A cumulative subject index to seven Missouri
Synod periodicals, compiled by E. (Ernest) Eckhardt (1868–1939) and printed at
St. Louis between 1907 and 1917. Under each headword it sets numbered theses,
and beside each thesis the places where the periodicals had treated it — by
volume and page, running twenty years past the last of Der Lutheraner's
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—
Verſicherung.
Abhandlungen.
Das heutige Verſicherungsweſen. Luth. 48 9. 18. 25. 38. 47. Lebensverſicherung im Lichte der heiligen Schrift. L. W. 45, 261—270. 299—307. Lebensverſicherung im Lichte des göttlichen Wortes. Luth. 26, 139. 140. über Lebensverſicherung. Luth. 24, 141. Sätze über Lebensverſicherung. L. W. 54, 241—247. Lebensverſicherung. Luth. 33, 61. 62. Geſpräch über die Frage: Kann ſich ein Chriſt an den ſogenannten Lebensverſicherungen beteiligen? Luth. 23, 145—148. Warum ein Chriſt ſich nicht an den ſogenannten Lebensverſicherungen beteiligen kann. Luth. 27, 153—156. Was iſt von Vereinen zu halten, die ausſchließlich oder teilweiſe die Lebensverſicherung zum Zweck haben? Can. 82, 38—51. Vom Glücksſpiel, Spielgewinn und Spielverluſt. Luth. 49, 2. 9. P'aragraphs on insurance. Theol. 6, 242—250. ‚
Abkürzung:
Trak. — Traktat: Lebensverſicherung, von Ludwig Schulze.
Abriß.
Gott iſt der Geber der irdiſchen Gaben. § 1. Das Verſicherungsweſen gehört in das Gebiet des Lebens, nicht des Glaubens. § 2. Das Weſen der Verſicherung. § 3. Verſchiedene Verſicherungen. § 4. Sind ſie unrecht? § 5.
Lebensverſicherung. Geſchichtliches. § 6. Verſchiedene Geſellſchaften. S7. Verſchiedene Policen. § 8. Lebensverſicherung iſt keine Verſicherung. § 9. Iſt ſie Lotterie? §S 10. Was iſt Lebensverſicherung? § 11. Iſt ſie ſündlich? § 12. Geſinnung und Beweggründe dazu. § 13. Verwerfliche Umſtände, die dazu kommen können. § 14. Es iſt kein Werk der Liebe. § 15. Welche Stellung ſollen wir dazu einnehmen? § 16. Unterſchied zwiſchen Feuer- und Lebensverſicherung. § 17.
Verſicherung.
- Luth. 48
- Luth. 48 9
- Luth. 48 9. 18
- Luth. 48 9. 18. 25
- Luth. 48 9. 18. 25. 38
- Luth. 48 9. 18. 25. 38. 47
- L. W. 45, 261—270
- L. W. 45, 261—270. 299—307
- Luth. 26, 139
- Luth. 26, 139. 140
- Luth. 24, 141
- L. W. 54, 241—247
- Luth. 33, 61
- Luth. 33, 61. 62
- Luth. 23, 145—148
- Luth. 27, 153—156
- Can. 82, 38—51
- Luth. 49, 2
- Luth. 49, 2. 9
- Theol. 6, 242—250
vol d, printed page
170–171 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0254
1.
—
1. Gott iſt nach dem 1. Artikel der Geber aller irdiſchen Güter. Er teilt die Gaben verſchieden aus. Er iſt es auch allein, der uns erhält und beſchützt. Pſ. 127, 1: Wo der Herr nicht die Stadt behütet u. ſ. w.
Anm. a. Das ſchließt aber nicht aus, daß wir zu Rate halten, was wir haben, Vorſicht üben und allerlei Vorkehrungen treffen zum Schutz unſeres Eigentums.
Anm. b. Erlaubte Schutzmittel ſind: Türſchlöſſer, Fenſterläden, wachſame Hunde u. ſ. w. Die Menſchen können ſich aber auch vereinigen zu gemeinſamer Bewahrung ihres Eigentums. Verſicherunsgeſellſchaften.
- Luth. 48, 9
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- Luth. 48, 9
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- Luth. 48, 9
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- Luth. 48, 9. 18
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- Luth. 48, 9. 18. 19
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vol d, printed page
171 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0255
2.
