# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1849 08 31_S179 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) alte Handelshaus H.. an zu wanken, durch er⸗ ueuerte Anſtrengung hob ſich indeſſen die Firma wieder, und würde ſicherlich zu dem alten Glanz gekommen ſein, wenn nicht unſer Freund, der junge H., mit ſeinem ganzen Vermögen und ausgebreiteten Credit ſich mit dem Handlungs⸗ hauſe Br. verbunden, und in Gemeinſchaft mit ihm in dasſelbe Geſchäft geworfen hätte, was die alte Firma H.“ früher auf ſolch glänzende Weiſe betrieb. Bei dem augenblicklichen Wan⸗ ken des alten Hauſes war es jenen um ſo leichter, das Geſchäft ſehr ins Große zu treiben, und ſich in alle Handelsverbindungen hinein zu ſetzen, in welchen früher das alte Haus H.. geſtanden. So floſſen ihnen alle Quellen zu, und die alte Firma iſt aufs Trockene geſetzt, d. h. wenigſtens ſcheinbar ruinirt; und das Alles durch die Undankbarkeit unſeres H., durch den das Haus, das ihn groß und reich gemacht, geſunken, und das fremde Haus Br., gegen welches er gar keine Verbindlichkeiten hatte, zu hohem Anſehen gekommen iſt. C. Pfui, das iſt abſcheulich! nun dem alten H. . nicht? P. Er ſoll ihm noch hin und wieder einige Brocken als Almoſen zufließen laſſen, und ſich des noch rühmen, als thäte er etwas Großes! C. Nein, das iſt doch zu abſcheulich, ich hoffe denn doch, daß ihn die ganze Stadt verachtet! P. Mit Nichten! die wahren Freunde des alten Hauſes ſehen freilich mit Unwillen auf ihn, und ſind auch ſchon dabei, durch kräftigen Bei⸗ ſtand der alten Firma wieder aufzuhelfen. In⸗ deſſen durch zur Schau getragene Mildthätigkeit gegen kleinere Kaufleute, die er aufhetzt, und die denn natürlich auch wieder von ihm kaufen, und durch den Glanz ſeines Hauſes, hat er nicht nur einen großen Anhang, ſondern ſteht bei ſeinen Mitbürgern und weit und breit in hoher Achtung. C. Nun auf die Achtung bin ich eben nicht mneidiſch! Aber wie iſt es nur möglich, daß ein Menſch ſo handeln, und die andern ſo verkehrt ſein können, ihn noch zu achten? P. Das kann ich freilich nicht erklären, dir ſollte indeſſen das nicht ſchwer fallen. C. Mir? ich bitte dich, warum mir? P. Weil du dich in demſelben Verhältniſſe mit unſerm Freund H. . befindeſt! C. Ich? wie kommſt du dazu, mir dergleichen zu ſagen? ö P. Weil es Wahrheit iſt, und ich dir ſo viel zutraue, daß du die Wahrheit vertragen kannſt! C. Bitte, erkläre dich deutlicher, ich bin doch neugierig, wo das hinaus will? (Fortſetzung folgt.) (Eingeſandt.) Conſtitution der Verlagsgeſellſchaft der deut⸗ ſchen evangeliſch⸗ lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und anderen Staaten. Hilft er denn § 1. Die Geſellſchaft, welche ſich hiermit un⸗ ter dem Namen „Verlagsgeſellſchaft der deutſchen tv.⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und 179 anderen Staaten“ conſtituirt, bezweckt die möglichſt wohlfeile und allgemeine Verbreitung rechtgläu⸗ biger, ev.⸗lutheriſcher Schul- und Erbauungs⸗ bücher, mit beſonderer Berückſichtigung der Schrif⸗ ten des ſeligen Dr. Martin Luther. Für recht⸗ gläubig werden nur ſolche Bücher anerkannt, deren Inhalt mit der heiligen Schrift und den ſämmt⸗ lichen Symbolen der ev.⸗-lutheriſchen Kirche, als da ſind: die drei Hauptſymbole, die ungeänderte Augsburgiſche Confeſſion und deren Apologie, die Schmalkaldiſchen Artikel, Dr. Luthers großer und kleiner Katechismus und die Concordienformel, übereinſtimmt. § 2. Mitglied der Geſellſchaft kann allein werden: a. Jeder im Verbande der erwähnten Synode ſtehende Prediger und Schullehrer. b. Jedes ſtimmberechtigte Gemeineglied einer, entweder zum Synodalverbande gehörenden, oder durch einen Prediger unſeres Verbandes bedienten Gemeine. § 3. Mitglied der Geſellſchaft wird man durch den Ankauf wenigſtens einer Actie (Anleihe⸗ ſchein), welche Actien zwar, ohne ihren Werth zu verlieren, auf eine dritte Perſon übergehen können, aber dieſelbe nur dann zum Gliede der Geſellſchaft machen, wenn die unter § 2 genann⸗ ten Bedingungen Statt finden. Solche, die bei Ankauf einer oder mehrer Actien nach § 2 zur Gliedſchaft berechtigt ſind, ſpäter