# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1859_S382 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 382 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. evangelischen Geistlichen nichts weniger als gleichgültig sei“ und dieser „oft in die Lage komme, als Liturg des Gesanges kundig sein und ein geistliches Lied anstimmen zu müssen, oder doch auf den musikalischen Theil des Gottesdienstes, als Orgelspiel ꝛc. Einfluß zu üben.“ Auch soll auf den Gymnasien schon zu jener Ausbildung der Grund gelegt werden. Luther sagt: Einen Pfarrer, der nicht singen kann, Den seh' ich gar nicht an. Posen, 19. September. Ein merkwürdiger Ukas, den die russische Regierung unlängst erlassen hat, wird heute vom „Czas“ in einem Leitartikel näher beleuchtet. Der Artikel lautet seinem wesentlichen Inhalt nach: „Schon früher war uns die Nachricht zugegangen, daß an die katholische Geistlichkeit im russischen Reich ein Ukas erlassen sei, wonach jeder katholische Pfarrer streng verpflichtet wird, unter keinen Umständen Jemanden zur Beichte zuzulassen, von dem er nicht die vollständige Ueberzeugung hat, daß derselbe rechtlich, und in Folge seiner Abkunft, der katholischen Religionsgesellschaft angehört.“ Ob wohl die Lutheraner ähnlich gestellt sind? In Oestreich ist endlich wirklich den Lutheranern wie Reformirten Autonomie durch ein kaiserliches Patent vom 1. September gewährt, den Gemeinden das Wahlrecht gegeben und die höchste Gewalt in die Hand einer alle sechs Jahre zu haltenden Generalsynode gelegt worden. Oldenburg, 30. Aug. Im Publikationspatente der vor einigen Jahren revidirten hiesigen Kirchenverfassung wurde ausdrücklich ausgesprochen, daß die Bestimmungen über die Besetzung erledigter Pfarrerstellen nur provisorisch zur Anwendung kommen sollten und die definitive Entschließung über diesen Punkt bis dahin vorbehalten bliebe, daß auch die nächste ordentliche Landessynode darüber gehört sei. In dieser Veranlassung hat die eben jetzt versammelte Synode über die Frage sich zu äußern, ob die gegenwärtigen Bestimmungen des Verfassungsgesetzes, nach welchen die Besetzung erledigter Pfarrerstellen der allgemeinen Gemeindeversammlung das Wahlrecht aus drei vom Oberkirchenrathe ihr vorgeschlagenen Bewerbern zusteht, beibehalten oder wie geändert werden sollen. Nach vielen Verhandlungen und lebhaften Debatten hat die Synode nunmehr, wie die „Westf. Ztg.“ meldet, ihren Beschluß darüber gefaßt, und zwar mit 19 gegen 12 Stimmen sich für die Beibehaltung jener Bestimmungen entschieden. Unter jenen 19 Stimmen waren 6, unter diesen 12 Stimmen 8 Geistliche, so daß also die Mehrheit der in der Synode anwesenden Geistlichen gegen die bisherige Art der Wahl sich aussprach. Die Mißstimmung der überwiegenden Mehrzahl der Geistlichen des Herzogthums mit dieser Wahlart ist auch in drei an die jetzige Synode gelangten, von 55 Geistlichen und 3 Hülfsgeistlichen unterschriebenen Adressen hervorgetreten. Kirchenbegriff. Auf einer am 24. August in Dresden gehaltenen Pastoralconferenz, bei welcher mehr als 60 Pastoren gegenwärtig waren, wurde u. A. auch vom luth. und röm. Kirchenbegriff gehandelt. Dr. Kahnis bemerkte: Wir hielten die Kirche wesentlich für etwas Unsichtbares, dabei nicht leugnend, daß diese Unsichtbarkeit nicht ohne ein Aeußres sei, aber dieß sei das Zweite und jene das Erstere. Beides verhalte sich wie Wesen und Erscheinung. Die Römischen dagegen faßten die Kirche wesentlich als etwas Sichtbares, das Unsichtbare sei ihnen das Letztere; die Gliedschaft an ihr bedinge nicht etwas Inneres z. B. der Glaube, sondern etwas Aeußeres: die bloße Zugehörigkeit zur sichtbaren Kirche. Dem schloß sich Kirchenrath Dr. Langbein an, weiter hinzufügend, daß „die unsichtbare Kirche ohne die sichtbare gar nicht existire. Wenn aber die Römischen behaupteten, daß blos der, welcher zur sichtbaren Kirche gehöre, selig werde, wir daran festhielten, daß, wer außerhalb der Kirche des dritten Artikels stehe, nicht selig werde. P. Lehmann aus Chemnitz erkennt den als zur Kirche gehörig, welcher von Herzen an Jesum glaubt, möchte aber gern wissen, ob derjenige katholisire, welcher sage, daß es nur eine Kirche gebe, diese eine aber sei die lutherische, oder mit andern Worten, daß die lutherische Kirche die wahre Kirche sei, denn das stehe fest, daß man im biblischen Sinne nicht von einer zwei⸗ oder dreifachen Kirche reden könne, das sei blos eine geschichtliche Bezeichnung. Prof. Dr. Kahnis bezeichnete die Lehmann'sche Frage als die ziemlich flagrante Tagesfrage, deren