—
2. Die Sache der Verſicherung gehört nicht in das Gebiet der Glaubensartikel, ſondern in das Gebiet der Lehre vom Leben. ö
Anm. a. Es gibt Stücke des Lebens, wo das Urteil, ob ſie recht oder unrecht ſind, nicht ſo ganz leicht iſt. Es treten auch immer neue Verhältniſſe und Umſtände ein, die der Sache wieder ein anderes Licht geben. Kein Wunder, wenn dann die Urteile manchmal auseinander gehen.
Anm. b. Doch iſt das Streben nach Einigkeit in der Beurteilung ſolcher Dinge nötig, da es viel Verwirrung anrichten muß, wenn der eine etwas für recht, der andere für Sünde erklärt.
Anm. c. Die Beſchäftigung mit dem Kapitel der Verſicherung iſt gerade für unſere Zeit wichtig, da die Ver— ſicherungsagenten in Scharen durch die Lande ziehen.
- L. W. 45, 379
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- Trak. 2
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- Trak. 2
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- Trak. 2
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- Can. 82, 39
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vol d, printed page
171 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0255
3.
Das Weſen der Verſicherung
3. Das Weſen der Verſicherung. Verſicherung hat es nicht zu tun mit Sicherſtellung oder Erhaltung des ver— ſicherten Gegenſtandes, ſondern mit Erſetzung des Ver— luſtes desſelben, welcher Verluſt gemeinſam von vielen getragen wird.
Anm. a. Bei einer Verſicherung muß darum ein Ge— genſtand vorhanden ſein, der dem Verſicherten gehört und der Gegenſtand muß Wert beſitzen. Die Verſicherungsumme darf nicht größer ſein als der Wert des Gegenſtandes oder der Verluſt, ſoweit er von Menſchen über— haupt abgeſchätzt werden kann.
Anm. b. Einen Gegenſtand über ſeinen Wert hinaus zu verſichern, wäre gegen das Grundprinzip der Ver— ſicherung. Handelt es ſich bei ſolchem Kontrakt auch um Gewinn auf Koſten anderer, ſo iſt er kein reiner Verſicherungskontrakt.
Anm. c. Ob die Verſicherungsgeſellſchaft eine gegen⸗; ſeitige Verſicherungsgeſellſchaft iſt, wo alle Beteiligten als Geſchäftsteilhaber das Geſchäft führen oder ob einzelne Kapitaliſten die Sache in die HSände nehmen und aus den eingezahlten Prämien die Verluſte decken, iſt einerlei, ſo· lange es redlich dabei zugeht.
Anm. d. Es iſt einerlei, ob der Betrag bezahlt wird erſt wenn der Verluſt eintritt, oder gleich im voraus, da— mit immer Geld in der Kaſſe iſt.
- L. W. 45, 263
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- Theol. 3. 141
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- Theol. 3. 141. 442
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- Theol. 3. 141. 442. 6, 244
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- Trak. 6
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- Trak. 6. 7
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- L. W. 54, 241
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- L. W. 45, 264
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- L. W. 45, 264. 54
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- L. W. 45, 264. 54. 241
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- Luth. 48, 19
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- Luth. 48, 19. 20
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- Luth. 48, 19
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vol d, printed page
171 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0255
4.
—
4. Verſchiedene Arten ſolcher Verſicherung.
a. Feuerverſicherung. Bei Feuerverſicherung handelt es ſich nur um Deckung des Verluſtes. Der Verluſt wird auf alle verteilt.
b. Viehverſicherung, Hagelverſicherung u. ſ. .
c. Krankenkaſſen und Unterſtützungsvereine. Unter unſern Studenten bezahlt jeder eine kleine Summe für den Arz,t um Verluſte gemeinſam zu tragen.
d. Unfallverſicherung. Den Verluſt, der durch einen Unfall oder Körperſchaden entſteht, in etwas zu erſetzen, iſt nicht unrecht.
e. Begräbniskaſſen. Daß man die durch Tedesfall entſtehenden Koſten gemeinſam tragen will, beruht auf ähnlichem Prinzip.
- Luth. 48, 25
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- W. 45, 264
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- Theol. 6, 245
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- Theol. 6, 245 246
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- L. W. 54, 242
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- L. W. 54, 242
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- L. W. 54, 212
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- L. W. 54, 212. 45, 264
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- Theol. 6, 247
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- Luth. 48, 48
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vol d, printed page
172 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0256
5.
