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Eckhardt's Homiletisches Reallexikon, 1907–1917

A cumulative subject index to seven Missouri Synod periodicals, compiled by E. (Ernest) Eckhardt (1868–1939) and printed at St. Louis between 1907 and 1917. Under each headword it sets numbered theses, and beside each thesis the places where the periodicals had treated it — by volume and page, running twenty years past the last of Der Lutheraner's own registers. Where the archive holds the volume a citation names, the citation below is a link to that page.

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16 entries under verlobung.

Verlobung

—

Verlobung.

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vol d, printed page 143 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0227

1. —

1. Was iſt Verlobung? Unter Verlobung verſteht man die beiderſeitige Einwilligung, mit einander in den Ehe⸗ ſtand zu treten. Dieſe Einwilligung muß ſein a. eine beiderſeitige; b. einegleichzeitige. Nimmt die Einwilligung der einen Perſon ihren Anfang, nachdem die Einwilligung der andern bereits aufgehört hat, ſo entſteht keine Ehe. Anm. a. Macht jemand einen Heiratsantrag, der aber noch nicht angenommen iſt, ändert aber ſeine Meinung und zieht ſeinen Antrag wieder zurück, ehe die Annahme erfolgt war, ſo hat er die Ehe nicht gebrochen. Anm. b. Kommen zwei Perſonen überein, ſich zu ehelichen, die Eltern des einen Teils aber behalten ſich für Erteilung ihrer Zuſtimmung Bedenkzeit aus, ſo ſteht jeder der beiden Perſonen das Recht zu, vor erfolgter Ein willigung zurückzutreten. Anm. c. Die Gegenwart der Kontrahenten iſt nicht ſchlechterdings notwendig. Die Verlobung kann auch brieflich geſchehen. Bis die zuſtimmende Antwort eingetroffen iſt, iſt man noch nicht verlobt. L. W. 34, 111; c. eine Einwilligung, ehelich zu leben. Eine Einwilligung, bloß zuſammen zu wohnen, zeitlebens Brautleute zu bleiben, ein geſchäftliches oder exotiſches Verhältnis nach Art der freien Liebe iſt keine Verlobung. Anm. a. Jemand, der unheilbar eheuntüchtig iſt, kann keine Einwilligung geben, ehelich zu leben. Niemand kann verſprechen, zu leiſten, was er nicht leiſten kann. Anm. b. Die Einwilligung muß auf dieſelbe Sache gehen. Würde der eine Teil einwilligen, ehelich zu le— ben, und der andere Teil hätte ſeine Einwilligung zu etwas anderem gegeben, ſo wäre keine Verlobung geſchehen. Anm. c. Verlobung kann nicht zwiſchen mehr als zwei Verſonen geſchehen. Vielweiberei: d. eine wirkliche Einwilligung. Daß zwei Perſonen nur ihre gegenſeitige Neigung ausdrücken oder den Wunſch äußern, daß ſie einander angehören möchten, iſt noch keine Verlobung. Anm. a. Wahnſinnige oder Perſonen in völlig trunkenem Zuſtande können keine Einwilligung geben. Anm. b. Manchmal läßt ſich ſchwer feſtſtellen, ob eine Verlobung geſchehen iſt. Behauptet eine Perſon, daß ſie mit einer andern verlobt ſei, und der andere Teil leugnet es, ſo muß die erſtere den Beweis erbringen.

  • L. W. 34, 111
  • Past. 215 margin
  • L. W. 34, 81 margin
  • Syn. Frei. 1903, 9 margin
  • Syn. Frei. 1903, 9. 10 margin
  • L. W. 34, 110 margin
  • Theol. 7, 151 margin
  • Theol. 7, 151. 152 margin
  • L. W. 34, 111 margin
  • Past. 221 margin
  • Min. 92, 46 margin
  • Min. 92, 46. 45 margin
  • Past. 225 margin
  • Min. 92, 21 margin
  • Min. 92, 21. 22 margin
  • Theol. 7, 98 margin
  • Syn. Frei. 1913, 8 margin
  • Syn. Frei. 1913, 8 margin
  • Past. 219 margin
  • Theol. 7, 98 margin
  • Theol. 7, 98. 99 margin
  • Past. 225 margin
  • Min. 92, 23 margin
  • W. 97, 45 margin
  • Theol. 7,

vol d, printed page 143 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0227

2. Die Einwilligung muß eine freiwillige ſein

2. Die Einwilligung muß eine freiwillige ſein. Unfreiwillige Einwilligung iſt ein Widerſpruch. Die Einwilligung iſt nicht das Ja des Mundes, wenn nicht der Wille des Menſchen dahinter ſteckt. Theol. 7, 101. Darum darf die Einwilligung nicht a. mit Gewaltoder moraliſchem Zwang herausgepreßt worden ſein. 1 Moſ. 2, 24: Vater und Mutter verlaſſen. (Darin liegt: freiwillig verlaſſen.) Vergl. § 8 b. Eltern ſollen die Kinder nicht zwingen. Anm. a. Nicht als Zwang anzuſehen iſt es, wenn Eltern ihren Kindern eine paſſende Perſon vorſchlagen und ſie ermuntern, dieſe zu heiraten. Abraham und Iſaak. Anm. b. Zwang zur Ehe könnte der nicht vorſchützen. dem geſagt worden iſt: Nimmſt du dieſe, ſo mußt du das Haus verlaſſen. Anm. c. Folgt auf ein ſo erzwungenes Jawort hernach freiwilliger bräutlicher Vertehr, oder gar fleiſchliche Vermiſchung, ſo wird das erzwungene Verſprechen nun als freiwilliges angeſehen; b. durch Betrug oder falſche Vorſtellungenerſchlichen werden. Iſt der Betrug die Urſache der eingegangenen Verlobung, ſo iſt keine Verlobung geſchehen. Anm. a. Hat der eine Teil, durch ſolche Vorſpiegelung bewogen, ſein Verſprechen gegeben, ſo iſt die Verlobung von ſeiner Seite eine bedingte. Anm. b. Stillſchweigend vorausgeſetzt wird bei allen Verlobungen, daß der andere Teil kein körperliches Gebrechen hat, das ihn von vornherein für alle Zeiten zur Ehe untüchtig macht oder daß der andere Teil nicht Hurerei getrieben hat. Stellt ſich nach der Verlobung dergleichen heraus, ſo kann ſich der andere Teil als der Betrogene anſehen. 5 Moſ. 22, 13—21. Anm. c. Auf Betrug kann ſich nicht berufen der ſchuldige Teil, der den Betrug ſelbſt ausgeführt hat, aber auch der Unſchuldige oder Betrogene nicht, wenn er 1. Verdacht geſchöpft, aber auf Unterſuchung ver⸗ zichtet hat; 2. ſpäter ſich als Verlobter beträgt, einen ihm ge⸗ gebenen Verlobungsring trägt, ſich als Braut oder Bräutigam vorſtellen läßt; 3. in fleiſchliche Vermiſchung gewilligt hat. Voll⸗ ziehung der Ehe wird als Beweis angeſehen, daß der Konſens nun vorhanden iſt. S. a, Anm. c. Anm. d. Vom Betrug iſt zu unterſcheiden der Irrtum. Täuſcht ſich jemand über die Vermögensverhältniſſe oder Stellung des andern, ſo hebt das die Verlobung nicht auf. Auch Irrtum in Bezug auf den Namen ändert nichts. Anm. e. Anders wäre es, wenn ein Irrtum in Bezug auf die Perſon vorliegt. Niemand hätte Jakob zwingen können, Lea als Frau anzuerkennen. Irrtum in Bezug auf die Perſon iſt nicht Irrtum in Bezug auf das, was der andere iſt, ſondern wer er iſt.

