—
Trauung.
No citation printed with this thesis.
vol c, printed page 998 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0078
Digital Archive
Collection › Eckhardt's Reallexikon › index › trauung
A cumulative subject index to seven Missouri Synod periodicals, compiled by E. (Ernest) Eckhardt (1868–1939) and printed at St. Louis between 1907 and 1917. Under each headword it sets numbered theses, and beside each thesis the places where the periodicals had treated it — by volume and page, running twenty years past the last of Der Lutheraner's own registers. Where the archive holds the volume a citation names, the citation below is a link to that page.
The alphabetical run is here in full, Abendmahl through Wunder, assembled from five scans: two archive.org items, a pair from Google Books that closes what had looked like a gap in the middle of the alphabet, and the archive.org tail. With it are the Beichtreden appendix, Eckhardt's own printed Register, and the separate 1913 treatise Die Schule, bound in with the later volumes and kept here under its own heading.
Headwords are spelled as Eckhardt set them, so the filter folds the differences that would otherwise hide them — Sklaverei finds Sclaverei, Konkordienformel finds Concordienformel. What you see listed is always the printed spelling.
4,478 entries under 828 headwords, carrying 129,203 citations and 2,331 fragments too damaged to read · built 2026-09-16. uncorrected OCR
The German below is machine transcription of the 1907–1917 print (tesseract, Fraktur model) and has not been proof-read against the page. Read it as a finding aid: the citations are what it is for, and a garbled word is a defect of our OCR, not of Eckhardt.
8 entries under trauung.
Trauung.
No citation printed with this thesis.
vol c, printed page 998 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0078
1. Die kirchliche Trauung iſt nicht eine göttliche Stiftung, ſondern nur menſchliche Einrichtung. Wäre ſie eine göttliche Stiftung, ſo käme nur durch kirchliche Trauung eine Ehe zuſtande. Syn. Frei. 94, 75. Anm. a. Zwar ſollen wir alles mit Gottes Wort und Gebet anfangen, aber daraus folgt nicht, daß die kirchliche Trauung von Gott gefordert wird. Anm. b. Solche, die die Trauung für eine göttliche Stiftung ausgeben, berufen ſich darauf, daß Gott dem Adam die Eva ſelbſt zugeführt und ſie getraut hat. Was Gott damals in eigner Perſon getan hat, tue er jetzt durch ſeine Diener. — Aber für eine göttliche Stiftung muß ein klares Gebot Gottes daſtehen. Anm. c. Auf Luther beruft man ſich fälſchlicherweiſe. Anm. d. Daß romaniſierende Lutheraner auf ſoche Gedanken kommen, iſt nicht zu verwundern. Macht die Ordination den Paſtor, dann auch folgerichtig die Trauung die Ehe. Anm. e. Die Trauung iſt auch kein Sakrament. Anm. f. Obwohl die Trauung bloß eine kirchliche Einrichtung iſt, ſo iſt ſie doch eine guttee Sitte. 1 Tim. 4, 5: Es wird geheiligt durch das Wort Gottes und Gebet. Kol. 3, 17: tut alles in dem Namen des Herrn Jeſu. Anm. g. Wir behalten ſie bei um des Vorbildes Gottes willen, der das erſte Paar ſegnete, um des Nutzens und um der Belehrung willen, die den Chriſten dabei gegeben wird.
vol c, printed page 998 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0078
2. Notwendigkeit der Trauung. Die kirchliche Trau— ung iſt a. nicht abſolut notwendig. Man kann auch, wie die Heiden, eine Ehe ſchließen ohne kirchliche Trauung. Daß auch die von Heiden geſchloſſene Ehe von Gott als Ehe anerkannt wird, zeigt 1 Kor. 7, 13. 14: die ſcheide ſich nicht von ihm; b. notwendig zu einerchriſtlichen, ge. ſegneten Ehe. Wird die Ehe nicht mit Gottes Wort und Gebet angefangen, ſo iſt ſie nicht in chriſtlicher Weiſe geſchloſſen. ä Anm. a. Die Bitte um das tägliche Brot iſt nicht ſchlechterdings notwendig, aber nötig, wenn das Brot ein mit Dankſagung empfangenes Brot ſein ſoll. Anm. b. Ausgenommen iſt ſelbſtverſtändlich der Fall der Not, da man eine kirchliche Trauung nicht haben kann.