—
5. Sind ſolche Verſicherungen wie Feuerverſicherung unrecht? Nein, ſolange die Verſicherungsſumme den Wert des Eigentums nicht überſteigt.
Anm. a. Auch Farmerverſicherungen und allerlei Un. terſtützungsvereine innerhalb der Gemeinde ſind, wenn ſie auf dieſem Prinzip beruhen, an ſich keine Sünde, können aber das Wohl der Gemeinde in verſchiedener Weiſe ſchädigen.
Anm. b. Derartige Verſicherung iſt aber auch kein Liebeswerk, ſondern Geſchäft. Vergl. 15.
Lebensverſicherung.
- Luth. 48. 9—11
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- Luth. 48. 9—11. 19
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- L. W. 54, 241
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- Mich. 82, 25
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- Min. 89, 22
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- Mich. 83, 68
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vol d, printed page
172 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0256
6.
Geſchichtliches
6. Geſchichtliches. Die Behauptung, daß bereits Joſeph (1 Moſ. 41, 34) der erſte Präſident einer Lebensverſicherungsgeſellſchaft geweſen ſei, iſt Torheit. Manche führen die Entſtehung der Verſicherungsgeſellſchaften auf Kaiſer Klaudius (43) zurück. Die erſte Geſellſchaft, von der man Kunde hat, iſt in London 1699 gegründet worden. Die älteſte Geſellſchaft in den Vereinigten Staaten iſt die Presbyterian Ministers' Life Insurance Co. 1759. Seit den achtziger Jahren ſind die Geſellſchaften ungemein in die Höhe gekommen.
- Luth. 27, 154
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- Trak. 9
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- L. W. 23, 154
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vol d, printed page
172 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0256
7.
Verſchiedene Arten von Geſellſchaften
7. Verſchiedene Arten von Geſellſchaften. Es aibt
a. Aktiengeſellſchaften. Etliche Kapitaliſten ſtecken das nötige Geld hinein. Gewinn iſt ihr Gewinn. Verluſt iſt ihr Verluſt.
b. Gegenſeitige Verſicherungsgeſellſchaften. Die Verſicherer ſind zugleich die Verſicherten. Hat die Kaſſe Überſchuß, ſo kann er verteilt werden, hat ſie Defizit, ſo müſſen alle es decken.
c. Gemiſchte Geſellſchaften. Dieſe werden von Aktionären geführt. Sie geben einen Teil des Gewinnes an die Verſicherten ab. Dieſe müſſen aber auch möagliche Verluſte mit tragen helfen.
d. Industrial oder prudential companies. Solche ſammeln wöchentlich kleine Summen von armen Leuten.
- Trak. 9
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- L. W. 45. 265
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vol d, printed page
172 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0256
8.
—
8. Verſchiedene Policen: CEine Whole Life Policy iſt zahlbar nach dem Tode der Verſicherten. Eine Term Policy wird bezahlt an die Hinterbliebenen nach dem Tode des Verſicherten, wenn derſelbe binnen einer feſtgeſetzten Zeit ſtirbt. Bei einer Endowment Policy
empfängt der Verſicherte ſelbſt das Geld, wenn er nach der im Kontrakt genannten Zeit noch lebt. In Children's Endowment Policies verſpricht die Geſellſchaft eine gewiſſe Summe, wenn das Kind 21 Jahre (oder wie es beſtimmt wird) alt wird. Eine Endowment Insurance wird ausbezahlt, wenn der Verſicherte nach einer gewiſſen Zeit noch lebt, aber auch, wenn er vorher ſtirbt. In einer Joint Life Policy werden mehrere Perſonen verſichert. Bei Annuity muß die Prämie ſogleich ganz bezahlt werden. Der Verſicherte bekommt eine beſtimmte Reihe von Jahren oder auch, ſolange er lebt, eine Summe ausbezahlt. Für eine Survivorship Annuity bekommt eine genannte Perſon jährlich eine Auszahlung, nachdem die verſicherte Perſon geſtorben iſt.
Anm. Das ganze Verſicherungsweſen hat ſich in den letzten Jahrzehnten in verſchiedener Hinſicht umgeſtaltet, ſo daß in früheren Zeiten gefällte Urteile darüber heute nicht mehr ganz zutreffen, z. B. daß alle ſolche Geſellſchaften ohne Ausnahme auf ſchändlichem Wucher beruhen. Luth. 27, 154. 155. 23, 147.