  • Theol. 7, 101
  • Past. 224 margin
  • Baier 3, 749 margin
  • Luth. 50, 138 margin
  • Baier 3, 749 margin
  • Theol. 7, 101 margin
  • Past. 224 margin
  • L. W. 34, 83 margin
  • Min. 92, 23 margin
  • Min. 92, 23. 24 margin
  • Syn. Frei. 1913, 15 margin
  • Syn. Frei. 1913, 15. 16 margin
  • Syn. Frei. 1913, 17 margin
  • Syn. Frei. 1913, 17. 18 margin
  • L. W. 34, 88 margin
  • Syn. Frei. 1913, 17 margin
  • Syn. Frei. 1913, 17. 18 margin
  • L. W. 34, 83 margin
  • Min. 92, 43 margin
  • Min. 92, 43. 44 margin
  • Past. 224 margin
  • Theol. 3, 408 margin
  • Min. 92, 25 margin
  • L. W. 34, 82 margin
  • Luth. 50, 138 margin
  • Theol. 7, 102 margin
  • Theol. 7, 102. 103 margin
  • Syn. Frei. 1913, 18 margin
  • Syn. Frei. 1913, 18. 19 margin
  • Syn. Frei. 1913, 19 margin
  • Syn. Frei. 1913, 19. 20 margin
  • Theol. 7, 103 margin
  • L. W. 34, 83 margin
  • L. W. 34, 82 margin
  • L. W. 34, 82. 83 margin
  • Theol. 7, 104 margin
  • Past. 224 margin
  • Min. 92, 25 margin
  • Syn. Frei. 1913, 21 margin
  • Min. 92, 25 margin
  • L. W. 34, 82 margin
  • Syn. Frei. 1913, 22 margin
  • Theol. 7, 102 margin

vol d, printed page 143–144 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0227

3. Bedingte Verlobung

3. Bedingte Verlobung. Die Verlobung kann durch eine Bedingung eingeſchränkt werden. Die Bedingungen können ſein a. ſolche, die dem Weſen der Ehe widerſtreiten, oder unmögliche. Eine ſo geſchehene Verlobung fällt hin; b. ſolche, dieehrbar ſind. 1. Ich will dir 7 Jahre um Rahel dienen. 1 Moſ. 29, 18. Ruth 3, 13: Morgen, ſo er dich nimmt, wohl. Gelüſtet es ihn aber nicht, dich zu nehmen, ſo will ich dich nehmen. 2. „Sobald du deine Schulden bezahlt haſt.“ „Wenn du dieſe oder jene Stellung bekommſt, wenn du dein Examen beſtanden haſt, dein Meiſter- ſtück gemacht haſt“ u. ſ. w. Anm. Eine Bedingung, die geſtellt werden ſollte. ehe man ſich mit einem Falſchgläubigen verlobt, iſt die, daß er vor der Verlobung aus der falſchgläubi⸗ gen Kirche tritt und ſich unſerer Kirche anſchließt; c. ſolche, die erſt nach der Vollziehung der Ehe vollzogen werden, z. B. daß du mit mir bei den Eltern wohnſt, mit mir in die falſchgläubige Kirche gehſt u. ſ. w. Solche Bedingungen heben, wenn ſie nicht gehalten werden, die Ehe nicht auf. Wacht ſpäter das Gewiſſen des einen Teils auf, dann iſt er nicht ge⸗ bunden, das letztere Verſprechen zu halten. Anm. a. Jemand hatte ſich verlobt mit der Bedin-L. W. 4, 127. gung, ſofern du dich beſſer hältſt, als dein Bruder, der ſich mit Dieberei befleckt hat. Da der Betreffende nach paar Tagen einen Diebſtahl ausführte, fiel die Verlobung hin. Anm. b. Im allgemeinen iſt von bedingten Verlobungen abzuraten. Es können leicht Mißverſtändniſſe und verwickelte Fälle daraus entſtehen. Beſſer man wartet, bis man ſich unbedingt verloben kann. Anm. c. Wird einem unbedingten Verlöbnis ſpäter eine Bedingung noch angehängt, ſo hat das in Bezug auf die Giltigkeit der Verlobung keine Bedeutung.

  • Past. 216 margin
  • Past. 217 margin
  • Syn. Frei. 94, 56 margin
  • Syn. Frei. 94, 56. 57 margin
  • Baier 3, 750 margin
  • Past. 217 margin
  • L. W. 4, 127 A Few Words on Philipp Melanchthon.
  • L. W. 34, 113 margin
  • L. W. 34, 113. 127 margin
  • L. W. 34, 113. 127. 128 margin
  • Past. 217 margin
  • Syn. Frei. 1913, 24 margin
  • Past. 217 margin
  • Syn. Frei. 1913, 24 margin
  • Theol. 7, 154 margin

vol d, printed page 144–145 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0228

4. Bedingte Verlobungen ſind eigentlich keine Verlo-bungen

4. Bedingte Verlobungen ſind eigentlich keine Verlo-bungen. Solange die Bedingung nicht erfüllt iſt, iſt die Verlobung noch nicht zuſtande gekommen. Es iſt vielmehr nur eine Vereinbarung, daß keine Ehe ſein ſoll, bis die Bedingung erfüllt iſt. „Ja, wenn“ iſt gleichbedeutend mit „Nein, ausgenommen.“ Theol. 7, 152. 153. Anm. a. Darum iſt auch während dieſer Zeit aller bräutlicher Verkehr ungeziemend. Anm. b. Unterdeſſen ſind aber beide Teile nicht ganz frei. Sie können ſich unterdeſſen nicht beliebig mit mand anders verloben, ſondern ſollten die Zeit abwarten. Anm. c. Zwar wäre Zurücktritt vor der Erfüllung der Bedingung kein Ehebruch oder Bruch der Verlobung. wohl aber ein Kontraktbruch oder Wortbruch. Anm. d. Zurücktreten könnte man nur dann mit gutem Gewiſſen, wenn die Möglichkeit des Zurücktretens ausbedungen wird. Das iſt aber dann keine eigentliche Verlobung. Anm. e. Folgt vor Erfüllung der Bedingung freiwillige fleiſchliche Vermiſchung, ſo wird das angeſehen als Verzichtleiſtung auf die Erfüllung der Bedingung und Einwilligung in die Ehe.

