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Verlobung. Abhandlungen. Von der Verlobung. Syn. Frei. 1913. Von heimlichen Verlobungen. L. B. 1, 252—253. Über heimliche Verlöbniſſe. Luth. 15, 50—53. Soll man die heimlichen Verlöbniſſe auch ſtatthaben und gelten laſſen? Luth. 45, 74. Von der Einwilligung der Eltern zur Verehelichung ihrer Kinder. Luth. 43, 165. 166. Wodurch kommt die Ehe zuſtande? Luth. 43, 64. Paſtorale 215 - 228. Breach of betrothal and its consequences. Theol. 4, 458480. Rescission of valid betrothals. Theol. 2, 350—352. Betrothal and Marriage. Theol. 20, 136—143. Abriſt. Was iſt Verlobung? § 1. Die Einwilligung muß eine freiwillige ſein. § 2. Bedingte Verlobung. § 3. Bedingte Verlobungen ſind eigentlich keine Verlobungen. § 4. Die Einwilligung der Eltern. § 5. Beſondere Fälle der elterlichen Einwilligung. § 6. Heimliche Verlobungen ſind null und nichtig. § 7. Eltern ſollen ihre Elterngewalt nicht mißbrauchen. § 8. Verlobung iſt der Verbindlichkeit nach der Ehe gleich. § 9. Verlobung kann nicht ohne triftigen Grund gebrochen werden. 8 10. Fleiſchliche Vermiſchung zwiſchen Verlobten iſt keine Hurerei. § 11. Perſonen, die ſich verloben wollen. § 12. Miſchehen. § 13. Die Verlobung ſoll in rechter Weiſe vollzogen werden. § 14.
- Luth. 15, 50—53
- Luth. 45, 74
- Luth. 43, 165
- Luth. 43, 165. 166
- Luth. 43, 64
- Theol. 2, 350—352
- Theol. 20, 136—143
- Syn. Frei. 1913. Von hei
- Theol. 4, 458480. Rescis
vol d, printed page 142 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0226