vol c, printed page 999 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0079
3. Die Zivilehe. Unter Ziviltrauung verſteht man eine Trauung, die durch den Friedensrichter oder Staatsbeamten vollzogen worden iſt. a. Daß man ſich auch vom Staate trauen laſſen kann. iſt eine weiſe Einrichtung vom Staat. So werden Ungläubige nicht mit Gewalt zu kirchlichen Handlungen ge⸗— zwungen. Es muß einen Weg geben, der für alle, auch für die Ungläubigen, offen ſteht, und zwar für die letzteren ohne Profanation des Wortes Gottes. Anm. a. Bei Schließung chriſtlicher Ehen wirken Staat und Kirche zuſammen. Der Staat macht gewiſſe Geſetze, die man befolgen muß, aber auch die Kirche will ſich daran beteiligen und die Ehe ſegnen. Anm. b. Wo Ziviltrauung gefordert wird, laſſe man ſie an ſich vollziehen und ſich hernach von der Kirche ſegnen. Anm. c. Daß in Canada nur Paſtoren geſetzlich trauen dürfen, iſt ein Übelſtand. Can. 1910, 29. — Daß die Ziviltrauung in Deutſchland obligatoriſch eingeführt worden iſt, iſt ein Glück für die Freikirche. (Sonſt wären vielleicht nur die Trauungen der landes— kirchlichen Paſtoren geſetzlich anerkannt worden.) Syn. Frei. 91. 35. — In New Jerſey hat man den Friedensrichtern die Befugnis zur Kopulation genommen, da viele 445 ernſte Handlung leichtfertig vollzogen. Luth. 68, —— auf ſolche Weiſe geſchloſſene Ehe iſt eine wahre Ehe. Antitheſe. Papiſten halten alle Ehen, die nicht von einem römiſchen Prieſter geſchloſſen ſind, für ungültig. Sie verſagen ſo Getrauten Sakrament und Begräbnis. Luth. 26, 94. — Um nicht ſtrafbar nach dem Geſetz zu werden, muß man ſich hüten, die Zivilehe Konkubinat zu nennen. L. W. 58, 335.
vol c, printed page 999 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0079
4. Trauung iſt nicht Eheſchliefung. Die Ehe kommt nicht erſt durch die Trauung zuſtande, ſondern wird da. durch nur öffentlich beſtätigt. ——ͤ75άKJ747—ì7 Anm. a. Daß Verlobung einer Eheſchließung gleich iſt, ſ. Verlobung. ö Antitheſe. Die Ehe wird durch die Trauung geſchloſ⸗ ſen. Einwand. Wenn Trauung nur Beſtätigung der Ehe iſt, wie kann der Paſtor ſie „ehelich zuſammenſprechen“? — Eine Beſtätigung geſchieht aber in der Form, Art und Weiſe, wie ſie der Sache entſprechend iſt. Ähnlich iſt es mit Krönung eines Königs oder Ordination eines Pa⸗ ſtors. Sie ſind ſchon durch die Wahl zum Amt gekom⸗ men, was aber nun erſt öffentlich erklärt wird. Anm. b. Manche wollten das Wort „ehelich“ aus⸗ laſſen. Aber was iſt eine Zuſammenſprechung von Eheleuten, wenn ſie nicht ehelich iſt?
vol c, printed page 999–1000 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0079
5. Die kirchliche Trauung ſoll man nicht verachten. Wer ſie mutwillig verachtet, handelt unchriſtlich, verachtet Gott und die Gemeinde mit den ihr anvertrauten Segnungen. Anm. a. Läßt ſich jemand nicht kirchlich trauen, ſo iſt zunächſt nach dem Grunde zu forſchen. Es könnten ja manchmal beſondere Umſtände eintreten. Anm. b. Iſt der Grund Verachtung des Wortes, ſo muß er allerdings in Zucht genommen werden, aber nicht wegen Übertretung einer menſchlichen Einrichtung, ſon— dern wegen Verachtung des Wortes. Anm. c. Bloße Übertretung einer kirchlichen Ordnung kann nicht Gegenſtand des Bannes ſein. Man würde ſich z. B. lieber von einem Friedensrichter als von einem falſchgläubigen Paſtor trauen laſſen. Mich. 94, 41.
