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welche verloren gehen? Sind Zeitgläubige. 63 lange ſie im Glauben ſtehen, erwählt? Einwand. Paulus nennt die ganze Gemeind Erwählte. Wenn wir die ganze Gemeinde Kürche nennen, ſo folgt daraus nicht, daß auch Ungläubige Glie der der unſichtbaren Kirche ſind. — Der Apoſtel reder der Liebe nach alle Zuhörer als Auserwählte an; d. nicht die Rechtfertigung. BVeide Lehren, Rechtfer tigung und Gnadenwahl, ſind wohl zu unterſcheiden Die Wahl iſt eine ewige Handlung, die Rechtfertigung geſchieht in der Zeit. Die Wahl geht voraus, die Recht fertigung folgt. Die Rechtfertigung iſt ein richterlicher Akt, die Wahl nicht. Die Rechtfertigung ſetzt ein in die Kindſchaft, die Prädeſtination verordnert zur Kind ſchaft. — Dabei iſt zu bedenken: a. Beide Lehren ſoll man glauben, b. beide ſtehen nicht in Widerſpruch mit einander. i §S 21. c. Die Lehre von der Wahl beſtätigt die Recht⸗ fertigung, 1. daß der Menſch durch den Glauben ſelig werde; denn die Erwählten ſind verordnet zur Se— ligkeit durch den Glauben. Wahl zum Glauben ſ. F§ 21. b. § 6 g. Anm. a.: 2. daß alles Verdienſt und Werk der Menſchen ausgeſchloſſen iſt;: sola fide, nichts in uns. § 11. Kon. 713, § 43. 44. Anm. Damit wird zugleich auch feſtgehalten daß die Erwählten den Glauben nicht ſich ſelbſt ſondern einem ewigen Ratſchluß Gottes zu verdan— ken haben; 3. daß Chriſti Verdienſt vollkommen iſt. Weiter hat es nichts bedurft, Menſchen zu erwählen, als der Gnade Gottes und Chriſti Verdienſt. d. Die Gegner ſtoßen mit ihrer Lehre die Rechtferti gaung allein durch den Glauben um. ſ. § 18 d. 8§ 34 Anm. b. 2. — Stünden ſie in der Rechtfertigung recht dann auch in der Wahl. e. Die Lehre von der Gnadenwahl ſoll die Rechtfer tigung nicht in den Hintergrund drängen: e. nicht die anf die Wyrausſehunng Gettes gegründete richtierliche Applikatien. Stellhorn. Mie die ſubjektive Reaſtfertigung ein beſonderer Akt Gottes ſei, ſo auch die Gnadenwahl, nur daß dieſer Akt bei der ſubhjektiven Rechtfertigung in die Zeit., bei des Wahl vor Grundle— gung der Welt fällt. Anm. a. Dagegen: 1. Wenn ſich die richterliche Applikation auf die Vorausſehung gründer, dann wäre der Glaube Grund der Wahl. (Richt bloß Erklärungsgrund Chie. 61.) 2. Die Wahl iſt mehr als eine richterliche Appli— kation, ſie iſt eine Verordnung. eine Urſache un ſerer Seligkeit. Konk. 705. § 8.
- Konk. 705
- Quart. 2, 158 margin
- W. 79, 69 margin
- W. 79, 69. 70 margin
- W. 79, 69. 70. 66 margin
- Syn. 84, 25 margin
- Syn. 84, 25. 26 margin
- Syn. 84, 25. 26. 30 margin
- L. W. 27, 266 margin
- L. W. 27, 266. 216 margin
- L. W. 27, 266. 216. 104 margin
- Syn. 84, 24 margin
- Syn. 84, 24. 25 margin
- Syn. 84, 26 margin
- Syn. 84, 26. 27 margin
- W. 80, 63—65 margin
- L. W. 31, 146 margin
- L. W. 277, 354 margin
- L. W. 50, 357 margin
- L. W. 50, 357. 31, 146 margin
- Syn. 84, 29 margin
- Syn. 84, 29. 31 margin
- L. W. 26, 361—363 margin
- W. 80, 64 margin
vol b, printed page 364 · scan: bub_gb_YkEUAAAAYAAJ/n0440