- Trak. 10
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- L. W. 45. 266
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- L. W. 45. 266. 267
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- Freik. 1904, 7
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- Luth. 27, 154
- Luth. 27, 154. 155
- Luth. 27, 154. 155. 23, 147
vol d, printed page
172–173 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0256
9.
Lebensverſicherung iſt keine Verſicherung, kein Schadenerſatz
9. Lebensverſicherung iſt keine Verſicherung, kein Schadenerſatz. Es iſt kein Gegenſtand da, der verſichert werden kann. Das Leben kann der Gegenſtand nicht ſein. Den Wert des Lebens könnte kein Menſch beſtimmen. Das einzig Denkbare wäre, daß man die Arbeitskraft oder Erwerbskraft eines Menſchen verſichern wollte. Aber auch das kann nicht ſein.
a. Die Erwerbskraft wird nicht als verſicherter Gegenſtand genannt. (Hier könnte man einwenden, es werde ja Perſon, Alter, Beſchäftigung. Geſundheitszuſtand u. ſ. w. genannt.)
b. Alle Berechnungen und Unterſuchungen, die angeſtellt werden, z. B. ob jemand alt oder jung iſt, geſund oder ſchwach, geſchehen nicht, um die Erwerbskraft des Verſicherten feſtzuſtellen, ſondern lediglich, um die Geſellſchaft gegen Verluſte ſicher zu ſtellen.
Anm. Freilich wird dabei per accidence die Erwerbskraft eines Menſchen beim Eintritt in die Verſicherung inſofern in etwas beſtimmt, als ſich niemand über ſein Vermögen hinaus verſichern laſſen kann.
c. Der Grundgedanke von Deckung des Verluſtes paßt auf verſchiedene Verſicherungsarten überhaupt nicht. Er könnte kein Beweggrund ſein in allen den Fällen, wo man das Geld bereits vor dem Tode zu empfangen hofft.
d. Viele Verſicherte ſehen auch die Verſicherungsſumme gar nicht als Schadenerſatz an. Sie betrachten die Geſellſchaft als Sparbank, wo man gehalten iſt, regelmäßige Beiträge zurückzulegen. Andere, die mehr Geld haben als ſie brauchen, betrachten ihre Beiträge als Kapitalanlage. Denn jemehr man Vermögen beſitzt, deſto mehr tritt der Gedanke an Verluſt, der erſetzt werden müßte, 908 Die Frau hat genug zu leben auch ohne Schadenerſatz.
e. Die Höhe der Verſicherungsſumme wird ganz will—
41. 48, 26.
kürlich gewählt, einerlei, ob man 20 oder 50 Jahre alt iſt. Man berechnet die Höhe nicht nach dem Verſicherungsobjekt und fragt gar nicht danach, wie viel jemand verdient. Luth. 48, 26. Leute, die aus ihrer eigenen Ar ö beitskraft nicht einmal ihre eigenen Bedürfniſſe beſtreiten können, können zu hohen Summen verſichert ſein, wenn ſie Einnahmequellen haben.
f. Die Verſicherungsſumme wird nicht ausbezahlt, ſobald ein Verſicherter ſeine Erwerbskraft verliert.
g. Die Verſicherungsſumme bleibt immer dieſelbe vom erſten Jahre der Verſicherung bis zum letzten, während die Arbeitskraft ſich unterdeſſen verändern kann. Ein Haus, das früher zu §5000 verſichert worden iſt, kann, wenn es alt und baufällig geworden iſt, nicht mehr ſo hoch verſichert werden.
h. Es kommt vor, daß die Verſicherung auf Perſonen ausgeſtellt wird, durch deren Tod man nicht den geringſten Schaden haben kann. Eine Frau bekommt die Verſicherungsſumme auch von einem Manne, von dem ſie bereits geſchieden iſt und der ſie nichts mehr angeht. Luth. 48. 26.
i. Verſichert man das Leben ſeines Gläubigers, ſo iſt allerdings Schadenerſatz der Beweggrund zum Kontrakt. Aber die Verſicherungsſumme muß auch dann ausbezahlt werden, wenn die Schuld längſt getilgt iſt. The policy never refers to the reason for effecting it. Theol. 6. 249. 250.
k. Gelegentlich geſtehen auch Verſicherungsgeſellſchaften zu, daß es ſich gar nicht um Schadenerſatz handelt.