  • Theol. 7, 152
  • Theol. 7, 152. 153
  • Past. 217 margin
  • Past. 219 margin
  • Min. 92, 26 margin
  • Syn. Frei. 94, 56 margin
  • Syn. Frei. 1913, 24 margin
  • Past. 217 margin
  • L. W. 34, 112 margin
  • L. W. 34, 112. 113 margin
  • Syn. Frei. 1913, 23 margin
  • Past. 217 margin
  • L. W. 34, 113 margin
  • L. W. 34, 113. 175 margin
  • Syn. Frei. 1913, 24 margin

vol d, printed page 145 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0229

5. Zu einer rechtmäßigen Verlobung gehört die Einwilligung der Eltern

5. Zu einer rechtmäßigen Verlobung gehört die Einwilligung der Eltern. Die Kinder ſind nicht ihre eigenen Herren. a. Nach der Schrift verheiraten die Eltern die Kinder. 1 Moſ. 24, 3. Abraham. O. 1906, 70. 71. Ma. 26, 271. Stöckh. A. T. 32. Bethuel 1 Moſ. 24, 51. Iſaak 1 Moſ .28, 1—7. Laban 1 Moſ. 29, 19. Vers 21: Gib mir nun mein Weib. 1 Moſ. 21, 21: Seine Mutter nahm ihm ein Weib. 38, 6: Juda gab ſeinem erſten Sohne Ger ein Weib. 5 Moſ. 7, 3: Eure Töchter ſollt ihr nicht geben ihren Söhnen. Jer. 29, 6: Nehmt euren Söhnen Weiber. Simſon: Gib mir nun dieſelbige zum Weibe. Richt. 14, 2. Wenn der Vater ſeine Zuſtimmung verſagte, war das Gelübde des Mädchens hinfällig. 4 Moſ. 30, 6. 1 Kor. 7, 36—38: So aber ſich jemand läſſet dünken, es will ſich nicht ſchicken mit einer Jungfrau u. ſ. w. b. Kinder ſollen nach dem 4. Gebotihre Eltern nicht verachten, ſondern ihnen untertan ſein. Kol. 3, 20: Seid gehorſam den Eltern in allen Dingen. Eph. 6, 1. 1 Kor. 7, 39: Allein, daß es im Herrn geſchehe. Anm. a. Heimliche Verlobungen, eingegangen aus Unbedachtſamkeit oder weil man Grund hat zu fürchten, die Eltern werden ihre Einwilligung nicht geben Luth. 15, 51, ſind gegen Gottes Wort, Ungehorſam gegen Gott Luth. 66, 125, Empörung gegen das von Gott geſtellte Hausregiment Walth. Ev. 70. Verachtung der Eltern W. 86, 26, bringt keinen Segen. Irret euch nicht, Gott läßt ſich nicht ſpotten. Des Vaters Segen bauet den Kindern Häuſer. Syn. Frei. 1913, 40. Sie ſind ungültig Anm. b. Gilt ſchon der für einen Dieb, der uns das Geld aus der Taſche ſtiehlt, was muß der wert ſein, der uns unſere Kinder ſtiehlt! Anm. c. Ein Kind, das in die Ehe tritt, verläßt Vater und Mutter. 1 Moſ. 2, 24. Wenn ein Sohn, ohne den Eltern ein Wort zu ſagen, aus dem Vaterhauſe geht und davonläuft, ſo iſt das gewiß nicht ein Zeugnis großer Ehrerbietigkeit gegen die Eltern. Anm. d. Schon ein Geſchäftsteilhaber ſollte nicht ohne Einwilligung ſeines Partners ſich in Unternehmungen einlaſſen, die, wenn ſie fehlſchlagen, ihm viel Schaden bringen können. Wie mancher Schwiegerſohn hat ſeine Schwiegereltern an den Bettelſtab oder in die Grube gebracht! Anm. e. Man holt ſich doch ſonſt Rat in allerlei irdi ſchen Fragen bei reiferen Leuten. Warum ſollten Kinder nicht Rat holen bei ihren Eltern? Anm. f. Gerade beim Eingehen einer Ehe iſt nötig, daß nüchtern geurteilt werde. Dazu iſt der junge Mann

  • O. 1906, 70
  • O. 1906, 70. 71
  • Ma. 26, 271
  • Stöckh. A. T. 32
  • Luth. 15, 51
  • Luth. 66, 125
  • Walth. Ev. 70
  • W. 86, 26
  • Syn. Frei. 1913, 40
  • Luth. 64, 212 margin
  • Luth. 64, 212. 24, 61 margin
  • Ma. 24, 195 margin
  • Theol. 7, 154 margin
  • Hön. Dog. § 70, 216 margin
  • Syn. Frei. 94, 59 —61 margin
  • Baier 3, 747 margin
  • Stock 277 margin
  • Ka. 1907, 27 margin
  • Ka. 1907, 27. 28 margin
  • Min. 92, 37 margin
  • Min. 92, 37. 38 margin
  • Jo. 89, 67 margin
  • Jo. 89, 67. 68 margin
  • Wis. 91, 42 margin
  • Mich. 1913, 41 margin
  • Schulbl. 35, 108 margin
  • Walth. Ev. 70 margin
  • Syn. Frei. 1913, 27—29 margin
  • Past. 215 margin
  • L. W. 1, 252 Excerpts as Contributions to Pastoral Casuistry. On Secret Engagements. margin
  • Luth. 15, 51 margin
  • Luth. 60, 211 margin
  • Syn. 96, 17 margin
  • Syn. Frei. 1913, 26 margin
  • Syn. Frei. 94, 57 margin
  • Luth. 43, 165 margin
  • Min. 89, 79 margin
  • Syn. Frei. 1913, 39 margin
  • Luth. 43, 165 margin
  • Luth. 43, 165 margin
  • Syn. Frei. 1913, 30 margin
  • Luth. 60. 212 margin
  • Luth. 60. 212. 66, 118 margin

vol d, printed page 146 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0230

—

Anm. p. Der Paſtor ſoll auch hierüber in Konfirmandenunterricht und Predigt belehren. Gottes Wort wird nicht ohne Frucht bleiben. Beiſpiel Il. 92, 118. Antitheſe. a. Katholiken. Einwilligung der Eltern iſt nicht nötig. Ein Mädchen von 12 und ein Knabe von 14 Jahren können ohne Zuſtimmung der Eltern ſich ver79—— Heimliche Verlobungen ſind gültig. Konk. 343, b. Methodiſten. Wenn eine Frau es für ihre Pflicht hält, zu heiraten, oder wenn die Eltern nicht geſtatten wollen, daß ſie einen chriſtlichen Mann heiratet, — und ſoll ſie ſich ohne ihre Zuſtimmung verehelichen.

vol d, printed page 148 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0232

