# Lehre und Wehre_St. Louis Missouri_December 1859_S380 # AI-corrected against the scan — CHI Digital Archive (demonstration) 380 Kirchlich⸗Zeitgeschichtliches. Schweiz verpflichtet sei, zunächst den Juden, welche americanische Bürger sind, gleiche Rechte mit den andern americanischen Bürgern zuzugestehen. Diese Denkschrift ist nicht nach dem Geschmack der hiesigen Radicalen ausgefallen, die daher auch über dieselbe als über eine Blame der Union Zeter schreien, darum nehmlich, weil darin christliche (zum Theil freilich auch chiliastische) Ideen vorkommen. Es heißt z. B. in jener Denkschrift, wie folgt: „Nicht nur hat eine genauere und allgemeinere Kenntniß der heiligen Schrift zu der Entdeckung geführt, daß das ganze System der Judenverfolgung nicht nur vom Christenthum nicht geboten ist, sondern daß es eins der Hindernisse zur Verwirklichung des christlichen Erlösungs⸗Systems bildet, welches die Bekehrung der Juden zum Christenthume in sich begreift. In den restrictiven Kantonen kann Baron Rothschild keinen Fuß breit Landes erwerben; jeder Atheist hingegen kann kaufen, was ihm beliebt; und Leute unter dem Namen von Christen, die jedoch öffentlich aller Religion spotten, dürfen haufenweis kommen und kaufen und verkaufen, und Gott dienen, wo sie wollen, oder auch gar keinem Gott dienen. Sollten denn wir daraus den Schluß ziehen, das Christenthum sei ein Mißgriff, und daß man eben so gut ein Israelit sein könne, als ein Christ? Ferne davon. Der Schluß ist, daß die große Mehrheit von Personen, die sich Christen nennen, es nicht in genügendem Maße sind, die Ausschließung der Israeliten zu rechtfertigen, weil sie nicht Christen sind, und daß, wenn sie es wären, die Schrift, an welche sie glauben, ihnen nicht erlaubt, dieses Volk auszuschließen, und zu bedrücken, weil die Israeliten, dem Christenthum zufolge, obschon sie ihre geheimnißvolle Strafe in der Verbannung erleiden, dennoch das auserwählte Volk Gottes bleiben und unter den Nationen einen hervorragenden Rang einzunehmen bestimmt sind. Wenn der Unterzeichnete betrachtet, wie in jedem Lande, unter dem Namen von Christen, Leute jedes Grades von Immoralität bürgerliche Rechte genießen—Rationalisten, Pantheisten, Deisten, Atheisten, Ungläubige an jeder Offenbarung — und welche auf verschiedene Arten den Buchstaben wie den Geist jüdischer wie christlicher Gebote verletzen ꝛc.“ Gemeindegliederrechte. In der „Conferenz von Freunden und Dienern der luth. Kirche des Herzogth. Braunschweig,“ welche am 13. Juli zu Braunschweig gehalten wurde, entspann sich über die Rechte der Glieder einer Gemeinde, namentlich ihren rationalistischen Pfarrern gegenüber, eine Discussion. Pastor Guthe aus Waldwirscho, Vorsitzender, sprach: „Der Zweck der Predigt sei, die christliche Gemeine zu weiden, ihr die rechte Himmelsspeise zu geben, sie auf dem von dem HErrn selbst gelegten Grunde zu erbauen zu einer Behausung Gottes im Geist, woraus für die Gemeine das Recht an der Predigt und die Pflicht resultire, dafür zu sorgen, daß ihr dies Recht nicht verkümmert werde. Er fordert die Versammlung, namentlich anwesende Glieder der Gemeine auf, für dieses ihr gutes Recht Zeugniß abzulegen und sich darüber zu äußern, ob und wie sie unter dem Druck einer ungesunden und falschen Verkündigung des Worts zu leiden hätten. Pastor Pessler bemerkt hierauf zunächst, dies Recht müsse für die Gemeine vom Kirchenregimente ausgeübt werden, worauf Pastor Schwarß entgegnet, daß die Ausübung dieses Rechtes in der gehörigen Weise selbstverständlich sei, daß aber dazu auch das gehöre, daß einzelne Gemeindeglieder zu dem Prediger kämen, und in geziemender Weise unter Berufung auf die Schrift und die Lehre der Kirche sich mit ihm besprächen und ihre Wünsche und ihr Verlangen aussprächen, wenn ihnen nicht die rechte Speise gegeben werde. Assessor du Roi: Die Gemeinen haben geschlafen, haben ihres Rechtes und des Wortes vergessen: „hütet euch vor den falschen Propheten,“ „wachet“ — darum haben sie zur Strafe die rechte Predigt verloren. Man solle dem Irrlehrer nun allerdings mit zwei Zeugen nahen, aber wenn man schwer einen zweiten finde, so habe man nicht darauf zu warten, sondern man müsse sich an das Regiment wenden. Generalsup. Dr. Kelbe stimmt dem schon Gesagten bei, daß von diesem Rechte der Gemeine in achtungsvoller Weise müsse Gebrauch gemacht werden; es habe immer etwas Bedenkliches, wenn ein einzelnes Gemeindeglied den Prediger hinsichtlich der Lehre zur Rede stellen wolle, dem Regimente komme immer die letzte Entscheidung zu. Cand. Dr. phil. Kellner warnt auch vor solchen Schritten von Seiten einzelner Gemeindeglieder, weil dadurch leicht das Ansehen des geistlichen Amtes gefährdet werde.