Anm. Lebensverſicherung iſt ein Ausdruck, der die Sache nicht deckt, ein misnomer. Es iſt keine Lebensverſicherung und keine Lebens verſicherung.
- Theol. 6, 248
margin
- Theol. 6, 248. 249
margin
- Theol. 6, 248. 249. 3
margin
- Theol. 6, 248. 249. 3. 442
margin
- Ma. 17, 240
margin
- L. W. 54, 243 — 246
margin
- Luth. 48. 25
margin
- L. W. 54, 243
margin
- Trak. 39
margin
- Trak. 39. 40
margin
- Trak. 40
margin
- Trak. 40. 27
margin
- Theol. 3, 442
margin
- Luth. 48, 26
- Luth. 48. 26
- Luth. 48. 26.
i
- Theol. 6. 249
- Theol. 6. 249. 250
- Trak. 13
margin
- Luth. 37, 141
margin
- Luth. 27, 154
margin
- Luth. 27, 154. 57, 41
margin
- Theol. 6, 248
margin
- Theol. 6, 248. 249
margin
- L. W. 45, 265
margin
- L. W. 45, 265. 269
margin
- Can. 82, 41
margin
- Trak. 4
margin
- Trak. 4. 5
margin
- Trak. 4. 5. 26
margin
- Luth. 57,
vol d, printed page
173–174 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0257
10.
—
10. Iſt Lebensverſicherung Glücksſpiel, Lotterie? Als ſolche wird ſie manchmal hingeſtellt. Der Spieler zahlt jedes Jahr ſeinen Einſatz, ſtirbt er dieſes Jahr nicht, ſo hat er verloren und die Geſellſchaft gewonnen. Nie— mand weiß, wie die Sache ablaufen wird. Der Svieler weiß nicht, wie viel er bezahlen wird, die Geſellſchaft nicht, wie viel ſie bekommt. Der Tod entſcheidet. Darum ſieht man Lebensverſicherung auch an als ein Spielen mit der Gnadenzeit. Der Tod werde zur Erwerbsquelle gemacht. Luth. 27, 153. 23, 146. Can. 82, 40—42. Aber dennoch iſt Lebensverſicherung von Lotterie in mancher Hinſicht auch wieder verſchieden.
a. Bei Lebensverſicherung wird von vornherein ein Kontrakt feſtgeſetzt, daß man, im Falle man am Leben bleibt, ſo lange einbezahlen will, daß die Höhe der Verſicherung ungefähr herauskommt. Die Willigkeit, die Verſicherungsſumme, die man ſchließlich erlangt, vorher durch Beiträge einzuzahlen, iſt da oder kann da ſein. Bei der Lotterie beſteht keine ſolche Verpflichtung zu einer entſprechenden Gegenleiſtung.
b. Bei der Lotterie kann jemand einmal nach dem andern einſetzen und bekommt nie einen Gewinn. Bei der
- Luth. 27, 153
- Luth. 27, 153. 23, 146
- Can. 82, 40—42
- Luth. 57, 41
margin
- Luth. 57, 41. 56
margin
- Luth. 57, 41. 56. 194
margin
- Luth. 57, 41. 56. 194. 28, 54
margin
- Luth. 57, 41. 56. 194. 28, 54. 48, 26
margin
- Luth. 57, 41. 56. 194. 28, 54. 48, 26. 27
margin
- Luth. 57, 41. 56. 194. 28, 54. 48, 26. 27. 23, 148
margin
- L. W. 54, 246
margin
- L. W. 54, 246. 45, 303
margin
- L. W. 54, 246. 45, 303. 304
margin
- L. W. 54, 246. 45, 303. 304. 379
margin
- Ma. 17. 240
margin
- Theol. 3, 142
margin
- Neb. 1900, 14
margin
- Neb. 1900, 14. 15
margin
- Luth. 37. 141
margin
- Luth. 37. 141. 43, 33
margin
- Trak. 23
margin
- Trak. 23. 24
margin
vol d, printed page
174 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0258
—
me fordert, für die ſie ihn dann bis zum Tode verpfle⸗
6. 4— 4— — 1
gen will.
c. In den allermeiſten Fällen liegt aber in einem Le⸗
bensverſicherungskontrakt auch dieſes eingeſchloſſen, daß
man im Falle eines frühen Todes die
ganze Summe auf Koſten anderer haben
will, ohne eine entſprechende Gegenlei⸗
ſt ung. Ein Begehren ohne beabſichtigtes Aquivalent!