6. —

6. Etliche beſondere Fälle in Bezug auf die elterliche Einwilligung. a. Der Herr gebietet, beide, Vater und Mutter, zu ehren. Man ſoll ſich darum nicht an der Einwilligung des Vaters genügen laſſen, ſondern auch die Einwilligung der Mutter holen. b. Sind die Eltern uneinig, dann geht die Zuſtimmung des Vaters der der Mutter vor, da der Mann des Weibes Haupt iſt. c. Iſt der Vater tot, ſo iſt die Zuſtimmung der Mutter einzuholen. 1 Moſ. 21, 21. d. Ob auch Witwer oder Witwen die Einwilligung ihrer Eltern nötig haben? Sie haben Vater und Mutter bereits verlaſſen und Pflichten gegen ihre Familie. Hier wird es ſich mehr um ein Beraten mit den Eltern, als um eine Einwilligung handeln. e. Haben Eltern ihr Kind zur Adoption ausgegeben, ſo treten die Adoptiveltern an ihre Stelle. f. Wohnen die Eltern in einem ſernen Lande, ſo ſoll man ihren Konſens herbeizubringen ſuchen. Doch mag es Fälle geben, wo das ſchwer geht. Joſeph. Einwand. Die Eltern im fernen Lande könnten doch nicht über die Perſon urteilen, ſie hätten die Erlaubnis zur Auswanderung gegeben und ihnen damit ſtillſchweigend das Übrige überlaſſen. — Aber dieſe Einwände fallen hin. g. Die Eltern müſſen zur Einwilligung geſchickt ſein. Wahnſinnige können keine Einwilligung geben. Anm. a. Hier iſt nicht von Einwilligung der Eltern die Rede, die leiblich oder geiſtig tot oder geſetzlich tot (verſchollen) ſind. Anm. b. Durch Laſter, z. B. Trunkſucht u. ſ. w., verlieren Eltern ihre Rechte nicht h. Die Zuſtimmung der Eltern muß freiwillig ſein. Man ſoll ſie ihnen nicht abtrotzen. i. Die Einwilligung der Eltern muß ausdrücklich gegeben werden. Die Kinder ſollen es nicht bloß anneh-men, daß die Eltern einverſtanden ſein werden. k. Die elterliche Einwilligung muß unbedingt ſein. Geben die Eltern nur eine bedingte Einwilligung (1 Sam. 18, 21. 26), dann gilt alles, was von einer be⸗ dingten Verlobung geſagt iſt. l. Die Einwilligung ſoll nicht bloß eine allgemeine Einwilligung ſein: Wenn ihr euch einmal verheiraten wollt, meine Zuſtimmung habt ihr im voraus. Das zeugt von wenig elterlicher Fürſorge. Daß Abraham dem Elieſer einen ſolchen allgemeinen Auftrag gab, war nur Notfall. 1 Moſ. 24, 3. 4: und nehmeſt meinem Sohne ein Weib. 28, 1: Nimm dir ein Weib daſelbſt. m. Es gibt auch eine ſtillſchweigende Einwilligung. 4 Moſ. 30, 4. 5: und er ſchweigt dazu. Manchmal benehmen ſich die Eltern ſo, daß jeder ſieht, ſie haben nichts gegen eine Heirat, ſie ſind wohl gar bei der Verlobung gegenwärtig und ſagen nichts dazu. Dann können ſie auch ſpäter nicht mehr mit Weigerung ihrer Zuſtimmung auftreten. Eltern ſollen darauf achten, mit wem ihre Kinder umgehen und beizeiten eingreifen. Luth. 66, 118.

  • Syn. Frei. 1913, 27 margin
  • Past. 220 margin
  • Baier 3, 748 margin
  • Luth. 15, 52 margin
  • Syn. Frei. 1913. 31 margin
  • Luth. 15, 53 margin
  • Past. 222 margin
  • Past. 223 margin
  • S. Il. 1909, 44 margin
  • S. Il. 1909, 44. 45 margin
  • Past. 223 margin
  • Past. 224 margin
  • Syn. Frei. 1913, 31 margin
  • Syn. Frei. 1913, 31. 32 margin
  • Syn. Frei. 1913, 34 margin
  • Syn. Frei. 1913, 34 margin
  • Syn. Frei. 1913, 34. 35 margin
  • Luth. 66, 118
  • Syn. Frei. 1913, 80 margin
  • Past. 222 margin
  • Wis. 91, 43 margin
  • Ka. 1907, 27 margin
  • Syn. Frei. 1913, 34 margin

vol d, printed page 148–149 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0232

7. Heimliche Verlobungen ſind null und nichtig

7. Heimliche Verlobungen ſind null und nichtig. Konk. 343, 78. Sie ſind ungültig auch dann, wenn a. die Kindereinen Eid darauf gegeben bhaben. Die Eltern haben das Recht, ſolche Verlobung umzuſtoßen. 4 Moſ. 30, 4—6. Ob ſie das unter allen Umſtänden tun ſollten, iſt eine andere Frage; b. fleiſchliche Vermiſchung darauf gefolgt iſt. 2 Moſ. 22, 17. Da die heimliche Verlobung an ſich unrecht iſt, ſo kann ſie nicht durch ein neues Unrecht gutgemacht werden. Doch iſt es ratſam, daß die Eltern in ſolchem Falle ihre Einwilligung ge— ben. — Hat jemand eine Jungfrau geſchändet, ſo ſollte ihn die Liebe dazu treiben, ſie zu heiraten. Paſt. 235. Anm. a. Iſt die Trauung bereits geſchehen, ſo ſollen ſie ſich ſpäter nicht ſcheiden laſſen, ſondern ihr Unrecht erkennen, die elterliche Einwilligung nachholen und beiſammen bleiben. Anm. b. Heimlich Verlobte, Fremde, die keine genügende Rechenſchaft über die elterliche Einwilligung ge— den können, ſoll der Paſtor nicht trauen. Er ſollte überhaupt nicht alles trauen, was dahergelaufen kommt. Wis. Syn. 93, 39. Leider gibts genug Paſtoren, die das tun. W. 86, 27. ö Anm. c. Haben ſich Kinder heimlich verlobt, ſo ſind ſie im Gewiſſen nicht ganz frei. Sie ſollen ſich nicht darauf berufen, daß ihr heimliches Verlöbnis nichts gilt. ſondern wenigſtens die Einwilligung der Eltern nach— träglich zu erlangen ſuchen. Geben die Eltern dann ihre Einwilligung, ſo ſollen ſie ſich auch heiraten. Jemandem Hoffnung machen und ihn dann ohne Grund ſitzen laſſen iſt ſchon vor der Welt infam. Anm. d. Wird die elterliche Einwilligung ſpäter nachgeholt, ſo iſt die Verlobung von da an gültig. Iſt 1913. 40. 41. aber der eine Teil bereits wieder zurückgetreten, ſo iſt die Verlobung dennoch nicht gültig, weil die Verlobung von Anfang an nicht gültig war und die Einwilligung der Eltern keine rückwirkende Kraft hat. Anm. e. Heimliche Verlobungen ſind ſolche, wo die elterliche Einwilligung fehlt, auch wenn tauſend Zeugen zugegen waren.

vol d, printed page 149–150 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0233

