Collection › Der Lutheraner (St. Louis, Missouri) › Jahrgang 9, Nummer 23 › Seite 154

Der Lutheraner St. Louis, Missouri — 1853-07-05, Seite 154

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— (Offenb. Job. Cap. 14., v. 6, 7.

„Bottes Wert und Onthers Lehr“ vergehet nun und nimmermehr.“

—

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Berausgegeben von der Deutſchen Ev. Luther. Spnode von Miſſouri, Ohio und andern Staaten.
Redigirt von C. F. W. Walther.

Jahrg. 9.

St. Louis, Mo., den 5. Juli 18538.

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No. 23.

Bedingungen:

d Ver Lutberaner erſcheint alle zwei Wochen einmal für den jährlichen
Subſcriptienspreis von Einein Dollar für die auswärtigen Unterſchreiber, welche denſelben voraus zube⸗
ahleu und das Poſtgeld zu iragen baden. — In St. Louis wird jede einzelne No. für 5 Cents verkauft.

aber.
Nr. F.

Rur die Briefe, welche Mittheilungen für das Blatt enthalten, find an den Redakteur, alle anreren
welche Geſch lies, 6087•0 Abbeſtellungen, Gelder ꝛc. enthalten, unter der Adre ſſe
W. Barthel, care of C. F.

W. Walther, St. Louis, Mo., anher zu ſeuden.

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Auszügliche tabellariſche Überſicht
einiger offenbarer Irrthümer Paſtor Grabau's, mit den eigenen Worten deſſelben vorgelegt und mit
der falſchen römiſchen, ſowie mit der reinen lutheriſchen Lehre verglichen.

Lehren Paſtor Grabau's.
V.

Von dem Verhältniß des Predigt⸗
amtes zur Kirche und zum geiſtli⸗

chen Prieſterthum der Gläubigen.

31. „Auch irret der miſſouriſche Meiſter, da
er meinet, daß aus 1. Pet. 1, 1. und 2, 9.
zu ſchließen ſei, daß den zerſtreuten Häuflein,
da ſie zwar ohne Predigtamt, doch vermittelſt
des Glaubens in Chriſto und Chriſtus in
ihnen geweſen, die Gewalt der Schlüſſel, des
Predigens ꝛc. ſei anvertrauet geweſen. Der
miſſouriſche Meiſter folgert weiter, daß die Ge⸗

walt zu predigen ꝛc. in jedes gläubige

Häuflein gelegt ſei. Das beſage Matth. 18,
20. Solch verſammeltes Häuflein habe denn
(verſtehe in dem Behältniß ſeines Glaubens
an Chriſtum) die Schlüſſel, alſo in ſeinem in⸗
wendigen geiſtlichen Prieſter thum;
denn „kraft des Glaubens ſei Chriſtus mitten

unter ihnen,“ Der Glaube und das geiſtliche

Prieſterthum ſeien alſo die Mittelur ſache,
aus welcher (des Glaubens) Wirkung folge,
nämlich der Kirchendienſt oder das Pfarramt
(verſtehe in der Hand des Häufleins), worauf
es denn durch ordentliche Berufung einer Per⸗

Lebre der römiſchen Kirche.
V.

Von dem Verhältniß des Predigt⸗
amtes zur Kirche und zum geiſtli⸗

chen Prieſterthum der Gläubigen.

31. Das Tri dentiniſche Concil
ſchreibt: „Wenn jemand behauptet, alle Chri⸗
ſten ſeien ohne Unterſchied Prieſter des Neuen
Bundes oder alle ſeien unter einander mit
gleicher geiſtlicher Gewalt begabt, ſo
ſcheint er nichts anderes zu thun, als die kirch⸗
liche Hierarchie, welche wie die Schlachtordnung
der Heerlager eingerichtet iſt, durcheinander zu
werfen, als wenn, der Lehre des hl. Paulus
entgegen, . . Alle Lehrer wären.“ (23. Sitz.
4. Hptſt.) Zu den Worten des Tridenti⸗
niſchen Coneils: „Wenn jemand ſagt,
daß alle Chriſten im Wort und allen Sacra⸗
menten die Macht der Verwaltung haben, der
ſei verflucht“ — ſetzt Chemnitz in ſeiner Wi⸗
derlegung deſſelben hinzu: „Die Worte, wele
ſie in dieſem Canon verdammen, haben ſie aus
Luther's Buch von der babyloniſchen Gefan⸗
genſchaft gezogen; aber ſie haben ſowohl Lu⸗
ther's Worte verſtümmelt, als ſeinen Sinn ver⸗
fälſcht, um Luther's Lehre den Unverſtändigen

Lehre der lutheriſchen Kirche,
welche Paſtor Grabau die miſſou⸗
riſche nennt.

V.

Von dem Verhältniß des Predigt⸗
amtes zur Kirche und zum geiſtli⸗
chen Prieſterthum der Gläubigen.

31. So ſchreibt Polykarp Ley ſer: „hriſtus hat
der Kirche die Schlüſſel des Himmelreichs hinterlaſſen
Matth. 18, 18. Und wir kümmern uns hier nicht um den
Spott und Hohn der Jeſuiten, welche ſchreien: „Alſo haben
und gebrauchen bei euch Schuſter und Schneider, alle Köche
und Handwerker das Recht der Schlüſſel, und ſo baut ihr
das Babel ſelbſt und führt eine völlige Confuſion ein.“
Ich antworte: Wer wird leugnen, daß im Nothfall jeder
Gläubige einen anderen Gläubigen taufen, lehren, von
Sünden abſolviten und ihm ſo den Eingang zur himmliſchen
Stadt gleichſam vermittelſt der Schlüſſel aufthun kann? ·
Aber außer dem Nothfall wird niemanden dergleichen geſtat.
tet, wenn er nicht ein rechtmäßig berufener und beſſellter
Kirchendien er iſt. Denn dies würde wider die göttliche Re⸗
gel ſireiten: „Wie können ſie predigen, ſo ſie nicht geſandt
werden 2“ Röm. 10, 15. Desgleichen: „Sie lieſen, und
ich ſandte ſie nicht.“ Nichts deſto weniger jedoch
bleibt indeß jedem einzelnen Gläubigen,
auch dem geringſien, ſein Recht' unverleßzt,
das er aus Chriſti Verltihung an die Schlüſſel hat. Denn
wie alle Bürger einer freien Reichsſtadt, ſo viel ihrer die
Stadt bewohnen, ein gemeinſames Recht' haben
und gleiche Freiheit, was die Republik beirifft, und
wie ſir doch um der Ord nung willen Senatoren wählen

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