# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1850 03 05_S106 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) anzuordnen oder zu entſcheiden; thut ſie dies, ſo ſind alle ſolche Anordnungen und Entſcheidungen null und nichtig. § 10. Das Recht, den oder die Prediger, den oder die Schullehrer und alle ſonſtige Beamte in der Ge⸗ meinde zu berufen, zu wählen und anzunehmen, ſoll allezeit der Gemeinde in ihrer Geſammtheit verbleiben und nie, weder einem Einzelnen noch einer kleineren Körperſchaft in der Gemeinde, über⸗ tragen werden können. § 11. Die jedesmaligen Gemeindevorſteher haben nicht mehr und nur ſo weit und ſo lange eine Ge⸗ walt in der Gemeinde, als ihnen von der Gemeinde übertragen wird. Die ihnen von der Gemeinde gegebenen Inſtructionen können jederzeit durch die Geſammtheit der Gemeinde verändert oder aufge⸗ hoben werden. § 12. Alles Eigenthum der Gemeinde iſt den jedes⸗ maligen von der Gemeinde erwählten Truſtees dergeſtalt übergeben, daß ſie dasſelbe im Namen der Gemeinde, als ihnen anvertrautes fremdes Gut, verwalten, in Beziehung darauf Contracte abſchließen, Gelder auszahlen, erheben und dar⸗ über quittiren, Documente unterſchreiben, vor Ge⸗ richt erſcheinen und alle Handlungen vollziehen, die die Gemeinde als Eigenthümerin ſelbſt zu thun haben würde, jedoch dergeſtalt, daß ſie mit dieſen Gütern nicht nach eigenem Willen und Gutdün⸗ ken zu ſchalten und zu walten befugt ſind, ſondern gedachte Handlungen nur nach gültigen Be⸗ ſchlüſſen und Aufträgen der Gemeinde vollziehen. Dafür, was die Truſtees auf Beſchluß und im Auftrag der Gemeinde thun, hat letztere mit ihren Gütern zu ſtehen und die Truſtees allenthalben ſchadlos zu halten; wenn dagegen die Truſtees ohne Beſchluß der Gemeinde, nach eignem Wil⸗ len, mit den Gemeindegütern verfahren, ſo ſind ſie der Gemeinde dafür perſönlich verantwortlich. § 13. Alle Beamte der Gemeinde können von der Ge⸗ meinde in chriſtlicher Ordnung ihres Amtes ent⸗ laſſen werden. Gegründete Urſachen zur Ab⸗ ſetzung von Predigern und Schullehrern ſind: beharrliches Feſthalten an falſcher Lehre, ärger⸗ licher Wandel und muthwillige Untreue in der Amtsverwaltung. § 14. In der dermaligen Dreieinigkeitskirche der Ge⸗ meinde ſoll jederzeit von dem an derſelben ange⸗ ſtellten Prediger allein deutſch gepredigt werden. In andern Sprachen ſoll nur von Gäſten auf eine beſtimmte Zeit Gottesdienſt gehalten werden können, wenn ſie darum nachſuchen und es ihnen von der Gemeinde zugeſtanden wird. 915. Zu einer Gemeindeverſammlung iſt nöthig, daß mindeſtens das Viertheil der ſtimmfähigen Ge⸗ meindeglieder verſammelt ſei, und zu einem Ge⸗ nieindebeſchluſſe wird die Uebereinſtimmung von wenigſtens zwei Drittheilen der Anweſenden erfor⸗ dert. Jedes Gemeindeglied iſt verpflichtet, die 106 Verſammlungen wo möglich zu beſuchen, und der Außenbleibende leiſtet für die Fälle ſeines Nicht⸗ erſcheinens auf ſein Stimmrecht Verzicht. § 16. Alle von der Gemeinde ausgehende Schreiben (mit Ausnahme der § 12 gedachten) ſind von den jedesmaligen Vorſtehern derſelben in deren Namen zu unterzeichnen. § 17. Sollte, was Gott gnädig verhüten wolle, in der Gemeinde eine Trennung entſtehen, ſo ver⸗ bleibt das Eigenthum und alle damit verbunde⸗ nen Vortheile der Gemeinde denjenigen Gliedern derſelben, welche bei dem Bekenntniſſe der unge⸗ änderten Augsburgiſchen Confeſſion beharren und demgemäß die Prediger und Schullehrer der Gemeinde auf die ſämmtlichen Symbole der evangeliſch⸗lutheriſchen Kirche verpflichtet wiſſen wollen. ö § 18. Diejenigen Glieder in der Gemeinde, welche noch minderjährig ſind, ſind verpflichtet, ſich zu den mit ihnen anzuſtellenden Katechismus⸗Exa⸗ minibus in der Kirche einzufinden. § 19. In dem öffentlichen Gottesdienſt dürfen nur rein lutheriſche Lieder und bei allen Amtshand⸗ lungen nur rein lutheriſche Formulare gebraucht werden. Und in der Schule ſollen neben der hei⸗ ligen Schrift der kleine Katechismus Lutheri und nur ſolche Bücher für den Unterricht in der chriſt⸗ lichen Lehre eingeführt werden können, welche