8. Eltern ſollen ihre elterliche Gewalt nicht mißbrauchen

8. Eltern ſollen ihre elterliche Gewalt nicht mißbrauchen. Sie ſollen a. ihren Konſens nicht ohne Urſache, aus ſündlichen Gründen verweigern. Sie ſollen den Willen Gottes zu erkennen ſuchen und dann auch ihre Einwilligung geben. 1 Moſ. 24: Das kommt vom Herrn. Ma. 26, 276. Anm. a. Unter Umſtänden handeln die Eltern weislich, wenn ſie, um größeres Unheil zu verhüten, dem Eigenſinn der Kinder nachgeben. Die Kinder haben freilich bei abgetrotzter Einwilligung kein gutes Gewiſſen. Anm. b. Geſchieht Weigerung der Zuſtimmung aus Eigenliebe, Geiz, Haß u. ſ. w., ſo iſt das Kind in dieſem Stück als von den Eltern verlaſſen anzuſehen. Das ſollte aber das Kind nicht ſelbſt entſcheiden. Auch ſollte es in ſolchem Falle warten, ob Gott die Herzen der Eltern lenken werde. Anm. c. Verkehrt wäre es, wenn ein Kind die ihm aus ſündlichen Beweggründen unterſagte Ehe ungeachtet der Einſprache der Eltern eingehen wollte, da das Recht der Eltern, Gehorſam zu fordern, nicht auf ihrer Geſinnung beruht, in der ſie das Recht gebrauchen; b. ihre Kinder nicht zu einer Heirat zwingen. Erzwungenes Verſprechen gilt nichts. Auch Wille und Zuſtimmung der Kinder ſelbſt iſt zur Ehe erforderlich. 1 Moſ. 24, 58: Willſt du mit dieſem Manne ziehen? W. 86, 41. Stöckh. A. T. 33. Syn. Frei. 91, 61. 62. Anm. a. Das Recht ſoll zum Beſten der Kinder geübt werden. Darum wird ein väterlicher Hausherr auch nach den Neigungen der Kinder fragen. Wis. 91, 42. Eltern können hier nicht unbedingten Gehorſam fordern. Min. 89, 90. Anm. b. Ein Kind ſollte aber auch nicht leicht eine ihm von den Eltern angetragene Ehe mit einer durchaus paſſenden Perſon ohne triftige Gründe durchaus abſchlagen: c. die Ehe nicht überhaupt verweigern. 1 Kor. 7, 2: Um der Hurerei willen habe ein jeglicher ſein eigen Weib. Vers 9: Es iſt beſſer freien, denn Brunſt leiden. Anm. a. Die Heirat wehren, weil man auf die finanzielle Hilfe der Kinder nicht Verzicht leiſten will, iſt Tyrannei. Anm. b. In der katholiſchen Kirche hat man den Verſuch gemacht, aber was iſt die Folge davon? Anm. c. Der Rat, 1 Kor. 7, 38: Wer nicht verheiratet, tut beſſer, war um der gegenwärtigen Not willen geſchrieben. Vers 26. Matth. 24, 19; d. die einmal gegebene Einwilligung ſpäter nicht wieder zurückziehen, z. B. wenn ſich ein Kandidat der Theologie verlobt und dann einen Beruf als Heidenmiſſionar annimmt u. ſ. w. Sowenig die Verlobten ihr Wort zurückgeben können, ſo wenig können die Eltern ihre Einwilligung zurückziehen. Anm. a. Wollen die Eltern die Verlobung rückgängig machen, ſo können die Kinder nicht gehorchen. Anm. b. Wenn Eltern ihre Gewalt offenbar mißbrauchen, ihren Kindern aus unlauteren Gründen die Ehe verweigern u. ſ. w., ſo kann man in ſolchen Fällen den Seelſorger zu Rate ziehen, die Eltern bitten und ermahnen, den verwerflichen Grund ihrer Weigerung fallen zu laſſen oder den Fall der Gemeinde vorlegen.

  • Ma. 26, 276
  • W. 86, 41
  • Stöckh. A. T. 33
  • Syn. Frei. 91, 61
  • Syn. Frei. 91, 61. 62
  • Wis. 91, 42
  • Min. 89, 90
  • Luth. 24, 61 margin
  • Luth. 72, 222 margin
  • Past. 222 margin
  • Luth. 66, 141 margin
  • Mich. 1913, 60 margin
  • Syn. Frei. 1913, 41 margin
  • Syn. Frei. 1913, 41. 42 margin
  • Luth. 43, 166 margin
  • Ka. 1907, 29 margin
  • Min. 89, 91 margin
  • W. 86, 44 margin
  • Luth. 45, 45 margin
  • Luth. 45, 45. 66, 141 margin
  • Mich. 1913, 27 margin
  • Past. 234 margin
  • Ka. 1907, 29 margin
  • Min. 92, 37 margin
  • Min. 92, 37. 89, 91 margin
  • Theol. 7. 154 margin
  • W. 86, 43 margin
  • Theol. 3, 407 margin
  • Luth. 43, 166 margin
  • Mich. 1913, 27 margin
  • Min. 92, 37 margin
  • Ka. 1907, 29 margin
  • Min. 94, 49 margin
  • Past. 222 margin
  • Wis. 91, 43 margin
  • Ka. 1907, 30 margin
  • Theol. 7, 155 margin
  • Syn. Frei. 1913, 35 margin
  • Luth. 43, 166 margin
  • Past. 223 margin
  • Past. 224 margin
  • Syn. Frei. 1913, 41 margin
  • Syn. Frei. 1913, 41. 94, 63 margin
  • Luth. 43, 166 margin

vol d, printed page 150–151 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0234