Die Tatſache, daß der Verſicherte dieſes nur hypothe—
tiſcch will (falls er früh ſterben ſollte), vermag dieſes
Begehren vor Gott nicht zu rechtfertigen. Dieſer Um—
ſtand wird viele ſolcher Kontrakte verwerflich machen. Anm. a. Kann man jemandem nicht klar und deutlich
nachweiſen, daß eine gewiſſe Verſicherung Sünde ſei,
ſo kann man es ihm auch nicht zux Sünde machen. Anm. b. Manchmal hat man auch von Lebensverſiche⸗
rung in concreto geredet, indem man alle begleitenden
Umſtände hinunimmt von dem Verſicherungsweſen, wie
es heutzutage in der Welt üblich iſt.
13. Die Abſichten, Beweggründe und die Geſinnung, in
der man ſolche Kontrakte eingeht, können ſein
a. recht. Dieſes wäre der Fall, wenn jemand einen
ſolchen Kontrakt anſieht
1. als Deckung des Verluſtes, der durch
den Tod der Familie erwächſt, welchen Verluſt man
gemeinſam tragen helfen will.
Anm. a. Die Arbeitskraft mag ohne Sünde ver⸗
ſichert werden, wenn die Höhe der Verſicherungsſum⸗
me den wirklichen Verluſt nicht überſteigt.
Anm. b. Man könnte mit einem ſolchen dispu⸗
tieren, ob die Verſicherung wirklich Schadener⸗
ſatz wäre: ſolange aber jemand ſolche Geſinnung
hat, wäre ſeine Geſinnung nicht ſündlich:
2. als Sparkaſſe, die zu regelmäßigen Ein⸗
zahlungen treibt, oder als Kapitalanlage. Kann
man ſein Eigentum in Aktien anlegen, warum ſollte
man nicht auch durch Verſicherungsgeſellſchaften den
Seinen ein Einkommen ſichern?
Anm. a. Die Mittel, durch die wir unſere irdiſchen
Güter erwerben, können erlaubt oder unerlaubt ſein. Wir
wollen lieber arm bleiben als durch ſündliche Mittel uns
bereichern.
Anm. b. Erlaubte Mittel zur Erlangung von Geld
und Gut ſind Arbeit, Geſchenk, Erbſchaft, Finden von Ge⸗
genſtänden, Steigung des Wertes einer Sache (Land) im
Preiſe und Kontrakte, die ſich günſtiger geſtalten als ur⸗
ſprünglich berechnet worden war;
b. unrecht, wenn die Geſinnung iſt
1. Mammonsdienſt. Geiz iſt die Wurzel
alles übels. Das Streben nach Reichtum hat ſchon
manchen ins Verderben geſtürzt.
Anm. Der Mammonsdienſt tritt beſonders
ſchroff hervor, wenn jemand, um Verſicherungsgel⸗
der zu erlangen, zum Mörder wird. Wie mancher
- L. W. 45, 265
margin
- Trak. 5
margin
- Trak. 5. 306
margin
- Trak. 5. 306. 307
margin
- Trak. 15
margin
- Trak. 15. 45
margin
- L. W. 54, 242
margin
- L. W. 54, 242. 243
margin
- Trak. 41
margin
- Luth. 48, 9
margin
- L. W. 45, 299
margin
- L. W. 45, 299. 301
margin
- L. W. 45, 299. 301. 302
margin
- Trak. 20
margin
- Trak. 20. 21
margin
- Neb. 92. 45
margin
- Luth. 27, 153
margin
- Luth. 27, 153. 155
margin
- Luth. 27, 153. 155. 26
margin
- Luth. 27, 153. 155. 26. 140
margin
- Ma. 17, 241
margin
- Luth. 37, 141
margin
- Luth. 37, 141. 45, 21
margin
- Luth. 37, 141. 45, 21. 28, 84
margin
- Trak. 17
margin
vol d, printed page
176 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0260
—
Anm. Iſt die Geſellſchaft nur eine Verſicherungsgeſellſchaft, ſo ſchließt man keine Bruderſchaft, ſondern nur einen Kontrakt mit ihr.
c. Unrecht wäre es, wenn die Geſellſchaft eine Buchergeſellſchaft wäre, die mit den Prämiengeldern ſchändlichen Wucher treibt, um ſo viel als möglich Dividenden für ſich herauszuſchlagen.
