—
oft nicht fähig. Wie leicht läßt er ſich durch Außerlichkeiten beſtechen! Wenn ein Kind einen Lebensgefährten wählt, iſt vor allem elterliche Fürſorge nötig. Anm. g. Die Eltern ſollen ihre Kinder vor lebenslänglichem Schaden zu bewahren ſuchen. Sieht darum der Vater, daß ſein Kind übel aufgehoben ſein würde, dann ſoll er ſeine Zuſtimmung verweigern und wenigſtens ſein Gewiſſen rein halten. Der Vater iſt auch nicht verpflichtet, ſeinen Kindern über die Urſache ſeiner Weigerung Rechenſchaft zu geben, obwohl das unter Umſtänden weislich ſein mag. Wis. 91, 44. Anm. h. Die Kinder ſollten auch Rückſicht nehmen auf die Eltern, die daran intereſſiert ſind, wen ſie als Schwiegerſohn annehmen, an wen das Erbteil fallen, bei wem ſie möglicherweiſe ihren Lebensabend verbringen ſollen. Heiraten Kinder, wen ſie wollen, ſo zerſtören ſie oft das Familienglück. Rebekka: Was ſoll mir das Leben? W. 86, 27. Darum ſollte man den Eltern nicht Kinder und Erben aufdringen. Walth. Ev. 70. — Da⸗mit fällt auch der Einwand: Die jungen Leute müſſen ja mit einander leben, nicht die Eltern. Es ſind beide Teile daran intereſſiert. Min. 89, 78. Anm. i. Das lehrt auch das natürliche Recht. Pluto, Homer. Min. 89, 76. 77. Der Staat fordert die elterliche Einwilligung bis zur Volljährigkeit. Fragt aber auch der Staat ſpäter nicht mehr danach, ſo hört für den Chriſten die Verpflichtung gegen das 4. Gebot nicht auf. Syn. Frei. 94, 57. Vor Gott gibt es keine Volljährigkeit, mit der die Kinder dem 4. Gebot entwachſen Luth. 43, 165. 166. Anm. k. Kinder können ſich nicht darauf berufen, daß ſie Lizens vom Staate haben. Sie haben nicht das Recht, 6 Eltern abzuſetzen und den Staat an ihre Stelle zu etzen. Anm. l. Bei Joſeph vermißt man allerdings die elterliche Einwilligung, aber ſie war ſchwer zu bekommen. Auch ſtand Joſeph noch als Sklave vor Pharao. 1 Moſ. 41. 45. Anm. m. Man ſoll ſich auch nicht erſt gegenſeitig verſprechen und hinterher die Eltern fragen wollen. Anm. n. Tritt nicht in die Ehe ohne Wiſſen und Einwilligung deiner Eltern! Ein rechtes Kind wird nur im Einverſtändnis mit ſeinen Eltern handeln wollen. Mich. 1913, 60. 61. Beſonders Studenten, Lehrer, Paſtoren ſollen ſich vor heimlichen Verlobungen hüten. Schulbl. 35, 108. Anm. o. Bei der Welt iſt das freilich die übliche Weiſe. Eſau 1 Moſ. 28, 9. Eltern erwarten es meiſt gar nicht von den Kindern, daß ſie die Eltern darüber zu Rate ziehen. Sie laſſen die Kinder treiben, was ſie wollen. Viele würden die Sache ganz ablehnen. Und die Kinder? Wer denkt noch daran, erſt die elterliche Einwilligung zu holen, wenn man volljährig iſt. Höchſtens kommt man hinterdrein der Form nach. Luth. 60, 212.
- Wis. 91, 44
- W. 86, 27
- Walth. Ev. 70
- Min. 89, 78
- Min. 89, 76
- Min. 89, 76. 77
- Syn. Frei. 94, 57
- Luth. 43, 165
- Luth. 43, 165. 166
- Mich. 1913, 60
- Mich. 1913, 60. 61
- Schulbl. 35, 108
- Luth. 60, 212
- Syn. Frei. 1913, 24 margin
- Syn. Frei. 1913, 24. 25 margin
- Luth. 43, 166 margin
- Mich. 1913, 60 margin
- Min. 89, 78 margin
- S. Il. 1909, 45 margin
- Syn. Frei. 1913, 41 margin
- Syn. Frei. 1913, 76 margin
- Syn. Frei. 1913, 76. 77 margin
- Can. 1903, 16 margin
- Can. 1903, 16. 17 margin
- Ka. 91, 40 margin
- Ka. 91, 40. 41 margin
- W. 86, 27— 33 margin
- Min. 92, 37 margin
- Min. 92, 37. 89, 74 margin
- Min. 92, 37. 89, 74 27 margin
- Ma. 26, 272 margin
- Syn. Frei. 1913, 29 margin
- Syn. Frei. 1913, 29. 30 margin
- Syn. Frei. 1913, 29. 30. 31 margin
- Syn. Frei. 1913, 29. 30. 31. 94, 61 margin
- Min. 89, 77 margin
- L. W. 56, 134 margin
vol d, printed page 147 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0231