9. Verlobung iſt der Verbindlichkeit nach der Ehe gleich

9. Verlobung iſt der Verbindlichkeit nach der Ehe gleich. Vor Gott war Maria ſchon Joſephs Gemahl.“ Matth. 1, 18—20. W. 1912, 41. Ma. 37, 531. Syn. Frei. 94, 54. 1 Moſ. 29, 21: Gib mir nun mein Weib. Hurerei mit einer Verlobten wurde als mit des Nächſten Weib begangener Ehebruch mit dem Tode beſtraft. 5 Moſ. 22, 22—24. 28. 29: ſeines Nächſten Weib geſchändet. Hoſega 4. 13: Darum werden eure Töchter zu Huren und eure Bräute Ehebrecherinnen. Anm. a. So iſt es mit jedem Kontrakt. Schließe ich mit dem Eigentümer eines Hauſes einen Mietskontrakt ab, ſo bin ich von dem Augenblick an der Mieter des Hauſes, einerlei, wann ich einziehe. Der Eigentümer kann das Haus nicht anderweitig vermieten. Ich kann nicht zurück, ohne kontraktbrüchig zu werden. Anm. b. Das ſagt ſchon die Vernunft. Nach allgemeiner Landesſitte iſt Verlobten ein Verkehr geſtattet, der als grob oder unſittlich bezeichnet werden müßte, wenn nicht feſtſtünde, daß die Verlobten fürs ganze Leben einander angehören. Anm. c. Im Verkehr mit Perſonen andern Geſchlechts ſollen ſich Verlobte nun auch aufführen als ſolche, die nicht mehr frei ſind. Anm. d. Die Ehe wird nicht geſchloſſen durch a. eheliche Beiwohnung, b. öffentliche Trauung. Dieſe iſt vielmehr nur die BeUres⸗ der Ehe, wie die Ordination Beſtätigung des erufes; c. ſondern durch die beiderſeitige Bewilligung. Anm. e. Diekirchliche Trauung iſt l. nirgend von Gott geboten. Sie iſt 50, 137. Syn. Frei. 94, keine göttliche Stiftung, ſondern ein Mittelding. 69. 70. 72. 74. 75. 1913, Wir finden nicht einmal eine kirchliche Trauung in der Schrift. Wäre die Trauung göttliche Stiftung, ſo müßte man ein Gebot Gottes dafür haben. Dann gehörte ſie auch zum Weſen der Ehe. Nur durch ſie käme die Ehe zuſtande: 2. eine ſchöne Sitte, die man nicht ver⸗ achten ſoll. Die Ehe ſoll mit Gottes Wort und Ge⸗ bet angefangen werden. Syn. Frei. 94, 69. 70. — Hiſtoriſches über kirchliche Trauung Syn. Frei. 1913, 51—54. Anm. f. Aus dem Geſagten ergibt ſich, daß man die Verlobung nicht ohne triftigen Grund brechen kann § 10, daß fleiſchliche Vermiſchung zwiſchen Verlobten kein Ehebruch iſt. § 11. Anm. g. Doch gibt Verlobung noch keinen Verwandtſchaftsgrad ab. Man kann die Schweſter der verſtorbenen Braut heiraten, da noch keine fleiſchliche Vermiſchung eingetreten iſt. Einwand 1. Wenn zwei ſich verloben, dann verſprechen ſie nur, daß ſie ſich ſpäter heiraten wollen. — Damit könnte man jeden Kontrakt aufheben, ſolange man ihn noch nicht erfüllt hat. Einwand 2. Dann wäre Chriſtus von einer Ehefrau geboren worden. — Aber weder Verlobung, noch Einſegnung nimmt der Jungfrau die Jungfrauſchaft. Einwand 3. Dann könnte auch der Standesbeamte die Ehe nicht ſchließen, wenn ſie ſchon Eheleute ſind. — Der Friedensrichter beſtätigt nur die Ehe. Antitheſe. a. Papſttum. Bis zum tridentiniſchen Konzil erkannte man die Verlobung als Eheſchließung an. Seitdem iſt kirchliche Trauung nötig. Alles, was nicht von einem katholiſchen Geiſtlichen getraut iſt, lebt in Hurerei. b. Dieckhoff: Trauung iſt Eheſchließung. Harms Luth. 34, 74. 73. Auch die Ohioſynode, die ſonſt den rechten Standpunkt vertrat (L. W. 55, 319. 320), hat drucken laſſen, daß das Ehegelöbnis in der Trauung und nicht vorher abgelegt wird. L. W. 55, 79. — Jowa Kirchenblatt Theol. 20, 138. 139.

  • W. 1912, 41
  • Ma. 37, 531
  • Syn. Frei. 94, 54
  • Syn. Frei. 94, 54. 1
  • Past. 225 margin
  • Theol. 7, 98 margin
  • Theol. 7, 98. 20, 139—142 margin
  • Ma. 24, 195 margin
  • Walth. Ev. 71 margin
  • Wis. 91, 50 margin
  • Luth. 34, 73 margin
  • Luth. 34, 73. 60, 183 margin
  • Luth. 34, 73. 60, 183. 184 margin
  • Luth. 34, 73. 60, 183. 184. 43, 64 margin
  • Luth. 34, 73. 60, 183. 184. 43, 64. 50, 137 margin
  • Luth. 34, 73. 60, 183. 184. 43, 64. 50, 137. 138 margin
  • Syn. 96, 17 margin
  • Syn. 96, 17. 18 margin
  • Syn. Frei. 94, 53—55 margin
  • Wis. Syn. 93, 38 margin
  • Min. 92, 21 margin
  • Min. 92, 21. 26 margin
  • Min. 92, 21. 26. 27 margin
  • Baier 3, 751 margin
  • L. W. 61, 243 margin
  • Theol. 4, 459 margin
  • Syn. Frei. 1913, 44 margin
  • Syn. Frei. 1913, 44. 45 margin
  • L. W. 61, 241 margin
  • Syn. Frei. 1913, 60 margin
  • Past. 225 margin
  • Past. 226 margin
  • Syn. Frei. 94, 70 —72 margin
  • Luth. 50, 137 margin
  • Luth. 50, 137. 43, 64 margin
  • Luth. 50, 137. 43, 64. 60, 212 margin
  • Ma. 24, 195 margin
  • Min. 92, 28 margin
  • Baier 3, 752 margin
  • Baier 3, 752. 754 margin
  • Syn. Frei. 94, 69
  • Syn. Frei. 94, 69. 70
  • Syn. Frei. 1913, 51—54
  • Luth. 34, 74
  • Luth. 34, 74. 73
  • L. W. 55, 319
  • L. W. 55, 319. 320
  • L. W. 55, 79
  • Theol. 20, 138
  • Theol. 20, 138. 139
  • Luth. 50, 137 margin
  • Syn. Frei. 94, 72 margin
  • Past. 213 margin
  • Theol. 3, 410 margin
  • Syn. Frei. 1913, 14 margin
  • Syn. Frei. 1913, 14. 15 margin
  • Luth. 34, 73 margin
  • Luth. 34, 74 margin
  • Luth. 34, 74 margin
  • Syn. Frei. 1913, 48 margin
  • Syn. Frei. 1913, 48. 50 margin
  • Syn. Frei. 1913, 50 margin
  • Syn. Frei. 94, keine göt

vol d, printed page 151–152 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0235

