# Der Lutheraner_Frankfurt am Main_Mai 1949_S54 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) Seite 54 Mai 1949 Nummer 5. VELKD und lutherische Freikirchen Eine Antwort an D. Meiser Der leitende Bischof der Vereinigten Evangelisch ⸗Lutherischen Kirche Deutschlands, D. Hans Meiser, hat der Synode dieser Kirche in Leipzig am 26. Januar einen Tätigkeitsbericht erstattet, der uns im Auszuge der „Nachrichten für die ev.-luth. Geistlichen in Bayern“ (Jahrgang 4, Nr. 5, vom 15. März 1949) vorliegt. In diesem Bericht gab der Bischof eine allgemeine Übersicht über das Werden der VELKD, um sich dann mit den Kräften auseinanderzusetzen, die nach Eisenach die errungene Gemeinschaft mit der EKD nach seiner Meinung zu gefährden drohen . In beiden Zusammenhängen kam er auch auf das Verhältnis zu den lutherischen Freikirchen zu sprechen. Da in den Ausführungen des Bischofs nicht nur die Stellung der Freikirchen im allgemeinen angegriffen wurde, sondern darüber hinaus zum Beweis seiner Behauptungen auch ein Artikel unseres Blattes auf öffentlicher Synode ausdrücklich zitiert wurde, sehen wir uns zur Stellungnahme genötigt. Zunächst sagte der Bischof im Rahmen der Schilderung des Verhältnisses der VELKD zu anderen lutherischen Kirchen allgemein: „Eine besonders schwierige und schmerzliche Frage ist das Verhältnis zu den lutherischen Freikirchen. In anderem Zusammenhange werde ich darüber noch etwas ausführlicher sprechen müssen. Hier sei nur erwähnt, daß die Bischofskonferenz erneut ihre Bereitschaft erklärt hat, einen Weg zu suchen, der zu einem geordneten Verhältnis zu den Freikirchen führt, wenngleich im Augenblick nicht gesagt werden kann, welches dieser Weg ist.“ Im Zusammenhang seines weiteren Berichts über die nach Eisenach einsetzende Entwicklung führte der Bischof aus: „Unmittelbar nach Eisenach ergaben sich nicht unerhebliche Schwierigkeiten; aus maßgeblichem Munde hörten wir das Wort von dem Bundescharakter des Zusammenschlusses, dem trotzdem das Prädikat einer Kirche zukomme, und von der Feststellung einer Abendmahlsgemeinschaft , bei der allerdings die bestehenden Lehrdifferenzen berücksichtigt werden. Auch andere ähnliche Äußerungen wurden laut, und es trat ein, was zu befürchten war, daß durch die Art, wie über Eisenach nachträglich geredet wurde, das Ergebnis von Eisenach nahezu in Frage gestellt worden ist. Denn diese Äußerungen gaben den Kreisen, die anfangs einem Zusammenschluß sehr kritisch gegenüberstanden, starken Auftrieb und ihren Bedenken einen Schein des Rechts. Sowohl in Bayern, aber auch in Hannover und Sachsen traten rechtsstehende lutherische Kreise aus ihrer bisherigen Zurückhaltung heraus und nahmen offen gegen den Anschluß der lutherischen Kirche an die Evangelische Kirche in Deutschland Stellung. In einzelnen Fällen ging man soweit, die eigene Kirchenleitung des bekenntniswidrigen Handelns zu bezichtigen , ihr die kirchliche Legitimität abzusprechen, Geistliche und Gemeinden aufzurufen, alle Ordnungen unbeachtet zu lassen, die von den Landeskirchen auf Grund von Verfügungen der EKiD erlassen würden. Die lutherischen Freikirchen, die schon die Beschlüsse von Treysa II zum Anlaß genommen hatten, die Kanzel⸗ und Abendmahlsgemeinschaft mit den lutherischen Landeskirchen zu kündigen, sahen sich in ihrer ablehnenden Haltung nun erst recht gerechtfertigt, und ihre Sprache gegen uns ist in zunehmendem Maße polemisch geworden. Es wird ein Artikel von Rektor P. Hans Kirsten im „Lutheraner“ zitiert, der u. a. die Worte enthält: „So kann leider kein Zweifel bleiben: der Unionsgedanke hat in Eisenach triumphiert. Alle Vorbehalte, die die Lutheraner vorgebracht, alle Einschränkungen, die sie vielleicht erreicht haben, ändern nichts daran, daß nun in Deutschland außerhalb der lutherischen Freikirche keine selbständigen lutherischen Kirchen mehr bestehen, die sich nach ihrem Bekenntnis bauen und ordnen könnten. Die lutherischen Landeskirchen haben sich wohl nun endgültig einem fremden Geist, der nicht aus der Wahrheit ist, gebeugt und werden die Folgerungen daraus spüren (wörtlich: „die Folgen tragen müssen“ D. Red.) Nun kann aber für keinen, der die Grundordnung der EKiD unvoreingenommen liest und redlich deutet, indem er die Dinge so stehen läßt, wie sie dastehen, ein Zweifel darüber bestehen, daß die EKiD eben keine Kirche im Sinne von Augustana VII, am wenigsten eine Unionskirche ist, daß in ihr keine uneingeschränkte Abendmahlsgemeinschaft aufgerichtet wurde, und daß nach Art. X Ziff. 1 der Grundordnung jede Gliedkirche die Verfassung verletzte, die ihr Bekenntnis in Lehre, Leben und Ordnung der Kirche nicht wirksam werden ließe. Es entfallen damit alle falschen Schlußfolgerungen, welche die rechtsstehenden lutherischen Kreise in den Landeskirchen und welche die deutschen lutherischen Freikirchen aus unserem Beitritt zur EKiD ziehen. Aus allem Gesagten aber erklärt sich, daß es eine Reihe von Landeskirchen für unerläßlich gehalten haben, ihren Beschluß, der EKiD beizutreten, mit bestimmten grundsätzlichen Erklärungen zu begleiten. Es werden die bekannten Erklärungen zur Grundordnung von Bayern, Thüringen und Hannover zitiert, die sich sinngemäß in den kurzen Wortlaut der hannoverschen Erklärung zusammenfassen lassen: „Indem der vorläufige Kirchensenat und die Landessynode die Zustimmung zur Grundordnung der Evangelischen Kirche in Deutschland aussprechen , stellen sie fest, daß die letzte Entscheidung über ein bekenntnisgebundenes Handeln in Zweifelsfällen bei den Gliedkirchen liegt.