rein lutheriſch ſind. Eltern, welche Gemeindeglieder ſind, ſind gehalten, ihre Kinder entweder in die. Gemeindeſchule zu ſchicken, oder ſonſt für die Unterrichtung ihrer Kinder in der reinen Lehre zu ſorgen. § 20. Diejenigen, die in die Gemeinde aufgen ommen ſein wollen, haben dies dem Pfarrer der Gemeinde anzuzeigen, um von demſelben in Betreff des Chri⸗ ſtenthums geprüft zu werden, hierauf bei einem Gemeinde⸗Vorſteher ihr Geſuch um Aufnahme zu erkennen zu geben. Der Letztere hat dies Geſuch der Gemeinde bekannt zu machen; findet dieſe kein Bedenken, ſo hat der Aufzunehmende, wenn er eine mündig gewordene Mannsperſon iſt, in öffentlicher Gemeinde-Verſammlung die Gemeinde⸗Ordnung zu unterſchreiben, andere wer⸗ den von einem Vorſteher in die Gemeindeglieder⸗ liſte eingetragen. § 21. Von dieſen Paragraphen ſollen folgende unver⸗ änderlich ſein: 89 2, 3, 4. 6 a, 7, 8, 9, 10, 11, 13, 14 und der gegenwärtige § 21. Zuſatz. § 22. Da bei Abfaſſung der Gemeinde-Ordnung nur die Dreieinigkeitskirche vorhanden war, im Jahre 1848 aber eine neue Kirche, genannt „die Im⸗ manuelskirche“, hinzugekoͤmmen iſt, ſo ſind die §8§ 2 und 14 auch auf dieſe Kirche, ſowie auf alle Kirchen, welche die Gemeinde in Zukunft etwa noch bauen wird, zu beziehen und anzuwen⸗ den. Gegenwärtiger Paragraph ſoll ebenfalls unveränderlich ſein. Calvin über die Sonntagsfeier und die Be⸗ deutung des dritten Gebotes in der Kirche des Neuen Bundes. Die falſche Lehre, daß der Sonntag in der Zeit des Neuen Teſtamentes in alle Rechte des jüdi⸗ ſchen Sabbaths eingetreten und daß daher der Sonntag von den Chriſten kraft göttlicher Einſetzung wie der jüdiſche Sabbath zu friern ſei, iſt, leider! nicht erſt jetzt, ſondern ſchon bald nach der Zeit der Reformation faſt von allen, ſowohl lutheriſchen als reformirten, Chriſten angenommen worden. Wir müſſen daher fürchten, daß ſich auch unter unſern Leſern manche gefunden haben werden, die die in voriger Nummer mitgetheilten Zeugniſſe von der wahren bibliſchen Lehre vom Sabbath aus unſeren Symbolen und Luthers Schriften mit Mißtrauen aufgenommen haben. Vielleicht dürfte es daher manchem Leſer nicht unwichtig ſein, zu leſen, daß in dieſem Puntte Calvin einſt nichts anderes gelehrt habe. Wir theilen daher von dem, was Calvin in ſeinem Buch: „Institutio religionis christianae“ über die Bedeutung des dritten Gebotes (welches er das vierte nennt) geſchrieben hat, hierdurch nach dem von Kalthoff beſorgten deutſchen Auszug Folgendes mit: „Der Zweck dieſes Gebotes iſt, daß wir, unſern eigenen Begierden und Werken abgeſtorben, nach dem Reiche Gottes trachten, und uns in dieſem Trachten durch die von ihm vorgeſchriebenen Mittel üben ſollen. Zuerſt wollte der himmliſche Geſetzgeber, durch die Ruhe des ſiebenten Tages, dem Volke Iſrael die geiſtliche Ruhe abbilden, wornach die Gläubigen von ihren eigenen Wer⸗ ken feiern ſollten, damit ſie Gott in ſich wirken ließen. Zum andern ſetzte er einen Tag feſt, an welchem ſie zuſammen kämen, um das Geſetz zu hören und den äußerlichen Gottesdienſt abzuhal⸗ ten, oder den ſie wenigſtens zur Betrachtung ſei⸗ ner Werke beſonders anwendeten, um durch ſolche Erinnerung ſich in der Frömmigkeit zu üben. Zum dritten hielt er es für gut, daß den Knech⸗ ten und denen, die unter Anderer Herrſchaft ſtän⸗ den, ein Ruhetag vergönnet würde, an welchem ſit einige Erholung von der Arbeit genöſſen. Daß jene Abbildung der geiſtlichen Ruhe das Wichtigſte im Sabbath geweſen ſei, lehrt die Schrift ausdrücklich, welche die Würde dieſes Geheimniſſes ſo ſehr ſchön hervor hebt. So heißt es im zweiten Buch Moſe (2 Moſ. 31, 13. 14. 16. 17.): Sehet zu, daß ihr meinen Sabbath haltet, denn derſelbe iſt ein Zeichen zwiſchen mir und euch, auf eure Nachkommen, daß ihr wiſſet, daß ich der HErr bin, der euch heiligt. So haltet meinen Sabbath, denn er iſt euch heilig. Darum ſollen die Kinder Iſrael den Sabbath halten, und ihn feiern mit ihren Nachkommen; er iſt ein ewi⸗ ger Bund zwiſchen mir und den Kindern Iſrael, und ein ewiges Zeichen. Jeſaias ſpricht (Jeſ.