10. Die Verlobung kann nicht ohne triftigen Grund gebrochen werden

10. Die Verlobung kann nicht ohne triftigen Grund gebrochen werden. Was von der Verbindlichkeit der Ehe gilt, gilt auch von der Verlobung. Kein Teil hat das Recht, den andern zu verlaſſen. Was Gott zuſammengefügt hat, das ſoll der Menſch nicht ſcheiden. Verlobte gehören zuſammen, bis der Tod ſie ſcheidet. Anm. a. Die Verlobung kann nur gebrochen werden aus Gründen, die eine Ehe löſen: Hurerei und böswillige Verlaſſung. Frei. 1913, 59. Syn. Anm. b. Bruch der Verlobung aus andern Gründen Frei. 1913, 60, 43. 44. iſt Ehebruch und der andere Teil kann ſelbſt vor der Welt auf Schadenerſatz klagen. Willigen beide Teile in Auflöſung der Ehe, ſo ſind ſie beide Ehebrecher. Luth. 50, 221. Min. 92, 56. Anm. c. Hat ſich jemand mit einem Gemeindeglied verlobt und dieſes wurde vor der Hochzeit als Ungläubiger offenbar, oder mit einem Ungläubigen, und er erkennt hinterher ſein Unrecht, ſo kann er die Verlobung nicht auflöſen. 1 Kor. 7, 13. Anm. d. Ein rechtmäßiges Verlöbnis kann auch nicht umgeſtoßen werden 1. durch eine vorhergehende heimliche Verlobung; 2. durch eine darauffolgende zweite Verlobung. Verlobt ſich jemand mit einer andern Perſon, wäh⸗ rend die erſte Verlobung noch beſteht, ſo gilt nur die erſte Verlobung. Anm. e. Wenn Eltern gebieten, eine Verlobung abzubrechen, ſo überſchreiten ſie ihre Grenze. Einwand. Wenn ſich Verlobte durchaus nicht vertragen können, iſt es nicht beſſer, ſie gehen wieder auseinander, als daß ſie ſich für alle Zeiten feſſeln? — Aber das könnte man auch auf die Ehe anwenden. Es hieße: Beſſer einen Ehebruch begehen, als die Ehe hal· ten. Feindſchaft löſt das Band nicht. Anm. f. Darum ſoll man bei Verlobung alle Leichtfertigkeit meiden, die Ehe mit gutem Bedacht und Gebet Wa 1 Kor. 7, 39: im Herrn. Anm. g. Vor der Welt freilich iſt Bruch der Verlobung etwas Geringes. Man verlobt ſich und läuft nach paar Wochen wieder auseinander. Die Verlobung wird häufig angeſehen als Probezeit. Auch in Deutſchland praktiziert man ſo. Syn. 96, 18. 17. Münchmeyer: Die Verlobung kann mit beiderſeitiger Bewilligung wieder aufgehoben werden. L. W. 21, 158.

  • Luth. 50, 221
  • Min. 92, 56
  • Min. 92, 56 margin
  • W. 97, 45 margin
  • Luth. 50, 82 margin
  • Luth. 50, 82. 43, 65 margin
  • Luth. 50, 82. 43, 65..50 margin
  • Luth. 50, 82. 43, 65..50, 221 margin
  • Walth. Ev. 71 margin
  • Syn. Frei. 1913. 56 margin
  • Theol. 2, 350 margin
  • Theol. 2, 350. 3, 408 margin
  • Past. 226 margin
  • Past. 227 margin
  • Syn. 96, 18
  • Syn. 96, 18. 17
  • L. W. 21, 158
  • Syn. Frei. 1913, 58 margin
  • Syn. Frei. 1913, 59 margin
  • Theol. 2, 352 margin
  • Past. 235 margin
  • Neb. 94, 54 margin
  • Theol. 2, 350 margin
  • Theol. 2, 350. 351 margin
  • Luth. 43, 65 margin
  • Baier 3, 751 margin
  • Syn. Frei. 94, 63 margin
  • Syn. Frei. 1913, 56 margin
  • Syn. Frei. 1913, 56. 57 margin
  • W. 1912, 41 margin
  • Ma. 13, 27 margin
  • Wis. Syn. 93, 38 margin

vol d, printed page 152–153 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0236

11. —

11. Fleiſchliche Vermiſchung zwiſchen Verlobten iſt a. keine Hurerei⸗ Vor Gott iſt die Ehe bereits geſchloſſen; b. wohlaber ein Verſtoß gegen die Ehrbarkeit, Sittſamkeit, Wahrhaftigkeit, wodurch der Gemeinde und der Welt Argernis gegeben wird und wofür man in geordneten Gemeinden Abbitte leiſten ſollte. Eine Braut, die keine Jungfrau mehr iſt, iſt eine wandelnde Lüge. Min. 92, 43. Anm. a. Gott hat nicht geboten, daß der Vollziehung der Ehe ein Brautſtand vorhergehen muß, er hat aber auch nicht geboten, daß Eheleute zu allen Zeiten den Gebrauch der Ehewerke treiben müßten. Anm. b. Die Verlobung iſt der Ver bindlichkeit Frei. 94, 66. nach Eheſchließung, nicht aber in jeder Hinſicht. Brautleute ſind nicht verpflichtet, einander zu Willen zu ſein. Anm. c. Beiwohnung ſoll nicht vor der bürgerlichen „Frei. 1913, 62. 63. oder kirchlichen Trauung ſtattfinden. Anm. d. Darum ſollen Eltern 1. den Brautſtand ihrer Kinder nicht zu lange „Frei. 1913, 61. ausdehnen: Frei. 1913, 67. 2. auf ihre Verlobten wohl achten.

  • Min. 92, 43
  • Theol. 3, 408 margin
  • Syn. Frei. 1913, 64 margin
  • Luth. 34, 73 margin
  • Luth. 34, 73. 74 margin
  • Past. 227 margin
  • L. W. 34, 176 margin
  • Past. 227 margin
  • Past. 228 margin
  • Min. 92, 28 margin
  • Syn. Frei. 1913, 63 margin
  • Syn. Frei. 1913, 63. 64 margin
  • Syn. Frei. 1913, 63. 64. 94 margin
  • Syn. Frei. 1913, 63. 64. 94. 66 margin
  • Syn. Frei. 1913, 63. 64. 94. 66. 67 margin
  • L. W. 34, 114 margin
  • Min. 92, 43 margin

vol d, printed page 153 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0237

12. —

12. Perſonen, die ſich verloben wollen, a. dürfen nicht mit einander im 1. oder 2. Grad verwandt ſein; b. dürfen nicht durch eine vorhergehende Verlobung oder Ehe gebunden ſein; c. müſſen eine gewiſſe geiſtige Reife haben. Darum ſetzt auch die Obrigkeit ein Alter feſt, unter dem ſie nicht ohne Einwilligung der Eltern heiraten dürfen. In Indien freilich ſind 150 000 Mädchen von 5 Jahren ſchon verheiratet; d. ſollten fähig ſein, ein Weib ernähren zu können; e. müſſen ſich den Geſetzen des Staates, in dem ſie wohnen, unterwerfen. Da die Ehe und ſomit auch die Verlobung ein weltlicher Handel iſt (Ehe 600), ſo unterliegt ſie auch den Geſetzen der weltlichen Obrigkeit. Anm. a. Der Konſens der Obrigkeit muß hinzukommen, wenn die Ehe legitim ſein ſoll. Anm. b. Die Obrigkeit hat ein geſetzliches Alter feſtgeſetzt. Würde ſich jemand vor dem 18. Jahre mit Zuſtimmung der Eltern verheiraten und wollte ſpäter die Ehe nach dem 18. Jahre annullieren laſſen, weil er noch keine 18 Jahre alt geweſen ſei, ſo iſt er ein Ehebrecher. — Das geſetzliche Alter in verſchiedenen Staaten Theol. 7, 99. 100. Die Kirche kann kein ſolches Alter feſtſetzen. Anm. c. Kann die Obrigkeit Geſetze geben, daß diejenigen, die ſich verloben wollen, geſund ſein müſſen? Ja

  • Theol. 7, 99
  • Theol. 7, 99. 100
  • Syn. Frei. 1913, 15 margin
  • Syn. Frei. 1913, 13 margin
  • Syn. Frei. 1913, 10 margin
  • Hön. Dog. § 70, 217 margin
  • L. W. 34, 9 margin
  • Syn. Frei. 1913, 11 margin

vol d, printed page 154 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0238