“ Diese Erklärungen sind keine Vorbehalte, sondern stellen nur noch einmal in aller Kürze eindeutig das Selbstverständnis der EKiD fest, wie es sich aus der Grundordnung ergibt, und wie es die Voraussetzung des Beitritts unserer lutherischen Landeskirche zur EKiD ist.“ Wir haben diesen Erklärungen des leitenden Bischofs der VELKD in dieser Ausführlichkeit auch darum Raum gegeben, um dem Standpunkt der anderen Seite volle Gerechtigkeit widerfahren zu lassen und zugleich unseren Lesern Gelegenheit zu schaffen, sich ihr Urteil nach allen Seiten selbst zu bilden. Zur Sache selbst haben wir seit Eisenach bereits mehr als einmal so grundlegend Stellung genommen (zuletzt in Nr. 4 durch einen Vertreter des „rechtsstehenden Luthertums“ innerhalb der Landeskirchen), daß wir an dieser Stelle uns auf eine Zusammenfassung des Wesentlichen beschränken können. Uns erscheint das Urteil „aus maßgeblichem Munde“ (gemeint ist offenbar Landesbischof D. Wurm, vergl. unseren Artikel im „Lutheraner“ Nr. 9) „von dem Bundescharakter des Zusammenschlusses, dem trotzdem das Prädikat einer Kirche zukomme“, eben doch nicht so abwegig oder gar böswillig, wie man das in München immer wieder glauben machen will. Wir gehen nicht so weit, wie D. Meiser uns gegenüber tut, die Redlichkeit der andern Seite in Frage zu stellen. (Wir möchten das Wort „redlich“ nicht gern so nehmen, wie es da steht!) Aber sollte es den Männern der VELKD nicht zu denken geben, daß sie mit ihrer Auslegung der Grundordnung wirklich ganz allein dastehen? Alle Zusagen , die sie sich in Eisenach haben geben lassen, alle noch so komplizierten und spitzfindigen (den Gemeinden undurchsichtigen) Formulierungen ihrer Vorbehalte, alle Zusatzerklärungen , mit denen sie die Abmachungen von Eisenach nachträglich interpretiert haben, können doch die Tatsachen nicht ändern, Tatsachen , die eben nicht nur „rechtsstehende Lutheraner“ und die lutherischen Freikirchen, sondern alle nüchtern und sachlich urteilenden Ausleger des Wortlautes der Grundordnung feststellen, und aus denen sie alle dieselben Schlußfolgerungen ableiten. Statt darum nach allen Seiten sich über Böswilligkeit zu beklagen, sollten auch die lutherischen Landeskirchen erkennen, daß sie einfach in einem Irrtum befangen sind, wenn sie mit aller Gewalt gegen die geschlossene Front von rechts und links die Fiktion aufrecht erhalten, als ob in Eisenach nichts geschehen wäre, was ihre bisherige Stellung als selbständige lutherische Kirchen beeinträchtigt hätte. Tatsache ist und bleibt (um es sehr vorsichtig auszudrücken), daß die lutherischen Landeskirchen sich in der EKiD mit Kirchen anderer oder gemischter Konfession in einen Bund eingelassen haben, dem nach den getroffenen Abmachungen der Charakter einer Kirche nicht abgesprochen werden kann. Das bezeugen die Artikel der „Grundordnung“, die auf den „Bund“, den sie ausdrücklich Kirche nennt, eine Fülle von Vollmachten überträgt, wie sie eben einem bloßen „Bund“ nicht eignen können. Wir müssen und können es uns versagen, das im Einzelnen an dieser Stelle noch einmal zu belegen, nachdem wir den Beweis in dem angezogenen Artikel und in einer öffentlichen Erklärung aller lutherischen Freikirchen mit aller Gründlichkeit bereits geführt haben. Überhaupt halten wir es für fruchtbarer und wichtiger, das Gespräch immer wieder aus der Ebene der Tagesfragen herauszuführen und uns von Schrift und Bekenntnis unserer Kirche her zu verständigen. Von daher möchten wir es auch an dieser Stelle wieder einmal aussprechen, daß es alles andere als „Voreingenommenheit “ ist, wenn wir als lutherische Freikirche eine so entschiedene Stellung in den gegenwärtigen kirchlichen Wirren beziehen. Wir möchten damit in heiligem Ernst das Bewußtsein unserer weltweiten Verantwortung für die Sache der lutherischen Kirche und der lauteren Verkündigung des Evangeliums bezeugen. Wir wissen, daß dieser Dienst notwendig ist und gar nicht entbehrt werden kann, wenn die Kirche in der großen Weltversuchungsstunde dieser letzten Tage bewahrt werden soll vor der so drängenden Gefahr, das Evangelium und die Wahrheit um angeblicher größerer Wirkungsmöglichkeiten in einer größeren Einheit preiszugeben . Wir wissen: Es gibt in der Kirche Jesu Christi nur eine einzige Einheit, nämlich die in der Wahrheit. So dürfen wir auch [unleserlich]