aber etwa aus dem Synodalverbande treten, oder aufhören, Glie⸗ der einer zur Synode gehörenden oder von einem Synodalen bedienten Gemeine zu ſein, hören da⸗ mit, unbeſchadet der Gültigkeit ihrer Actien, zu⸗ gleich auf, Glieder der Geſellſchaft zu ſein. § 4. Das zur Erreichung des Zwecks der Geſellſchaft nöthige Capital ſoll durch den Ver⸗ kauf von Actien, jede zu P5, beſchafft werden. Sobald 140 Actien untergebracht ſind, ſollen die Operationen der Geſellſchaft beginnen. § 5. Die Actien werden terminweiſe von der Geſellſchaft durch Lieferung in ihrem Verlage er⸗ ſchienener Schriften eingelöst. § 6. Sollte ſich nach Einlöſung aller Actien und Zahlung aller Verbindlichkeiten der Geſell⸗ ſchaft ein beträchtlicher Ueberſchuß vorfinden, ſo ſoll nach Entſcheidung der regelmäßigen, jährlichen Verſammlung dem Inhaber einer jeden Actie eine, in Druckſachen zahlbare, Prämie zuerkannt werden. §7. Nach Einlöſung aller Actien, Zahlung aller Schulden, ſo wie reſp. Vertheilung der Prä⸗ mien, wird das Vermögen der Geſellſchaft Eigen⸗ thum der ev.⸗lutheriſchen Synode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten, unter der Bedingung, daß dieſelbe a. der Geſellſchaft, während ihres Beſtandes, den Druck ihrer Synodalverhandlungen und anderer Druckarbeiten, mit alleiniger Aus⸗ nahme des Lutheraner, zu den üblichen Prei⸗ ſen übertrage. b. bei Uebernahme des Vermögens den in 81 ausgeſprochenen Zweck allezeit verfolge. * § 8. Drei Fünftheile des Betrags einer jeden Actie werden bei Uebernahme erſelben, der Reſt innerhalb fünf Monaten, eingezahlt. § 9. Die Geſellſchaft verſammelt ſich jährlich um die Zeit und an dem Orte der Synodalver⸗ ſammlung und wählt auf je drei Jahre ein aus acht Gliedern der Geſellſchaft beſtehendes Ver⸗ lagscollegium, von denen mindeſtens vier dem Lehrſtande angehören müſſen. § 10. Es iſt Pflicht des Verlagscollegiums: a. Die Geſammirechte der Geſellſchaft zu wahren. b. Den Ankauf einer Druckerei ꝛc. zu beſorgen, ſobald 5800 zu dieſem Zwecke in der Caſſe disponibel ſind. c. Die Aufſicht über den Geſchäftsgang der Geſellſchaft zu führen. d. Die Auswahl der zu verlegenden Schriften, Correctur derſelben u. ſ. w. zu beſorgen. e. Nach erhaltenem Berichte des Geſchäftsfüh⸗ rers die Preiſe der verlegten Schriften feſt⸗ zuſetzen, wobei das Collegium den Zweck der Geſellſchaft, rechtgläubige Schriften zu möglichſt niedrigen Preiſen zu verbreiten, ſtets im Auge zu behalten hat. § 11. Hat das Verlagscollegium ſich über den Druck einer Schrift vereinigt, ſo zeigt ſie den beabſichtigten Verlag derſelben im Lutheraner an. Jedes Glied hat das Recht, gegen den Druck ſol⸗ cher Schrift, innerhalb zwei Monaten nach Er⸗ ſcheinen der betreffenden Anzeige, beim Schreiber der Geſellſchaft Proteſt einzulegen; ſollte die Hälfte der Glieder alſo proteſtiren, ſo unterbleibt der Verlag ſolcher Schrift. § 12. Das Verlagscollegium erwählt aus ſeiner Mitte auf je drei Jahre: a. Einen Präſes, der ſowohl in den Ver⸗ ſammlungen des Collegiums, als auch bei der jährlichen Generalverſammlung den Vor⸗ ſitz führt. In ſeiner Abweſenheit ernennt die Verſammlung einen Präſes pro tempore. b. Einen Schreiber, der (wenn anweſend) das Protokoll bei den Verſammlungen des Collegiums und der Geſellſchaft führt, das Archiv der Geſellſchaft in Gewahrſam nimmt, die Correſpondenz der Geſellſchaft führt und einen jährlichen Bericht über die Wirkſamkeit der Geſellſchaft liefert. c. Einen am Verlagsorte wohnenden Ge⸗ ſchäftsführer, der die Gelder der Geſell⸗ ſchaft einnimmt, und nach ſchrifilicher An⸗ weiſung einer Majorität des Collegiums verwendet, darüber genaue Rechnung führt, die Druckerei überwacht, die Verſendung der Schriften beſorgt, darüber ebenfalls genaue Rechnung führt. und dem Schreiber des Collegiums vierteljährlichen, der Geſellſchaft ſelbſt aber jährlichen Bericht über den Zu⸗ ſtand der Caſſe u. ſ. w. liefert. Der Geſchäftsführer hat eine, von dem »Verlagscollegium nach Umſtänden zu be⸗ ſtimmende, Bürgſchaft zu leiſten, für deren Zulänglichkeit die Glieder des Collegiums mit ihrem liegenden und beweglichen Eigen⸗ thum verantwortlich ſind.