Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 6, Nummer 14 › Seite 106

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1850-03-05, Seite 106

105 106 107 108 109 110 111 112

⤓ Download page image (full resolution)

German transcription machine transcription, uncorrected

Cited in Eckhardt's Reallexikon (1907) under: Das 3. Gebot · Zonntag · Lonntag 5 · Sonntag 7

⤓ Download .txt · copy text

anzuordnen oder zu entſcheiden; thut ſie dies, ſo
ſind alle ſolche Anordnungen und Entſcheidungen
null und nichtig.

§ 10.

Das Recht, den oder die Prediger, den oder die
Schullehrer und alle ſonſtige Beamte in der Ge⸗
meinde zu berufen, zu wählen und anzunehmen,
ſoll allezeit der Gemeinde in ihrer Geſammtheit
verbleiben und nie, weder einem Einzelnen noch
einer kleineren Körperſchaft in der Gemeinde, über⸗
tragen werden können.

§ 11.

Die jedesmaligen Gemeindevorſteher haben
nicht mehr und nur ſo weit und ſo lange eine Ge⸗
walt in der Gemeinde, als ihnen von der Gemeinde
übertragen wird. Die ihnen von der Gemeinde
gegebenen Inſtructionen können jederzeit durch die
Geſammtheit der Gemeinde verändert oder aufge⸗
hoben werden.

§ 12.

Alles Eigenthum der Gemeinde iſt den jedes⸗
maligen von der Gemeinde erwählten Truſtees
dergeſtalt übergeben, daß ſie dasſelbe im Namen
der Gemeinde, als ihnen anvertrautes fremdes
Gut, verwalten, in Beziehung darauf Contracte
abſchließen, Gelder auszahlen, erheben und dar⸗
über quittiren, Documente unterſchreiben, vor Ge⸗
richt erſcheinen und alle Handlungen vollziehen,
die die Gemeinde als Eigenthümerin ſelbſt zu thun
haben würde, jedoch dergeſtalt, daß ſie mit dieſen
Gütern nicht nach eigenem Willen und Gutdün⸗
ken zu ſchalten und zu walten befugt ſind, ſondern
gedachte Handlungen nur nach gültigen Be⸗
ſchlüſſen und Aufträgen der Gemeinde vollziehen.
Dafür, was die Truſtees auf Beſchluß und im
Auftrag der Gemeinde thun, hat letztere mit ihren
Gütern zu ſtehen und die Truſtees allenthalben
ſchadlos zu halten; wenn dagegen die Truſtees
ohne Beſchluß der Gemeinde, nach eignem Wil⸗
len, mit den Gemeindegütern verfahren, ſo ſind
ſie der Gemeinde dafür perſönlich verantwortlich.

§ 13.

Alle Beamte der Gemeinde können von der Ge⸗
meinde in chriſtlicher Ordnung ihres Amtes ent⸗
laſſen werden. Gegründete Urſachen zur Ab⸗
ſetzung von Predigern und Schullehrern ſind:
beharrliches Feſthalten an falſcher Lehre, ärger⸗
licher Wandel und muthwillige Untreue in der
Amtsverwaltung.

§ 14.
In der dermaligen Dreieinigkeitskirche der Ge⸗
meinde ſoll jederzeit von dem an derſelben ange⸗
ſtellten Prediger allein deutſch gepredigt werden.
In andern Sprachen ſoll nur von Gäſten auf
eine beſtimmte Zeit Gottesdienſt gehalten werden
können, wenn ſie darum nachſuchen und es ihnen
von der Gemeinde zugeſtanden wird.
915.

Zu einer Gemeindeverſammlung iſt nöthig, daß
mindeſtens das Viertheil der ſtimmfähigen Ge⸗
meindeglieder verſammelt ſei, und zu einem Ge⸗
nieindebeſchluſſe wird die Uebereinſtimmung von
wenigſtens zwei Drittheilen der Anweſenden erfor⸗
dert. Jedes Gemeindeglied iſt verpflichtet, die

106

Verſammlungen wo möglich zu beſuchen, und der
Außenbleibende leiſtet für die Fälle ſeines Nicht⸗
erſcheinens auf ſein Stimmrecht Verzicht.

§ 16.

Alle von der Gemeinde ausgehende Schreiben
(mit Ausnahme der § 12 gedachten) ſind von den
jedesmaligen Vorſtehern derſelben in deren Namen
zu unterzeichnen.

§ 17.

Sollte, was Gott gnädig verhüten wolle, in
der Gemeinde eine Trennung entſtehen, ſo ver⸗
bleibt das Eigenthum und alle damit verbunde⸗
nen Vortheile der Gemeinde denjenigen Gliedern
derſelben, welche bei dem Bekenntniſſe der unge⸗
änderten Augsburgiſchen Confeſſion beharren
und demgemäß die Prediger und Schullehrer der
Gemeinde auf die ſämmtlichen Symbole der
evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche verpflichtet wiſſen
wollen.

ö § 18.

Diejenigen Glieder in der Gemeinde, welche
noch minderjährig ſind, ſind verpflichtet, ſich zu
den mit ihnen anzuſtellenden Katechismus⸗Exa⸗
minibus in der Kirche einzufinden.

§ 19.

In dem öffentlichen Gottesdienſt dürfen nur
rein lutheriſche Lieder und bei allen Amtshand⸗
lungen nur rein lutheriſche Formulare gebraucht
werden. Und in der Schule ſollen neben der hei⸗
ligen Schrift der kleine Katechismus Lutheri und
nur ſolche Bücher für den Unterricht in der chriſt⸗
lichen Lehre eingeführt werden können, welche rein
lutheriſch ſind. Eltern, welche Gemeindeglieder
ſind, ſind gehalten, ihre Kinder entweder in die.
Gemeindeſchule zu ſchicken, oder ſonſt für die
Unterrichtung ihrer Kinder in der reinen Lehre zu
ſorgen.