Anm. a. Was mag wohl reiche Kapitaliſten bewegen. Verſicherungsgeſellſchaften zu gründen? Die Liebe? Das Verlangen, Hilfsbedürftigen zu helfen? In den meiſten Fällen wohl Habſucht. Ihr Prinzip iſt Eigennutz. Und wie manchmal wird Schwindel und Betrug verſucht!
Anm. b. Wie kommt es wohl, daß die Geſellſchaften ſo hohe Summen auszahlen können, ſelbſt wenn ſie nicht gerade Wuchergeſellſchaften ſindꝰ Nur eine aus zehn policies läuft durch den Tod aus. Die andern Inhaber einer policy wollen oder können nicht mehr bezahlen und treten darum zurück.
d. Vernachläſſigung der Pflichten der Liebe gegen Kirche und Familie mögen folgen.
1. Wer verſichert iſt, hat oft nicht viel mehr übrig
für Kirche und Reich Gottes. Das Verſicherungs⸗
geld kommt immer zuerſt.
2. Was die Familie, wenn ſie arm iſt, ſo nötig
hat, wird in die Verſicherung getragen.
e. Die Wohltätigkeitinnerhalb der Gemeinde mag dadurch leiden. Es ſoll keiner in der Gemeinde Mangel leiden, aber reißt das Verſicherungsweſen in unſerer Mitte ein, ſo wird es heißen: Warum hat er ſich nicht verſichern laſſen?
f. Die Verſicherungsgeſellſchaften können der Woblfahrt unſers Landes hinderlihſein. So, wie ſie jetzt von manchen gehandhabt werden, dienen ſie nicht dazu, das Volk zu bereichern, ſondern eher auszuplündern. Große, reiche Geſellſchaften können mit ihrem Gelde die Wahlen beeinfluſſen.
- Trak. 17
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- Luth. 48, 19
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- Luth. 48, 19. 22, 110
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- L. W. 17, 216
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- Ma. 17, 241
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- Trak. 12
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- Luth. 27, 154
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- Luth. 27, 154. 23, 146
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- Luth. 27, 154. 23, 146. 147
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- Can. 82, 45
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- Can. 82, 45. 46
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- Ma. 17, 240
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- Ma. 17, 240. 241
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- Luth. 48, 26
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- L. W. 48, 271
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- Trak. 32
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- Trak. 32
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- Trak. 31
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- Trak. 32
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- Trak. 32. 33
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15.
Lebensverſicherung iſt kein Werk der Liebe, ſondern ein Geſchäft
15. Lebensverſicherung iſt kein Werk der Liebe, ſondern ein Geſchäft. Solche Geſellſchaften nehmen ſich nicht aller Notleidenden an, die vor ihrer Tür liegen, ſondern nur derer, die dazu gehören. Wer nicht bezahlen kann, verliert vielleicht ſein Geld oder wenigſtens einen Teil. Kranke und Alte ſind ausgeſchloſſen. — Selbſt manches Obergericht hat die Erklärung abgegeben. daß Lebensverſicherung nur Geſchäft iſt. Luth. 48, 38.
Anm. a. Man tritt nicht bei, um ein Werk der Liebe zu tun (das kann man ohne Geſellſchaft), ſondern um in Zukunft etwas zu bekommen.
Anm. b. Agenten der Geſellſchaft preiſen die Lebens⸗
verſicherung oft an als Werk der Barmherzigkeit. Aber
was würde man von einem Leichenbeſtatter halten, der ſich eines Liebeswerkes rühmte, weil er die Toten ſo ſchön
herrichtet? ů
- Luth. 48, 38
- Luth. 26, 140
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- Can. 82. 47
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- Luth. 27, 155
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- Luth. 27, 155. 24, 141
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- Can. 82, 46
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- Ma. 17, 239
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- Trak. 14
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- Trak. 14. 15
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16.
—
16. Welche Stellung ſollen wir zur Lebensverſicherung
einnehmen?
a. Wir können niemand ermuntern, einen Kontrakt ſolcher Art einzugehen und müſſen auch um der damit verbundenen Übelſtände willen der Sache entgegenarbeiten.
