# Der Lutheraner_St. Louis Missouri_1845 04 19_S65 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Der Lutheraner. „Gottes Wort und Luthers Lehr' vergehet nun und nimmermehr.“ Herausgegeben von C. F. W. Walther. Jahrgang 1. St. Louis, Mo., den 19. April 1845. No. 17. Bedingungen: Der Lutheraner erscheint alle zwei Wochen einmal für den Subscriptionspreis von Einem Dollar fünf und zwanzig Cents für die auswärtigen Unterschreiber, welche davon die Hälfte vorauszubezahlen und das Postgeld zu tragen haben. — In St. Louis wird jede einzelne Nummer für 6¼ Cents verkauft. (Eingesandt von Pastor Th. Brohm.) Von ordentlicher Berufung zum Predigtamt. (Schluß.) Die hiesigen Verhältnisse machen es nöthig, etwas über den sogenannten temporären Beruf zu sagen. Es ist in diesem Lande, soviel uns bekannt, mit seltener Ausnahme der Gebrauch unter den Lutheranern, den Prediger nur auf eine gewisse Anzahl von Jahren zu berufen und nach Ablauf dieser Zeit ihn von Neuem zu wählen oder einen andern an seine Stelle zu setzen, unangesehen, ob gerechte Klage wider ihn ist oder nicht. Die ersten Spuren eines solchen temporären Berufs in der lutherischen Kirche finden sich unseres Wissens zuerst während des sogenannten Interims 1547—52., wo mehrere süd-deutsche Reichsstädte wegen der precären Lage, in die sie von Kaiser Karl V. versetzt waren, ihre Prediger nur auf gewisse Jahre beriefen; und obgleich dieser Nothstand durch den Passauer Vertrag 1552 aufhörte, behielten sie doch diese Weise bei, ohne Zweifel aus keinem andern Grund, als um den Lehrstand stets in einer demüthigenden Abhängigkeit von der weltlichen Obrigkeit zu erhalten. Später ist dieser temporäre Beruf in der lutherischen Kirche Deutschlands verschwunden, und wir treffen ihn erst wieder hier in America an. Wir können einen solchen temporären Beruf in keiner Weise billigen, halten ihn vielmehr für ganz verwerflich und einer lutherischen Gemeinde unwürdig und zwar aus folgenden Gründen: 1. Streitet er schnurstracks wider die Lehre von der Göttlichkeit eines ordentlichen Berufs. Oben haben wir bewiesen, wie die christliche Gemeinde nicht die Herrin ist, sondern nur die Dienerin und das Werkzeug, durch welches Gott beruft. Ist nun ein Beruf rechtmäßig und also göttlich, so steht es in keines Menschen, noch keiner Gemeinde Macht, im Voraus zu bestimmen, wie lange der Beruf soll gültig sein; sondern eine Gemeinde ist schuldig, den Prediger, den ihr Gott gegeben hat, und der sein Amt treu verwaltet, so lange stehen zu lassen, als Gott ihn selbst stehen läßt, d. h. so lange, bis ihn Gott durch einen andern göttlichen Beruf zu einer andern Gemeinde sendet, oder bis er ihn aus der streitenden in die triumphirende Kirche durch einen seligen Tod versetzt. So wenig der Prediger ohne schwere Verletzung der Hirtentreue aus bloßer Willkür, aus Veränderungslust, Bequemlichkeit, Geiz, Ehrsucht oder aus andern fleischlichen Rücksichten seine Gemeinde, über welche ihn der heilige Geist zum Bischof gesetzt hat, Apostelgesch. 20, 28., verlassen darf; eben so wenig darf die Gemeinde ihren rechtmäßig berufenen Prediger willkürlich entlassen, sie würdigt anders die ordentliche Berufung zu einem weltlichen Miethgeschäft herab. Ueber diesen Unfug klagt schon Mart. Chemnitius: Auch in unsrer Kirche, spricht er, verstehen viele diese Sache nicht recht; denn wie einer, wenn er einen Knecht miethet, die Macht hat, ihn fortzuschicken, wenn er will, also meinen einige, sie hätten die Macht, die Prediger auch fortzuschicken, wenn sie gleich keine gerechte Ursache haben. 