglied einer,
entweder zum Synodalverbande gehörenden,
oder durch einen Prediger unſeres Verbandes
bedienten Gemeine.

§ 3. Mitglied der Geſellſchaft wird man
durch den Ankauf wenigſtens einer Actie (Anleihe⸗
ſchein), welche Actien zwar, ohne ihren Werth
zu verlieren, auf eine dritte Perſon übergehen
können, aber dieſelbe nur dann zum Gliede der
Geſellſchaft machen, wenn die unter § 2 genann⸗
ten Bedingungen Statt finden. Solche, die bei
Ankauf einer oder mehrer Actien nach § 2 zur
Gliedſchaft berechtigt ſind, ſpäter aber etwa aus
dem Synodalverbande treten, oder aufhören, Glie⸗
der einer zur Synode gehörenden oder von einem
Synodalen bedienten Gemeine zu ſein, hören da⸗
mit, unbeſchadet der Gültigkeit ihrer Actien, zu⸗
gleich auf, Glieder der Geſellſchaft zu ſein.
§ 4. Das zur Erreichung des Zwecks der
Geſellſchaft nöthige Capital ſoll durch den Ver⸗
kauf von Actien, jede zu P5, beſchafft werden.
Sobald 140 Actien untergebracht ſind, ſollen die
Operationen der Geſellſchaft beginnen.
§ 5. Die Actien werden terminweiſe von der
Geſellſchaft durch Lieferung in ihrem Verlage er⸗
ſchienener Schriften eingelöst.
§ 6. Sollte ſich nach Einlöſung aller Actien
und Zahlung aller Verbindlichkeiten der Geſell⸗
ſchaft ein beträchtlicher Ueberſchuß vorfinden, ſo
ſoll nach Entſcheidung der regelmäßigen, jährlichen
Verſammlung dem Inhaber einer jeden Actie eine,
in Druckſachen zahlbare, Prämie zuerkannt
werden.
§7. Nach Einlöſung aller Actien, Zahlung
aller Schulden, ſo wie reſp. Vertheilung der Prä⸗
mien, wird das Vermögen der Geſellſchaft Eigen⸗
thum der ev.⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri,
Ohio und andern Staaten, unter der Bedingung,
daß dieſelbe
a. der Geſellſchaft, während ihres Beſtandes,
den Druck ihrer Synodalverhandlungen und
anderer Druckarbeiten, mit alleiniger Aus⸗
nahme des Lutheraner, zu den üblichen Prei⸗
ſen übertrage.
b. bei Uebernahme des Vermögens den in 81
ausgeſprochenen Zweck allezeit verfolge.

*

§ 8. Drei Fünftheile des Betrags einer jeden
Actie werden bei Uebernahme erſelben, der Reſt
innerhalb fünf Monaten, eingezahlt.

§ 9. Die Geſellſchaft verſammelt ſich jährlich
um die Zeit und an dem Orte der Synodalver⸗
ſammlung und wählt auf je drei Jahre ein aus
acht Gliedern der Geſellſchaft beſtehendes Ver⸗
lagscollegium, von denen mindeſtens vier dem
Lehrſtande angehören müſſen.

§ 10. Es iſt Pflicht des Verlagscollegiums:

a. Die Geſammirechte der Geſellſchaft zu

wahren.

b. Den Ankauf einer Druckerei ꝛc. zu beſorgen,

ſobald 5800 zu dieſem Zwecke in der Caſſe
disponibel ſind.

c. Die Aufſicht über den Geſchäftsgang der
Geſellſchaft zu führen.

d. Die Auswahl der zu verlegenden Schriften,
Correctur derſelben u. ſ. w. zu beſorgen.

e. Nach erhaltenem Berichte des Geſchäftsfüh⸗
rers die Preiſe der verlegten Schriften feſt⸗
zuſetzen, wobei das Collegium den Zweck
der Geſellſchaft, rechtgläubige Schriften zu
möglichſt niedrigen Preiſen zu verbreiten,
ſtets im Auge zu behalten hat.

§ 11. Hat das Verlagscollegium ſich über

den Druck einer Schrift vereinigt, ſo zeigt ſie den
beabſichtigten Verlag derſelben im Lutheraner an.
Jedes Glied hat das Recht, gegen den Druck ſol⸗
cher Schrift, innerhalb zwei Monaten nach Er⸗
ſcheinen der betreffenden Anzeige, beim Schreiber
der Geſellſchaft Proteſt einzulegen; ſollte die
Hälfte der Glieder alſo proteſtiren, ſo unterbleibt
der Verlag ſolcher Schrift.

§ 12. Das Verlagscollegium erwählt aus

ſeiner Mitte auf je drei Jahre:

a. Einen Präſes, der ſowohl in den Ver⸗
ſammlungen des Collegiums, als auch bei
der jährlichen Generalverſammlung den Vor⸗
ſitz führt. In ſeiner Abweſenheit ernennt
die Verſammlung einen Präſes pro tempore.

b. Einen Schreiber, der (wenn anweſend)
das Protokoll bei den Verſammlungen des
Collegiums und der Geſellſchaft führt, das
Archiv der Geſellſchaft in Gewahrſam nimmt,
die Correſpondenz der Geſellſchaft führt und
einen jährlichen Bericht über die Wirkſamkeit
der Geſellſchaft liefert.

c. Einen am Verlagsorte wohnenden Ge⸗
ſchäftsführer, der die Gelder der Geſell⸗
ſchaft einnimmt, und nach ſchrifilicher An⸗
weiſung einer Majorität des Collegiums
verwendet, darüber genaue Rechnung führt,
die Druckerei überwacht, die Verſendung der
Schriften beſorgt, darüber ebenfalls genaue
Rechnung führt. und dem Schreiber des
Collegiums vierteljährlichen, der Geſellſchaft
ſelbſt aber jährlichen Bericht über den Zu⸗
ſtand der Caſſe u. ſ. w. liefert.

Der Geſchäftsführer hat eine, von dem
»Verlagscollegium nach Umſtänden zu be⸗
ſtimmende, Bürgſchaft zu leiſten, für deren
Zulänglichkeit die Glieder des Collegiums
mit ihrem liegenden und beweglichen Eigen⸗
thum verantwortlich ſind.

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