Anm. a. Niemand iſt verpflichtet, ſein Leben verſichern zu laſſen. Es gehört nicht zu den Mitteln, die man anwenden muß, um ſich und ſein Haus zu berſorgen
Anm. b. Dazu kommt noch die Unſicherheit der Geüchan Von 200 machten 120 Bankerott oder löſten ich auf.
Anm. c. Man hält es in unſerer Zeit meiſt für ſelbſtverſtändlich, daß ein rechtſchaffener Vater ſich verſichern läßt. Talmage: The crime of not insuring.“ Dabei beruft man ſich auf
1. Bibelſprüche: Einer trage des andern Laſt. 1
Tim. 5, 8: So aber jemand die Seinen, ſonderlich
ſeine Hausgenoſſen nicht verſorget u. ſ. w.;
2. die erſten Chriſtengemeinden, die alle Dinge
gemein hatten.
Anm. d. Paſtoren, die ſich lutheriſch nennen, treten der Verſicherung bei. L. W. 48, 271. Auch in unſere Gemeinden drinat der materialiſtiſche Zeitgeiſt ein. W. —8 17 49. — Dem wollen wir entgegenarbeiten. Can.
2. 47.
Anm. e. Urteile über Lebensverſicherung: Dafür: H. W. Beecher, Benjamin Franklin, Lord Lindhorſt. — Dagegen: Harroun, Insurance Commissioner. Luth. 43, 32. 33.
b. Iſt jemand von unſern Chriſten der Lebensverſicherung beigetreten, ſo wollen wir das allein nicht zum Ge— genſtand der Kirchenzucht machen, da das Verwerfliche der Lebensverſicherung ſchwer zu durchſchauen iſt.
c. Wir wollen uns der Not unſerer Glaubensgenoſſen von Herzen annehmen, damit Kleingläubigen der Grund zum Eintritt in die Lebensverſicherung genommen wird. Die erſten Chriſtengemeinden Can. 82, 49. 50.
- L. W. 48, 271
- Luth. 43, 32
- Luth. 43, 32. 33
- Can. 82, 49
- Can. 82, 49. 50
- Trak. 13
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- Trak. 13. 14
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- Luth. 43, 33
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- L. W. 48, 343
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- L. W. 48, 343. 44, 24
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- L. W. 48, 343. 44, 24. 25
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- L. W. 48, 343. 44, 24. 25. 45, 155
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- L. W. 48, 343. 44, 24. 25. 45, 155. 51, 42
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- L. W. 48, 343. 44, 24. 25. 45, 155. 51, 42. 43
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- Ma. 17, 238
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- Luth. 27, 153
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- Luth. 27, 153. 33, 62
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- Luth. 27, 153. 33, 62. 72
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- Ma. 17, 239
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- Luth. 227
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- Luth. 22, 110
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- Can. 82, 39
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- Can. 82. 40
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- L. W. 54, 247
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- W. 94, 48
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- Luth.? 145. 146.
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17.
Unterſchied zwiſchen Lebensverſicherung und Fenerverſicherung
17. Unterſchied zwiſchen Lebensverſicherung und Fenerverſicherung. Die Feuerverſicherung iſt Verſicherung (Schadenerſatz), Lebensverſicherung nicht. — Man hat den Unterſchied auch ſo dargeſtellt: Bei Feuerverſicherung handelt es ſich um Schadenerſatz, bei Lebensverſicherung um Erlanaung eines Gewinnes. Bei Feuerverſicherung iſt ein wirklicher Gegenſtand vorhanden, bei Lebensverſicheruna nicht. Bei Feuerverſicherung handelt es ſich um Verſicherung gegen Geldverluſt, bei Lebensverſicherung gegen Verluſt der Kraft, die das Einkommen produziert.
Homiletik.
Spr. 14, 26. — Von dem Übel der Lebensverſicherung. Lebensverſicherung ein Üübel iſt, b. wie man davor am beſten bewahrt bleibt. — Ma. 17. 237.
- Spr. 14, 26
- Ma. 17. 237
- L. W. 45, 269
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- L. W. 45, 269. 270
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- Theol. 6, 248
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- Theol. 6, 248. 3
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- Theol. 6, 248. 3. 442
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- Trak. 25
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- Trak. 25. 26
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- Luth. 27. 154
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- Luth. 27. 154. 23, 146
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- Luth. 27. 154. 23, 146. 48, 26
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- Can. 82, 41
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