§ 20.

Diejenigen, die in die Gemeinde aufgen ommen
ſein wollen, haben dies dem Pfarrer der Gemeinde
anzuzeigen, um von demſelben in Betreff des Chri⸗
ſtenthums geprüft zu werden, hierauf bei einem
Gemeinde⸗Vorſteher ihr Geſuch um Aufnahme zu
erkennen zu geben. Der Letztere hat dies Geſuch
der Gemeinde bekannt zu machen; findet dieſe
kein Bedenken, ſo hat der Aufzunehmende,
wenn er eine mündig gewordene Mannsperſon
iſt, in öffentlicher Gemeinde-Verſammlung die
Gemeinde⸗Ordnung zu unterſchreiben, andere wer⸗
den von einem Vorſteher in die Gemeindeglieder⸗
liſte eingetragen.

§ 21.

Von dieſen Paragraphen ſollen folgende unver⸗
änderlich ſein: 89 2, 3, 4. 6 a, 7, 8, 9, 10, 11,
13, 14 und der gegenwärtige § 21.

Zuſatz.
§ 22.

Da bei Abfaſſung der Gemeinde-Ordnung nur
die Dreieinigkeitskirche vorhanden war, im Jahre
1848 aber eine neue Kirche, genannt „die Im⸗
manuelskirche“, hinzugekoͤmmen iſt, ſo ſind die
§8§ 2 und 14 auch auf dieſe Kirche, ſowie auf

alle Kirchen, welche die Gemeinde in Zukunft
etwa noch bauen wird, zu beziehen und anzuwen⸗
den. Gegenwärtiger Paragraph ſoll ebenfalls

unveränderlich ſein.

Calvin über die Sonntagsfeier und die Be⸗
deutung des dritten Gebotes in der Kirche
des Neuen Bundes.

Die falſche Lehre, daß der Sonntag in der Zeit
des Neuen Teſtamentes in alle Rechte des jüdi⸗
ſchen Sabbaths eingetreten und daß daher der
Sonntag von den Chriſten kraft göttlicher
Einſetzung wie der jüdiſche Sabbath zu friern ſei,
iſt, leider! nicht erſt jetzt, ſondern ſchon bald nach
der Zeit der Reformation faſt von allen, ſowohl
lutheriſchen als reformirten, Chriſten angenommen
worden. Wir müſſen daher fürchten, daß ſich
auch unter unſern Leſern manche gefunden haben
werden, die die in voriger Nummer mitgetheilten
Zeugniſſe von der wahren bibliſchen Lehre vom
Sabbath aus unſeren Symbolen und Luthers
Schriften mit Mißtrauen aufgenommen haben.
Vielleicht dürfte es daher manchem Leſer nicht
unwichtig ſein, zu leſen, daß in dieſem Puntte
Calvin einſt nichts anderes gelehrt habe. Wir
theilen daher von dem, was Calvin in ſeinem
Buch: „Institutio religionis christianae“ über
die Bedeutung des dritten Gebotes (welches er
das vierte nennt) geſchrieben hat, hierdurch nach
dem von Kalthoff beſorgten deutſchen Auszug
Folgendes mit:

„Der Zweck dieſes Gebotes iſt, daß wir, unſern
eigenen Begierden und Werken abgeſtorben, nach
dem Reiche Gottes trachten, und uns in dieſem
Trachten durch die von ihm vorgeſchriebenen
Mittel üben ſollen. Zuerſt wollte der himmliſche
Geſetzgeber, durch die Ruhe des ſiebenten Tages,
dem Volke Iſrael die geiſtliche Ruhe abbilden,
wornach die Gläubigen von ihren eigenen Wer⸗
ken feiern ſollten, damit ſie Gott in ſich wirken
ließen. Zum andern ſetzte er einen Tag feſt, an
welchem ſie zuſammen kämen, um das Geſetz zu
hören und den äußerlichen Gottesdienſt abzuhal⸗
ten, oder den ſie wenigſtens zur Betrachtung ſei⸗
ner Werke beſonders anwendeten, um durch ſolche
Erinnerung ſich in der Frömmigkeit zu üben.
Zum dritten hielt er es für gut, daß den Knech⸗
ten und denen, die unter Anderer Herrſchaft ſtän⸗
den, ein Ruhetag vergönnet würde, an welchem
ſit einige Erholung von der Arbeit genöſſen.
Daß jene Abbildung der geiſtlichen Ruhe das
Wichtigſte im Sabbath geweſen ſei, lehrt die
Schrift ausdrücklich, welche die Würde dieſes
Geheimniſſes ſo ſehr ſchön hervor hebt. So heißt
es im zweiten Buch Moſe (2 Moſ. 31, 13. 14.
16. 17.): Sehet zu, daß ihr meinen Sabbath
haltet, denn derſelbe iſt ein Zeichen zwiſchen mir
und euch, auf eure Nachkommen, daß ihr wiſſet,
daß ich der HErr bin, der euch heiligt. So haltet
meinen Sabbath, denn er iſt euch heilig. Darum
ſollen die Kinder Iſrael den Sabbath halten, und
ihn feiern mit ihren Nachkommen; er iſt ein ewi⸗
ger Bund zwiſchen mir und den Kindern Iſrael,
und ein ewiges Zeichen. Jeſaias ſpricht (Jeſ.

English translation

Not yet translated.