# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1850 06 22_S159 # Machine transcription, uncorrected — CHI Digital Archive (demonstration) jetzt folgenden Abendmahlsgenuß aus den Hän⸗ den eines lutheriſchen Predigers und mit einer lutheriſchen Gemeinde thatſächlich aus ihrer bis⸗ herigen Kirchengemeinſchaft aus- und in die lutheriſche Kirche eintreten; 4. daß der Prediger ſich unter keiner Bedin⸗ gung zeitweiſe miethen und dingen laſſe, dagegen aber auch das Recht der Gemeinde anerkenne, ihn, wenn er, was Gott verhüte, in falſche Lehre oder ärgerlichen Wandel gerathe und wider alle Ermahnung und Beſtrafung nach Matth. 18, 15—17. darin verharre, ſodann ſogleich abzu⸗ ſetzen; 5. daß die Gemeinde ſich verpflichte, die Kir⸗ chenzucht nach der Ordnung des HErrn Chriſti in Matth. 18, 15—17. unter ſich aufzurichten und zu erhalten; 6. daß jedes mitberufende Gemeindeglied dieſe Punkte zu unterſchreiben gehalten ſei. Auch wäre es fraglich, ob nicht gleichfalls die Aufrich⸗ tung und Erhaltung chriſtlicher Gemeindeſchulen, welche im Durchſchnitt die Prediger ſelber beſorg⸗ ten, zu jenen Punkten gehören müßte, da die Er⸗ fahrung ausweiſ't, daß es hin und her auch Ge⸗ meinden älterer Anſiedler gibt, die das Erbieten des Paſtors, Gemeindeſchule ohne alle beſondere Vergütung zu halten, verachten und die Kinder nur in die engliſche Diſtrictsſchule ſchicken. Wie kläglich aber ſind da die Ausſichten in die Zu⸗ kunft ſolcher Gemeinden, die ſo leichtſinnig und gottlos in Hinſicht auf die geiſtliche und kirchliche Pflege ihrer Kinder ſind! Zum Andern that der Vorſitzer Umfrage an die verſammelten Brüder nach dem Amtsalter, daß jeder, der etwas vorzubringen habe, darin er den Rath der Conferenz begehre, dieſes jetzt thue. Es ward nun die Frage aufgeworfen: 1. Ob man Kranke auch ungerufen beſuchen müſſe? Antw. Es gehörte ſich eigentlich, daß jeder Haus⸗ oder Herbergsvater (bei ledigen Koſt⸗ gängern) beim Eintritt einer bedenklichen Krank⸗ heit ſogleich zum Paſtor ſchickte und ihm Anzeige davon thäte, damit dieſer alsbald ſeiner Pflicht nachkomme, den Kranken zu beſuchen. Gleich⸗ wohl hat der Paſtor dasſelbe zu thun, wenn er auch anderweitig von ſolchen Krankheitsfällen hört, ſelbſt wenn er weiß, daß ſein Beſuch nicht willkommen iſt. Denn da Gott nur um der Seele willen den Leib ſchlägt, ſo hat der Prediger, als der Seelen⸗Arzt, zumal in Fällen, wo der Erfahrungs⸗Glaube des Patienten ihm nicht gewiß iſt, zuzuſehen, ob und wie das Leiden des Leibes auf die Seele des Kranken wirke, ob er dadurch erſt gründlicher erweicht, und für die heil⸗ ſame Wirkung des Geſetzes Gottes zur Buße vorbereitet werde: dieſes ſei ihm dann eben ſo freundlich als ernſtlich vorzuhalten, um dadurch die göttliche Traurigkeit zu erzeugen. Sei dieſe aber ſchon vorhanden, ſo ſei der Beſuch des Pfarrers eben ſo nöthig, um durch Vorhaltung der evangeliſchen Gnadenverheißung den Glau⸗ ben um ſo kräftiger zu erwecken und zu beleben und die Seele mit der Gewißheit der Ver⸗ gebung der Sünden im Blute des HErrn Chriſti zu tröſten. Stehe aber der Kranke bereits im 15⁸ Glauben, ſo ſei auch dann der Beſuch des Pre⸗ digers angemeſſen, um den häufig in ſolchem Falle abgeſchwächten oder angefochtenen Glauben durch den Gnadentroſt des göttlichen Wortes zu ſtärken. Mit obiger Frage ſtand dann folgende in Ver⸗ bindung: 3. Ob man am Krankenbette den Leidenden zum Genuß des heiligen Abendmahls ermahnen müſſe? Antw. Da es leider eine gemeine Er⸗ fahrung iſt, daß ein Theil der Heuchler und Maulgläubigen das heilige Abendmahl auf aber⸗ gläubiſche, gut papiſtiſche Weiſe als ein ſicheres Mittel anſieht, durch ſeinen Genuß nach dem Tode unfehlbar in den Himmel zu kommen, daß dagegen ein anderer Theil dieſer Leute dafür hält, daß alsbald der Tod eintrete, wenn das heilige Abendmahl empfangen ſei, ſo habe der Paſtor wohl aufzumerken und Unterſchied zu halten; denn ſtatt ſolche Leute zum Genuß des heiligen Abendmahls zu ermahnen, habe er ihnen viel⸗ mehr zuvor ernſtlich das Geſetz vorzuhalten und es ihnen heilſam zu ſchärfen, auch dieſen zwei⸗ fachen Aberglauben, wo er offenbar werde, gründ⸗ lich zu ſtrafen. Die evangeliſche Lockung und Reizung zum Sacrament ſei nur dann zu em⸗ pfehlen, wenn der Kranke einen aufrichtigen, wenngleich ſchwachen Glauben hat. 4. Wie hat der Seelſorger ſich zu verhalten, wenn den abfällig gewordenen und zuvor frucht⸗ los ermahnten Eltern ſodann auch die heran⸗ gewachſenen Kinder folgen, die zudem von ihm confirmirt ſind? Er hat letztere mit allem Ernſt und Fleiß zu berichten und zu ermahnen, nicht die Eltern, ſon⸗ dern Gott zu fürchten, und in dieſem Falle das hierher gehörige Wort zu beherzigen: man muß Gott mehr gehorchen als den Menſchen. In allen andern Stücken ſollten ſie ihren Eltern unterthan ſein, aber wo es, wie hier, Gottes Wort, den Glauben und das Gewiſſen gelte, da ſollten ſie eben ſo freimüthig als demüthig ihren Eltern erklären, daß ſie ſich nicht theilhaftig ma⸗ chen wollten und könnten ihrer Sünde. Hier gelte es, Chriſtum zu bekennen und des Spruches eingedenk zu ſein: „wer mich verleugnet vor den Menſchen, den werde ich wieder verleugnen vor meinem himmliſchen Vater.“ Jeder, der ſich von einer rechtgläubigen Gemeinde wider allen beſſern Unterricht ſcheide, ſei es nun aus Bosheit und Eigenwillen, oder aus Schwäche und Menſchen⸗ furcht, trenne ſich nicht etwa nach eingebildeter amerikaniſcher Freiheit von dieſer und jener Orts⸗ gemeinde und könne ungebüßter Weiſe etwa durch Anſchluß an eine andere nach wie vor ein „guter Chriſt“ ſein, ſondern er haue ſich durch ſolchen Abfall zugleich von der ganzen Kirche und von Gott ſelber ab, werfe deſſen Wort hinter ſich, be⸗ trübe und entrüſte den Heiligen Geiſt, falle vom Glauben, ſündige gröbrich wider die Liebe und trete Chriſti Blut mit Füßen und werfe ſich dem Teufel in die Arme. Umgekehrt dagegen, wenn Kinder in ſolchem Falle auch von den Eltern ver⸗ laſſen würden, ſo würde der HErr ſie aufnehmen, äußerlich verſorgen und um ſo feſter begründen im Worte und Glauben. 