vol c, printed page 1000 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0080
6. Der Paſtor ſoll a. ſich um die Staatsgeſetze bekümmern. Allerlei über Staatsgeſetze, die Trauung betreffend Theol. 7, 157 — 160. 33. Wer die Trauung vollziehen darf L. W. 34., 144. An der Lizens darf nichts geändert werden. L. W. 34, 145. Anm. a. An die geſetzlichen Beſtimmungen muß man ſich halten. Unwiſſenheit des Geſetzes entſchuldigt nicht, am allerwenigſten den Paſtor. Anm. b. Manche Sektenprediger wollen nur ſolche tranen, die ein ärztliches Zeugnis bringen, daß ſie körper— Wir haben als Paſtor nichts lich und geiſtig geſund ſind. r ni damit zu tun,‚ es ſei denn, daß der Staat Vorſchriften macht: b. nicht alles trauen, was daher gelaufen kommt. Er ſoll nicht trauen ſolche, denen das Chriſtentum lächerlich iſt Wis. Syn. 93, 39, Durchbrenner, die ohne Zuſtim⸗ Solche verachten nicht mung ihrer Eltern heiraten. bloß ihre Eltern, ſondern auch Gott. Luth. 69, 172. Anm. a. Minderjährige ohne Einwilligung der Eltern zu trauen, iſt auch nach den Staatsgeſetzen ſtrafbar. Anm. b. Vorſichtig muß ein Paſtor ſein bei Fremden, die er nicht kennt. Durch gewiſſenloſe Handlungen eines Paſtors werden Predigtamt und Chriſtentum bei der Welt verläſtert; c. nicht um der Ungläubigen willen das Trauformular ändern, z. B. das Wort „gehorchen“ auslaſſen, wie die Weiberrechtler wollen. Luth. 26, 135. Wir ſind Die— ner Chriſti und nicht der Menſchen Knechte. Luth. 68, 109.
vol c, printed page 1000 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0080
7. Allerlei. a. Welcher Paſtor ſoll die Trauung vollziehen? In der Regel der, zu deſſen Gemeinde die Braut gehört. b. Der Ort der Trauung. Woimmer tunlich, ſollte die Trauung in der Kirche abgehalten werden. So war es auch früher. Luth. 5, 140. c. Geſchloſſene Zeiten. Zeiten, in denen kein Aufgebot und keine Hochzeit ſtattfinden, ſind die Adventszeit und die Paſſionszeit. Doch iſt das als Mittelding der Gemeinde überlaſſen. Anm. Wo freilich nach dem Geſetz Zivilehe vorge— ſchrieben iſt, wie in Deutſchland, iſt es nicht zweckmäßig, daß Zivileheſchließung und kirchliche Beſtätigung wochenlang auseinander liegen. d. Proklamation. Eine löbliche Einrichtung iſt die Ankündigung der Verlobung in der Kirche, damit ſolche, die ein Ehehindernis wiſſen, es rechtzeitig melden können und die Gemeinde Fürbitte für die Verlobten tue. Anm. a. Die Ankündigung kann an drei aufeinander folgenden Sonntagen geſchehen, doch iſt auch eine ein— malige unter Umſtänden hinreichend. Anm. b. In größeren Gemeinden alle aufzubieten, die der Paſtor traut, auch die der Gemeinde völlig frem— den Perſonen, iſt der Gemeinde nicht zuzumuten. Anm. c. Auch ſolche, die einen Falſchgläubigen hei— raten, werden aufgeboten. Anm. d. Beim Aufgebot den Titel „Jungfrau“ oder „Junggeſelle“ hinzuzufügen, iſt nicht ratſam. e. Die Hochzeit wird am beſten an Wochentagen abgehalten. Anm. a. Ehrentitel ſind bei der Amtshandlung nicht am Platze. Auch das moderne „Sie“ paßt nicht zum Trauformular. — Über Zeremonien, Kopulationsfragen, Ringewechſeln, Zuſammenfügen der Hände, Einſegnung ſ. Sſt. 2, 19. 20. Anm. b. Bei der Hochzeitsfeier ſoll alles ehrlich und 93, 39. ordentlich zugehen.
vol d, printed page 1 · scan: bub_gb_akAUAAAAYAAJ/n0081
A citation shown like this names a volume the archive does not hold — most of Der Lutheraner and Lehre und Wehre past Jahrgang 10, and the five other series Eckhardt indexes, none of which are here. Those references are printed as Eckhardt set them rather than hidden: the reference is the useful thing even when we cannot serve the page. Page images of the Reallexikon itself are not served in this build; the scan note under each entry gives the item and image index in the archive.org copy.