13. Miſchehen

13. Miſchehen. Vor Verlobungen mit Ungläubigen und Falſchgläubigen iſt ernſtlich zu warnen. Heiratet nur ſolche, die eures Glaubens ſind! Zwar iſt Glaubensverſchiedenheit kein Ehehindernis, aber die Erfahrung lehrt, daß ſolche Ehen in den meiſten Fällen keine glücklichen ſind. a. Miſchehen waren im Alten Teſtament verboten. b. Gewöhnlich iſt Abfahl des gläubigen Teiles die Folge. 5 Moſ. 7, 1: denn ſie werden eure Söhne mir abfällig machen. 2 Moſ. 31, 16: und machen deine Söhne auch ihren Göttern nachhuren. — Man hofft, der Ungläubige werde ſich bekehren, aber gewöhnlich verge— bens. Ka. 1907, 31. c. Welche Nachteile entſtehen in Bezug auf Kirchengehen, Hausgottesdienſt, Kindererziehung! Was wird aus ſolchen Kindern? Ka. 1907, 32. Anm. a. Alle Verſprechen: Du darfſt zur lutheriſchen Kirche gehen u. ſ. w. helfen hernach nichts, wenn ſie nicht gehalten werden. Anm. b. Die Frau ſoll in allen Stücken des Mannes Gehülfin ſein. Wie könnte eine ungläubige Frau dem Manne die Kinder chriſtlich erziehen helfen? d. Solche Ehen machen auch den Eltern viel Herzeleid. Eſau. 1 Moſ. 26, 31. 35. Dina. 1 Moſ. 34. e. Am jüngſten Tage wird das unchriſtliche Gemahl vom ungläubigen Teil auf ewig geſchieden. Die Frau ur Rechten, der Mann »ur Linken, oder umgekehrt. Anm. a. Wohl denen, die ſprechen können: Dein Gott iſt auch mein Gott! Anm. b. Sich mit offenbar Ungläubigen oder Falſch⸗ gläubigen verheiraten, kann ſchwerlich ohne Verleugnung und Sünde geſchehen. Man erweckt den Schein, daß man den rechten Glauben gering achtet. Ma. 13, 27. Anm. c. Aus dem Spruch: Der ungläubige Mann iſt geheiligt durch das Weib, folgt nicht, daß man ſich gar nicht darum zu bekümmern braucht, ob die Perſon gläubig oder ungläubig ſei. Anm. d. Zwar haben Joſeph, Moſes und andere Weiber aus den Heiden genommen, aber es iſt wohl anzunehmen, daß ſie dieſe vorher ſchon zum wahren Gott gewieſen haben. Nachweis, daß Joſephs Ehe nicht gegen das Geſetz war S. Il. 1909, 43. 44. Anm. e. Miſchehen finden jetzt viel mehr unter uns ſtatt als früher, wo noch die Sprache eine gewiſſe Scheidewand zwiſchen Lutheranern und den engliſchen Sekten war. Anm. f. Bei Verlobung ſoll man nicht vor allem ſehen auf Schönheit, Reichtum u. ſ. w., ſondern auf Frömmigkeit. Abraham. Schönheit und Reichtum ſind Nullen, Frömmigkeit iſt die Eins davor. Luth. 69, 158. Syn. Frei. 1913, 75. Anm. g. Iſt eine Verlobung mit Ungläubigen zuſtande gekommen, ſo kann man ſie nicht mehr hindern. Der rechtgläubige Teil aber iſt zu ermahnen, bei der lutheriſchen Kirche ſtandhaft zu bleiben. Anm. h. Man muß frühzeitig darauf achten, mit wem die Kinder Umgang pflegen, ehe es zu ſpät iſt. Anm. i. Gewagt iſt es auch, vom Volkstum abzuſehen, daß ein Deutſcher eine ganz Engliſche heiratet. Auch der Unterſchied der Jahre ſollte beachtet werden. Es tut ſelten gut, daß ein 20jähriges Mädchen einen 40jährigen Mann heiratet.

  • Ka. 1907, 31
  • Ka. 1907, 32
  • Past. 228 margin
  • Past. 237 margin
  • Ka. 1907, 30 margin
  • Ka. 1907, 30. 70 margin
  • Ka. 1907, 30. 70. 71 margin
  • Past. 229 margin
  • Past. 229 margin
  • Ma. 37, 335 margin
  • Syn. Frei. 94, 64 margin
  • Ka. 1907, 31 margin
  • Luth. 609, 211 margin
  • Syn. Frei. 94, 63 margin
  • Syn. Frei. 94, 63. 64 margin
  • Ma. 13, 27
  • S. Il. 1909, 43
  • S. Il. 1909, 43. 44
  • Luth. 69, 158
  • Syn. Frei. 1913, 75
  • Ma. 2, 78 margin
  • Ka. 1907, 32 margin
  • Jo. 89, 67 margin
  • Jo. 89, 67 margin
  • Ka. 1907, 31 margin
  • Ka. 1907, 31. 32 margin
  • Ma. 37, 334 margin
  • O. 1906, 72 margin
  • Ma. 20, 272 margin
  • Ma. 20, 272. 275 margin
  • Schulbl. 35, 35 margin
  • Schulbl. 35, 35, 109 margin
  • Ka. 1907, 33 margin
  • Mich. 1913, 41 margin
  • Mich. 1913, 41. 42 margin
  • Stock 276 margin
  • Stock 276. 277 margin
  • Mich. 1913, 42 margin
  • Ka. 1907, 33 margin
  • Syn. Frei. 1913,

vol d, printed page 154–155 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0238

14. —

14. Die Verlobung ſoll in rechter Weiſe vollzogen wer; en. a. Zeugen ſind nicht zum Weſen, wohl aber zum Erweis der Verlobung nötig. Die Verlobung kann vor Paſtor und Zeugen geſchehen. b. Man ſollte ſich nicht verloben ohne vorhergehende gegenſeitige Liebe. Wohl hat Iſaak ſein Weib erſt nach der Verlobung lieb gewonnen 1 Moſ. 24, 67 (ſo Luther), aber das kann nicht jedermann nachmachen. c. Das Ehegemahl ſoll man ſich von Gott erbitten und den Willen Gottes zu erkennen ſuchen. Elieſer. d. Solche, die mit dem Gedanken umgehen, ſich mit jemand zu verloben, ſollen bis zur elterlichen Einwilli— gung allen Verkehr mit dem andern Teil meiden, der mehr als freundſchaftlich iſt. e. Kirchliches Verlöbnis wäre eine gute Einrichtung. Formular dafür Loch. Lit. Monatsſchrift 73—76.

  • Past. 220 margin
  • Syn. Frei. 94, 66 margin
  • Syn. Frei. 1913, 65 margin
  • Syn. Frei. 1913, 65. 66 margin
  • Syn. Frei. 1913, 67— 69 margin
  • Syn. Frei. 1913, 77 margin
  • Luth. 15, 53 margin
  • Syn. Frei. 1913, 82 margin
  • Loch. Lit. Monatsſchrift

vol d, printed page 155 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0239

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