5. Kann ein Beichtvater mit gutem Gewiſſen den Namen eines Diebes verſchweigen, welcher ihm ſeinen verborgenen Diebſtahl gebeichtet, und durch ihn denſelben erſtattet hat? Antw. Ja! denn der Paſtor habe es nicht mit dem bürger⸗ lichen Rechte an und für ſich, ſondern mit dem Gewiſſen ſeiner Kirchkinder zu thun. So nun eines von dieſen aus ſeinem Sündenſchlafe auf⸗ wache und eine frühere bis dahin verborgen ge⸗ bliebene Sünde ſeinem Beichtiger, der ja an Chriſti Statt ſtehe, bekenne, ſo ſei das ein Ge⸗ heimniß zwiſchen beiden, ſelbſt wenn jene frühere Sünde ein Mord geweſen wäre. Doch muß natürlich, wenn es, wie z. B. beim Diebſiahl, möglich iſt, die Wiedererſtattung geſchehen und dem Exempel des Zachäus gefolgt werden. Iſt aber zu befürchten, falls z. B. der früher Beſtoh⸗ lene kein chriſtlich geſinnter Menſch iſt, daß ein größeres Aergerniß daraus entſtehe, wenn dieſer Letztere den Namen des vormaligen Uebelthäters erfährt, ſo darf dies bei der Zurückerſtattung des Entwendeten nicht geſchehen, ſelbſt wenn der frü⸗ her Beſtohlene darauf beſteht. Dieſer muß dann wegen ſeines unbilligen Begehrens ernſtlich ver⸗ mahnt werden. 6. Iſt es denn durchaus erforderlich, nach ge⸗ nugſamem Unterricht Reformirter oder Unirter, die das heilige Abendmahl von einem lutheriſchen Paſtor und mit einer lutheriſchen Gemeinde em⸗ pfangen haben, darauf alle Zeit ausdrücklich zu beſtehen, daß ſie nach ausgeſprochener Anerken⸗ nung der lutheriſchen Lehre vom heiligen Abend⸗ mahl als ſchriftgemäß, auch die reformirte als ſchriftwidrig mißbilligen? Antw. Ja! weil man nur durch dieſe rund und dürr ausgeſprochene Mißbilligung über die Ehrlichkeit und Aufrich⸗ tigkeit der voraufgegangenen Anerkennung der lutheriſchen Lehre gewiß werden kann; denn bei der hergebrachten und landesüblichen Gleichgül⸗ tigkeit in Hinſicht auf Reinheit der Lehre und bei der Trügerei und Täuſcherei des Herzens ſei ſehr zu befürchten, daß gar Manche, um das heilige Abendmahl zu bekommen, zwar das Schrift⸗ gerechte der lutheriſchen Lehre äußerlich bekennen, innerlich aber doch in dem Wahne bleiben, die reformirte ſei auch nicht unrecht. So behielten ſie denn durch Schuld der belehrenden Prediger und durch deren Menſchenfurcht und halbe Maß⸗ regeln ein unklares und unſicheres Gewiſſen über Wahrheit und Irrthum in Sachen der Glaubens⸗ lehre und der Seelen Seligkeit, was ſicherlich kein geringer Schade iſt. Verlangen dagegen, wie billig, die lutheriſchen Prediger nach genug⸗ ſamem Unterricht über die Wahrheit der lutheri⸗ ſchen und den Irrthum der reformirten Lehre und nach hinlänglicher Vergewiſſerung, daß die Be⸗ lehrten beides mit dem Verſtande ſattſam begrif⸗ fen haben — verlangen die lutheriſchen Lehrer darnach nebſt der Anerkennung der lutheriſchen Lehre als allein ſchriftgemäß, auch die ausgeſpro⸗ chene Mißbilligung und Verwerfung der refor⸗ mirten als ſchriftwidrig, ſo haben ſie wenigſtens das Ihre gethan, theils um ihr eigenes Gewiſſen