2. Streitet der temporäre Beruf wider die Liebe, die eine Gemeinde ihrem Prediger schuldig ist. Der Apostel spricht Gal. 6, 6.: Der unterrichtet wird mit dem Worte, der theile mit allerlei Gutes dem, der ihn unterrichtet. Irret euch nicht, Gott läßt sich nicht spotten. Wo ist aber diese so ernstlich eingebundene Liebe gegen einen treuen Seelsorger (wir reden natürlich nicht den Miethlingen und Bauchdienern das Wort), wenn man den, der von Jugend auf mit vielen Kosten und Fleiß sich zum Predigtamt vorbereitet hat, und sich in seinem Amte gemeiniglich hat keine Schätze sammeln können, nach zwei, fünf oder mehr Jahren wieder entläßt und mit Weib und Kind ins Elend schickt? Wenn das die Welt thut, so wundert man sich nicht, sie hat es von ihrem Vater, dem Teufel, nicht anders gelernt; aber wenn es eine Gemeinde thut, die sich lutherisch nennt, so weiß man nicht, ob man über den Muthwillen zürnen oder über die Verblendung sie bemitleiden soll. 3. Streitet der temporäre Beruf wider den Gehorsam der Zuhörer gegen ihren Lehrer und Seelsorger. Hebr. 13, 17. heißt es: Gehorchet euren Lehrern und folget ihnen, und Luc. 10, 16.: Wer euch höret, der höret mich. Wenn also ein rechtschaffener Diener Christi das Wort Gottes in Lauterkeit und Kraft verkündigt und ohne Ansehen der Person Trost- und Strafamt nach Richtschnur der heil. Schrift handhabt, so ist die Gemeinde bei Ungnade der göttlichen Majestät ihm Gehorsam schuldig. Das will aber gemeiniglich der große Haufe nicht leiden, der Prediger soll fein sanft predigen, und den Gottlosen Polster unter die Arme legen. Hat nun der Prediger, der Gottes Gericht mehr fürchtet als Menschentage begehret, besonders die einflußreichen und angesehenen Glieder durch seine Schärfe beleidigt, so mache er sich nur gefaßt, bei der nächsten Wahl durchzufallen; aber er darf nicht sagen: ihr Unbeschnittenen an Herzen und Ohren, ihr widerstrebet allezeit dem heiligen Geist, ihr verwerfet Gottes Wort dadurch, daß ihr mich fortschicket; sie werden sich das Maul wischen und sprechen: haben wir nicht das Recht dazu? Bist du nicht mit uns eins geworden, auf so und so lange zu dienen? Wir sind freie Männer, wir lassen uns unsere Freiheit nicht nehmen. Wahrlich, eine schöne Freiheit, die der Teufel erfunden hat! So muß der temporäre Beruf den heimlichen Feinden der Wahrheit zum Schanddeckel ihrer Bosheit dienen! Ist der Prediger ein Ketzer und Irrlehrer, oder führt er einen offenbar sträflichen Wandel, so soll ihn die Gemeinde nicht dulden und nach gerechter, unparteiischer Untersuchung seines Amtes entsetzen; ist er aber unschuldig und treu in seinem Amte, so ist die Gemeinde ihm alle Ehre, Liebe und Gehorsam schuldig, und soll ihn halten nicht für einen Menschenknecht, sondern für Christi Diener und als einen Engel Gottes aufnehmen, ja, als Christum JEsum, Gal.4,14. Unseres Erachtens soll und darf also keine rechtgläubige Gemeinde ohne schwere Sünde einen solchen temporären Miethlingsberuf ausstellen, und kein Prediger darf sich einen solchen gefallen lassen, er macht sich sonst fremder Sünden theilhaftig. — Es ist noch übrig, von der Ordination zu sprechen. Die Ordination, wenn wir eigentlich von ihr reden und sie von der Vocation oder Berufung unterscheiden, ist die öffentliche und feierliche Bestätigung der Berufung; durch dieselbe wird das Predigtamt einer tüchtigen Person, die von der Kirche dazu berufen ist, aufgetragen, zu diesem Amte wird sie durch Gebet und Handauflegung geweihet, ihrer rechtmäßigen Berufung gewiß gemacht und ihrer Amtspflicht öffentlich im Angesicht der ganzen Kirche feierlich und ernstlich erinnert. Das sind die Worte des anerkannt rechtgläubigen Joh. Gerhard in seinen Loc. theol. de min. eccl. Sect. XII. §139 et seqq. Derselbe fährt fort, zu beweisen, daß die Ordination zwar nicht ausdrücklich von Christo geboten und eingesetzt sei, davon keine Spur in der heil. Schrift zu finden, ferner daß sie kein Sacrament im eigentlichen 9